Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bellevue Estates GmbH · Stand: 28. Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Verträge der Bellevue Estates GmbH. Teil A gilt für alle Leistungen. Die Teile B bis I enthalten besondere Bestimmungen für einzelne Leistungen und gehen Teil A vor. Bestimmungen, die besonders zu beachten sind, sind fett hervorgehoben.
A Allgemeine Bestimmungen
Stand: 28. Oktober 2026
A.1 Geltungsbereich und Einbezug
A.1.1 Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Angebote, Leistungen, Lieferungen, Käufe, Verkäufe und sonstigen Rechtsbeziehungen der Bellevue Estates GmbH, Rechtsdomizil Etzelstrasse 102, 8808 Pfäffikon SZ, Sitz Freienbach SZ, CHE-458.357.390, Geschäftsadresse Chaltenbodenstrasse 6F, 8834 Schindellegi SZ («Bellevue»), einschliesslich der Vertragsverhandlungen. Modul A gilt für alle Leistungen. Die Besonderen Module B bis I gelten zusätzlich für die darin geregelten Leistungen.
A.1.2 Marken. Bellevue Construction, Bellevue Homes und Liegenschaft Direkt sind Marken von Bellevue. Sie sind keine eigenen Rechtspersonen und keine Vertragsparteien. Vertragspartei ist die Bellevue Estates GmbH, vorbehältlich Ziff. A.5.
A.1.3 Einbezug. Die AGB sind auf bellevueestates.ch/agb/ veröffentlicht und können dort gespeichert und ausgedruckt werden. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn Bellevue in einer Offerte, Bestellung, Auftragsbestätigung, einem Formular oder einem Einzelvertrag auf sie verweist und die Gegenpartei vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte. Bei Online-Formularen genügt die Bestätigung durch Anklicken. Mit Unterzeichnung, Annahme oder Erteilung des Auftrags nach diesem Hinweis anerkennt die Gegenpartei die AGB. Bellevue stellt die AGB auf Verlangen in Textform oder als PDF zu. Für öffentlich zu beurkundende Verträge gilt Ziff. A.4.5.
A.1.4 Massgebende Fassung. Für einen Einzelvertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss auf der Website veröffentlicht war. Bellevue archiviert frühere Fassungen und stellt sie auf Verlangen zu. Für Folgeverträge gilt die bei deren Abschluss veröffentlichte Fassung, wenn Bellevue im Folgevertrag oder in der Offerte erneut auf die AGB verweist. Bei Geschäftskunden und Unternehmern genügt in laufender Geschäftsbeziehung der Verweis in einem früheren Einzelvertrag. Änderungen während laufender Dauerverträge richten sich nach Ziff. A.22.
A.1.5 Abwehrklausel. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Liefer- oder Werkvertragsbedingungen der Gegenpartei gelten nicht. Dies gilt auch, wenn sie in Offerten, Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen oder Verweisen auf Websites enthalten sind und Bellevue ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Schweigen, Leistungsannahme und Zahlung durch Bellevue gelten nicht als Zustimmung. Bedingungen der Gegenpartei gelten nur, soweit Bellevue sie im Einzelvertrag ausdrücklich in Schriftform übernimmt.
A.1.6 Normwerke. SIA-Normen (insbesondere SIA 118, SIA 102 und SIA 103) und andere Normwerke von Fachverbänden gelten als Vertragsbestandteil nur, wenn der Einzelvertrag sie ausdrücklich unter Angabe der Ausgabe übernimmt, und nur in dieser Ausgabe mit den im Einzelvertrag genannten Abweichungen. Eine dynamische Verweisung auf die «jeweils gültige Fassung» besteht nicht. Übernommene Normwerke gehen den Besonderen Modulen und Modul A im Rang nach (Ziff. A.2.1), soweit der Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Technische Normen, welche die anerkannten Regeln der Baukunde umschreiben, bleiben als Massstab der geschuldeten Sorgfalt anwendbar.
A.1.7 Anfragen über die Website. Kontaktformulare, Anfragen, Eingangsbestätigungen und Rückmeldungen begründen für sich keinen Vertrag. Angaben zur Rückmeldezeit (z. B. innert zwei Arbeitstagen) beschreiben das Ziel von Bellevue; sie sind keine vertragliche Zusicherung.
A.1.8 Partnerprogramm. Für das Partnerprogramm gelten in dieser Reihenfolge: die gesonderte Prämienzusage in Schriftform je Objekt (Einzelvertrag, Ziff. I.14.3), die Partnerbedingungen unter bellevueestates.ch/partner/bedingungen/ (im Rang eines Besonderen Moduls), Modul I und Modul A (Ziff. I.14.2). Eine Prämie entsteht ausschliesslich aus der Prämienzusage. Die Konventionalstrafen nach Ziff. A.9.5 und A.10.5 sowie die Verrechnung nach Ziff. A.15.2 Satz 2 gelten für Teilnehmer des Partnerprogramms nur, wenn die Prämienzusage dies ausdrücklich vorsieht.
A.2 Rangfolge und Auslegung
A.2.1 Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (1) der Einzelvertrag samt Anhängen in der darin bestimmten Reihenfolge, bei Grundstücksgeschäften die öffentliche Urkunde; (2) das einschlägige Besondere Modul (B bis I); (3) Modul A; (4) im Einzelvertrag übernommene Normwerke (Ziff. A.1.6); (5) das dispositive Gesetz. Zwingendes Recht geht allem vor.
A.2.2 Mehrere Module. Umfasst eine Leistung mehrere Module, gelten alle anwendbaren Module nebeneinander. Bei Widersprüchen zwischen Besonderen Modulen geht die für die betroffene Leistung speziellere Regelung vor. Ein Ankauf durch Bellevue (Modul G) bleibt rechtlich getrennt von einem gleichzeitig bestehenden Entwicklungs-, Bewirtschaftungs- oder Vermittlungsmandat.
A.2.3 Allgemeine Verweise. Allgemeine Wendungen im Einzelvertrag wie «Konditionen gemäss Offerte» oder «gemäss Besprechung» gelten im Zweifel nicht als Abweichung von den Regeln dieser AGB über Haftung, Gerichtsstand, Verrechnung, Übertragung und Vertraulichkeit. Eine ausdrücklich vereinbarte Abweichung geht stets vor.
A.2.4 Auslegung. Überschriften dienen der Orientierung. «Einschliesslich», «namentlich» und «insbesondere» leiten nicht abschliessende Aufzählungen ein. Verweise auf Gesetze betreffen deren bei Vertragsschluss geltende Fassung, soweit das Übergangsrecht nichts anderes bestimmt. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
A.3 Definitionen
A.3.1 «Bellevue»: die Bellevue Estates GmbH gemäss Ziff. A.1.1.
A.3.2 «Kunde»: jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, die mit Bellevue einen Einzelvertrag abschliesst oder dessen Abschluss anstrebt, namentlich Auftraggeber, Mandanten, Eigentümer, Verkäufer, Käufer, Mieter, Investoren und Teilnehmer des Partnerprogramms. Unternehmer sind keine Kunden. Massgebend ist die Rolle im jeweiligen Einzelvertrag.
A.3.3 «Unternehmer»: jede Person, die Bellevue Bau-, Handwerks-, Planungs-, Beratungs-, Liefer- oder andere Leistungen erbringt oder anbietet (Modul B).
A.3.4 «Gegenpartei»: Kunde oder Unternehmer.
A.3.5 «Konsument»: eine natürliche Person, die einen Einzelvertrag mit Bellevue überwiegend zu Zwecken abschliesst, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind, namentlich als privater Eigentümer, Verkäufer, Käufer, Vermieter, Stockwerkeigentümer oder Bauherr. Eine Personengemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Stockwerkeigentümergemeinschaft) wird als Konsument behandelt, wenn ihre Mitglieder überwiegend Konsumenten sind und das Geschäft keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck dient. Wer nach Gesetz als Konsument gilt, ist in jedem Fall Konsument im Sinne dieser AGB.
A.3.6 «Geschäftskunde»: ein Kunde, der kein Konsument ist.
A.3.7 «Einzelvertrag»: jede zwischen Bellevue und einer Gegenpartei im Einzelfall geschlossene Vereinbarung, namentlich Mandats-, Kauf-, Reservations-, Werk-, Verwaltungs-, Vermittlungs-, Beteiligungsvereinbarung oder Prämienzusage, samt Anhängen. Dazu gehören auch eine von Bellevue in Textform bestätigte Offerte oder Auftragsbestätigung.
A.3.8 «Besonderes Modul»: eines der Module B bis I dieser AGB.
A.3.9 «Gruppengesellschaft»: die THETA HOLDING AG sowie jede Gesellschaft, die von ihr direkt oder indirekt beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.
A.3.10 «Projektgesellschaft»: jede Zweckgesellschaft (SPV), die Bellevue oder eine Gruppengesellschaft für ein bestimmtes Objekt, Projekt oder Investment gründet, erwirbt oder einsetzt und an der Bellevue oder eine Gruppengesellschaft beteiligt ist oder deren Geschäftsführung sie innehat.
A.3.11 «Fachpartner»: Architekten, Ingenieure, Bauleiter, Bauunternehmer, Handwerker, Schätzer, Gutachter, Berater, Notare, Treuhänder, Rechtsanwälte, IT-Dienstleister und andere Dritte, die Bellevue zur Leistungserbringung beizieht.
A.3.12 «Hilfsperson»: jede Person, die Bellevue zur Erfüllung ihrer Pflichten beizieht, insbesondere Mitarbeitende, Gruppengesellschaften und Fachpartner, soweit diese nicht nach Ziff. A.6.3 als Substitut oder als Vertragspartner des Kunden tätig sind.
A.3.13 «Textform»: eine Erklärung in lesbarer, dauerhaft speicherbarer Form, die den Absender erkennen lässt. E-Mail genügt.
A.3.14 «Schriftform»: eine Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES), die der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist (Art. 14 Abs. 2bis OR).
A.3.15 «Arbeitstag»: Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche und im Kanton Schwyz anerkannte Feiertage.
A.3.16 «Arbeitsergebnisse»: alle von Bellevue oder ihren Hilfspersonen erstellten Konzepte, Studien, Pläne, Skizzen, Visualisierungen, Berechnungen, Kalkulationen, Bewertungen, Modelle, Exposés, Texte, Fotos, Videos, Dokumentationen und Daten.
A.3.17 «Honorar»: die Vergütung von Bellevue gemäss Einzelvertrag, einschliesslich Provisionen, Pauschalen und Aufwandsentschädigungen, bei Werkverträgen der Werkpreis. Kaufpreise, Auslagen und Kosten Dritter gehören nicht dazu.
A.3.18 «Website»: bellevueestates.ch mit allen Unterseiten.
A.4 Vertragsschluss
A.4.1 Information ohne Bindungswirkung. Angaben auf der Website, in Inseraten, Exposés, Prospekten, Präsentationen, Visualisierungen, Plan- und Renditeberechnungen sowie Verfügbarkeitsmeldungen dienen der Information. Sie sind kein Antrag zum Vertragsschluss (Art. 7 OR) und keine Zusicherung von Eigenschaften. Massgebend sind allein der Einzelvertrag und bei Grundstücksgeschäften die öffentliche Urkunde. Flächen-, Volumen-, Ertrags- und Kostenangaben beruhen auf Unterlagen und Schätzungen. Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit der Einzelvertrag eine Angabe nicht ausdrücklich als zugesichert bezeichnet. Visualisierungen und Illustrationen sind nicht massstäblich. Die Haftung für absichtliche Täuschung bleibt vorbehalten.
A.4.2 Offerten von Bellevue. Offerten von Bellevue sind unverbindlich, sofern Bellevue sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine verbindliche Offerte bindet Bellevue während der darin genannten Frist, mangels Frist während 14 Tagen ab Datum. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge sind keine Festpreise. Festpreise bestehen nur, wenn der Einzelvertrag sie als solche bezeichnet; für Totalunternehmer-Leistungen gilt Modul F. Ein Vertrag kommt zustande mit beidseitiger Unterzeichnung des Einzelvertrags, mit der Bestätigung von Bellevue in Textform oder mit der fristgerechten Annahme einer verbindlichen Offerte. Erbringt Bellevue auf ausdrücklichen Wunsch der Gegenpartei und nach Hinweis auf die Vergütungspflicht bereits vor Vertragsschluss Leistungen, gelten dafür diese AGB, und die Leistungen sind nach Ziff. A.13.3 zu vergüten.
A.4.3 Verbindliches Kaufangebot. Bezeichnet Bellevue ein Angebot zum Ankauf einer Liegenschaft ausdrücklich als «verbindlich», hält sie Kaufpreis und Konditionen während der Annahmefrist aufrecht und ist bei Annahme bereit, den Kaufvertrag zu den angebotenen Bedingungen öffentlich beurkunden zu lassen. Fehlt eine Annahmefrist, beträgt sie 14 Tage ab Zugang. Bellevue darf ein solches Angebot nur anpassen oder zurückziehen, wenn sich wesentliche Angaben oder Unterlagen des Eigentümers als unrichtig oder unvollständig erweisen, ein im Angebot genannter Vorbehalt eintritt (namentlich zu Rechts- und Grundbuchlage, Bewilligungen, Altlasten oder Zustand) oder ein Hindernis nach Ziff. A.7.4 besteht. Andere Kaufangebote von Bellevue sind unverbindlich. Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss oder Erfüllung eines Grundstückkaufs entsteht erst mit der öffentlichen Beurkundung (Ziff. A.4.5). Einzelheiten regelt Modul G.
A.4.4 Bindung der Gegenpartei. Anträge der Gegenpartei (Bestellungen, Aufträge, Angebote) binden diese während 14 Tagen ab Zugang bei Bellevue. Offerten von Unternehmern binden während der in Modul B oder in der Ausschreibung bestimmten Frist. Ziff. A.4.5 und gesetzliche Widerrufsrechte bleiben vorbehalten.
A.4.5 Grundstücksgeschäfte und öffentliche Beurkundung. Verträge, die eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundeigentum begründen (einschliesslich Vorverträge, Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sowie Verträge über Stockwerkeigentum), werden erst mit der öffentlichen Beurkundung verbindlich (Art. 216 und Art. 22 Abs. 2 OR, Art. 657 ZGB). Diese AGB werden Bestandteil eines solchen Vertrags nur, soweit die Urkunde sie wiedergibt oder als Beilage aufnimmt. Für Punkte, die nicht der Beurkundungspflicht unterliegen (namentlich Kommunikation, Vertraulichkeit und Datenschutz), gelten sie auch ohne Aufnahme in die Urkunde. Absichtserklärungen, Preisbereitschaften, Kaufangebote (auch solche nach Ziff. A.4.3), Reservationen ohne Beurkundung, Besichtigungen und mündliche Zusagen begründen keinen Anspruch auf Abschluss, sofern nicht Modul G oder H ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Jede Partei kann Verhandlungen ohne Entschädigung abbrechen und trägt ihre eigenen Aufwendungen. Die Haftung aus treuwidrigem Verhandlungsverhalten (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) bleibt vorbehalten.
A.4.6 Auftragsbestätigung bei Geschäftskunden. Widerspricht ein Geschäftskunde einer Auftragsbestätigung von Bellevue nicht innert fünf Arbeitstagen nach Zugang in Textform, gilt ihr Inhalt als genehmigt, soweit er von den Verhandlungen nicht wesentlich abweicht. Bei Konsumenten gilt Schweigen nicht als Zustimmung zu Abweichungen vom Angebot.
A.4.7 Widerrufsrecht. Steht einem Konsumenten nach Gesetz ein Widerrufsrecht zu (Art. 40a ff. OR), bleibt es vorbehalten. Bellevue informiert im Einzelvertrag oder in einer gesonderten Mitteilung über Form, Frist (14 Tage) und Adresse für den Widerruf. Die Frist beginnt nach Art. 40e OR. Auf ein gesetzliches Widerrufsrecht kann nicht im Voraus verzichtet werden.
A.4.8 Erstgespräch, Offerten und Vorabklärungen. Erstgespräche und erste Einschätzungen, die Bellevue als kostenlos bezeichnet, sowie Standardofferten sind unentgeltlich und unverbindlich. Weitergehende Leistungen vor Vertragsschluss, namentlich Machbarkeits- und Volumenstudien, Bewertungen, Gutachten, Kalkulationen, Konzepte, Planungsvarianten und die Beschaffung von Unterlagen, sind zu vergüten, wenn Bellevue die Vergütung vorgängig in Textform angekündigt und die Gegenpartei die Leistung danach verlangt hat. Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt Ziff. A.13.3.
A.4.9 Abschlussfreiheit. Bellevue entscheidet frei, ob sie einen Vertrag schliesst, eine Liegenschaft ankauft, ein Mandat annimmt oder einen Unternehmer berücksichtigt. Sie muss eine Ablehnung nicht begründen. Ziff. A.4.3 bleibt vorbehalten.
A.5 Gruppenstruktur, Übertragung und Abtretung
A.5.1 Übertragung durch Bellevue. Bellevue darf Forderungen aus einem Einzelvertrag an Dritte abtreten und verpfänden. Sie darf einen Einzelvertrag ganz oder teilweise sowie einzelne Rechte und Pflichten auf eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft übertragen. Die Gegenpartei stimmt einer solchen Vertrags- oder Schuldübernahme im Voraus zu. Bellevue teilt die Übertragung der Gegenpartei in Textform mit. Die Übertragung wird mit Zugang der Mitteilung wirksam, frühestens zu dem darin genannten Zeitpunkt. Gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
A.5.2 Haftung bei Übertragung. (a) Gegenüber Konsumenten haftet Bellevue für die übertragenen Pflichten solidarisch mit der übernehmenden Gesellschaft, bis diese vollständig erfüllt sind. (b) Bei Leistungen nach Modul E und Modul F haftet Bellevue gegenüber allen Kunden solidarisch mit der übernehmenden Gesellschaft. (c) Im Übrigen wird Bellevue gegenüber Geschäftskunden und Unternehmern mit Wirksamwerden der Übertragung von den übertragenen Pflichten frei. Dies gilt nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft bei der Übertragung erkennbar nicht in der Lage ist, diese Pflichten zu erfüllen. (d) Die Gegenpartei kann Bellevue in Textform aus der Haftung nach lit. a und b entlassen.
A.5.3 Ankäufe und Verkäufe über Dritte. Bei Ankäufen durch Bellevue (Modul G) darf Bellevue bis zur Beurkundung eine Gruppengesellschaft, eine Projektgesellschaft oder einen anderen Dritten als Käuferin bezeichnen; Form und Einzelheiten regelt Modul G. Bellevue steht gegenüber dem Verkäufer dafür ein, dass die bezeichnete Käuferin den Kaufpreis bei Vollzug bezahlt oder vorgängig durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank in der Schweiz sichergestellt hat. Bei Verkäufen (Modul H) ist Verkäuferin die im Kaufvertrag genannte Eigentümerin; Bellevue darf Rechte und Pflichten aus Reservationsverträgen auf diese übertragen. Die Einzelheiten regelt Modul H.
A.5.4 Umstrukturierungen. Bellevue darf ihr Geschäft oder Teile davon nach dem Fusionsgesetz auf Gruppengesellschaften übertragen. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen zugunsten der Gläubiger bleiben vorbehalten. Bellevue informiert die betroffenen Gegenparteien in Textform.
A.5.5 Übertragung durch die Gegenpartei. Die Gegenpartei darf Rechte, Pflichten und Forderungen aus dem Einzelvertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von Bellevue in Textform abtreten, übertragen oder verpfänden (Abtretungsverbot nach Art. 164 Abs. 1 OR). Die Gesamtrechtsnachfolge von Gesetzes wegen bleibt vorbehalten.
A.5.6 Mehrere Personen auf Kundenseite. Schliessen mehrere Personen gemeinsam als Kunde ab (z. B. Ehegatten, Miteigentümer, Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften), haften sie für alle Pflichten aus dem Einzelvertrag solidarisch (Art. 143 OR). Sie bezeichnen auf Verlangen von Bellevue einen gemeinsamen Vertreter mit Vollmacht in Textform. Mitteilungen von Bellevue an den Vertreter oder, solange keiner bezeichnet ist, an eine dieser Personen wirken gegenüber allen. Für laufende Weisungen in der Vertragsabwicklung darf Bellevue sich auf die Erklärung jeder dieser Personen verlassen, solange keine andere Person in Textform widerspricht. Für wesentliche Entscheide (namentlich Annahme von Kaufangeboten, Preisänderungen, Vertragsänderungen und Beendigung) darf Bellevue die Zustimmung aller Personen oder des Vertreters verlangen. Zwingende Vorschriften (z. B. Art. 266n OR) bleiben vorbehalten.
A.6 Leistungserbringung
A.6.1 Sorgfalt, kein Erfolg. Soweit ein Einzelvertrag nach Auftragsrecht oder auftragsähnlich zu beurteilen ist, schuldet Bellevue eine sorgfältige Tätigkeit und nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Erfolg ist nur geschuldet, wenn der Einzelvertrag ihn ausdrücklich zusagt oder das Gesetz ihn vorsieht, namentlich beim Werkvertrag (Modul F) und beim Kauf (Module G und H).
A.6.2 Hilfspersonen. Bellevue darf zur Erfüllung Hilfspersonen beiziehen, einschliesslich IT-Dienstleister und automatisierter Hilfsmittel. Sie bestimmt Personal, Fachpartner, Arbeitsmittel und Abläufe nach eigenem Ermessen, soweit der Einzelvertrag keine bestimmte Person vorsieht. Für Hilfspersonen haftet Bellevue nach Ziff. A.17.5.
A.6.3 Substitution und Beauftragung im Namen des Kunden. Bellevue darf Teilleistungen, die besondere Fachkenntnisse, eine Berufszulassung oder eine amtliche Funktion erfordern und die Bellevue nicht selbst als Leistung anbietet (namentlich Notare, Ingenieur-Geometer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Schätzer, Gutachter, Fachingenieure und Spezialplaner), einem Fachpartner zur selbständigen Ausführung übertragen (Art. 398 Abs. 3 OR). Mit Zustimmung des Kunden (Textform genügt) darf Bellevue Fachpartner auch im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragen. In diesen Fällen haftet Bellevue nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion des Fachpartners (Art. 399 Abs. 2 OR) und für dessen Überwachung, soweit diese zu ihren vertraglichen Aufgaben gehört. Bellevue tritt dem Kunden auf Verlangen ihre Ansprüche gegen den Fachpartner ab; Art. 399 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten. Bei Totalunternehmer-Leistungen (Modul F) haftet Bellevue für die von ihr beigezogenen Architekten, Planer und Unternehmer wie für eigene Hilfspersonen.
A.6.4 Handeln als Vertreter. Handelt Bellevue ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Kunden (z. B. Bauherrenvertretung, Bewirtschaftung), wird nur der Kunde aus dem abgeschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet. Bellevue haftet nicht für die Erfüllung durch den Dritten, sondern nur für die sorgfältige Ausführung ihrer eigenen Aufgaben. Art. 39 OR bleibt vorbehalten.
A.6.5 Mehrfache Rollen. Bellevue und die Gruppengesellschaften verfolgen eigene Geschäftsinteressen und können im selben Markt in verschiedenen Rollen auftreten, namentlich als Käuferin, Verkäuferin, Entwicklerin, Vermittlerin, Bewirtschafterin oder Beteiligte. Ist Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft in demselben Geschäft Gegenpartei, Erwerberin oder Beteiligte oder für die andere Partei tätig, legt Bellevue dies dem Kunden vor Vertragsschluss oder, wenn es sich später ergibt, unverzüglich in Textform offen. Eine Tätigkeit, die mit ihren Pflichten aus dem Einzelvertrag in Konflikt steht, übernimmt Bellevue nur mit Zustimmung des Kunden in Textform nach dieser Offenlegung. Erwirbt Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft ein Objekt, für das Bellevue ein Vermittlungsmandat des Verkäufers hat, ist für diesen Erwerb keine Vermittlungsprovision geschuldet. Die Interessenwahrungspflicht von Bellevue besteht im Umfang des Einzelvertrags. Art. 415 OR bleibt vorbehalten.
A.6.6 Termine und Fristen. Termine und Fristen von Bellevue sind Richtwerte, ausser der Einzelvertrag bezeichnet sie ausdrücklich als verbindlich. Verbindliche Termine verlängern sich angemessen, wenn Mitwirkungshandlungen der Gegenpartei fehlen oder verspätet erfolgen, bei höherer Gewalt (Ziff. A.18), bei behördlichen Verfahren, Einsprachen und Rechtsmitteln, die Bellevue nicht zu vertreten hat, und bei Änderungswünschen der Gegenpartei. Gegenüber Geschäftskunden tritt Verzug von Bellevue erst nach Mahnung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein, auch wenn ein Verfalltag vereinbart ist. Gegenüber Konsumenten gilt das Gesetz. Für den Übergabetermin und die Konventionalstrafe bei Totalunternehmer-Leistungen gelten ausschliesslich Modul F und der Einzelvertrag.
A.6.7 Leistungsmodalitäten. Bellevue darf Leistungsmodalitäten (Personal, Abläufe, Fachpartner, Arbeitsmittel, Materialien) ändern, wenn der Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird, die Änderung für die Gegenpartei zumutbar und gleichwertig ist und sie wegen behördlicher Auflagen, Verfügbarkeit, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit angezeigt ist. Änderungen am Werk regelt Modul F abschliessend.
A.6.8 Zusatzleistungen und Notmassnahmen. Zusatzleistungen und Änderungen, welche die Gegenpartei verlangt, sind zum vereinbarten Preis, mangels Vereinbarung nach Aufwand (Ziff. A.13.3) zu vergüten. Bellevue informiert vorgängig in Textform über die Kostenfolgen, soweit dies möglich ist. Sie muss Zusatzleistungen erst ausführen, wenn Preis oder Vergütungsgrundlage in Textform vereinbart sind. Massnahmen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für die Gegenpartei oder das Objekt nötig sind, darf Bellevue ohne vorgängige Zustimmung treffen; sie sind nach Aufwand zu vergüten (Art. 422 OR). Für Bestellungsänderungen bei Totalunternehmer-Leistungen gilt Modul F.
A.7 Mitwirkungspflichten und Compliance
A.7.1 Mitwirkung. Die Gegenpartei stellt Bellevue rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung nötigen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Entscheide und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung. Dazu gehören namentlich Grundbuchauszüge, Pläne, Mietverträge, Baubewilligungen, Altlasten- und Zustandsberichte, Finanzierungsunterlagen, Vollmachten, Erbbescheinigungen, Willensvollstreckerausweise und Nachweise der Vertretungsbefugnis.
A.7.2 Richtigkeit und Berechtigung. Die Gegenpartei ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben verantwortlich. Sie bestätigt, über die Rechte an Objekten und Unterlagen zu verfügen und zur Weitergabe von Personendaten Dritter (z. B. Mieter, Miteigentümer, Mitarbeitende) befugt zu sein. Sie meldet ihr bekannte Belastungen, Mängel, Altlasten, Rechtsstreitigkeiten, Mietverhältnisse und laufende Verfahren unaufgefordert. Bellevue darf sich auf Angaben und Unterlagen der Gegenpartei verlassen und muss sie nur auf offensichtliche Unrichtigkeit prüfen, soweit der Einzelvertrag keine weitergehende Prüfung vorsieht. Die Gegenpartei haftet für Schaden aus schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Geschäftskunden und Unternehmer stellen Bellevue zudem von Ansprüchen Dritter aus unrichtigen oder rechtswidrigen Angaben frei.
A.7.3 Auskunftsvollmacht. Die Gegenpartei ermächtigt Bellevue, soweit zur Erfüllung des Einzelvertrags nötig, Auskünfte und Unterlagen bei Grundbuchämtern, Gemeinden, Behörden, Banken, Versicherungen, Verwaltungen, Notaren und Schätzern einzuholen und diesen die nötigen Angaben zur Gegenpartei mitzuteilen. Vor Vertragsschluss und bei Vorleistungen darf Bellevue Bonitäts- und Betreibungsauskünfte über die Gegenpartei einholen.
A.7.4 Identifikation und Compliance. Die Gegenpartei legt auf Verlangen ihre Identität, die wirtschaftlich berechtigten Personen, die Herkunft der eingesetzten Mittel und ihre Stellung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) offen, ebenso weitere Angaben, die Bellevue, Notare, Banken oder Behörden nach Gesetz oder Praxis benötigen. Sie sichert zu, dass weder Sanktionen noch andere rechtliche Hindernisse dem Geschäft entgegenstehen. Liegen begründete Zweifel oder Verdachtsmomente vor oder bringt die Gegenpartei verlangte Angaben nicht innert angemessener Frist bei, darf Bellevue Leistungen verweigern oder aussetzen und den Einzelvertrag nach Ziff. A.20.3 beenden. Ein Anspruch der Gegenpartei auf Entschädigung besteht in diesem Fall nicht.
A.7.5 Keine Barzahlungen. Bellevue nimmt keine Barzahlungen an, sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Zahlungen erfolgen auf die von Bellevue bezeichneten Konten oder über den Notar.
A.7.6 Folgen fehlender Mitwirkung. Erfüllt die Gegenpartei Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, darf Bellevue Termine angemessen verschieben, den Mehraufwand nach Ziff. A.13.3 verrechnen und die Leistung bis zur Nachholung aussetzen. Bellevue darf nach Ansetzen einer Nachfrist von zehn Tagen in Textform vom Einzelvertrag zurücktreten oder ihn beenden (Art. 95 und 107 OR). Sie erhält die Vergütung für die erbrachten Leistungen und Ersatz ihrer Auslagen, bei Verschulden der Gegenpartei auch Ersatz des Schadens.
A.8 Kommunikation und Form
A.8.1 Textform genügt. Mitteilungen, Weisungen, Genehmigungen und Bestätigungen erfolgen in Textform, soweit nicht das Gesetz, ein Besonderes Modul oder der Einzelvertrag eine strengere Form verlangt. Gesetzlich vorgeschriebene Formen und Formulare (insbesondere im Mietrecht) bleiben vorbehalten.
A.8.2 Elektronische Kommunikation. Die Gegenpartei akzeptiert E-Mail und digitale Plattformen als Kommunikationsmittel. Sie nimmt die Risiken unverschlüsselter Übermittlung in Kauf. Die datenschutzrechtlichen Pflichten von Bellevue zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.
A.8.3 Zugang. Mitteilungen von Bellevue gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail- oder Postadresse der Gegenpartei gesendet wurden: E-Mails am nächsten Arbeitstag nach Versand, Postsendungen am siebten Tag nach Aufgabe. Dies gilt nicht, wenn Bellevue die Unzustellbarkeit bekannt ist oder die Gegenpartei nachweist, dass ihr die Mitteilung ohne ihr Verschulden nicht zugegangen ist. Die Gegenpartei hält ihre Adressangaben aktuell und prüft ihren Posteingang einschliesslich des Spam-Ordners regelmässig. Bei Konsumenten gilt die Regel für E-Mails nur für Adressen, die der Konsument Bellevue bekanntgegeben oder im Verkehr mit Bellevue verwendet hat. Zwingende Zustellvorschriften, insbesondere im Mietrecht, bleiben vorbehalten.
A.8.4 Änderungen und Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen mindestens der Textform. Ist der Einzelvertrag in Schriftform geschlossen, bedürfen Änderungen der Schriftform; Bestellungen nach Ziff. A.6.8 und Terminanpassungen nach Ziff. A.6.6 genügen in Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Gesetzliche Formvorschriften, namentlich die öffentliche Beurkundung, bleiben vorbehalten.
A.8.5 Vertretungsmacht. Mitarbeitende von Bellevue ohne Zeichnungsberechtigung, Fachpartner und Teilnehmer des Partnerprogramms sind nicht befugt, für Bellevue Verträge zu schliessen, Eigenschaften zuzusichern, Preise oder Termine zuzusagen oder von diesen AGB abzuweichen. Solche Erklärungen binden Bellevue nur, wenn eine zeichnungsberechtigte Person sie in Textform bestätigt.
A.8.6 Beweis. Die Parteien anerkennen elektronische Aufzeichnungen, E-Mails, Datenräume, Plattform-Protokolle und Systemauszüge als Beweismittel. Der Gegenbeweis bleibt offen.
A.8.7 Sprache. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen dem Verständnis und sind nicht massgebend.
A.9 Vertraulichkeit
A.9.1 Vertraulichkeit der Gegenpartei. Die Gegenpartei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich, namentlich Konditionen, Preise, Kalkulationen, Objekte, Projekte, Ankaufs- und Verkaufsabsichten, Konzepte, Arbeitsergebnisse sowie Fachpartner, Investoren und Kunden von Bellevue. Sie gibt diese nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung nötig ist oder Gesetz oder Behörden es verlangen, und nur an Personen, die ebenso zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Banken, Notare und eigene Berater der Gegenpartei gelten als verpflichtet, wenn für sie eine berufliche oder gesetzliche Verschwiegenheit gilt. Konsumenten dürfen Informationen zudem an Angehörige, Miteigentümer und Miterben weitergeben, die sie zur Vertraulichkeit anhalten. Mieter sind in Bezug auf ihr eigenes Mietverhältnis nicht gebunden.
A.9.2 Vertraulichkeit von Bellevue. Bellevue behandelt nicht öffentliche Informationen der Gegenpartei vertraulich. Sie darf diese ihren Organen, Mitarbeitenden, Gruppengesellschaften, Projektgesellschaften, Hilfspersonen, Fachpartnern, Notaren, Banken, Finanzierungspartnern und Co-Investoren, Versicherungen, Behörden und Beratern offenlegen, soweit dies zur Vertragserfüllung, zur Prüfung und Finanzierung eines Geschäfts, zu Compliance-Zwecken oder zur Wahrung berechtigter Interessen nötig ist oder das Gesetz es verlangt. Private Empfänger verpflichtet Bellevue zur Vertraulichkeit.
A.9.3 Diskretion bei Verkaufsabsichten. Bellevue behandelt Angaben eines Eigentümers über eine mögliche Veräusserung vertraulich. Sie inseriert ein Objekt nur mit Zustimmung des Eigentümers öffentlich. Name und Adresse des Eigentümers gibt sie nur an Personen nach Ziff. A.9.2 weiter, die zur Prüfung, Finanzierung oder Abwicklung des Geschäfts beigezogen werden.
A.9.4 Dauer. Die Vertraulichkeit gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre danach, für Konsumenten drei Jahre danach. Für Informationen, die ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt werden, endet sie mit der Offenkundigkeit.
A.9.5 Konventionalstrafe bei Geschäftskunden und Unternehmern. Verletzt ein Geschäftskunde oder Unternehmer die Vertraulichkeit, schuldet er je Verstoss eine Konventionalstrafe in der Höhe gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie CHF 20'000. Die Strafe entfällt, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflicht. Ein höherer Schaden bleibt ersatzpflichtig; die Strafe wird darauf angerechnet. Die richterliche Herabsetzung übermässiger Strafen bleibt vorbehalten (Art. 163 Abs. 3 OR). Gegenüber Konsumenten wird keine Konventionalstrafe erhoben; Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz bleiben vorbehalten.
A.10 Kundenschutz, Abwerbeverbot und Integrität
A.10.1 Geltungsbereich. Ziff. A.10.2 bis A.10.5 gelten für Geschäftskunden und Unternehmer. Für Teilnehmer des Partnerprogramms gilt Ziff. A.1.8. Den Schutz der Vermittlung gegenüber allen Kunden regelt Modul C; Modul C geht vor.
A.10.2 Abwerbeverbot. Die Gegenpartei wirbt während der Vertragsdauer und zwölf Monate danach weder selbst noch über Dritte Mitarbeitende oder freie Mitarbeitende von Bellevue ab, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit kennengelernt hat. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen, die ohne gezielte Ansprache darauf erfolgen, sind kein Verstoss.
A.10.3 Umgehungsverbot. Die Gegenpartei schliesst während der Vertragsdauer und 24 Monate danach weder selbst noch über nahestehende Personen oder Gesellschaften ohne Beteiligung von Bellevue Verträge ab (a) über Objekte oder Projekte, die Bellevue ihr im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt hat, einschliesslich Verträgen mit den dafür von Bellevue beigezogenen Fachpartnern, oder (b) über Immobiliengeschäfte mit Käufern, Verkäufern, Eigentümern oder Kapitalgebern, die Bellevue ihr zugeführt hat («Schutzgegenstand»). Ausgenommen sind Objekte und Kontakte, die der Gegenpartei nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren und die sie Bellevue innert zehn Arbeitstagen nach der Offenlegung in Textform als bekannt gemeldet hat.
A.10.4 Integrität. Die Gegenpartei gewährt Organen und Mitarbeitenden von Bellevue und deren Angehörigen keine Geschenke, Einladungen oder sonstigen Vorteile, die über übliche, geringfügige Höflichkeitsgesten hinausgehen, bietet solche nicht an und leistet keine Zahlungen für die Vergabe von Aufträgen. Bei einem Verstoss darf Bellevue den Einzelvertrag nach Ziff. A.20.3 beenden und Ersatz des Schadens verlangen.
A.10.5 Konventionalstrafen. Bei Verstössen gegen Ziff. A.10.2 schuldet die Gegenpartei je abgeworbene Person, bei Verstössen gegen Ziff. A.10.3 je Umgehungsfall eine Konventionalstrafe gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie je abgeworbene Person CHF 30'000 und je Umgehungsfall CHF 50'000. Ziff. A.9.5 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäss. Zum Schaden gehört namentlich die Vergütung, die Bellevue bei vertragsgemässer Beteiligung erhalten hätte. Bellevue kann zudem die Herausgabe des durch den Verstoss erzielten Gewinns verlangen, soweit das Gesetz dies zulässt (Art. 423 OR).
A.11 Geistiges Eigentum
A.11.1 Rechte an Arbeitsergebnissen. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, namentlich Urheber-, Design-, Marken-, Datenbank- und Know-how-Rechte, verbleiben bei Bellevue oder den berechtigten Fachpartnern. Daran ändern Übergabe, Verwendung und Bezahlung nichts, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Allgemeines Know-how, Methoden und Standardlösungen darf Bellevue frei weiterverwenden.
A.11.2 Nutzungsrecht der Gegenpartei. Die Gegenpartei erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Arbeitsergebnisse ausschliesslich für den im Einzelvertrag bezeichneten Zweck und das bezeichnete Objekt zu nutzen. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit Bezahlung des fälligen Honorars für die betreffenden Arbeitsergebnisse. Die Nutzung für andere Objekte oder Zwecke, die Veröffentlichung, die Vervielfältigung zu Erwerbszwecken sowie die Weitergabe zur Weiterbearbeitung oder Änderung durch Dritte bedürfen der Zustimmung von Bellevue in Textform, soweit das Gesetz sie nicht zwingend erlaubt. Das Recht der Eigentümerin, ein ausgeführtes Bauwerk zu nutzen, zu unterhalten und zu ändern (Art. 12 Abs. 3 URG), bleibt vorbehalten. Die Rechte an Plänen für Totalunternehmer-Leistungen regelt Modul F.
A.11.3 Nutzung nach vorzeitiger Beendigung. Endet ein Einzelvertrag vorzeitig, darf die Gegenpartei die bis dahin erstellten und bezahlten Arbeitsergebnisse für das bezeichnete Objekt weiterverwenden. Die Weiterbearbeitung durch Dritte bedarf der Zustimmung von Bellevue in Textform. Bellevue darf sie von einer angemessenen Vergütung abhängig machen, verweigert sie aber nicht ohne sachlichen Grund.
A.11.4 Vorvertragliche Arbeitsergebnisse. Offerten, Exposés, Konzepte, Studien, Kalkulationen und Pläne, die Bellevue vor Vertragsschluss übergibt, darf die Gegenpartei ohne Vertragsschluss weder nutzen noch weitergeben. Auf Verlangen gibt sie diese zurück oder löscht sie. Verwendet die Gegenpartei solche Arbeitsergebnisse ohne Vertragsschluss oder gibt sie sie zur Verwendung an Dritte weiter, schuldet sie dafür eine angemessene Vergütung nach Ziff. A.13.3; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Kenntnisnahme der mündlichen Einschätzung aus einem kostenlosen Erstgespräch bleibt unentgeltlich.
A.11.5 Kennzeichen. Namen, Logos und Kennzeichen von Bellevue, Bellevue Construction, Bellevue Homes und Liegenschaft Direkt dürfen nur mit Zustimmung von Bellevue in Textform verwendet werden.
A.11.6 Material der Gegenpartei. Die Gegenpartei räumt Bellevue ein nicht ausschliessliches Recht ein, das von ihr gelieferte Material (z. B. Pläne, Fotos, Texte, Daten) zur Vertragserfüllung, zur Dokumentation und zum Nachweis sowie im Rahmen von Ziff. A.12 zu nutzen. Sie sichert zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
A.12 Referenz- und Bildrecht
A.12.1 Referenznutzung. Bellevue darf abgeschlossene und laufende Projekte, Objekte und Leistungen als Referenz darstellen und dazu Gemeinde oder Quartier, Objektart, Eckdaten, Pläne, Visualisierungen, Fotos und eine Beschreibung ihrer Leistung verwenden, namentlich auf der Website, in sozialen Medien, in Präsentationen und Marketingunterlagen.
A.12.2 Schranken. Ohne Zustimmung des Kunden in Textform nennt Bellevue (a) weder Namen noch Kontaktdaten des Kunden noch andere Angaben, die ihn identifizieren, (b) keine Kaufpreise, Mietzinse, Honorare oder anderen Konditionen und (c) bei Objekten, die nicht Bellevue oder einer Gruppen- oder Projektgesellschaft gehören, nicht die genaue Adresse. Innenaufnahmen bewohnter Räume von Konsumenten veröffentlicht Bellevue nur mit deren Zustimmung in Textform. Personen werden nur mit ihrer Einwilligung abgebildet. Bei Ankäufen nennt Bellevue weder den Verkäufer noch den Kaufpreis; Verkaufsabsichten werden vor dem Vollzug nicht veröffentlicht (Ziff. A.9.3).
A.12.3 Eigene Objekte. Objekte im Eigentum von Bellevue, einer Gruppengesellschaft oder einer Projektgesellschaft darf Bellevue ohne weitere Schranken darstellen; Ziff. A.12.2 lit. a und b bleiben vorbehalten.
A.12.4 Widerspruch. Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Widerspruch wirkt für künftige Verwendungen. Gedruckte oder bereits verteilte Unterlagen können nicht zurückgerufen werden. Online veröffentlichte Inhalte, über die Bellevue verfügt, entfernt sie innert angemessener Frist, in der Regel innert 30 Tagen.
A.12.5 Gegenseitigkeit. Unternehmer und andere Gegenparteien dürfen Bellevue, ihre Marken oder ihre Projekte nur mit Zustimmung von Bellevue in Textform als Referenz nennen. Bellevue darf Geschäftskunden und Unternehmer mit ihrem Firmennamen als Projektbeteiligte oder Referenz nennen, ausgenommen bei vertraulichen Projekten. Logos verwendet Bellevue nur mit Zustimmung.
A.13 Preise, Mehrwertsteuer und Auslagen
A.13.1 Preise von Bellevue. Preise von Bellevue verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Gegenüber Konsumenten gibt Bellevue Preise einschliesslich Mehrwertsteuer an. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich Preise zuzüglich Mehrwertsteuer, ausser der Einzelvertrag bezeichnet sie ausdrücklich als Bruttopreise. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz, gilt für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung erbracht werden, der neue Satz. Für Käufe und Verkäufe von Grundstücken gelten die Module G und H.
A.13.2 Preise von Unternehmern. Offerten und Preise von Unternehmern verstehen sich als verbindliche Festpreise brutto, einschliesslich Mehrwertsteuer und aller Nebenkosten, sofern sie nicht ausdrücklich anders bezeichnet sind. Einzelheiten regelt Modul B.
A.13.3 Vergütung nach Aufwand. Aufwand wird nach den im Einzelvertrag vereinbarten Ansätzen vergütet. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die bei Vertragsschluss von Bellevue in Textform mitgeteilten oder veröffentlichten Ansätze, mangels solcher die orts- und branchenüblichen Ansätze (Art. 394 Abs. 3 und Art. 374 OR).
A.13.4 Auslagen und Kosten Dritter. Nicht im Honorar enthalten sind Kosten Dritter, namentlich Notariats- und Grundbuchgebühren, Behörden- und Bewilligungsgebühren, Gutachten, Schätzungen, Reisekosten, Inserate- und Portalkosten, Druck- und Plankosten. Bellevue verrechnet sie zu Selbstkosten, soweit der Einzelvertrag sie nicht einschliesst oder einen Zuschlag vorsieht. Bellevue darf für Auslagen angemessene Vorschüsse verlangen (Art. 402 Abs. 1 OR) und ist nicht verpflichtet, Kosten Dritter vorzufinanzieren.
A.13.5 Schreib- und Rechnungsfehler. Offensichtliche Schreib-, Rechnungs- und Übertragungsfehler in Offerten, Inseraten, Verträgen und Rechnungen binden Bellevue nicht und werden berichtigt (Art. 24 Abs. 3 OR).
A.13.6 Preisanpassung bei Dauerleistungen. Für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Modul D) regelt der Einzelvertrag die Anpassung des Honorars. Fehlt eine Regelung, ist eine Anpassung nur nach Ziff. A.22 oder mit Zustimmung der Gegenpartei möglich.
A.14 Zahlung und Verzug
A.14.1 Zahlungsfrist. Rechnungen von Bellevue sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, ausser der Einzelvertrag sieht eine andere Frist oder Fälligkeit vor. Die Parteien vereinbaren den letzten Tag der Zahlungsfrist als Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR). Gilt dieser Tag im Einzelfall nicht als Verfalltag, tritt Verzug mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit ein; eine Zahlungserinnerung in Textform genügt. Skonto besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Rechnungen dürfen elektronisch gestellt werden. Die Gegenpartei trägt ihre Bank- und Überweisungsspesen.
A.14.2 Periodische Rechnungsstellung, Vorschüsse, Leistungseinstellung. Bellevue darf erbrachte Leistungen periodisch, höchstens monatlich, in Rechnung stellen und für Auslagen Vorschüsse verlangen. Weitergehende Vorauszahlungen und Akontozahlungen richten sich nach dem Einzelvertrag. Bei Zahlungsrückstand darf Bellevue ihre Leistungen bis zur Zahlung einstellen (Art. 82 OR), gegenüber Konsumenten nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von zehn Tagen. Daraus entstehen der Gegenpartei keine Ansprüche.
A.14.3 Verzug. Mit Verzug schuldet die Gegenpartei einen Verzugszins gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt er für Konsumenten 5 % und für Geschäftskunden und Unternehmer 7 % pro Jahr ab Verfalltag. Bellevue darf je Mahnung eine Mahngebühr verrechnen, bei Konsumenten ab der zweiten Mahnung CHF 30, bei Geschäftskunden und Unternehmern ab der ersten Mahnung CHF 50. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten (Art. 103 und 106 OR).
A.14.4 Inkasso. Die Gegenpartei ersetzt Bellevue im Verzug die angemessenen und notwendigen Inkasso- und Anwaltskosten, soweit diese nicht durch eine Parteientschädigung gedeckt sind. Die Betreibungskosten trägt der Schuldner nach Art. 68 SchKG.
A.14.5 Fälligstellung. Ist die Gegenpartei mit einer Zahlung im Verzug und zahlt sie auch innert einer Nachfrist von zehn Tagen nach Mahnung in Textform nicht, darf Bellevue alle Forderungen aus dem Einzelvertrag für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet oder in Raten zahlbar sind, und nach Art. 107 bis 109 OR vorgehen.
A.14.6 Zahlungsanrechnung. Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten und Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet (Art. 85 OR), unter mehreren Forderungen zuerst auf die älteste fällige (Art. 87 OR).
A.14.7 Einwendungen gegen Rechnungen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Zugang in Textform und begründet zu erheben. Bellevue weist in der Rechnung auf diese Frist und ihre Folgen hin. Erhebt ein Geschäftskunde oder Unternehmer innert dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung hinsichtlich Betrag und Leistungsumfang als genehmigt. Erhebt ein Konsument keine Einwendung, wird die Richtigkeit der Rechnung vermutet; der Konsument kann ihre Unrichtigkeit nachweisen. Gesetzliche und vertragliche Mängelrechte bleiben vorbehalten (Ziff. A.19.2).
A.14.8 Schuldanerkennung. Eine im Einzelvertrag bezifferte Zahlungsverpflichtung, welche die Gegenpartei eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet hat, gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, soweit Bellevue ihre Gegenleistung erbracht oder angeboten hat oder die Gegenpartei vorleistungspflichtig ist.
A.14.9 Kundengelder. Bellevue nimmt Gelder von Kunden zur Verwahrung oder Weiterleitung an Dritte nur entgegen, wenn der Einzelvertrag dies ausdrücklich vorsieht (z. B. Mietzinsinkasso nach Modul D). Zahlungen an Dritte (z. B. Kaufpreise, Anzahlungen) erfolgen über den Notar, über Treuhand- oder Sperrkonten oder direkt an den Empfänger. Bellevue nimmt keine Gelder entgegen, die als Publikumseinlagen im Sinne der Bankengesetzgebung gelten.
A.14.10 Zahlungen von Bellevue. Rechnungen an Bellevue bezahlt Bellevue gemäss Einzelvertrag und Modul B; fehlt eine Regelung, innert 30 Tagen nach Eingang der geprüften und korrekten Rechnung.
A.15 Verrechnung, Zurückbehaltung und Sicherheiten
A.15.1 Verrechnungsverbot. Die Gegenpartei darf Forderungen gegen Bellevue nur mit Forderungen von Bellevue verrechnen, wenn Bellevue ihre Forderung in Textform anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Gesetzlich zwingende Verrechnungs- und Hinterlegungsrechte, namentlich im Mietrecht, bleiben vorbehalten.
A.15.2 Verrechnung durch Bellevue. Bellevue darf ihre Forderungen mit Forderungen der Gegenpartei verrechnen. Gegenüber Geschäftskunden und Unternehmern darf Bellevue zudem Forderungen von Gruppengesellschaften und Projektgesellschaften gegen die Gegenpartei mit Forderungen der Gegenpartei gegen Bellevue verrechnen und Forderungen von Bellevue mit Forderungen der Gegenpartei gegen diese Gesellschaften (Konzernverrechnung). Ziff. A.1.8 bleibt vorbehalten.
A.15.3 Zurückbehaltung durch die Gegenpartei. Die Gegenpartei darf Zahlungen nur zurückbehalten, soweit das Gesetz dies zwingend erlaubt oder der Einzelvertrag es vorsieht. Die Zurückbehaltungs- und Rückbehaltsrechte nach den Modulen B und F bleiben vorbehalten.
A.15.4 Zurückbehaltung durch Bellevue. Bellevue darf ihre Arbeitsergebnisse und die damit verbundenen Daten bis zur Bezahlung der fälligen Forderungen aus dem Einzelvertrag zurückbehalten (Art. 82 OR). Das Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB bleibt vorbehalten, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht zurückbehalten werden Originalurkunden, Ausweise, Grundbuch- und Registerunterlagen, Schlüssel, Mieterakten, Unterlagen von Stockwerkeigentümergemeinschaften, Mietzinskautionen, Erneuerungsfonds und andere Unterlagen oder Werte, welche die Gegenpartei Bellevue nur zur Einsicht oder Verwaltung überlassen hat; diese gibt Bellevue auf Verlangen heraus (Art. 400 OR). Bellevue darf Kopien behalten.
A.15.5 Sicherheiten. Gefährdet eine Verschlechterung der Vermögenslage der Gegenpartei nach Vertragsschluss die Erfüllung, darf Bellevue für ausstehende Leistungen Sicherheit verlangen und ihre Leistung bis dahin verweigern (Art. 83 OR).
A.16 Keine Beratung, Angaben Dritter, Prognosen
A.16.1 Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Soweit nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart, erbringt Bellevue keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Anlage- oder Bewertungsberatung. Aussagen von Bellevue zu rechtlichen, steuerlichen, finanzierungs- oder anlagebezogenen Fragen sind allgemeine Hinweise und keine Beratung. Die Gegenpartei zieht für diese Fragen eigene Berater bei. Für Immobilieninvestments gelten ergänzend Modul I und die Unterlagen zum jeweiligen Projekt.
A.16.2 Schätzungen und Prognosen. Preisempfehlungen, Marktwerte, Verkaufserlöse, Mietertragsschätzungen, Renditen, Kosten- und Terminschätzungen, Angaben zu Ausnützung und Baupotenzial sowie Aussagen zur Bewilligungsfähigkeit sind Einschätzungen und keine Zusicherungen. Bellevue erstellt sie sorgfältig auf Grundlage der verfügbaren Angaben. Sie ersetzen kein Gutachten, soweit nicht ein Gutachten ausdrücklich beauftragt ist. Bellevue garantiert weder ihren Eintritt noch einen bestimmten Verkaufspreis, Verkaufszeitpunkt, Bewilligungs- oder Finanzierungsentscheid. Verbindliche Festpreise und Termine bestehen nur nach Modul F oder dem Einzelvertrag.
A.16.3 Angaben Dritter. Auskünfte, Entscheide, Bewilligungen und Unterlagen von Behörden, Notaren, Grundbuchämtern, Banken, Schätzern, Gutachtern, Versicherungen, Planern und anderen Dritten gibt Bellevue weiter, ohne sie zu prüfen, soweit eine Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bellevue übernimmt dafür keine Gewähr; sie haftet für die sorgfältige Auswahl der von ihr beigezogenen Dritten (Ziff. A.6.3) und die richtige Weitergabe.
A.16.4 Wirkung nur gegenüber der Gegenpartei. Leistungen, Auskünfte und Arbeitsergebnisse von Bellevue sind nur für die Gegenpartei bestimmt. Gegenüber Dritten, namentlich Banken, Käufern, Mietern, Investoren und Behörden, übernimmt Bellevue daraus keine Verantwortung, soweit sie nicht ausdrücklich zugunsten Dritter erstellt sind. Gibt ein Geschäftskunde Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von Bellevue an Dritte weiter, stellt er Bellevue von Ansprüchen dieser Dritten frei.
A.17 Haftung
A.17.1 Grundsatz. Bellevue haftet nach dem Gesetz mit den Einschränkungen dieser Ziff. A.17, soweit ein Besonderes Modul oder der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Ziff. A.17 betrifft Schadenersatz. Gewährleistungsrechte auf Nachbesserung, Minderung, Wandelung oder Rücktritt richten sich nach dem Gesetz und den Besonderen Modulen und werden durch Ziff. A.17 nicht eingeschränkt.
A.17.2 Geschäftskunden und Unternehmer. Gegenüber Geschäftskunden und Unternehmern ist die Haftung von Bellevue für Schaden, der weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht wurde, ausgeschlossen. Ist dieser Ausschluss im Einzelfall unwirksam, namentlich weil ein Gericht ihn nach Art. 100 Abs. 2 OR für nichtig erklärt, gelten Ziff. A.17.3 und A.17.4.
A.17.3 Höchstbetrag. Gegenüber Konsumenten und im Fall von Ziff. A.17.2 Satz 2 ist die Haftung von Bellevue für Schaden, der weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht wurde, für alle Ansprüche aus demselben Einzelvertrag zusammen auf das Honorar dieses Einzelvertrags beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das Honorar der letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis massgebend, mindestens aber das für zwölf Monate vereinbarte Honorar. Gegenüber Konsumenten beträgt der Höchstbetrag mindestens CHF 10'000. Sieht ein Einzelvertrag kein Honorar von Bellevue vor (z. B. Kauf, Verkauf, Partnerprogramm), beträgt der Höchstbetrag CHF 10'000, soweit das Besondere Modul nichts anderes bestimmt.
A.17.4 Mittelbare Schäden. In den Fällen von Ziff. A.17.3 haftet Bellevue nicht für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn, gegenüber Geschäftskunden und Unternehmern zudem nicht für ausgebliebene Einsparungen, Nutzungsausfall, Finanzierungs- und Zinsschäden, Betriebsunterbrüche, Reputationsschäden und den Verlust von Daten, deren Sicherung zumutbar war.
A.17.5 Hilfspersonen. Für Hilfspersonen haftet Bellevue im gleichen Umfang wie für eigenes Verhalten; die Ausschlüsse und Beschränkungen dieser Ziff. A.17 gelten entsprechend. Für Fachpartner nach Ziff. A.6.3 Satz 1 und 2 haftet Bellevue nach Ziff. A.6.3.
A.17.6 Vorbehalt zwingender Haftung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird die Haftung (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Bellevue und ihren Hilfspersonen, (b) für Schäden aus Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschädigung, (c) nach dem Produktehaftpflichtgesetz, (d) für absichtliche Täuschung und arglistig verschwiegene Mängel sowie (e) soweit zwingendes Recht sie vorsieht, namentlich das Mietrecht, das Konsumentenschutzrecht und die zwingenden Bestimmungen über Mängelrechte bei Bauten und Grundstücken.
A.17.7 Ausservertragliche Ansprüche und Schutz nahestehender Personen. Die Regeln dieser Ziff. A.17 gelten auch für konkurrierende ausservertragliche Ansprüche, soweit zulässig. Organe und Mitarbeitende von Bellevue sowie Gruppengesellschaften und Projektgesellschaften können sich gegenüber der Gegenpartei auf die Ausschlüsse und Beschränkungen dieser Ziff. A.17 berufen (Art. 112 Abs. 2 OR).
A.17.8 Schadenminderung und Anrechnung. Die Gegenpartei trifft zumutbare Massnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Leistungen Dritter, die den Schaden decken, werden angerechnet, soweit sie der Gegenpartei endgültig verbleiben; eine mehrfache Entschädigung ist ausgeschlossen. Ersetzt Bellevue einen Schaden, tritt die Gegenpartei ihr auf Verlangen die entsprechenden Ansprüche gegen Dritte ab.
A.18 Höhere Gewalt
A.18.1 Begriff. Höhere Gewalt sind ausserordentliche Ereignisse, die eine Partei nicht zu vertreten hat und die sie weder vorhersehen noch mit zumutbaren Mitteln abwenden konnte, namentlich Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, allgemeine Streiks, behördliche Massnahmen und Verbote, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmassnahmen sowie der Ausfall von Behörden, Notariaten, Grundbuchämtern und Zahlungssystemen.
A.18.2 Wirkung. Höhere Gewalt verlängert Fristen und Termine um die Dauer des Ereignisses und eine angemessene Anlaufzeit. Die betroffene Partei teilt das Ereignis und seine voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform mit. Für Folgen höherer Gewalt ist kein Schadenersatz geschuldet. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.
A.18.3 Beendigung. Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage, darf jede Partei den betroffenen Einzelvertrag mit Mitteilung in Textform auflösen. Bellevue erhält die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und Ersatz der Auslagen.
A.18.4 Bauleistungen und Unternehmer. Für Werk- und Totalunternehmer-Leistungen von Bellevue gilt Ziff. A.18 nur, soweit Modul F darauf verweist. Gegenüber Unternehmern gelten Material- und Energieknappheit, Lieferunterbrüche bei Vorlieferanten, Personalengpässe, Streiks im eigenen Betrieb und Preissteigerungen nicht als höhere Gewalt, soweit Modul B nichts anderes bestimmt.
A.19 Schadenmeldung, Mängelrügen und Verjährung
A.19.1 Schadenmeldung. Die Gegenpartei meldet Pflichtverletzungen und Schäden, für die sie Bellevue verantwortlich macht, unverzüglich nach Kenntnis, spätestens innert 30 Tagen, in Textform. Bei verspäteter Meldung haftet Bellevue nicht für den Teil des Schadens, der bei rechtzeitiger Meldung hätte vermieden oder verringert werden können. Ansprüche gehen durch eine verspätete Meldung im Übrigen nicht verloren.
A.19.2 Mängelrügen. Für Mängelrügen gelten die gesetzlichen Fristen und die Fristen der Besonderen Module. Für Mängel an unbeweglichen Werken und an Grundstücken beträgt die Rügefrist mindestens 60 Tage ab Entdeckung; vertragliche Regelungen können diese Frist nur verlängern. Die Fristen nach Ziff. A.14.7 und A.19.1 sind keine Mängelrügefristen.
A.19.3 Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz. Die Besonderen Module können Gewährleistungsfristen regeln, soweit das Gesetz dies zulässt.
A.20 Beendigung
A.20.1 Dauer. Die Dauer eines Einzelvertrags richtet sich nach dem Einzelvertrag und dem Besonderen Modul.
A.20.2 Jederzeitige Beendigung von Aufträgen. Soweit ein Einzelvertrag nach Auftragsrecht zu beurteilen ist, kann jede Partei ihn jederzeit beenden (Art. 404 Abs. 1 OR). Wer zur Unzeit beendet, ersetzt der anderen Partei den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR). Eine Beendigung zur Unzeit kann namentlich vorliegen, wenn sie ohne sachlichen Grund unmittelbar vor einem von Bellevue vorbereiteten Beurkundungs-, Vergabe- oder Eingabetermin erfolgt. Die Gegenpartei vergütet in jedem Fall die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, die Auslagen und die Kosten der im Interesse der Gegenpartei eingegangenen, nicht mehr kündbaren Verpflichtungen gegenüber Dritten. Eine pauschale Entschädigung, die über diesen Ersatz und den Schaden aus Beendigung zur Unzeit hinausgeht, ist nicht geschuldet. Vereinbarte Nachwirkungs-, Provisions- und Erfolgshonorarregeln (namentlich Modul C, Ziff. D.6.5 lit. c und Ziff. E.6) bleiben vorbehalten.
A.20.3 Ausserordentliche Beendigung durch Bellevue. Bellevue darf einen Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden oder von ihm zurücktreten. Wichtige Gründe sind namentlich: (a) Zahlungsverzug trotz Nachfrist von zehn Tagen; (b) fehlende Mitwirkung trotz Nachfrist (Ziff. A.7.6); (c) wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben der Gegenpartei; (d) Hindernisse nach Ziff. A.7.4; (e) Konkurs, Nachlassstundung, Verlustscheine oder erhebliche, nicht offensichtlich unbegründete Betreibungen gegen die Gegenpartei; (f) schwere Verletzung von Vertraulichkeit, Kundenschutz oder Integrität (Ziff. A.9 und A.10); (g) behördliche oder rechtliche Hindernisse, welche die Vertragserfüllung dauerhaft verunmöglichen oder unzumutbar machen; (h) beleidigendes, bedrohendes oder belästigendes Verhalten der Gegenpartei gegenüber Mitarbeitenden oder Fachpartnern von Bellevue. Bellevue erhält die Vergütung der erbrachten Leistungen und Ersatz der Auslagen; hat die Gegenpartei den Grund zu vertreten, auch Ersatz des Schadens. Für beurkundete Grundstücksverträge gelten allein die Urkunde und das Gesetz, für Werkverträge zusätzlich Modul F, für Mietverträge das zwingende Mietrecht.
A.20.4 Folgen. Mit der Beendigung gibt jede Partei die Unterlagen der anderen heraus, soweit nicht Aufbewahrungspflichten oder Rechte nach Ziff. A.15.4 entgegenstehen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen. Ziff. A.9, A.10, A.11, A.12, A.14, A.15, A.16, A.17, A.19, A.21, A.23 und A.24 gelten über die Beendigung hinaus.
A.21 Datenschutz
A.21.1 Datenbearbeitung. Bellevue bearbeitet Personendaten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Einzelheiten zu Zwecken, Kategorien, Empfängern, Aufbewahrung und Rechten der betroffenen Personen enthalten die Datenschutzerklärung auf der Website und für das Partnerprogramm die Datenschutzhinweise unter bellevueestates.ch/partner/datenschutz/. Diese dienen der Information und sind nicht Vertragsbestandteil.
A.21.2 Weitergabe. Bellevue darf Personendaten der Gegenpartei an Gruppengesellschaften, Projektgesellschaften, Hilfspersonen, Fachpartner, Notare, Banken, Finanzierungspartner, Versicherungen, Behörden und weitere Empfänger weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung, zur Prüfung und Finanzierung eines Geschäfts, zu Compliance-Zwecken oder zur Wahrung berechtigter Interessen nötig ist. Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des DSG. Dienstleister, die Daten im Auftrag bearbeiten, werden vertraglich verpflichtet. Für eigene Werbezwecke von Gruppengesellschaften gibt Bellevue Personendaten nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiter.
A.21.3 Aufbewahrung. Bellevue bewahrt Geschäftsunterlagen und Daten während der gesetzlichen Fristen auf, für Geschäftsbücher und Buchungsbelege in der Regel zehn Jahre, und darf sie zur Wahrung von Rechtsansprüchen länger aufbewahren.
A.21.4 Daten Dritter. Gibt die Gegenpartei Bellevue Personendaten Dritter bekannt, bestätigt sie, dazu befugt zu sein und die Dritten soweit nötig informiert zu haben (Ziff. A.7.2).
A.22 Änderung der AGB
A.22.1 Neue Verträge. Bellevue darf diese AGB jederzeit ändern. Die geänderte Fassung gilt für Einzelverträge, die nach ihrer Veröffentlichung auf der Website abgeschlossen werden (Ziff. A.1.4).
A.22.2 Einmalige Verträge. Für Einzelverträge, die kein Dauerschuldverhältnis sind (z. B. Kauf, Vermittlung, Werkvertrag), gilt ausschliesslich die bei Vertragsschluss massgebende Fassung, ausser die Gegenpartei stimmt einer Änderung zu.
A.22.3 Laufende Dauerverträge. Für laufende Dauerschuldverhältnisse (namentlich Bewirtschaftung nach Modul D) darf Bellevue die AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, namentlich eine Änderung von Gesetz, Rechtsprechung oder Behördenpraxis, die Anpassung an neue technische Abläufe oder die Schliessung einer Regelungslücke. Bellevue teilt die Änderung der Gegenpartei mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen hin. Widerspricht ein Geschäftskunde oder Unternehmer nicht innert dieser Frist in Textform, gilt die Änderung als genehmigt.
A.22.4 Konsumenten. Bei Konsumenten gilt das Schweigen nach Ziff. A.22.3 nur für Änderungen als Zustimmung, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Konsumenten verändern. Andere Änderungen, namentlich Preisanpassungen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
A.22.5 Widerspruch. Widerspricht die Gegenpartei, gilt für den laufenden Einzelvertrag die bisherige Fassung. Die gesetzlichen und vertraglichen Beendigungsrechte beider Parteien bleiben vorbehalten.
A.23 Schlussbestimmungen
A.23.1 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, bleibt der Rest gültig (Art. 20 Abs. 2 OR). Gegenüber Geschäftskunden und Unternehmern gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung die zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; dasselbe gilt für Lücken.
A.23.2 Keine Verzichtswirkung. Die verspätete oder unterlassene Geltendmachung eines Rechts bedeutet keinen Verzicht darauf.
A.23.3 Vorbehalt zugunsten von Konsumenten. Gegenüber Konsumenten gelten alle Bestimmungen dieser AGB nur im Rahmen der zwingenden Vorschriften des Konsumentenschutzes und der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
A.24 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
A.24.1 Anwendbares Recht. Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwingende Bestimmungen des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt eines Konsumenten, die das Gesetz vorbehält, sowie das zwingende Recht am Ort der Liegenschaft bleiben vorbehalten.
A.24.2 Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Leistungen von Bellevue ist Freienbach SZ, soweit nicht zwingend oder nach der Natur der Leistung (namentlich bei Leistungen am Objekt) ein anderer Ort gilt. Geldschulden gegenüber Bellevue sind an deren Sitz zu erfüllen.
A.24.3 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag oder diesen AGB ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Bezirk Höfe SZ; erstinstanzlich zuständig ist das Bezirksgericht Höfe, vorbehältlich eines gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens. Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten, insbesondere für Konsumentenverträge (Art. 32 und 35 ZPO), für die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 33 und 35 ZPO), für dingliche Klagen und die Errichtung gesetzlicher Pfandrechte (Art. 29 Abs. 1 ZPO) sowie nach dem Lugano-Übereinkommen. Gegenüber Konsumenten und Mietern gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit das Gesetz sie zulässt.
A.24.4 Wahlrecht von Bellevue. Bellevue darf die Gegenpartei zusätzlich an deren Wohnsitz oder Sitz oder an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht einklagen und betreiben.
A.24.5 Vorgängiges Gespräch. Bei Streitigkeiten mit Geschäftskunden und Unternehmern führen die Parteien vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens während 30 Tagen nach Mitteilung der Streitigkeit in Textform ein Gespräch zur gütlichen Einigung. Klagen von Bellevue auf Zahlung fälliger Geldforderungen, Betreibungen, vorsorgliche Massnahmen, Beweissicherungen sowie Handlungen zur Wahrung von Fristen und zur Unterbrechung der Verjährung bleiben jederzeit zulässig. Das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren bleibt vorbehalten.
B Einkaufs- und Vergabebedingungen
B.1 Geltung und Anwendungsbereich
B.1.1 Dieses Modul B gilt für alle Anfragen, Offerten, Bestellungen und Verträge, mit denen ein Unternehmer Leistungen für Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft anbietet oder erbringt. Unternehmer im Sinn dieses Moduls ist jede Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, insbesondere Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer, Planer, Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Gutachter, Lieferanten und weitere Dienstleister. Konsumenten sind nicht Adressaten dieses Moduls.
B.1.2 In diesem Modul bedeutet:
- a) «Vertrag» der Einzelvertrag (Bestellung, Werkvertrag, Planervertrag, Liefervertrag oder anderer Vertrag) zwischen dem Besteller und dem Unternehmer, einschliesslich aller Nachtragsbestellungen;
- b) «Besteller» Bellevue; bezeichnet die Bestellung oder der Vertrag ausdrücklich eine Gruppengesellschaft oder Projektgesellschaft als Besteller, diese Gesellschaft;
- c) «Planer» ein Unternehmer, der Planungs-, Projektierungs-, Bauleitungs-, Kostenplanungs-, Gutachter- oder Beratungsleistungen erbringt;
- d) «Leistungen» alle vom Unternehmer geschuldeten Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, einschliesslich des daraus entstehenden Werks;
- e) «Vertragssumme» die vereinbarte Gesamtvergütung brutto inklusive MWST, einschliesslich bestellter Nachträge;
- f) «Bauleitung» die vom Besteller mit der Leitung oder Überwachung der Ausführung betraute Person oder Stelle;
- g) «Arbeitstag» jeder Montag bis Freitag, ausgenommen die am Ort der Leistung und im Kanton Schwyz geltenden gesetzlichen Feiertage;
- h) «Objekt» das Grundstück, Gebäude, die Stockwerkeigentumseinheit oder die Anlage, auf die sich die Leistungen beziehen;
- i) «Erwerber» jede Person, die das Objekt oder Teile davon erwirbt, sowie jede Stockwerkeigentümergemeinschaft am Objekt;
- j) «Auftraggeber des Bestellers» die Person, für die der Besteller als Totalunternehmer, Generalunternehmer oder Bauherrenvertreter tätig ist, sowie der Grundeigentümer, wenn dieser nicht der Besteller ist;
- k) «Garantiefrist» die Frist nach Ziff. B.23.1.
B.1.3 Unternehmer sind keine Kunden (Ziff. A.3.2 und A.3.3); Bestimmungen von Modul A, die für «Unternehmer» oder die «Gegenpartei» gelten, gelten für den Unternehmer im Sinne von Ziff. B.1.1. Die Begriffe «Bellevue», «Einzelvertrag», «Gruppengesellschaft», «Projektgesellschaft», «Textform», «Schriftform» und «Konsument» richten sich nach Modul A. Wo dieses Modul eine Erklärung «in Textform» verlangt, genügt auch die Schriftform.
B.1.4 Vertragspartei des Unternehmers ist ausschliesslich der Besteller. Handelt Bellevue erkennbar im Namen einer Gruppengesellschaft oder Projektgesellschaft, wird ausschliesslich die vertretene Gesellschaft verpflichtet; Bellevue haftet für deren Pflichten nur, soweit sie diese in Schriftform übernommen hat. Der Besteller kann Bellevue mit der Wahrnehmung seiner Rechte betrauen. Bellevue ist in diesem Fall gegenüber dem Unternehmer berechtigt, Weisungen, Rügen, Fristansetzungen und alle anderen Erklärungen mit Wirkung für den Besteller abzugeben und entgegenzunehmen.
B.1.5 Der Besteller darf den Vertrag ganz oder teilweise oder einzelne Rechte und Pflichten daraus ohne weitere Zustimmung des Unternehmers auf Bellevue, eine Gruppengesellschaft, eine Projektgesellschaft, den Auftraggeber des Bestellers oder einen Erwerber übertragen. Der Unternehmer erteilt dazu bereits heute seine Zustimmung. Die Übertragung wird mit ihrer Mitteilung in Textform an den Unternehmer wirksam. Mit der Übertragung wird der bisherige Besteller von den Pflichten befreit, die nach dem Zeitpunkt der Übertragung fällig werden. Für die bis zur Übertragung fällig gewordenen Vergütungen bleibt der bisherige Besteller verpflichtet.
B.1.6 Der Unternehmer darf den Vertrag, Rechte oder Forderungen daraus nur nach Ziff. B.21.5 übertragen.
B.1.7 Dieses Modul wird Vertragsinhalt, wenn die Anfrage, die Bestellung oder der Vertrag darauf verweist oder es nach Ziff. A.1.3 oder A.1.4 einbezogen ist. Massgebend ist die bei Vertragsschluss auf bellevueestates.ch/agb/ veröffentlichte Fassung. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn die Parteien dies vereinbaren.
B.2 Rangfolge, Widersprüche und fremde Bedingungen
B.2.1 Für den Vertrag gilt folgende Rangfolge: (1) die von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde oder die Bestellung des Bestellers samt allfälligem Verhandlungsprotokoll; (2) der Leistungsbeschrieb oder das Leistungsverzeichnis des Bestellers; (3) die Pläne und weiteren Unterlagen des Bestellers; (4) die Offerte des Unternehmers, soweit der Besteller sie angenommen hat und ohne die darin enthaltenen oder darin erwähnten Bedingungen des Unternehmers; (5) dieses Modul B; (6) Modul A; (7) ausdrücklich vereinbarte Normen (Ziff. B.33); (8) das dispositive Gesetz. Diese Rangfolge konkretisiert die Rangfolge nach Modul A.
B.2.2 Bei Widersprüchen innerhalb derselben Rangstufe geht die jüngere der älteren Unterlage, der Text dem Plan und der Plan im grösseren Massstab dem Plan im kleineren Massstab vor. Bleibt ein Widerspruch bestehen, schuldet der Unternehmer ohne Mehrvergütung die technisch und qualitativ höherwertige oder die umfassendere Leistung, sofern er den Widerspruch bei sorgfältiger Prüfung nach Ziff. B.5.1 vor Abgabe der Offerte hätte erkennen können und ihn nicht nach Ziff. B.5.2 angezeigt hat.
B.2.3 Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Verkaufs- oder Werkvertragsbedingungen des Unternehmers sind ausgeschlossen. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie einer Offerte, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt sind, wenn auf sie verwiesen wird oder wenn der Besteller ihnen nicht widerspricht. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn der Besteller sie in Schriftform ausdrücklich und unter Bezeichnung der einzelnen Bestimmung anerkennt.
B.2.4 Weicht eine Auftragsbestätigung oder ein anderes Schreiben des Unternehmers von der Bestellung oder vom Vertrag ab, gilt die Abweichung nur, wenn der Besteller ihr in Schriftform ausdrücklich zustimmt. Schweigen des Bestellers, auch auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, gilt nicht als Zustimmung; Art. 6 OR findet keine Anwendung.
B.2.5 Branchenübliche Gepflogenheiten, Usanzen und Verbandsbedingungen gelten nur, soweit der Vertrag und dieses Modul keine Regelung enthalten.
B.3 Anfrage und Offerte
B.3.1 Die Offerte ist für den Besteller kostenlos und unverbindlich. Aufwendungen des Unternehmers für Offerte, Besichtigung, Muster, Varianten, Berechnungen, Präsentationen und Verhandlungen trägt der Unternehmer, auch wenn kein Vertrag zustande kommt oder die Anfrage abgebrochen wird. Leistungen, die über den für eine Offerte üblichen Aufwand hinausgehen, werden nur vergütet, wenn der Besteller die Vergütung vor deren Erbringung in Textform zugesagt hat.
B.3.2 Reicht der Unternehmer auf eine Anfrage, die auf dieses Modul verweist, eine Offerte ein, ist er während 6 Monaten ab deren Eingang beim Besteller an sie gebunden. Eine kürzere Bindungsfrist gilt nur, wenn sie in der Offerte selbst ausdrücklich und hervorgehoben angegeben ist; eine Bindungsfrist in Bedingungen des Unternehmers ist unbeachtlich (Ziff. B.2.3). Die Anfrage kann eine andere Bindungsfrist bestimmen. Der Besteller darf die Offerte innerhalb der Bindungsfrist jederzeit ganz oder für einzelne Positionen oder Lose annehmen, sofern die Offerte die Teilannahme nicht ausdrücklich ausschliesst.
B.3.3 Der Unternehmer erstellt die Offerte auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, der Pläne und der weiteren Unterlagen des Bestellers. Abweichungen, Varianten, Alternativprodukte und Vorbehalte bezeichnet er in der Offerte deutlich und getrennt als solche. Nicht so bezeichnete Abweichungen und Vorbehalte werden nicht Vertragsinhalt; die Offerte gilt insoweit als dem Leistungsverzeichnis entsprechend, es sei denn, der Besteller hat die Abweichung nachweislich erkannt und ihr in Textform zugestimmt.
B.3.4 Der Unternehmer besichtigt vor Abgabe der Offerte den Ort der Leistung und prüft insbesondere Zugänge, Anschlüsse, Bauzustand, Untergrund, Platzverhältnisse, Lagerflächen und Erschliessung. Er kann sich nach Vertragsschluss nicht auf Umstände berufen, die bei einer zumutbaren Besichtigung und einer sorgfältigen Prüfung der Unterlagen erkennbar waren. Verzichtet er auf eine angebotene Besichtigung, gilt der Satz 2 gleichermassen.
B.3.5 Anfrage- und Offertunterlagen des Bestellers (Pläne, Beschriebe, Angaben zum Objekt, zu Eigentümern und zu Preisen) bleiben Eigentum des Bestellers, sind vertraulich zu behandeln (Ziff. B.30) und auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu löschen. Der Besteller darf Offerten seinen Planern, seinem Auftraggeber, finanzierenden Banken und Gruppengesellschaften zugänglich machen, soweit dies für Prüfung, Finanzierung und Vergabe erforderlich ist.
B.3.6 Eine unaufgeforderte Offerte bindet den Besteller in keinem Fall. Der Besteller ist nicht verpflichtet, an den günstigsten oder überhaupt an einen Anbieter zu vergeben. Er darf mit mehreren Anbietern gleichzeitig verhandeln.
B.4 Preise
B.4.1 Preise in Offerten, Bestellungen und Verträgen gelten als verbindliche Festpreise (Pauschal-, Global- oder feste Einheitspreise) brutto, inklusive MWST und aller Nebenkosten, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Sie decken insbesondere Spesen, Fahrt- und Wegzeiten, Transport, Verpackung, Abladen und Vertragen bis zur Verwendungsstelle, Installation, Montage, Gerüste und Kleingeräte für das eigene Gewerk, Hebezeuge, Baustelleneinrichtung, Entsorgung samt Deponiegebühren, Zwischenreinigung, Schutz der eigenen und angrenzender Arbeiten, Sicherheitsmassnahmen, Versicherungen, die für die eigene Leistung erforderlichen Bewilligungen (etwa für Kran, Gerüst oder Benützung öffentlichen Grundes), Prüfungen, Dokumentation, Muster und alle übrigen Nebenkosten.
B.4.2 Fehlt eine Angabe zur MWST oder ist sie unklar, gilt der Preis als inklusive MWST. Ändert sich der gesetzliche MWST-Satz nach Vertragsschluss, wird nur die MWST auf die nach Inkrafttreten der Änderung erbrachten Leistungen angepasst, nach oben wie nach unten. Diese Anpassung ist keine Teuerung.
B.4.3 Im Preis enthalten sind alle Leistungen, die für ein vollständiges, funktionstüchtiges, fachgerechtes, normgerechtes, bewilligungskonformes und bestimmungsgemäss nutzbares Werk des beauftragten Gewerks erforderlich sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis oder in den Plänen nicht einzeln aufgeführt sind, sofern der Unternehmer ihre Erforderlichkeit bei sorgfältiger Prüfung nach Ziff. B.5.1 erkennen konnte. Bei Einheitspreisverträgen sind solche Nebenleistungen in die Einheitspreise der zugehörigen Hauptpositionen einkalkuliert. Ausgenommen sind Leistungen anderer Gewerke und Leistungen, die in der Offerte ausdrücklich und eindeutig als «nicht enthalten» bezeichnet und vom Besteller angenommen wurden.
B.4.4 Teuerung ist ausgeschlossen. Die Preise gelten fest bis zur Vollendung der Leistungen (Art. 373 Abs. 1 OR), auch bei einer Verschiebung des Ausführungsbeginns oder der Termine um bis zu 12 Monate. Verschiebt sich der vereinbarte Ausführungsbeginn aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als 12 Monate, wird auf Verlangen des Unternehmers die nachgewiesene Material- und Lohnteuerung für die ab dem 13. Monat erbrachten Leistungen nach dem Schweizerischen Baupreisindex des Bundesamts für Statistik (Region und Bausparte des Objekts) ohne Zuschläge für Gewinn, Risiko und Allgemeinkosten ausgeglichen. Eine Preisanpassung nach Art. 373 Abs. 2 OR ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
B.4.5 Bei Einheitspreisverträgen ist der Einheitspreis massgebend. Positions- und Gesamtsummen werden aus Einheitspreis und Menge berechnet; Rechen- und Übertragungsfehler in Summen werden entsprechend berichtigt. Bei Pauschal- und Globalpreisen gilt der vereinbarte Preis unabhängig von Rechen- oder Mengenfehlern in seiner Herleitung. Rabatte, Abzüge und Skonti der Offerte werden auf den berichtigten Betrag angewendet.
B.4.6 Irrtümer des Unternehmers bei der Preiskalkulation, bei der Mengenermittlung und bei der Beurteilung der Ausführungsschwierigkeiten gelten im Verhältnis der Parteien nicht als wesentlich im Sinn von Art. 24 OR. Vorbehalten bleiben Irrtümer, die der Besteller absichtlich hervorgerufen hat.
B.4.7 Bei Einheitspreisverträgen wird die tatsächlich ausgeführte und nach Ziff. B.9 festgestellte Menge vergütet; Mengenänderungen berechtigen nicht zu einer Änderung der Einheitspreise. Bei Pauschal- und Globalpreisen ändern Mengenabweichungen den Preis nicht, es sei denn, sie beruhen auf einer Nachtragsbestellung nach Ziff. B.7.
B.4.8 Rabatte, Abzüge, Skonti und Konditionen der Offerte gelten auch für Nachträge, Mehrleistungen und Regiearbeiten.
B.4.9 Für gemeinsam genutzte Leistungen des Bestellers werden der Vertragssumme folgende Abzüge belastet, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt: für eine vom Besteller abgeschlossene Bauwesenversicherung 0.2 %, für vom Besteller bereitgestellten Baustrom und Bauwasser 0.3 %. Die Abzüge werden von den Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung anteilig abgezogen. Schäden, die durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind, trägt der Unternehmer im Umfang des Selbstbehalts, soweit er sie verursacht hat.
B.5 Prüfungs- und Anzeigepflicht, Baugrund, Bestand und Schadstoffe
B.5.1 Der Unternehmer prüft vor Abgabe der Offerte und erneut vor der Ausführung die Pläne, Beschriebe, Weisungen, Angaben zum Baugrund und zum Bestand, bauseitige Vorleistungen und die Leistungen anderer Unternehmer, soweit sie für seine Leistung massgebend sind. Er prüft sie mit der Sorgfalt eines fachkundigen Unternehmers seines Gewerks auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Ausführbarkeit, Normkonformität und Bewilligungskonformität.
B.5.2 Der Unternehmer zeigt Bedenken, Mängel, Widersprüche und Unklarheiten, die bei einer Prüfung nach Ziff. B.5.1 erkennbar sind, vor Abgabe der Offerte in Textform an. Später erkennbar werdende Umstände zeigt er unverzüglich und vor Beginn der betroffenen Ausführung in Textform an (Art. 365 Abs. 3 OR). Unterlässt er eine solche Anzeige, hat er keinen Anspruch auf Mehrvergütung oder Terminverlängerung aus dem betreffenden Umstand, trägt dessen nachteilige Folgen und kann sich nicht auf Art. 369 OR berufen.
B.5.3 Hat der Unternehmer rechtzeitig angezeigt, entscheidet der Besteller über das weitere Vorgehen. Ein Anspruch auf Mehrvergütung besteht nur nach Ziff. B.7.
B.5.4 Der Unternehmer trägt das Baugrund-, Wasserhaltungs- und Bestandsrisiko seines Gewerks, soweit die massgebenden Verhältnisse bei einer zumutbaren Besichtigung und einer sorgfältigen Prüfung der Unterlagen erkennbar waren oder im Leistungsverzeichnis beschrieben sind. Für Abweichungen von einem vom Besteller abgegebenen Baugrundgutachten oder von Bestandsplänen sowie für Verhältnisse, die trotz sorgfältiger Besichtigung und Prüfung nicht erkennbar waren, besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung oder Terminverlängerung nur, wenn der Unternehmer sie vor der betroffenen Ausführung nach Ziff. B.5.2 angezeigt hat und der Besteller eine Nachtragsbestellung nach Ziff. B.7 erteilt.
B.5.5 Stösst der Unternehmer auf vermutete Schadstoffe (insbesondere Asbest, PCB, PAK, Blei) oder Altlasten, stellt er die betroffenen Arbeiten im erforderlichen Umfang sofort ein, sichert die Stelle nach den Vorschriften der Suva und der Arbeitssicherheit und benachrichtigt den Besteller unverzüglich. Er setzt die Arbeiten erst nach Weisung des Bestellers fort.
B.6 Vertragsschluss und Vertretung
B.6.1 Der Vertrag kommt nur zustande durch eine Bestellung des Bestellers in Schriftform, durch eine Bestellung in Textform einer nach Ziff. B.6.2 berechtigten Person oder durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag. Mündliche Zusagen, Besprechungen, Baustellenprotokolle, Vorbestellungen und Absichtserklärungen begründen keinen Vertrag. Ein Vertrag entsteht weder durch Beginn der Leistung noch durch Stillschweigen oder Duldung des Bestellers.
B.6.2 Bestellungen, Nachtragsbestellungen, Regieanordnungen und verbindliche Änderungen des Vertrags dürfen nur von den zeichnungsberechtigten Organen des Bestellers oder von den in der Bestellung ausdrücklich namentlich bezeichneten Personen abgegeben werden. Bauleitung, Architekten, Fachplaner, Bauherrenvertreter und Baustellenpersonal sind ohne Vollmacht des Bestellers in Schriftform nicht befugt, Bestellungen oder Nachträge zu erteilen, Forderungen anzuerkennen, Termine zu verlängern oder den Vertrag zu ändern. Der Unternehmer bestätigt, von dieser Beschränkung Kenntnis zu haben; er kann sich auf eine weitergehende Vertretungsmacht dieser Personen nicht berufen. Weisungen der Bauleitung zur Ausführung im Rahmen des Vertrags bleiben verbindlich.
B.6.3 Die Formvorschriften nach Ziff. B.6.1, B.6.2 und B.7 können nur in Schriftform aufgehoben oder geändert werden. Verhalten der Bauleitung oder des Baustellenpersonals, insbesondere die Duldung nicht bestellter Leistungen, gilt nicht als Verzicht auf diese Formvorschriften.
B.6.4 Der Unternehmer prüft vor Beginn der Leistung, welche Bewilligungen, Anzeigen und Nachweise seine Leistung erfordert, und beschafft auf eigene Kosten die in seinem Verantwortungsbereich liegenden. Die Baubewilligung des Objekts beschafft der Besteller.
B.7 Nachträge, Mehrleistungen und Änderungen
B.7.1 Mehr-, Zusatz- und geänderte Leistungen sind nur vergütungspflichtig, wenn der Besteller sie vor ihrer Ausführung nach Ziff. B.6.1 und B.6.2 bestellt hat. Vor der Bestellung reicht der Unternehmer innert 5 Arbeitstagen nach der Anfrage des Bestellers ein prüfbares Nachtragsangebot ein, das nach Ziff. B.7.4 kalkuliert ist und die Auswirkungen auf die Termine ausweist. Die Bestellung bezeichnet den Nachtragspreis oder dessen Berechnungsweise.
B.7.2 Hält der Unternehmer eine Anordnung, eine Planänderung oder einen anderen Umstand für vergütungs- oder terminrelevant, zeigt er dies dem Besteller innert 5 Arbeitstagen nach Kenntnis und vor der Ausführung in Textform unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten und Terminfolgen an. Ohne fristgerechte Anzeige sind Ansprüche auf Mehrvergütung und Terminverlängerung aus diesem Umstand verwirkt. Bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder das Bauwerk trifft der Unternehmer die unaufschiebbaren Sicherungsmassnahmen auch ohne Bestellung und meldet sie dem Besteller sofort; liegt die Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich, werden diese Massnahmen nach Ziff. B.8 vergütet.
B.7.3 Führt der Unternehmer Mehr-, Zusatz- oder geänderte Leistungen ohne Bestellung nach Ziff. B.7.1 aus, hat er dafür keinen Vergütungsanspruch. Soweit gesetzlich zulässig, gilt dies auch für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Besteht nach zwingendem Recht ein solcher Anspruch, ist er auf den tieferen der folgenden Beträge beschränkt: die beim Besteller noch vorhandene Bereicherung oder die nachgewiesenen Selbstkosten des Unternehmers ohne Zuschläge für Gewinn, Risiko und Allgemeinkosten. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Genehmigung durch den Besteller nach Ziff. B.6.1 und B.6.2.
B.7.4 Nachträge werden auf der Grundlage der Einheitspreise und Ansätze der Offerte berechnet. Fehlen vergleichbare Positionen, wird der Preis aus den Grundlagen der Offertkalkulation gebildet (Einkaufspreise, Lohnansätze, Zuschläge). Der Unternehmer legt die Offertkalkulation auf Verlangen offen. Ziff. B.4.8 gilt.
B.7.5 Der Besteller darf Art, Umfang, Qualität und Ablauf der Leistungen jederzeit ändern, ergänzen oder reduzieren, soweit dies dem Unternehmer zumutbar ist und den Charakter des Werks nicht grundlegend verändert. Einigen sich die Parteien nicht innert 5 Arbeitstagen nach Eingang des Nachtragsangebots über den Preis, darf der Besteller die Ausführung anordnen; der Unternehmer führt die angeordnete Leistung aus, und der Preis bestimmt sich nach Ziff. B.7.4. Der Unternehmer darf die Ausführung angeordneter oder vertraglicher Leistungen nicht wegen eines Streits über Nachträge einstellen.
B.7.6 Minderleistungen werden zu den Preisen der Offerte abgezogen. Für Leistungen, die infolge einer Reduktion nach Ziff. B.7.5 entfallen, besteht kein Anspruch auf Vergütung oder entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig; im Übrigen gilt Ziff. B.26.2.
B.7.7 Weder die Entgegennahme noch die Prüfung eines Nachtragsangebots noch die Duldung einer Leistung gilt als Bestellung oder Anerkennung. Nachträge werden nach Prüfung der Rechnung und mit der nächsten Abschlagszahlung nach Baufortschritt bezahlt (Ziff. B.18.3).
B.8 Regiearbeiten
B.8.1 Regiearbeiten dürfen nur auf vorgängige ausdrückliche Anordnung nach Ziff. B.6.1 und B.6.2 ausgeführt werden. Es gelten die Regieansätze der Offerte; sie schliessen alle Zuschläge, Fahrten, Spesen, Kleinmaterial, Werkzeuge und Kleingeräte ein. Fehlen Ansätze in der Offerte, gelten die Regieansätze des massgebenden Branchenverbands für die Region des Objekts abzüglich 10 %.
B.8.2 Der Unternehmer führt über Regiearbeiten tägliche Rapporte mit Namen und Funktion der Mitarbeitenden, Stunden, Arbeitsbeschrieb, Material und Geräten und legt sie der Bauleitung spätestens am folgenden Arbeitstag zum Visum vor. Die Bauleitung visiert die Rapporte oder erhebt Einwände innert 3 Arbeitstagen nach Vorlage.
B.8.3 Rapporte, die nicht innert 5 Arbeitstagen nach Ausführung der Arbeiten vorgelegt werden, werden nicht vergütet. Ist ein rechtzeitig vorgelegter Rapport nicht innert 3 Arbeitstagen visiert oder beanstandet worden, kann der Unternehmer die Leistung mit anderen Mitteln nachweisen.
B.8.4 Das Visum der Bauleitung bestätigt nur die Menge der Stunden und des verwendeten Materials. Es ist keine Anerkennung der Regieberechtigung, des Preises oder der Notwendigkeit der Leistung.
B.8.5 Regiearbeiten zur Behebung von Mängeln, Verzögerungen oder Fehlern des Unternehmers oder seiner Hilfspersonen werden nicht vergütet.
B.9 Ausmass und Bautenstand
B.9.1 Bei Einheitspreisverträgen nimmt der Unternehmer die ausgeführten Mengen gemeinsam mit der Bauleitung auf und legt prüfbare Ausmasspläne und -berechnungen vor. Die Ausmassregeln richten sich nach dem Vertrag; fehlen solche, dienen die einschlägigen Normen als Auslegungshilfe (Ziff. B.33).
B.9.2 Abgerechnet wird nach der fertig ausgeführten Leistung, höchstens aber bis zum bestellten Umfang zuzüglich bestellter Nachträge. Der Besteller prüft die Mengen und darf sie berichtigen. Bei Pauschal- und Globalpreisen ist kein Ausmass geschuldet.
B.9.3 Den Bautenstand für Abschlagszahlungen stellt die Bauleitung fest. Der Unternehmer belegt ihn mit Ausmass, Fotos, Lieferscheinen oder Protokollen.
B.10 Termine, Behinderung und Verzug
B.10.1 Alle im Vertrag oder in einem vom Besteller genehmigten Terminprogramm vereinbarten Termine (Beginn, Zwischentermine, Fertigstellung, Übergabe) sind verbindliche Verfalltage (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Unternehmer gerät bei ihrer Überschreitung ohne Mahnung in Verzug.
B.10.2 Der Unternehmer plant seine Leistungen so, dass er die Termine unter Berücksichtigung gewöhnlicher Witterung, üblicher Lieferfristen und der Koordination mit anderen Gewerken einhält. Er erstellt auf Verlangen ein detailliertes Terminprogramm und führt es laufend nach. Droht aus Gründen in seinem Verantwortungsbereich eine Terminüberschreitung, verstärkt er Personal und Geräte und leistet im gesetzlich zulässigen Rahmen Mehrschichten oder Überzeit ohne Mehrvergütung.
B.10.3 Der Unternehmer zeigt jede drohende Verzögerung und ihre Ursachen sofort in Textform an. Eine Terminverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer eine Behinderung, die er nicht zu vertreten hat, innert 5 Arbeitstagen nach ihrem Beginn in Textform unter Angabe von Ursache und voraussichtlicher Dauer angezeigt hat. Die Termine verlängern sich höchstens um die nachgewiesene Dauer der Behinderung. Gewöhnliche Witterung, Lieferengpässe, Personalausfall sowie Verzögerungen von Subunternehmern und Lieferanten des Unternehmers gelten nicht als Behinderung.
B.10.4 Ereignisse höherer Gewalt (unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs beider Parteien, wie Naturkatastrophen, Krieg oder behördliche Verfügungen, die nicht an ein Verhalten des Unternehmers anknüpfen) verlängern die Termine um ihre nachgewiesene Dauer, sofern der Unternehmer sie nach Ziff. B.10.3 angezeigt hat. Ein Anspruch auf Mehrvergütung entsteht daraus nicht.
B.10.5 Unterbricht oder verschiebt der Besteller die Ausführung aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Termine um die Dauer der Unterbrechung. Der Unternehmer mindert den Schaden. Nachgewiesene, unvermeidbare Stillstandskosten ohne Gewinn, Risiko und Zuschläge vergütet der Besteller erst ab dem 21. Kalendertag der Unterbrechung. Die Auswirkungen auf die Preise regelt Ziff. B.4.4.
B.10.6 Bei Verzug des Unternehmers darf der Besteller nach seiner Wahl auf Erfüllung bestehen und die Konventionalstrafe (Ziff. B.11) sowie Ersatz des Verspätungsschadens verlangen, oder nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist auf die Leistung verzichten und Schadenersatz verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ersatzvornahme nach Ziff. B.12 durchführen (Art. 107 bis 109 OR). Ist die rechtzeitige Vollendung wegen verspäteten Beginns oder vertragswidriger Verzögerung offensichtlich nicht mehr zu erwarten, darf der Besteller ohne Abwarten des Fertigstellungstermins zurücktreten (Art. 366 Abs. 1 OR).
B.11 Konventionalstrafe
B.11.1 Überschreitet der Unternehmer einen Zwischen- oder Fertigstellungstermin, schuldet er eine Konventionalstrafe gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie 0.2 % der Vertragssumme pro Kalendertag Verzug, mindestens CHF 200 pro Kalendertag. Die Strafe aus allen Terminüberschreitungen ist insgesamt auf 10 % der Vertragssumme, mindestens jedoch auf CHF 3'000, begrenzt. Strafen für Zwischentermine werden auf die Strafe für den Fertigstellungstermin angerechnet, soweit sich der Verzug auf diesen auswirkt.
B.11.2 Die Strafe ist auch geschuldet, wenn dem Besteller kein Schaden entsteht. Der Besteller kann sie neben der Erfüllung verlangen (Art. 160 Abs. 2 OR). Die Strafe wird auf einen Schadenersatz wegen desselben Verzugs angerechnet; einen höheren Schaden ersetzt der Unternehmer, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 161 Abs. 2 OR).
B.11.3 Der Besteller muss sich die Strafe bei der Annahme der Leistung oder bei der Abnahme nicht vorbehalten; das Erfordernis eines Vorbehalts nach Art. 160 Abs. 2 OR ist wegbedungen. Der Besteller darf die Strafe von Abschlagszahlungen, der Schlusszahlung und Rückbehalten abziehen und mit Forderungen des Unternehmers verrechnen.
B.11.4 Bemessungsgrundlage ist die Vertragssumme der gesamten Leistung des Unternehmers, auch wenn nur ein Zwischentermin oder eine Teilleistung betroffen ist.
B.11.5 Der Unternehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Besteller gegenüber seinem Auftraggeber, Erwerbern, Mietern und Finanzierungsgebern verbindliche Termine und Konventionalstrafen schulden kann und dass Terminüberschreitungen Finanzierungs-, Miet- und Verkaufsschäden verursachen. Solche Folgen gelten als voraussehbarer Schaden und sind vom Unternehmer nach Ziff. B.11.2 zu ersetzen, soweit er die Terminüberschreitung zu vertreten hat.
B.11.6 Weitere Konventionalstrafen sehen die Ziff. B.14.4, B.16.5, B.31.3 und B.32.3 vor. Sie können neben einer Strafe nach Ziff. B.11.1 geltend gemacht werden.
B.12 Ersatzvornahme
B.12.1 Gerät der Unternehmer mit einer Leistung oder mit der Behebung von Mängeln in Verzug oder führt er die Leistung vertragswidrig aus, darf der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme ansetzen. Die Nachfrist beträgt in der Regel 5 Arbeitstage; bei Dringlichkeit oder Gefahr darf sie kürzer sein. Verweigert der Unternehmer die Leistung oder ist sie ihm offensichtlich nicht mehr fristgerecht möglich, entfällt die Nachfrist.
B.12.2 Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist darf der Besteller die Leistung ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Unternehmers durch Dritte ausführen, fertigstellen oder Mängel beheben lassen (Art. 366 Abs. 2 OR). Der Unternehmer ermächtigt den Besteller dazu bereits heute; einer richterlichen Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 1 OR bedarf es nicht.
B.12.3 Der Unternehmer trägt die Kosten der Ersatzvornahme einschliesslich der Mehrkosten gegenüber der Vertragssumme, der Kosten für Bauleitung, Überwachung und Koordination sowie eines pauschalen Verwaltungszuschlags von 10 % dieser Kosten. Der Besteller kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen und die Kosten mit Zahlungen und Rückbehalten verrechnen.
B.12.4 Die Gewährleistung des Unternehmers für die von ihm erbrachten Teile bleibt bestehen, soweit Mängel nicht durch die Ersatzvornahme verursacht wurden.
B.13 Ausführung, Material, Baustelle und Lieferungen
B.13.1 Der Unternehmer führt die Leistungen sorgfältig, fachgerecht, nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen technischen Normen (Ziff. B.33.3), den Vorschriften, den Bewilligungen und den Weisungen des Bestellers aus. Er verwendet nur geeignetes, neues und mangelfreies Material mindestens in der vereinbarten Qualität. Abweichungen und Gleichwertigkeitsangebote bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Bestellers in Textform.
B.13.2 Der Unternehmer setzt nur qualifiziertes und instruiertes Personal ein und nennt es auf Verlangen namentlich. Der Besteller kann den Austausch von Personen verlangen, die ungeeignet sind oder die Baustellenordnung verletzen. Im Vertrag bezeichnete Schlüsselpersonen dürfen nur mit Zustimmung des Bestellers ersetzt werden.
B.13.3 Der Unternehmer hält die Baustellenordnung, die Weisungen der Bauleitung, die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (insbesondere die Bauarbeitenverordnung und die Vorschriften der Suva) sowie die Vorschriften über Lärm, Staub, Abfälle und Umweltschutz ein. Er entsorgt Abfälle nach den gesetzlichen Vorgaben und legt die Nachweise auf Verlangen vor. Er sorgt für Ordnung, laufende Reinigung und den Schutz ausgeführter Arbeiten, des Bestands und Dritter. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen darf der Besteller die betroffenen Arbeiten auf Kosten des Unternehmers einstellen lassen; die Termine verlängern sich dadurch nicht.
B.13.4 Der Unternehmer nimmt an den Baustellensitzungen teil. Er widerspricht Protokollen innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt begründet in Textform; andernfalls gelten die darin festgehaltenen Feststellungen und Weisungen ihm gegenüber als genehmigt. Protokolle begründen keine Bestellung und keine Anerkennung von Forderungen durch den Besteller (Ziff. B.6.2).
B.13.5 Der Unternehmer trägt die Gefahr für seine Leistung, sein Material, seine Geräte und seine Baustelleneinrichtung bis zur Abnahme (Art. 376 OR), auch bei höherer Gewalt, Diebstahl, Vandalismus, Witterungsschäden und Schäden durch Dritte. Art. 376 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten, soweit der Unternehmer nach Ziff. B.5.2 rechtzeitig angezeigt hat. Ziff. B.22.5 bleibt vorbehalten.
B.13.6 Eingebaute Materialien und Bauteile werden mit dem Einbau Bestandteil des Grundstücks (Art. 671 ZGB). Der Unternehmer gewährleistet, dass gelieferte und eingebaute Sachen frei von Rechten Dritter sind; Eigentumsvorbehalte seiner Lieferanten gehen zu seinen Lasten, und er stellt den Besteller von deren Geltendmachung frei. Mit Zahlung einer Abschlagsrechnung überträgt der Unternehmer dem Besteller das Eigentum an den darin verrechneten, noch nicht eingebauten Materialien und Bauteilen; er besitzt sie ab diesem Zeitpunkt für den Besteller (Art. 924 ZGB), lagert sie getrennt und kennzeichnet sie als Eigentum des Bestellers.
B.13.7 Der Unternehmer übergibt spätestens bei der Abnahme eine vollständige Dokumentation: Revisions- und Ausführungspläne, Prüf- und Abnahmeprotokolle, Konformitätserklärungen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Garantiescheine und Herstellergarantien, Schlüssel und Zugangscodes, Nachweise zu Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz, Entsorgungsnachweise sowie alle für Betrieb, Unterhalt, Finanzierung und Verkauf des Objekts erforderlichen Unterlagen, auf Verlangen auch in elektronischer Form.
B.13.8 Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die vom Besteller bezeichnete Verwendungsstelle; die Gefahr geht mit der Ablieferung an dieser Stelle über, bei Lieferungen mit Montage mit der Abnahme. Jeder Lieferung liegt ein Lieferschein mit Bestellnummer, Inhalt und Menge bei. Teil-, Vor- und Mehrlieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Die Entgegennahme einer Lieferung gilt nicht als Genehmigung; für die Prüfung und Rüge gilt anstelle von Art. 201 OR die Ziff. B.23.
B.14 Subunternehmer und Personalverleih
B.14.1 Der Unternehmer darf Leistungen nur mit vorgängiger Zustimmung des Bestellers in Textform an Subunternehmer weitergeben. Eine weitere Untervergabe durch einen Subunternehmer ist ohne gesonderte Zustimmung des Bestellers ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Einsatz verliehenen Personals und selbständiger Einzelpersonen. Der Besteller kann die Zustimmung ohne Begründung verweigern oder an Bedingungen knüpfen. Er kann sie aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere bei Verstössen gegen Ziff. B.16.
B.14.2 Der Unternehmer meldet vor jeder Weitervergabe Name, Sitz, UID- und MWST-Nummer, Umfang und Wert des Subunternehmerauftrags und weist nach, dass der Subunternehmer die Pflichten nach Ziff. B.16 und B.17 erfüllt. Er überbindet ihm alle Pflichten aus dem Vertrag und diesem Modul, insbesondere zu Vertraulichkeit, Kundenschutz, Arbeitsbedingungen, Gewährleistung und Dokumentation. Der Besteller kann die Subunternehmerverträge ohne Preisangaben einsehen.
B.14.3 Der Unternehmer haftet für Subunternehmer, Lieferanten und weitere Hilfspersonen wie für eigenes Handeln (Art. 101 OR). Die Zustimmung des Bestellers entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.
B.14.4 Setzt der Unternehmer ohne Zustimmung Subunternehmer, verliehenes Personal oder selbständige Einzelpersonen ein, schuldet er eine Konventionalstrafe von 10 % des Werts der betroffenen Leistung, mindestens CHF 5'000 je Verstoss. Der Besteller kann zudem die sofortige Entfernung der betreffenden Personen von der Baustelle verlangen und nach Ziff. B.26.3 vorgehen.
B.15 Bauhandwerkerpfandrecht, Zahlungsnachweis, Direktzahlung und Freistellung
B.15.1 Der Unternehmer weist mit jeder Abschlagsrechnung und mit der Schlussrechnung nach, dass er seine Subunternehmer und Lieferanten für die bisher abgerechneten Leistungen bezahlt hat. Auf Verlangen legt er Bankbelege, Saldobestätigungen und eine Liste aller Subunternehmer und Lieferanten mit Auftragswert, bezahltem Betrag und offenem Saldo vor. Ohne diese Nachweise ist die Rechnung nicht prüffähig (Ziff. B.18.2).
B.15.2 Der Unternehmer ermächtigt und weist den Besteller an, fällige Forderungen von Subunternehmern und Lieferanten des Unternehmers für Leistungen am Objekt direkt zu bezahlen, wenn (a) ein Subunternehmer oder Lieferant ein Bauhandwerkerpfandrecht anmeldet, ankündigt oder androht, (b) der Unternehmer mit Nachweisen nach Ziff. B.15.1 in Rückstand ist oder (c) ein Subunternehmer oder Lieferant dem Besteller einen Zahlungsverzug des Unternehmers anzeigt. Der Besteller kündigt die Direktzahlung dem Unternehmer vorgängig in Textform an. Bestreitet der Unternehmer die Forderung nicht innert 3 Arbeitstagen nach der Ankündigung substanziiert in Textform, darf der Besteller ohne weitere Prüfung bezahlen; droht der Ablauf der Eintragungsfrist, darf der Besteller auch ohne Ankündigung bezahlen. Direktzahlungen gelten als Zahlungen an den Unternehmer und werden von dessen Forderungen abgezogen. Soweit der Besteller damit fremde Schulden tilgt, gehen die Forderungen samt Nebenrechten auf ihn über.
B.15.3 Der Unternehmer stellt den Besteller, den Auftraggeber des Bestellers und jeden Erwerber von allen Ansprüchen frei, die Subunternehmer, Lieferanten oder andere Dritte aus Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 837 ff. ZGB) oder aus unbezahlten Forderungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmers erheben. Die Freistellung umfasst Kapital, Zinsen, Gerichts-, Anwalts- und Grundbuchkosten, Kosten der Sicherheitsleistung sowie Finanzierungs- und Verzögerungsschäden.
B.15.4 Wird zulasten des Objekts ein Pfandrecht für eine Forderung eines Subunternehmers oder Lieferanten des Unternehmers angemeldet, vorläufig oder definitiv eingetragen oder eingeklagt, sorgt der Unternehmer auf eigene Kosten innert 10 Kalendertagen nach Aufforderung für dessen Löschung oder für eine vom Besteller angenommene hinreichende Sicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Tut er das nicht, darf der Besteller selbst bezahlen oder Sicherheit leisten, alle Kosten und Schäden dem Unternehmer belasten, sie mit dessen Forderungen und Rückbehalten verrechnen und Zahlungen bis zur Löschung zurückbehalten.
B.15.5 Das gesetzliche Recht des Unternehmers auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ZGB) bleibt unberührt; auf dieses Recht wird nicht im Voraus verzichtet (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Der Unternehmer teilt dem Besteller eine beabsichtigte Anmeldung nach Möglichkeit 5 Arbeitstage im Voraus in Textform mit, damit der Besteller Sicherheit leisten kann. Diese Mitteilung ist keine Voraussetzung der Eintragung und berührt weder die gesetzlichen Fristen noch die Gültigkeit einer Anmeldung.
B.15.6 Der Besteller darf die Schlusszahlung und den Garantierückbehalt zurückbehalten, solange Nachweise nach Ziff. B.15.1 fehlen und die Eintragungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB für Subunternehmer und Lieferanten läuft, deren vollständige Bezahlung nicht durch Saldoquittung nachgewiesen ist. Der Rückbehalt ist auf den Betrag der nicht nachgewiesenen Forderungen zuzüglich 20 % für Zinsen und Kosten beschränkt, sobald der Unternehmer die vollständige Liste nach Ziff. B.15.1 vorgelegt hat.
B.16 Arbeitsbedingungen, Entsendegesetz und Schwarzarbeit
B.16.1 Der Unternehmer hält die Vorschriften über Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Löhne und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung ein, einschliesslich allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge, des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. Er meldet seine Arbeitnehmenden bei den Sozialversicherungen an, entrichtet die Beiträge und Quellensteuern und beschäftigt nur Personen mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Er sorgt dafür, dass seine Subunternehmer und Lieferanten diese Pflichten ebenfalls erfüllen.
B.16.2 Der Unternehmer weist die Einhaltung vor Vertragsschluss und auf Verlangen jederzeit nach, insbesondere durch Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Ausgleichskasse, der Suva und der paritätischen Kommission, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitkontrollen sowie Entsende- und Bewilligungsunterlagen. Der Besteller und seine Beauftragten dürfen auf der Baustelle Kontrollen durchführen. Der Unternehmer duldet und unterstützt Kontrollen der Behörden und paritätischen Kommissionen.
B.16.3 Der Unternehmer stellt den Besteller, dessen Organe und Gruppengesellschaften von allen Ansprüchen, Konventionalstrafen, Kautions- und Kontrollkosten sowie, soweit ihre Überwälzung rechtlich zulässig ist, von Bussen und Verwaltungssanktionen frei, die wegen Verstössen des Unternehmers oder seiner Subunternehmer gegen sie erhoben werden. Dies gilt insbesondere für die Haftung als Erstunternehmer nach Art. 5 des Entsendegesetzes. Bei begründetem Verdacht auf Verstösse darf der Besteller Zahlungen und Rückbehalte bis zur Klärung zurückbehalten.
B.16.4 Der Unternehmer ist im Handelsregister eingetragen und für die MWST registriert, soweit das Gesetz es verlangt. Seine Rechnungen enthalten die Angaben nach Art. 26 MWSTG. Er ersetzt dem Besteller jeden Schaden, insbesondere den Verlust des Vorsteuerabzugs, aus unrichtigen oder unvollständigen Rechnungen oder aus Rechnungen trotz fehlender Registrierung.
B.16.5 Verstösst der Unternehmer oder einer seiner Subunternehmer gegen Ziff. B.16.1, schuldet der Unternehmer eine Konventionalstrafe von 5 % der Vertragssumme, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 50'000 je Verstoss. Gleichartige Verstösse, die bis zu einer Abmahnung durch den Besteller festgestellt werden, gelten als ein Verstoss. Der Besteller darf zudem nach Ziff. B.26.3 vorgehen.
B.17 Versicherung
B.17.1 Der Unternehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, der Planer eine Berufshaftpflichtversicherung, je mit einer Deckung gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, mindestens CHF 5 Mio. pro Schadenereignis für Personen- und Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden, beim Planer auch für reine Vermögensschäden. Die Versicherung besteht bei einem in der Schweiz zugelassenen Versicherer und wird für die Dauer der Leistungen und der Garantiefrist aufrechterhalten.
B.17.2 Der Unternehmer weist die Versicherung vor Beginn der Leistungen und auf Verlangen jederzeit durch Police oder Versicherungsbestätigung nach. Fehlt der Nachweis, darf der Besteller den Beginn der Leistungen verweigern, ohne dass sich die Termine verlängern, Zahlungen zurückbehalten und nach Ziff. B.26.3 vorgehen. Der Unternehmer meldet Kündigungen und Einschränkungen der Deckung sofort.
B.17.3 Die Versicherungssumme begrenzt die Haftung des Unternehmers nicht. Selbstbehalte und nicht gedeckte Schäden trägt der Unternehmer.
B.18 Rechnungsstellung und Zahlung
B.18.1 Der Unternehmer stellt Rechnung nach dem Vertrag, getrennt nach Vertragsleistungen, bestellten Nachträgen und Regiearbeiten, mit Bestellnummer und -datum, Bezeichnung des Objekts, Positionen, Mengen, Ausmass und Bautenstand.
B.18.2 Eine Rechnung ist prüffähig, wenn sie vollständig und rechnerisch richtig ist, die MWST-Angaben stimmen und die erforderlichen Nachweise beiliegen (Ausmass, Rapporte, Nachweise nach Ziff. B.15.1 und B.16.2, Versicherungsnachweis). Eine nicht prüffähige Rechnung gilt als nicht eingegangen. Der Besteller teilt dem Unternehmer fehlende Angaben oder Nachweise innert 15 Arbeitstagen nach Eingang in Textform mit; unterbleibt die Mitteilung, gilt die Rechnung ab Eingang als prüffähig. Einwände gegen den Inhalt der Rechnung bleiben vorbehalten.
B.18.3 Abschlagszahlungen sind nur nach Baufortschritt und höchstens einmal pro Kalendermonat geschuldet. Sie bemessen sich nach dem von der Bauleitung bestätigten Wert der vertragsgemäss erbrachten Leistungen, abzüglich des Rückbehalts nach Ziff. B.19 und früherer Zahlungen. Vorauszahlungen und Anzahlungen leistet der Besteller nur, wenn der Vertrag sie vorsieht, und nur gegen eine Garantie nach Ziff. B.19.3 in Höhe der Zahlung.
B.18.4 Der Besteller prüft Abschlagsrechnungen innert 15 Arbeitstagen und die Schlussrechnung innert 60 Kalendertagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung ist 30 Kalendertage nach Abschluss der Prüfung fällig, spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf der Prüffrist. Für den geprüften Betrag gilt die Rechnung als geprüft und korrekt; bestrittene Beträge werden erst nach Klärung fällig. Der Besteller gerät erst nach einer Mahnung in Textform mit einer Nachfrist von 10 Kalendertagen in Verzug.
B.18.5 Bezahlt der Besteller eine Abschlags- oder Schlussrechnung innert 10 Kalendertagen nach Abschluss der Prüfung, darf er 2 % Skonto vom Bruttobetrag der Rechnung vor Abzug des Rückbehalts abziehen. Ein in der Offerte gewährter höherer Skonto geht vor. Die Frist ist gewahrt, wenn der Zahlungsauftrag innerhalb der Frist erteilt wird. Der Besteller ist nicht verpflichtet, innert der Skontofrist zu zahlen.
B.18.6 Zahlungen erfolgen auf das in der Offerte, im Vertrag oder in den Stammdaten des Unternehmers bezeichnete Konto bei einer Bank in der Schweiz und befreien den Besteller. Eine Änderung der Bankverbindung ist erst wirksam, wenn sie von einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmers unterzeichnet ist und der Besteller sie telefonisch unter einer ihm bereits bekannten Nummer verifiziert hat. Der Unternehmer trägt den Schaden aus gefälschten Mitteilungen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
B.19 Rückbehalt und Garantierückbehalt
B.19.1 Der Besteller behält von jeder Abschlagszahlung 10 % bis zur Abnahme zurück. Rückbehalte sind unverzinslich.
B.19.2 Nach der Abnahme reduziert sich der Rückbehalt auf 5 % der Vertragssumme (Garantierückbehalt). Der Garantierückbehalt wird 2 Jahre nach der Abnahme freigegeben, sofern alle bis dahin gerügten Mängel behoben und die Nachweise nach Ziff. B.15.1 und B.16.2 vorgelegt sind. Für nicht behobene Mängel und nicht erledigte Ansprüche aus dem Vertrag darf der Besteller den Garantierückbehalt bis zu deren Erledigung zurückbehalten.
B.19.3 Der Unternehmer kann den Rückbehalt und den Garantierückbehalt jederzeit durch eine der folgenden Sicherheiten in gleicher Höhe ablösen: (a) eine unwiderrufliche, auf erstes schriftliches Verlangen zahlbare Garantie einer Bank mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, oder (b) eine Solidarbürgschaft (Art. 496 OR) einer solchen Bank. Mit Zustimmung des Bestellers genügt eine gleichwertige Sicherheit eines in der Schweiz zugelassenen Versicherers. Die Sicherheit muss mindestens bis 3 Monate nach dem Zeitpunkt gelten, bis zu dem der abgelöste Rückbehalt zurückbehalten werden dürfte. Der Besteller gibt den abgelösten Betrag innert 30 Kalendertagen nach Eingang der Sicherheit frei.
B.19.4 Rückbehalte und Sicherheiten sichern alle Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag, insbesondere aus Mängeln, Konventionalstrafen, Schadenersatz, Ersatzvornahme, Direktzahlungen und Freistellung.
B.20 Schlussrechnung
B.20.1 Der Unternehmer stellt die Schlussrechnung innert 60 Kalendertagen nach der Abnahme. Sie enthält sämtliche Forderungen aus dem Vertrag (Vertragsleistungen, bestellte Nachträge, Regiearbeiten, Abzüge und erhaltene Zahlungen) und gilt als abschliessend. Forderungen, die der Unternehmer weder in die Schlussrechnung aufnimmt noch darin ausdrücklich vorbehält, gelten mit Eingang der Schlussrechnung als erlassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
B.20.2 Reicht der Unternehmer die Schlussrechnung nicht fristgerecht ein, darf der Besteller ihm eine Nachfrist von 10 Arbeitstagen ansetzen und nach deren Ablauf die Schlussabrechnung selbst erstellen. Widerspricht der Unternehmer dieser Abrechnung nicht innert 20 Arbeitstagen nach Zustellung begründet und belegt in Textform, gilt sie als genehmigt.
B.20.3 Der Besteller darf Rechnungsfehler auch nach der Zahlung berichtigen und Überzahlungen nach Ziff. B.21.3 zurückfordern.
B.20.4 Die Bezahlung der Schlussrechnung gilt weder als Anerkennung der Rechnung noch als Verzicht auf Mängelrechte, Konventionalstrafen oder Schadenersatz (Ziff. B.21.3).
B.21 Verrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
B.21.1 Der Besteller darf Forderungen aus dem Vertrag und aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer mit Forderungen des Unternehmers verrechnen. Der Unternehmer ist damit einverstanden, dass der Besteller auch Forderungen von Gruppengesellschaften und Projektgesellschaften gegen den Unternehmer mit Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller verrechnet. Der Unternehmer darf nur mit Forderungen verrechnen, die der Besteller anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind.
B.21.2 Bei Mängeln darf der Besteller fällige Zahlungen bis zu deren Behebung zurückbehalten, und zwar in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Behebungskosten. Fehlen Nachweise nach Ziff. B.15 oder B.16, darf er Zahlungen bis zu deren Vorlage zurückbehalten.
B.21.3 Zahlungen, die Bezahlung der Schlussrechnung sowie die Prüfung, das Visum oder die Freigabe von Rechnungen, Rapporten, Ausmassen und Abnahmen gelten nicht als Anerkennung der Leistung oder der Rechnung und nicht als Verzicht auf Rechte. Der Unternehmer ist vertraglich verpflichtet, Überzahlungen innert 10 Kalendertagen nach Aufforderung samt Zins von 5 % seit der Zahlung zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob der Besteller irrtümlich bezahlt hat; Art. 63 Abs. 1 OR findet keine Anwendung.
B.21.4 Das Verrechnungsrecht des Bestellers bleibt bei Kündigung, Konkurs oder Nachlassverfahren des Unternehmers im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.
B.21.5 Der Unternehmer darf Forderungen gegen den Besteller sowie den Vertrag oder Rechte daraus nur mit vorgängiger Zustimmung des Bestellers in Schriftform abtreten, verpfänden oder auf andere Weise übertragen, insbesondere an Inkasso- oder Factoringgesellschaften (Art. 164 Abs. 1 OR).
B.22 Abnahme
B.22.1 Der Unternehmer meldet die Vollendung der Leistungen in Textform. Der Besteller führt innert 30 Kalendertagen nach Eingang der Meldung und der vollständigen Dokumentation nach Ziff. B.13.7 eine gemeinsame Prüfung durch. Darüber wird ein Abnahmeprotokoll mit Datum, Teilnehmenden, festgestellten Mängeln, Fristen zur Behebung und Vorbehalten erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet.
B.22.2 Die Abnahme erfolgt nur ausdrücklich durch ein vom Besteller unterzeichnetes Abnahmeprotokoll. Ingebrauchnahme, Nutzung, Inbetriebnahme, Bezug, Möblierung, Vermietung, Verkauf oder Übergabe des Objekts an Dritte, Zahlungen, Schweigen, Fristablauf und Weiterbau durch andere Unternehmer gelten nicht als Abnahme und nicht als Genehmigung des Werks. Dies gilt auch dann, wenn eine Norm vereinbart ist, die eine stillschweigende Abnahme vorsieht.
B.22.3 Führt der Besteller die Prüfung nicht innert der Frist nach Ziff. B.22.1 durch und verweigert er die Abnahme auch nicht nach Ziff. B.22.5, kann der Unternehmer ihm in Textform eine Nachfrist von 20 Arbeitstagen ansetzen. Läuft diese Nachfrist ungenutzt ab, gilt die Abnahme mit ihrem Ablauf als erfolgt. Die Rechte des Bestellers aus Mängeln bleiben vorbehalten.
B.22.4 Teilabnahmen finden nur statt, wenn der Besteller sie in Textform verlangt oder ihnen zustimmt. Sie wirken nur für den abgenommenen Teil.
B.22.5 Der Besteller darf die Abnahme verweigern, solange das Werk wesentliche Mängel aufweist oder die Dokumentation nach Ziff. B.13.7 fehlt. Bei unwesentlichen Mängeln nimmt er unter Vorbehalt ab und setzt eine Frist zur Behebung. Die Abnahme, auch unter Vorbehalt, ist kein Verzicht auf Mängelrechte, Konventionalstrafen oder Schadenersatz. Mängel können im Protokoll und danach nach Ziff. B.23 gerügt werden.
B.22.6 Der Besteller darf das Werk oder Teile davon vor der Abnahme benutzen. Die Gefahr geht dadurch nicht über; für Schäden, die nachweislich durch die vorzeitige Benutzung verursacht wurden, trägt der Unternehmer die Gefahr nicht. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Teilabnahmen für den abgenommenen Teil, auf den Besteller über.
B.23 Gewährleistung
B.23.1 Die Garantiefrist beträgt für Werkleistungen an einem unbeweglichen Werk und für Planungsleistungen 5 Jahre ab Abnahme, für Lieferungen 2 Jahre ab Ablieferung und für Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden, 5 Jahre ab Ablieferung. Der Unternehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen die vereinbarten und die vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. Er tritt dem Besteller auf Verlangen alle Herstellergarantien ab und unterstützt dessen Abwicklung während ihrer Dauer.
B.23.2 Der Besteller kann Mängel während der gesamten Garantiefrist jederzeit rügen. Der Unternehmer kann während der Garantiefrist nicht einwenden, eine Rüge sei verspätet (Art. 201, 367 und 370 OR). Die Rüge ist formlos gültig; Textform, eine Sammelrüge und eine Mängelliste genügen. Nach Ablauf der Garantiefrist entdeckte Mängel kann der Besteller innert 60 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung rügen. Eine nach zwingendem Recht längere Rügefrist bleibt vorbehalten.
B.23.3 Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, bei Werken an unbeweglichen Sachen und bei integrierten Sachen 5 Jahre nach der Abnahme bzw. Ablieferung (Art. 210 Abs. 2, 371 OR). Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über absichtlich verschwiegene Mängel. Die Aufnahme der Nachbesserung gilt als Anerkennung des betreffenden Mangels (Art. 135 Ziff. 1 OR).
B.23.4 Für Mängel, die innert 2 Jahren nach der Abnahme gerügt werden, trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass kein Mangel vorliegt oder dass der Mangel auf einer nach der Abnahme eingetretenen, dem Besteller oder Dritten zuzurechnenden Ursache oder auf gewöhnlicher Abnutzung beruht.
B.23.5 Der Besteller kann nach seiner Wahl unentgeltliche Nachbesserung, Minderung des Preises oder, sofern die Annahme des Werks unzumutbar ist, die Auflösung des Vertrags sowie in jedem Fall Ersatz des Schadens verlangen (Art. 368 OR). Erfolgt die Nachbesserung nicht fristgerecht und vollständig, darf der Besteller zur Minderung, zur Auflösung des Vertrags oder zur Ersatzvornahme nach Ziff. B.12 übergehen. Art. 368 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.
B.23.6 Der Unternehmer beginnt die Nachbesserung innert 3 Arbeitstagen nach der Rüge, bei Gefahr oder dringendem Bedürfnis, insbesondere bei bewohnten oder vermieteten Objekten, innert 24 Stunden, und schliesst sie innert der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist ab. Er trägt sämtliche Kosten der Nachbesserung einschliesslich Mängelsuche, Aus- und Wiedereinbau, Gutachten, Prüfung und Schäden an anderen Bauteilen. Er stimmt Zeitpunkt und Zugang bei vermieteten oder verkauften Einheiten mit dem Besteller ab.
B.23.7 Der Unternehmer ersetzt auch Mangelfolgeschäden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR).
B.23.8 Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt mit der Abnahme der Nachbesserung eine neue Garantiefrist von 2 Jahren, die jedenfalls nicht vor der ursprünglichen Garantiefrist endet.
B.23.9 Mängel, die auf Weisungen des Bestellers, auf von ihm geliefertem Material oder auf dem Baugrund beruhen, entlasten den Unternehmer nur, wenn er rechtzeitig nach Ziff. B.5.2 angezeigt hat (Art. 369 OR).
B.24 Weitergabe der Mängelrechte und Mitwirkung beim Verkauf
B.24.1 Der Besteller darf alle Rechte aus dem Vertrag, insbesondere Mängel-, Garantie- und Schadenersatzansprüche sowie Sicherheiten, jederzeit ohne Zustimmung des Unternehmers ganz oder teilweise an Erwerber, an den Auftraggeber des Bestellers, an Projektgesellschaften oder an Gruppengesellschaften abtreten, soweit sie abtretbar sind. Er darf die Rechte auch an mehrere Erwerber für ihre jeweiligen Einheiten oder gemeinschaftlichen Teile abtreten und abgetretene Rechte zurückabtreten lassen. Der Besteller bleibt auch nach einer Abtretung berechtigt, die Nachbesserung zu verlangen, soweit er gegenüber Erwerbern haftet.
B.24.2 Der Besteller kann in Textform bestimmen, dass Erwerber berechtigt sind, die Nachbesserung und die übrigen Mängelrechte für ihre Einheit unmittelbar vom Unternehmer zu fordern (Art. 112 Abs. 2 OR). Der Unternehmer erbringt die Nachbesserung dann auch gegenüber diesen Erwerbern und informiert den Besteller über jede Rüge und jede Massnahme.
B.24.3 Der Unternehmer wirkt beim Verkauf, bei der Vermietung und bei der Finanzierung des Objekts unentgeltlich mit, insbesondere durch Herausgabe von Unterlagen (Ziff. B.13.7), Auskünfte, Bestätigungen für Banken und Notare, die Teilnahme an Übergaben an Erwerber und die Behebung der dabei festgestellten Mängel seines Gewerks.
B.24.4 Der Unternehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die Erwerber, Mieter oder der Auftraggeber des Bestellers wegen Mängeln der Leistungen des Unternehmers gegen den Besteller erheben, einschliesslich Kosten der Mängelbehebung, Minderung, Mietzinsreduktionen, Schadenersatz, Verfahrenskosten und Vergleichszahlungen. Der Besteller informiert den Unternehmer über solche Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Nachbesserung. Einen Vergleich, den der Besteller dem Unternehmer vorgängig in Textform angezeigt hat, muss der Unternehmer gegen sich gelten lassen, wenn er nicht innert 10 Arbeitstagen nach der Anzeige begründet widerspricht. Verkündet der Besteller dem Unternehmer in einem Verfahren mit einem Erwerber den Streit, gilt das Ergebnis dieses Verfahrens auch im Verhältnis zum Unternehmer.
B.25 Haftung
B.25.1 Der Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden, die er, seine Subunternehmer, Lieferanten oder anderen Hilfspersonen verursachen. Eine Begrenzung auf die Vertragssumme, die Versicherungssumme oder bestimmte Schadenarten gilt nur, wenn der Vertrag sie ausdrücklich vorsieht.
B.25.2 Der Unternehmer haftet für Schäden an Personen, am Objekt, am Bestand, an Arbeiten anderer Unternehmer und an Nachbarliegenschaften, die er verursacht. Er stellt den Besteller und den Auftraggeber des Bestellers von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinen Leistungen entstehen, einschliesslich Ansprüchen aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) und Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB), soweit er den Schaden verursacht hat.
B.25.3 Die Haftung des Bestellers für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung des Bestellers für seine Hilfspersonen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 2 und 3 OR), jedenfalls für leichte und mittlere Fahrlässigkeit. Ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Besteller nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn; seine Haftung für Behinderungen und Unterbrechungen richtet sich ausschliesslich nach Ziff. B.10.5. Die Haftung für Personenschäden bleibt von diesen Beschränkungen unberührt.
B.26 Beendigung
B.26.1 Der Besteller darf vom Vertrag jederzeit ganz oder teilweise zurücktreten, solange die Leistung nicht vollendet ist (Art. 377 OR). Er vergütet die bis zum Rücktritt vertragsgemäss erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen sowie nachgewiesene, unvermeidbare Aufwendungen für bereits bestelltes Material, das nicht anderweitig verwendet werden kann und dem Besteller übergeben wird. Für Planerverträge gilt Ziff. B.29.1.
B.26.2 Eine weitergehende Entschädigung, insbesondere für entgangenen Gewinn auf dem nicht ausgeführten Teil, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Hat dieser Ausschluss keinen Bestand, ist die Entschädigung für den nicht ausgeführten Teil auf 5 % der darauf entfallenden Vergütung begrenzt. In jedem Fall muss sich der Unternehmer anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft, Materialien und Geräte erwirbt oder zu erwerben absichtlich unterlässt.
B.26.3 Der Besteller darf den Vertrag ganz oder teilweise fristlos auflösen bei: (a) Konkurs, Nachlassstundung, Überschuldungsanzeige oder Zahlungseinstellung des Unternehmers oder bei Abweisung eines Konkursbegehrens mangels Aktiven; (b) Verzug nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen oder wenn die rechtzeitige Vollendung offensichtlich nicht mehr zu erwarten ist; (c) wiederholter oder schwerwiegender mangelhafter Ausführung; (d) Verstössen gegen Ziff. B.14, B.16, B.31 oder B.32; (e) fehlender Versicherungsdeckung nach Ziff. B.17, wenn der Nachweis nicht innert 5 Arbeitstagen nach Aufforderung erbracht wird; (f) Entzug einer für die Leistung erforderlichen Bewilligung; (g) schwerwiegender Verletzung der Vertraulichkeit (Ziff. B.30). Der Besteller bestimmt, ob die Auflösung für die Zukunft oder rückwirkend erfolgt (Art. 107 Abs. 2 und 109 OR).
B.26.4 Bei einer Auflösung nach Ziff. B.26.3 vergütet der Besteller nur die bis dahin vertragsgemäss erbrachten und für ihn verwendbaren Leistungen nach den Vertragspreisen, abzüglich der Mehrkosten der Fertigstellung, der Konventionalstrafen und des Schadenersatzes. Er darf auf der Baustelle befindliches Material, Bauteile, Gerüste, Einrichtungen, Pläne und Unterlagen gegen angemessene Entschädigung bis zur Fertigstellung weiterverwenden. Der Unternehmer räumt auf Verlangen sofort die Baustelle, übergibt Pläne, Unterlagen und Zugangsdaten und wirkt bei der Übergabe an den Nachfolger mit.
B.26.5 Der Unternehmer darf wegen Zahlungsverzugs des Bestellers die Arbeiten nur einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung von mindestens CHF 20'000 oder 10 % der Vertragssumme, je nachdem welcher Betrag tiefer ist, in Verzug ist, der Unternehmer ihm in Textform eine Nachfrist von 20 Arbeitstagen mit Androhung der Einstellung oder des Rücktritts angesetzt hat und der Besteller die Forderung innert dieser Nachfrist weder bezahlt noch substanziiert bestritten hat. Vorbehalten bleiben Art. 83 OR und das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
B.27 Planer: Leistungen, Kosten und Termine
B.27.1 Die Ziff. B.27 bis B.29 gelten zusätzlich für Planer. Der Planer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, den einschlägigen Normen, den Bewilligungen und den Weisungen des Bestellers. Er klärt Nutzungsziele, Kosten, Termine und Qualitäten mit dem Besteller und weist unverzüglich auf Risiken, Zielkonflikte und Abweichungen hin. Er wahrt ausschliesslich die Interessen des Bestellers und nimmt von Unternehmern, Lieferanten oder anderen Dritten keine Vergütungen oder Vorteile im Zusammenhang mit dem Projekt an (Ziff. B.32).
B.27.2 Der Planer hält das im Vertrag oder später in Textform festgelegte Kostenziel ein. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt für die Kostenschätzung eine Genauigkeit von ±15 % und für den Kostenvoranschlag von ±10 %, jeweils bezogen auf die tatsächlichen Baukosten ohne die Kosten bestellter Projektänderungen.
B.27.3 Überschreiten die tatsächlichen Baukosten das Kostenziel um mehr als die massgebende Genauigkeit, ersetzt der Planer dem Besteller den daraus entstehenden Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein Mehrwert des Objekts wird nur angerechnet, soweit der Besteller ihn tatsächlich realisieren kann. Garantiert der Planer im Vertrag ausdrücklich ein Kostendach, haftet er für den das Kostendach übersteigenden Betrag ohne Rücksicht auf Verschulden. Ein nach Baukosten bemessenes Honorar wird höchstens auf der Grundlage des Kostenziels zuzüglich der Kosten bestellter Projektänderungen berechnet.
B.27.4 Der Planer führt eine laufende Kostenkontrolle, legt dem Besteller mindestens monatlich eine Kostenübersicht vor und meldet drohende Überschreitungen sofort. Er prüft Offerten, Nachtragsangebote, Ausmasse, Rapporte und Rechnungen der Unternehmer sorgfältig, informiert den Besteller vor der Ausführung über Nachträge (Ziff. B.7) und haftet für Überzahlungen, die auf unsorgfältiger Prüfung oder unterlassener Information beruhen.
B.27.5 Der Planer hält die vereinbarten Termine ein. Die Ziff. B.10 und B.11 gelten sinngemäss; die Konventionalstrafe bemisst sich nach dem Honorar. Der Planer ersetzt den Schaden aus von ihm zu vertretendem Verzug, einschliesslich Bauverzögerungs-, Finanzierungs- und Mietzinsausfallschäden.
B.27.6 Ist der Planer mit der Bauleitung betraut, beaufsichtigt er die Ausführung, führt einen Fristen- und Mängelkalender (Rügefristen, Verjährungsfristen, Eintragungsfristen für Pfandrechte, Ablauf von Rückbehalten und Sicherheiten), erhebt die Mängelrügen fristgerecht im Namen des Bestellers und weist den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit von Verjährungsunterbrechungen hin. Er haftet für den Schaden aus Versäumnissen.
B.27.7 Der Planer haftet für seine Unterplaner und anderen Hilfspersonen wie für eigenes Handeln (Art. 101 OR). Der Beizug von Unterplanern bedarf der Zustimmung nach Ziff. B.14.
B.27.8 Das Honorar richtet sich nach dem Vertrag. Mehrhonorar für Zusatzleistungen oder Projektänderungen ist nur geschuldet, wenn der Planer es vor der Ausführung angezeigt und der Besteller es nach Ziff. B.6 und B.7 bestellt hat. Leistungen zur Behebung eigener Planungsfehler werden nicht vergütet.
B.28 Planer: Nutzungsrechte und Daten
B.28.1 Der Planer räumt dem Besteller an allen im Rahmen des Vertrags erstellten Plänen, Berechnungen, Modellen, Visualisierungen und Dokumenten (Planungsunterlagen) das ausschliessliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, diese für das Objekt zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu ergänzen, zu veröffentlichen und für Planung, Bewilligung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Umbau, Erweiterung, Vermarktung, Finanzierung und Verkauf des Objekts zu verwenden. Der Besteller darf die Planungsunterlagen insbesondere Behörden, Nachfolgeplanern, Unternehmern, Banken, Versicherern, Interessenten und Erwerbern zugänglich machen.
B.28.2 Die Nutzungsrechte gehen für jede Leistungsphase mit der Zahlung des darauf entfallenden Honorars über; bei einem Streit über die Höhe des Honorars genügt die Zahlung des unbestrittenen Betrags. Der Planer verzichtet auf jedes Zurückbehaltungs- und Retentionsrecht an Planungsunterlagen, Daten und Zugängen.
B.28.3 Der Besteller und die Gruppengesellschaften dürfen Konzepte, Typologien, Grundrisse und Details aus den Planungsunterlagen ohne zusätzliche Vergütung für andere Objekte weiterverwenden. Für eine solche Weiterverwendung haftet der Planer nicht.
B.28.4 Der Planer stimmt Änderungen der Planungsunterlagen und des ausgeführten Werks durch den Besteller oder Dritte zu und macht dagegen keine Urheberpersönlichkeitsrechte geltend, soweit dies gesetzlich zulässig ist (Art. 11 und 12 Abs. 3 URG). Der Besteller ist nicht verpflichtet, den Planer bei Veröffentlichungen und in der Vermarktung als Urheber zu nennen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Änderungen durch Dritte haftet der Planer nicht.
B.28.5 Der Planer übergibt nach jeder Leistungsphase, bei Beendigung des Vertrags und auf Verlangen jederzeit die vollständigen und aktuellen Planungsunterlagen in bearbeitbaren Formaten (native CAD- und BIM-Dateien, IFC, DWG) und als PDF und gewährt Zugang zu den Datenumgebungen. Sein allgemeines Know-how und seine Software bleiben sein Eigentum.
B.28.6 Der Planer gewährleistet, dass die Planungsunterlagen frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter frei.
B.29 Planer: Beendigung
B.29.1 Untersteht der Planervertrag ganz oder teilweise dem Auftragsrecht, können ihn beide Parteien jederzeit beenden (Art. 404 Abs. 1 OR). Der Besteller vergütet die bis zur Beendigung vertragsgemäss erbrachten und verwendbaren Leistungen nach dem vereinbarten Honorar. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, ersetzt die beendende Partei der anderen den nachgewiesenen Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR); eine darüber hinausgehende pauschale Entschädigung ist ausgeschlossen. Beendet der Planer zur Unzeit, umfasst der Schaden insbesondere die Mehrkosten eines Nachfolgeplaners und Verzögerungsschäden. Für Planerverträge, die ausschliesslich dem Werkvertragsrecht unterstehen, gilt Ziff. B.26.
B.29.2 Der Planer übergibt bei Beendigung sofort alle Planungsunterlagen und Daten (Ziff. B.28.5) und unterstützt den Nachfolger bei der Einarbeitung gegen Vergütung nach dem vereinbarten Aufwandansatz.
B.29.3 Für die ausserordentliche Beendigung gilt Ziff. B.26.3 sinngemäss.
B.30 Vertraulichkeit, Datenschutz und Werbung
B.30.1 Der Unternehmer behandelt alle nicht öffentlichen Informationen über den Besteller, die Gruppengesellschaften, Projekte, Objekte, Preise, Eigentümer, Verkäufer, Käufer, Mieter, Investoren, Pläne und Kalkulationen streng vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags. Diese Pflicht gilt während der Vertragsdauer und 5 Jahre über das Vertragsende hinaus. Der Unternehmer überbindet sie seinen Mitarbeitenden und Hilfspersonen. Gesetzliche und behördliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.
B.30.2 Der Unternehmer darf ohne vorgängige Zustimmung des Bestellers in Textform weder mit dem Objekt, mit Projekten oder mit Namen, Marken oder Logos von Bellevue oder der Gruppengesellschaften werben noch Fotos, Videos oder Informationen über das Objekt veröffentlichen, das Objekt als Referenz angeben oder Werbetafeln anbringen. Der Besteller darf Fotos, Videos und Beschreibungen der Leistungen ohne Vergütung für eigene Zwecke verwenden.
B.30.3 Die Parteien bearbeiten Personendaten nach dem Datenschutzgesetz; für die Bearbeitung durch Bellevue gilt deren Datenschutzerklärung. Der Unternehmer bearbeitet Personendaten von Bewohnern, Mietern, Käufern und Eigentümern nur zur Vertragserfüllung und schützt sie angemessen.
B.31 Kundenschutz
B.31.1 Der Unternehmer darf während der Vertragsdauer und während 24 Monaten nach der Abnahme oder einer früheren Beendigung des Vertrags Eigentümer, Verkäufer, Käufer, Investoren, Interessenten und Auftraggeber des Bestellers, mit denen er im Zusammenhang mit einem Projekt des Bestellers in Kontakt kam oder von denen er durch den Besteller Kenntnis erhielt, weder direkt noch indirekt ansprechen, um (a) ihnen bezüglich des betreffenden Objekts Leistungen anzubieten, die der Besteller erbringt oder angeboten hat, oder (b) ihnen Leistungen der Vermittlung, des Ankaufs, der Projektentwicklung, der Bauherrenvertretung oder der Total- oder Generalunternehmung anzubieten oder zu vermitteln. Ebenso darf er einen Ankauf, eine Vermittlung, eine Entwicklung oder einen Bauauftrag des Bestellers weder umgehen noch Dritten zuführen.
B.31.2 Von Ziff. B.31.1 ausgenommen sind Geschäftsbeziehungen, die nachweislich bereits vor dem Kontakt über den Besteller bestanden, sowie Garantie-, Service- und Unterhaltsarbeiten an Einheiten, die der Besteller bereits veräussert hat. Wird der Unternehmer von einer Person nach Ziff. B.31.1 von sich aus angesprochen, informiert er den Besteller unverzüglich und schliesst ohne dessen Zustimmung in Textform kein Geschäft im Sinn von Ziff. B.31.1 ab.
B.31.3 Bei Verstoss gegen Ziff. B.31.1 oder B.31.2 schuldet der Unternehmer eine Konventionalstrafe von 20 % der aus dem verbotenen Geschäft vereinbarten oder erzielten Vergütung, mindestens CHF 10'000 je Verstoss; betrifft der Verstoss einen Ankauf, eine Vermittlung oder eine Projektentwicklung, beträgt die Strafe mindestens CHF 25'000. Die Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Einhaltung des Kundenschutzes. Der Besteller kann einen höheren Schaden nach Art. 161 Abs. 2 OR geltend machen und die Unterlassung gerichtlich durchsetzen. Der Unternehmer erteilt dem Besteller auf Verlangen Auskunft über alle Geschäfte mit Personen nach Ziff. B.31.1. Für Verstösse, die zugleich das Umgehungsverbot nach Ziff. A.10.3 verletzen, tritt die Strafe nach dieser Ziff. B.31.3 an die Stelle der Strafe nach Ziff. A.10.5.
B.31.4 Hinweise des Unternehmers auf Liegenschaften, die Bellevue erwerben könnte, richten sich ausschliesslich nach den Partnerbedingungen unter bellevueestates.ch/partner/bedingungen/. Aus diesem Modul entsteht kein Anspruch auf eine Prämie, Provision oder andere Vergütung für solche Hinweise.
B.32 Integrität und Compliance
B.32.1 Der Unternehmer und seine Hilfspersonen gewähren, versprechen oder fordern keine Vorteile, Geschenke oder Zuwendungen, die geeignet sind, Entscheidungen oder Handlungen von Organen, Mitarbeitenden oder Beauftragten des Bestellers zu beeinflussen. Er teilt dem Besteller Interessenkonflikte unverzüglich mit.
B.32.2 Der Unternehmer trifft mit anderen Anbietern keine Abreden über Preise, Offerten, die Teilnahme an Ausschreibungen oder die Aufteilung von Aufträgen oder Märkten. Er hält die anwendbaren Vorschriften über Sanktionen und Geldwäscherei ein.
B.32.3 Bei einem Verstoss gegen Ziff. B.32.1 oder B.32.2 schuldet der Unternehmer eine Konventionalstrafe von 10 % der Vertragssumme. Der Besteller kann zudem nach Ziff. B.26.3 vorgehen und einen höheren Schaden nach Art. 161 Abs. 2 OR geltend machen.
B.33 Normen
B.33.1 Vertragsrechtliche Normen von Fachverbänden, insbesondere die SIA-Normen 118, 102, 103, 108 und 112, gelten nur, wenn der Vertrag sie ausdrücklich und unter Angabe der Ausgabe bezeichnet. Ein Verweis auf die «jeweils gültige Fassung» gilt nicht als Vereinbarung. Vereinbarte Normen gehen nur dem dispositiven Gesetz vor; der Vertrag, dieses Modul B und Modul A gehen ihnen vor.
B.33.2 Ist die SIA-Norm 118 vereinbart, gehen die Regeln dieses Moduls über Rügefrist, Garantiefrist, Beweislast, Rückbehalt, Sicherheiten, Abnahme und Schlussabrechnung ihr vor. Ergänzungen und Änderungen der Norm gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Zwingendes Gesetzesrecht bleibt in jedem Fall vorbehalten.
B.33.3 Technische Normen und die anerkannten Regeln der Technik sind in der bei der Abnahme geltenden Fassung einzuhalten. Ändern sie sich nach Vertragsschluss, zeigt der Unternehmer dies und die Auswirkungen auf Preis und Termine unverzüglich an; Mehrkosten werden nur nach Ziff. B.7 vergütet.
B.34 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
B.34.1 Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
B.34.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Höfe SZ (Bezirksgericht Höfe). Der Besteller kann den Unternehmer auch an dessen Sitz oder Wohnsitz oder am Ort des Objekts belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
B.34.3 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000 verzichten die Parteien auf das Schlichtungsverfahren (Art. 199 Abs. 1 ZPO), soweit dieser Verzicht im Voraus zulässig ist. Die Rechte des Bestellers auf vorsorgliche Massnahmen, vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) und Sicherung seiner Ansprüche bleiben unberührt.
B.34.4 Eine Meinungsverschiedenheit oder ein Verfahren berechtigt den Unternehmer nicht, seine Leistungen einzustellen oder zu verzögern; Ziff. B.26.5 bleibt vorbehalten.
B.35 Schlussbestimmungen
B.35.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieses Moduls bedürfen der Schriftform; Nachtragsbestellungen nach Ziff. B.6 und B.7 bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses (Ziff. B.6.3).
B.35.2 Ist eine Bestimmung dieses Moduls ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die übrige Regelung gültig. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sieht dieses Modul eine Regelung «soweit gesetzlich zulässig» oder eine Ersatzregelung vor, gilt die weitestgehende zulässige Regelung bzw. die Ersatzregelung.
B.35.3 Verhandlungen über Mängel oder Forderungen, die Prüfung von Mängeln und Nachbesserungsarbeiten gelten nicht als Verzicht des Bestellers auf Rechte. Führen die Parteien Vergleichsgespräche, steht die Verjährung der Ansprüche des Bestellers während deren Dauer still (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR), sofern dies in der Bestellung, im Vertrag oder später in Schriftform vereinbart wird.
B.35.4 Die Rechte des Bestellers nach diesem Modul bestehen nebeneinander und neben seinen gesetzlichen Rechten, soweit dieses Modul nichts anderes bestimmt.
C Immobilienvermittlung
C.1 Geltungsbereich, Begriffe und Rechtsnatur
C.1.1 Geltungsbereich. Dieses Modul C gilt für alle Leistungen von Bellevue, die auf den Nachweis oder die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft, einer Stockwerkeigentumseinheit, eines Miteigentumsanteils oder eines selbständigen und dauernden Rechts des Kunden oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts nach Ziff. C.5.3 gerichtet sind («Verkaufsmandat», nachfolgend «Mandat»). Dies gilt auch, wenn Bellevue unter der Marke Liegenschaft Direkt auftritt (Ziff. A.1.2). Für die Rangfolge gilt Ziff. A.2.1. Die Vermittlung von Miet- und Pachtverhältnissen und Suchmandate für Erwerber sind nur erfasst, wenn ein Einzelvertrag sie samt Vergütung vorsieht; dieses Modul gilt dann sinngemäss. Der eigene Ankauf durch Bellevue richtet sich nach Modul G, der Verkauf eigener Objekte von Bellevue nach Modul H.
C.1.2 Begriffe. In diesem Modul bedeuten: «Objekt» das im Einzelvertrag bezeichnete Grundstück samt Zugehör und mitverkauften Gegenständen; «Hauptvertrag» der Kaufvertrag oder ein anderes Geschäft nach Ziff. C.5.3 über das Objekt; «Interessent» eine Person nach Ziff. C.5.10; «Erwerber» die Person, die den Hauptvertrag mit dem Kunden abschliesst; «Mandatsende» der Zeitpunkt, in dem das Mandat durch Ablauf, Widerruf oder Kündigung endet.
C.1.3 Rechtsnatur. Das Mandat ist ein Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR. Ergänzend gelten die Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Der Mäklervertrag ist formfrei gültig; die öffentliche Beurkundung betrifft nur den Hauptvertrag (Ziff. A.4.5).
C.1.4 Leistungsumfang. Bellevue schuldet den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss des Hauptvertrags und die Vermittlung des Abschlusses, soweit der Einzelvertrag nicht nur eine dieser Leistungen vorsieht. Die Vermittlung umfasst im Umfang des Einzelvertrags namentlich die Zusammenstellung der Verkaufsunterlagen, die Vermarktung, die Bearbeitung von Anfragen, die Durchführung von Besichtigungen, die Entgegennahme und Besprechung von Kaufangeboten sowie die Koordination der Schritte bis zur Übergabe des Objekts. Für den Provisionsanspruch genügt es, dass der Hauptvertrag entweder auf den Nachweis oder auf die Vermittlung von Bellevue zurückgeht. Finanzierungsentscheide treffen die Banken, die Beurkundung nimmt die zuständige Urkundsperson vor.
C.1.5 Berichterstattung. Bellevue informiert den Kunden in angemessenen Abständen und auf Verlangen in Textform über den Stand der Vermarktung, die nachgewiesenen Interessenten, eingegangene Kaufangebote und anstehende Entscheide (Art. 400 Abs. 1 OR).
C.1.6 Kein Erfolg geschuldet. Bellevue schuldet eine sorgfältige Tätigkeit, nicht den Abschluss des Hauptvertrags und nicht einen bestimmten Preis, Zeitpunkt oder eine bestimmte Zahl von Interessenten (Ziff. A.6.1 und A.16.2). Der Kunde entscheidet frei, ob, wann, an wen und zu welchem Preis er verkauft.
C.2 Zustandekommen und Mandatsarten
C.2.1 Zustandekommen. Das Mandat kommt mit Unterzeichnung oder Bestätigung des Einzelvertrags in Textform zustande. Hat Bellevue dem Kunden einen Einzelvertrag oder eine Offerte mit den Angaben nach Ziff. C.2.2 in Textform zugestellt und lässt der Kunde Bellevue danach mit der Vermarktung beginnen oder nimmt er Nachweise von Bellevue entgegen, gilt das Mandat zu diesen Bedingungen als einfaches Mandat angenommen. Ein Exklusivmandat kommt nur durch Unterzeichnung oder ausdrückliche Bestätigung des Kunden in Textform zustande.
C.2.2 Angaben im Einzelvertrag. Bellevue nennt im Einzelvertrag vor der Beauftragung das Objekt, die Mandatsart, die Laufzeit, den Provisionssatz, die vom Kunden zu tragenden Kosten (Ziff. C.4) und den vorgesehenen Vermarktungsumfang (Ziff. C.10.1). Fehlt eine dieser Angaben, gilt die Regelung dieses Moduls.
C.2.3 Einfaches Mandat. Bezeichnet der Einzelvertrag das Mandat nicht ausdrücklich als Exklusivmandat, ist es ein einfaches Mandat. Der Kunde darf das Objekt dann selbst verkaufen und weitere Makler beiziehen; Ziff. C.6.5 und C.6.6 bleiben vorbehalten. Bellevue erhält die Provision, wenn der Hauptvertrag auf ihren Nachweis oder ihre Vermittlung zurückgeht (Ziff. C.5).
C.2.4 Exklusivmandat. Beim Exklusivmandat ist allein Bellevue berechtigt, das Objekt zu vermarkten und Interessenten nachzuweisen und zu vermitteln. Es gelten Ziff. C.6.1 bis C.6.4. Der Kunde bleibt frei, nicht zu verkaufen. Eine Pflicht zum Verkauf besteht nicht und wird durch dieses Modul auch nicht mittelbar begründet.
C.2.5 Nachweis ohne Mandat. Weist Bellevue einem Eigentümer, mit dem kein Mandat besteht, einen Interessenten nach, erfolgt der Nachweis nur gegen Provision. Bellevue teilt dies mit dem Nachweis in Textform mit, unter Angabe des Provisionssatzes und mit Hinweis auf dieses Modul. Nimmt der Eigentümer nach diesem Hinweis Verhandlungen mit dem nachgewiesenen Interessenten auf oder führt er sie fort, ohne der Provisionspflicht unverzüglich in Textform zu widersprechen, kommt für das Geschäft mit diesem Interessenten ein einfaches Mandat zu den Bedingungen dieses Moduls zustande. Widerspricht der Eigentümer rechtzeitig, gibt Bellevue dem Interessenten keine weiteren Angaben zum Eigentümer bekannt.
C.2.6 Verfügungsbefugnis und mehrere Kunden. Der Kunde sichert zu, über das Objekt verfügen zu dürfen oder das Mandat mit Zustimmung aller Berechtigten zu erteilen, namentlich aller Mit- und Gesamteigentümer, Erben und zuständigen Gesellschaftsorgane, und weist dies auf Verlangen nach. Für mehrere Personen auf der Seite des Kunden gilt Ziff. A.5.6. Fehlt die zugesicherte Befugnis, ersetzt der Kunde Bellevue die Auslagen nach Ziff. C.4.3 und den weiteren Schaden, soweit ihn ein Verschulden trifft.
C.2.7 Keine Abschluss- und Inkassovollmacht. Bellevue schliesst weder den Hauptvertrag noch eine Reservationsvereinbarung für den Kunden ab und nimmt keine Zahlungen für ihn entgegen (Ziff. A.14.9). Bellevue ist ermächtigt, mit Interessenten Gespräche zu führen, Unterlagen abzugeben, Besichtigungen durchzuführen und Kaufangebote entgegenzunehmen.
C.3 Laufzeit und Beendigung
C.3.1 Laufzeit. Die Laufzeit richtet sich nach dem Einzelvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, ist das einfache Mandat unbefristet, und das Exklusivmandat dauert sechs Monate ab seinem Zustandekommen.
C.3.2 Verlängerung des Exklusivmandats. Das Exklusivmandat verlängert sich jeweils um drei Monate, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Gegenüber Konsumenten tritt die Verlängerung nur ein, wenn Bellevue den Kunden spätestens 45 Tage vor Ablauf in Textform auf den Ablauf, die Verlängerung und die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat; fehlt der Hinweis, geht das Exklusivmandat mit Ablauf in ein einfaches Mandat über, das der Kunde jederzeit beenden kann.
C.3.3 Jederzeitige Beendigung durch den Kunden. Der Kunde kann das Mandat unabhängig von der Laufzeit jederzeit in Textform widerrufen (Art. 404 Abs. 1 OR); Ziff. A.20.2 gilt. Der Widerruf wirkt mit Zugang bei Bellevue. Er verpflichtet den Kunden zum Ersatz der Kosten nach Ziff. C.4.3 und, bei Widerruf zur Unzeit, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Eine Entschädigung für den Widerruf als solchen und die Provision ohne die Voraussetzungen von Ziff. C.5 sind nicht geschuldet. Ansprüche nach Ziff. C.3.6, C.5.9 und C.6.3 bleiben vorbehalten.
C.3.4 Beendigung durch Bellevue. Bellevue kann das Mandat jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen in Textform beenden; bei Beendigung zur Unzeit gilt Art. 404 Abs. 2 OR. Beendet Bellevue das Mandat ohne wichtigen Grund nach Ziff. C.3.5, kann sie keine Kosten nach Ziff. C.4.3 verlangen, und die Nachwirkungsfrist nach Ziff. C.5.9 beträgt zwölf Monate.
C.3.5 Wichtige Gründe. Jede Partei kann das Mandat aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Für Bellevue gilt Ziff. A.20.3; ein wichtiger Grund liegt zudem namentlich vor bei (a) Verweigerung von Besichtigungen oder Unterlagen trotz Mahnung, (b) Verletzung von Ziff. C.6.1 oder C.8, (c) einer vom Kunden nicht ausgeräumten Verfügungsbeschränkung, die den Verkauf verhindert, und (d) einem Preis nach Ziff. C.9.1, den der Kunde trotz Fristansetzung nicht anpasst. Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund namentlich vor, wenn Bellevue wesentliche Pflichten trotz Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen nicht erfüllt.
C.3.6 Vereitelung. Widerruft der Kunde das Mandat, um mit einem Interessenten ohne Bellevue abzuschliessen, oder verhindert er den Provisionsanspruch auf andere Weise wider Treu und Glauben, gilt die Provision als verdient (Art. 156 OR sinngemäss). Wird der Hauptvertrag mit einem Interessenten innert drei Monaten nach einem Widerruf des Kunden beurkundet, wird ein solcher Zusammenhang vermutet. Der Kunde kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass der Abschluss auf einer neuen und von der Tätigkeit von Bellevue unabhängigen Grundlage beruht.
C.3.7 Abwicklung bei Mandatsende. Bellevue stellt dem Kunden innert 14 Tagen nach Mandatsende die Interessentenliste nach Ziff. C.5.10 zu und gibt die Unterlagen des Kunden auf Verlangen heraus (Ziff. A.20.4). Sie darf Kopien behalten, soweit Aufbewahrungspflichten oder die Wahrung ihrer Ansprüche dies erfordern. Für das Vermarktungsmaterial gilt Ziff. C.10.2.
C.4 Kosten und Auslagen
C.4.1 Objektunterlagen. Die Kosten für die Beschaffung oder Erstellung von Objektunterlagen trägt der Kunde in jedem Fall, auch neben der Provision (Ziff. A.13.4). Dazu gehören namentlich Gebühren für Grundbuch-, Kataster- und Registerauszüge, Bauakten und Bewilligungsunterlagen, Gebäudeenergieausweise (GEAK), Vermessungen, Gutachten, Schätzungen und Unterlagen von Verwaltung oder Stockwerkeigentümergemeinschaft. Bellevue löst Kosten von mehr als CHF 500 im Einzelfall nur nach Zustimmung des Kunden in Textform aus, soweit sie nicht im Einzelvertrag aufgeführt sind.
C.4.2 Vermarktungsauslagen. Vermarktungsauslagen sind die Fremdkosten für Fotografie, Drohnen- und Videoaufnahmen, Grundrisse, Visualisierungen, Verkaufsdokumentation, Inserate und Portale, Drucksachen, Übersetzungen und Home Staging. Bellevue legt sie vor. Kommt es zu einem provisionspflichtigen Abschluss, sind sie mit der Provision abgegolten, soweit der Einzelvertrag nicht einzelne Auslagen ausdrücklich zusätzlich dem Kunden überbindet. Auslagen, die das im Einzelvertrag genannte Budget übersteigen, löst Bellevue nur nach Zustimmung des Kunden in Textform aus.
C.4.3 Ersatz ohne Abschluss. Der Kunde ersetzt Bellevue die Vermarktungsauslagen und den internen Aufwand nach Ziff. C.4.4 auch ohne provisionspflichtigen Abschluss (Art. 413 Abs. 3 OR), wenn (a) er das Mandat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, bei einem unbefristeten Mandat, innert sechs Monaten nach Zustandekommen ohne wichtigen Grund widerruft, (b) Bellevue das Mandat aus einem wichtigen Grund beendet, den der Kunde zu vertreten hat, oder (c) er das Objekt während des Mandats ohne Provisionsanspruch von Bellevue verkauft. Bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung auf deren Ende ist kein Ersatz geschuldet, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht.
C.4.4 Interner Aufwand. Der interne Aufwand nach Ziff. C.4.3 wird mit der im Einzelvertrag festgelegten Pauschale abgegolten. Fehlt eine Pauschale, schuldet der Kunde den nachgewiesenen Aufwand nach Ziff. A.13.3, zusammen höchstens CHF 5'000. Ein Anspruch besteht nur, wenn Bellevue die Vermarktung tatsächlich aufgenommen hat, also mindestens die Verkaufsdokumentation erstellt und das Objekt veröffentlicht oder Interessenten angeboten hat. Der Kunde kann nachweisen, dass der tatsächliche Aufwand tiefer ist als die Pauschale; dann ist nur dieser geschuldet. Die Pauschale ist Aufwandersatz und keine Entschädigung für die Beendigung des Mandats.
C.4.5 Anrechnung und Vorschuss. Bezahlte Vermarktungsauslagen und Pauschalen werden auf eine später für das Objekt geschuldete Provision und auf eine Entschädigung nach Ziff. C.6.3 angerechnet. Für Kosten nach Ziff. C.4.1 darf Bellevue einen Vorschuss verlangen (Ziff. A.13.4).
C.5 Provision
C.5.1 Höhe. Die Provision beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage nach Ziff. C.5.2 zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz, beim Normalsatz von 8,1 % somit 3,243 % einschliesslich Mehrwertsteuer. Ein anderer Satz, eine Mindestprovision oder eine Zusatzprovision auf dem Erlös über einem vereinbarten Zielpreis gelten nur, wenn der Einzelvertrag sie vorsieht. Gegenüber Konsumenten weist Bellevue im Einzelvertrag den Satz einschliesslich Mehrwertsteuer aus (Ziff. A.13.1).
C.5.2 Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis zuzüglich aller weiteren Leistungen, die der Erwerber im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Objekts an den Kunden oder auf dessen Weisung an Dritte erbringt oder übernimmt. Dazu gehören namentlich:
- Zahlungen für Mobiliar, Zubehör, Inventar und Einrichtungen;
- Ablösesummen, Entschädigungen und Abstandszahlungen;
- die Übernahme von Schulden des Kunden, soweit sie nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden;
- der Verkehrswert von Sachleistungen, Tauschobjekten, Wohn- und Nutzniessungsrechten und anderen nicht in Geld bestehenden Gegenleistungen;
- Leistungen, die in einer separaten Urkunde oder ausserhalb der Beurkundung vereinbart werden.
Nicht dazu gehören Grundbuch-, Notariats- und Handänderungsabgaben, die der Erwerber nach Gesetz oder Vertrag selbst trägt, sowie anteilige Abgrenzungen von Nebenkosten, Mietzinsen und Gebühren. Umfasst ein Geschäft mehrere Objekte, wird der Gesamtwert auf die vom Mandat erfassten Objekte nach der Aufteilung in der Urkunde, mangels einer solchen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte verteilt. Ist der Wert einer Leistung nicht bestimmbar, gilt der Verkehrswert nach Schätzung durch einen unabhängigen, im Kanton tätigen Schätzer, den Bellevue vorschlägt und den der Kunde aus sachlichen Gründen ablehnen kann. Die Kosten der Schätzung trägt der Kunde, wenn er seine Pflichten nach Ziff. C.5.13 verletzt hat; sonst tragen die Parteien sie je zur Hälfte.
C.5.3 Wirtschaftlich gleichwertige Geschäfte. Die Provision ist auch geschuldet, wenn statt eines Kaufvertrags mit dem Interessenten selbst ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft über das Objekt zustande kommt und dieses auf den Nachweis oder die Vermittlung von Bellevue zurückgeht. Dazu gehören namentlich:
- der Erwerb durch eine dem Interessenten nahestehende Person (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister) oder durch eine Gesellschaft, Stiftung oder Personengemeinschaft, an der der Interessent oder eine solche Person beteiligt ist oder die sie beherrscht;
- der Erwerb durch eine Person, die für den Interessenten handelt oder von ihm als Erwerber bezeichnet wird;
- die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus dem Objekt besteht, oder der Übergang der Beherrschung über eine solche Gesellschaft (wirtschaftliche Handänderung);
- die Einräumung eines Kaufsrechts, Vorkaufsrechts oder einer Option und der Abschluss eines Vorvertrags;
- die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts gegen Entgelt;
- der Tausch;
- der Verkauf eines Teils des Objekts, einzelner Stockwerkeinheiten oder eines Miteigentumsanteils.
C.5.4 Bemessung bei besonderen Geschäften. Bei einer Übertragung von Beteiligungsrechten gilt als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis der Beteiligungsrechte zuzüglich der objektbezogenen Finanzierungsschulden der Gesellschaft, die in der Gesellschaft verbleiben oder vom Erwerber abgelöst werden, anteilig zur übertragenen Beteiligung. Bei Kaufs-, Vorkaufs- und Optionsrechten gilt das Entgelt für die Einräumung und, bei Ausübung, der Kaufpreis; ein bezahltes Entgelt wird angerechnet, soweit es auf den Kaufpreis angerechnet wird. Beim Baurecht gelten eine einmalige Entschädigung und die Summe der Baurechtszinsen der ersten 20 Jahre, höchstens der gesamten Baurechtsdauer, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht. Beim Tausch gilt der in der Urkunde für das Objekt angerechnete Wert, mangels eines solchen dessen Verkehrswert (Ziff. C.5.2). Beim Teilverkauf gilt der auf den Teil entfallende Wert.
C.5.5 Entstehung. Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung von Bellevue gültig zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR), auch wenn er zu anderen Bedingungen als ursprünglich angeboten abgeschlossen wird. Steht der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, entsteht der Anspruch mit deren Eintritt (Art. 413 Abs. 2 OR). Verhindert der Kunde den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben, gilt sie als eingetreten (Art. 156 OR). Bei Kaufs-, Vorkaufs- und Optionsrechten entsteht der Anspruch auf die Provision vom Kaufpreis mit der Ausübung, auf die Provision vom Entgelt für die Einräumung mit deren Beurkundung.
C.5.6 Fälligkeit und Zahlung. Die Provision wird mit der öffentlichen Beurkundung des Hauptvertrags fällig, bei einer aufschiebenden Bedingung mit deren Eintritt. Sie ist bei der Eigentumsübertragung aus dem Kaufpreis zu bezahlen, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit; dieser Tag ist Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Provision ist unabhängig davon geschuldet, ob und wann der Erwerber den Kaufpreis bezahlt; das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers trägt der Kunde, vorbehältlich Ziff. C.5.8.
C.5.7 Zahlstelle, Anweisung und Abtretung. Der Kunde weist die Urkundsperson oder die Bank, über welche der Kaufpreis abgewickelt wird, spätestens im Beurkundungstermin in Textform an, die Provision samt Mehrwertsteuer bei der Auszahlung des Kaufpreises direkt an Bellevue zu überweisen. Er verpflichtet sich, diese Anweisung nicht zu widerrufen, und stellt Bellevue eine Kopie zu. Ist der Einzelvertrag vom Kunden in Schriftform unterzeichnet, tritt der Kunde Bellevue hiermit zahlungshalber den Teil seiner Kaufpreisforderung gegen den Erwerber ab, der der Provision samt Mehrwertsteuer entspricht, im Rang nach Abtretungen und Zahlungsversprechen zugunsten der Grundpfandgläubiger des Objekts. Bellevue zeigt die Abtretung dem Erwerber oder der Urkundsperson erst an, wenn die Provision nicht nach Ziff. C.5.6 bezahlt wird oder ihre Bezahlung gefährdet erscheint.
C.5.8 Nichtvollzug und Rückabwicklung. Ist der Hauptvertrag gültig zustande gekommen, bleibt die Provision geschuldet, auch wenn er später nicht erfüllt, einvernehmlich aufgehoben, wegen Verzugs oder Mängeln rückabgewickelt oder auf andere Weise nicht vollzogen wird. Sie entfällt oder wird zurückerstattet, soweit (a) der Grund dafür in einer Pflichtverletzung von Bellevue liegt oder (b) der Hauptvertrag nichtig ist oder mit Erfolg wegen eines Willensmangels angefochten wird, ohne dass der Kunde den Grund zu vertreten hat. Wird der Hauptvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Verzugs des Erwerbers nicht vollzogen und verkauft der Kunde das Objekt danach innert zwölf Monaten über Bellevue an einen anderen Erwerber, wird die bezahlte erste Provision auf die zweite angerechnet, soweit der Kunde sie nicht vom ersten Erwerber ersetzt erhalten hat.
C.5.9 Nachwirkung. Die Provision ist auch geschuldet, wenn der Hauptvertrag innert 24 Monaten nach Mandatsende mit einem Interessenten abgeschlossen wird und auf den Nachweis oder die Vermittlung von Bellevue zurückgeht. Die Frist ist gewahrt, wenn innert dieser Frist ein Vorvertrag, ein Kaufs-, Vorkaufs- oder Optionsrecht oder eine Reservationsvereinbarung mit dem Interessenten abgeschlossen wird; bei einer Reservationsvereinbarung nur, wenn der Hauptvertrag innert sechs Monaten danach beurkundet wird. In den Fällen von Ziff. C.3.4 beträgt die Frist zwölf Monate.
C.5.10 Interessenten und Interessentenliste. Interessent ist, wer während des Mandats von Bellevue Angaben erhalten hat, die das Objekt identifizieren, eine Besichtigung wahrgenommen, ein Kaufangebot abgegeben oder Bellevue gegenüber Interesse am identifizierten Objekt bekundet hat, ferner wer für einen solchen Interessenten handelt, sowie eine Person nach Ziff. C.5.3, die über einen solchen Interessenten vom Objekt erfahren hat. Bellevue nennt dem Kunden Interessenten laufend in ihren Berichten (Ziff. C.1.5). Die Liste bei Mandatsende enthält je Interessent Name, Wohn- oder Sitzort, Datum und Art des Kontakts; Kontaktdaten muss Bellevue nicht bekanntgeben. Der Kunde kann der Aufnahme einer Person innert zehn Tagen nach Zugang der Liste in Textform widersprechen, wenn sie ihm schon vor dem Nachweis durch Bellevue als Kaufinteressentin für das Objekt bekannt war; er belegt die Vorkenntnis. Bei Geschäftskunden gilt die Aufnahme ohne rechtzeitigen Widerspruch als anerkannt. Bei Konsumenten wird sie ohne rechtzeitigen Widerspruch als zutreffend vermutet. Stellt Bellevue die Liste verspätet zu, laufen die Widerspruchsfrist und die Vermutung nach Ziff. C.5.11 erst ab Zugang.
C.5.11 Kausalitätsvermutung. Schliesst der Kunde den Hauptvertrag mit einer Person auf der Liste nach Ziff. C.5.10 oder mit einer Person, die Bellevue ihm während des Mandats in Textform als Interessent genannt hat, wird vermutet, dass der Abschluss auf den Nachweis oder die Vermittlung von Bellevue zurückgeht. Gegenüber Konsumenten gilt die Vermutung für Abschlüsse innert zwölf Monaten nach Mandatsende; für spätere Abschlüsse innerhalb der Frist nach Ziff. C.5.9 weist Bellevue den Zusammenhang nach, wofür die Liste als Beweismittel dient. Der Kunde kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass der Abschluss auf einer neuen und von der Tätigkeit von Bellevue unabhängigen Grundlage beruht.
C.5.12 Vorkenntnis während des Mandats. Ist dem Kunden ein von Bellevue genannter Interessent bereits als Kaufinteressent für das Objekt bekannt, teilt er dies Bellevue innert fünf Arbeitstagen nach der Nennung in Textform mit und belegt die Vorkenntnis. Unterlässt er dies, gilt Ziff. C.5.10 für den Widerspruch sinngemäss.
C.5.13 Auskunft und Einsicht. Der Kunde teilt Bellevue innert zehn Tagen nach Abschluss eines Hauptvertrags über das Objekt während des Mandats und der Nachwirkungsfrist in Textform Erwerber, Datum, Preis und weitere Leistungen nach Ziff. C.5.2 mit. Er gewährt Bellevue auf Verlangen Einsicht in den Hauptvertrag und alle Nebenabreden, soweit zur Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlich. Er ermächtigt die Urkundsperson, Bellevue den Beurkundungstermin, den Erwerber, den Preis und die weiteren Leistungen bekanntzugeben. Verletzt der Kunde diese Pflichten, darf Bellevue die Bemessungsgrundlage nach Ziff. C.5.2 schätzen lassen.
C.5.14 Verzug und Verrechnung. Für Verzug, Mahngebühren und Inkasso gelten Ziff. A.14.3 und A.14.4, für Verrechnung und Zurückbehaltung Ziff. A.15.
C.6 Exklusivität, Eigenverkauf und andere Makler
C.6.1 Pflichten des Kunden beim Exklusivmandat. Beim Exklusivmandat vermarktet der Kunde das Objekt nicht selbst, beauftragt keine anderen Makler und verhandelt nicht ohne Bellevue mit Kaufinteressenten. Er verweist Anfragen und Interessenten, die sich bei ihm melden, ohne Verzug an Bellevue.
C.6.2 Tätigkeitspflicht von Bellevue beim Exklusivmandat. Beim Exklusivmandat ist Bellevue verpflichtet, das Objekt im vereinbarten Umfang aktiv zu vermarkten und den Kunden nach Ziff. C.1.5 zu informieren.
C.6.3 Entschädigung bei Verletzung der Exklusivität. Verkauft der Kunde das Objekt während des Exklusivmandats unter Verletzung von Ziff. C.6.1 selbst oder über Dritte an einen Erwerber, für den keine Provision nach Ziff. C.5 geschuldet ist, schuldet er Bellevue eine Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte der Provision, die bei einem Abschluss über Bellevue geschuldet gewesen wäre. Dasselbe gilt, wenn der Verkauf innert zwölf Monaten nach Mandatsende an einen Erwerber erfolgt, der sich während des Exklusivmandats beim Kunden gemeldet hat und den der Kunde entgegen Ziff. C.6.1 nicht an Bellevue verwiesen hat. Die Strafe ist nur geschuldet, wenn ein Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Sie entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Bezahlte Kosten nach Ziff. C.4.3 werden angerechnet; ein weitergehender Schadenersatz wegen derselben Verletzung ist ausgeschlossen. Die richterliche Herabsetzung bleibt vorbehalten (Art. 163 Abs. 3 OR). Ist für den Erwerber die Provision nach Ziff. C.5 geschuldet, gilt allein diese.
C.6.4 Vorbehaltene Interessenten. Der Kunde kann Bellevue im Einzelvertrag oder innert sieben Tagen nach Zustandekommen des Exklusivmandats in Textform Personen nennen, mit denen er bereits vor dem Mandat über das Objekt verhandelt hat. Ein Verkauf an diese Personen löst weder eine Provision noch eine Strafe nach Ziff. C.6.3 aus. Für nicht rechtzeitig genannte Personen gilt Ziff. C.6.3; eine Provision nach Ziff. C.5 setzt in jedem Fall voraus, dass der Abschluss auf die Tätigkeit von Bellevue zurückgeht.
C.6.5 Mitteilungspflicht beim einfachen Mandat. Beim einfachen Mandat teilt der Kunde Bellevue in Textform innert fünf Arbeitstagen mit, wenn er mit einem Interessenten Verhandlungen aufnimmt, ein Kaufangebot erhält oder das Objekt anderweitig verkauft oder reserviert.
C.6.6 Weitere und frühere Makler. Der Kunde legt Bellevue bei Mandatsbeginn bestehende oder nachwirkende Maklermandate über das Objekt offen. Ansprüche anderer Makler trägt der Kunde; er stellt Bellevue davon frei. Die Provision von Bellevue bleibt geschuldet, wenn der Hauptvertrag auf ihre Tätigkeit zurückgeht, auch wenn weitere Makler mitgewirkt haben.
C.7 Interessenkonflikte, Doppeltätigkeit und Eigenerwerb
C.7.1 Interessenwahrung. Bellevue verhandelt im Interesse des Kunden. Mindestpreis, Beweggründe, Zeitdruck und finanzielle Verhältnisse des Kunden gibt sie ohne seine Zustimmung nicht an Interessenten weiter. Für mehrfache Rollen gilt Ziff. A.6.5.
C.7.2 Tätigkeit für die Erwerberseite. Bellevue darf sich vom Erwerber für Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Vergütung versprechen lassen, wenn sie den Kunden unverzüglich nach der Vereinbarung, in jedem Fall vor der Beurkundung, in Textform über Bestand, Höhe und Gegenstand dieser Vergütung informiert und der Kunde nicht innert fünf Arbeitstagen in Textform widerspricht. Widerspricht der Kunde, verzichtet Bellevue auf die Vergütung des Erwerbers oder legt ihre Tätigkeit für den Erwerber nieder. Gegenüber dem Erwerber erbringt Bellevue nur Nachweis-, Dokumentations- und Abwicklungsleistungen; sie verhandelt nicht für den Erwerber gegen den Kunden. Art. 415 OR bleibt vorbehalten.
C.7.3 Zugangsgebühren von Interessenten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Bellevue von Kaufinteressenten Gebühren für den allgemeinen Zugang zu Angeboten, Netzwerken oder Dienstleistungen erheben kann, die nicht an den Erwerb des Objekts gebunden sind. Solche Gebühren sind keine Vergütung für den Hauptvertrag. Auf Verlangen gibt Bellevue dem Kunden bekannt, ob der Erwerber solche Gebühren bezahlt hat.
C.7.4 Eigenerwerb durch Bellevue oder die Gruppe. Beabsichtigen Bellevue, eine Gruppengesellschaft, eine Projektgesellschaft oder eine von ihnen im Rahmen eines eigenen Ankaufs bezeichnete Erwerberin das Objekt zu erwerben, legt Bellevue dies dem Kunden vor Abgabe eines Kaufangebots in Textform offen und weist ihn darauf hin, dass er eine unabhängige Bewertung einholen kann. Der Ankauf ist vom Mandat getrennt und richtet sich nach Modul G. Für einen solchen Erwerb ist keine Provision und kein Ersatz nach Ziff. C.4.3 geschuldet (Ziff. A.6.5). Lehnt der Kunde ab, bleibt das Mandat bestehen; Bellevue kann es nach Ziff. C.3.4 beenden.
C.7.5 Vergütungen Dritter. Bellevue darf Vergütungen behalten, die sie von Finanzierungs-, Versicherungs-, Umzugs-, Räumungs- oder Handwerkspartnern für deren Leistungen an Erwerber, Interessenten oder den Kunden erhält. Der Kunde verzichtet insoweit auf die Herausgabe nach Art. 400 OR. Bellevue gibt im Einzelvertrag Art und Bandbreite solcher Vergütungen an und auf Verlangen die im konkreten Geschäft erhaltenen Beträge bekannt. Vergütungen des Erwerbers für den Hauptvertrag richten sich allein nach Ziff. C.7.2.
C.8 Pflichten des Kunden
C.8.1 Angaben und Unterlagen. Der Kunde stellt Bellevue alle für den Verkauf wesentlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung und aktualisiert sie bei Änderungen unverzüglich (Ziff. A.7.2). Bellevue darf sie ohne eigene Prüfung verwenden, soweit ihre Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist (Ziff. A.16.3).
C.8.2 Unterlagen im Einzelnen. Der Kunde stellt auf Verlangen zur Verfügung, soweit vorhanden: Grundbuchauszug und Dienstbarkeitsverträge; Pläne, Baubewilligungen und Abnahmeprotokolle; Gebäudeenergieausweis und Energiedaten; bei Stockwerkeigentum Begründungsakt, Reglement, Versammlungsprotokolle der letzten drei Jahre, Jahresrechnung, Budget und Angaben zum Erneuerungsfonds; Miet- und Pachtverträge und Mietzinsliste; Versicherungs- und Wartungsunterlagen; Unterlagen zu Altlasten, Mängeln, Sanierungen und Verfahren.
C.8.3 Vollmacht. Der Kunde bevollmächtigt Bellevue, Grundbuch-, Kataster- und Registerauszüge, Bauakten und Unterlagen von Behörden, Verwaltung und Stockwerkeigentümergemeinschaft in seinem Namen einzuholen (Ziff. A.7.3). Für die Kosten gilt Ziff. C.4.1.
C.8.4 Offenlegung. Der Kunde legt Bellevue von sich aus alle ihm bekannten Mängel, Bauschäden, Altlasten, Rechte und Lasten Dritter, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen, Streitigkeiten und Verfahren sowie beschlossene oder absehbare Sonderbeiträge und Erneuerungen offen. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Verheimlichung bekannter Mängel gegenüber dem Erwerber zu seiner Haftung führen kann und dass Gewährleistungsausschlüsse nach zwingendem Recht begrenzt sind, namentlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und beim Verkauf neu erstellter Bauten.
C.8.5 Zustimmungen und Mieter. Der Kunde holt die für den Verkauf erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig ein, namentlich jene des Ehegatten oder eingetragenen Partners bei der Familienwohnung (Art. 169 ZGB), aller Mitberechtigten und der zuständigen Gesellschaftsorgane. Er kündigt Besichtigungen den Mietern und Pächtern rechtzeitig an und ermöglicht sie im gesetzlichen Rahmen (Art. 257h OR).
C.8.6 Mitwirkung und Zutritt. Der Kunde ist angemessen erreichbar, gewährt den Zutritt zum Objekt und hält vereinbarte Termine ein. Wertsachen und persönliche Gegenstände sichert oder entfernt er vor Besichtigungen.
C.8.7 Veränderungen am Objekt. Der Kunde informiert Bellevue während des Mandats vorgängig in Textform, bevor er das Objekt wesentlich belastet, vermietet, umbaut oder sonst so verändert, dass die Vermarktung betroffen ist.
C.8.8 Freistellung. Beruht ein Anspruch eines Interessenten oder Erwerbers gegen Bellevue auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben oder Unterlagen des Kunden, stellt der Kunde Bellevue davon frei und ersetzt ihr die angemessenen Kosten der Abwehr. Dies gilt nicht, soweit Bellevue die Unrichtigkeit kannte oder ohne eigene Prüfung hätte erkennen müssen.
C.8.9 Identifikation und Compliance. Es gilt Ziff. A.7.4.
C.9 Preis und Bewertungen
C.9.1 Preisvorgabe. Der Kunde legt den Angebotspreis und auf Wunsch einen Mindestpreis fest und teilt Änderungen in Textform mit. Bellevue kann Preisempfehlungen abgeben. Hält Bellevue den Angebotspreis nach pflichtgemässer Beurteilung für nicht marktgerecht, kann sie dem Kunden eine Frist von 14 Tagen zur Anpassung ansetzen und danach das Mandat aus wichtigem Grund beenden (Ziff. C.3.5).
C.9.2 Einschätzungen. Preis- und Wertangaben von Bellevue, auch kostenlose, sind Markteinschätzungen und keine Gutachten oder Zusicherungen (Ziff. A.4.8 und A.16.2). Ein Gutachten liegt nur vor, wenn es im Einzelvertrag als solches beauftragt ist. Die Haftung richtet sich nach Ziff. C.12.
C.10 Vermarktung und Besichtigungen
C.10.1 Vermarktungsumfang. Bellevue vermarktet das Objekt im Umfang des Einzelvertrags, namentlich über ihre Website, Immobilienportale, soziale Medien, Mailings und ihr nicht öffentliches Netzwerk. Fehlt eine Festlegung, gilt die Erteilung des Mandats als Zustimmung zur öffentlichen Vermarktung im Sinne von Ziff. A.9.3. Diskretionswünsche, namentlich der Verzicht auf öffentliche Inserate, sind im Einzelvertrag festzuhalten. Innerhalb des vereinbarten Umfangs bestimmt Bellevue Inhalt, Gestaltung, Zeitpunkt und Kanäle nach pflichtgemässem Ermessen. Aufnahmen des Objekts, auch mit Drohnen, erstellt Bellevue im rechtlich zulässigen Rahmen.
C.10.2 Rechte am Vermarktungsmaterial. Der Kunde sichert zu, dass er Bellevue die von ihm gelieferten Texte, Pläne, Fotos und Unterlagen zur Vermarktung überlassen darf, und räumt Bellevue dafür für die Dauer des Mandats und der Nachwirkung ein unentgeltliches, einfaches Nutzungsrecht ein. Die Rechte an dem von Bellevue oder ihren Fachpartnern erstellten Vermarktungsmaterial verbleiben bei Bellevue (Ziff. A.11.1). Der Kunde darf dieses Material nach Mandatsende nur für den eigenen Verkauf des Objekts nutzen und nur, wenn eine Provision für das Objekt bezahlt ist oder er die Vermarktungsauslagen nach Ziff. C.4.2 ersetzt hat. Die Überlassung an andere Makler bedarf der Zustimmung von Bellevue in Textform.
C.10.3 Interessentenprüfung und Besichtigungen. Bellevue organisiert Besichtigungen nach Absprache mit dem Kunden. Sie darf die Abgabe von Unterlagen und Besichtigungen von einer Identifikation, einer Vertraulichkeitserklärung, einer Bestätigung des Interessenten, dass er das Objekt über Bellevue kennengelernt hat, und vor einer Reservation von einem Finanzierungsnachweis abhängig machen. Eine Prüfung der Bonität oder der Hintergründe von Interessenten über die übliche Sorgfalt hinaus schuldet Bellevue nicht (Ziff. C.1.6).
C.10.4 Schlüssel und Versicherung. Bellevue verwahrt übergebene Schlüssel und Zugangscodes sorgfältig und gibt sie nur an Berechtigte weiter. Der Kunde sorgt für eine ausreichende Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, die auch Besichtigungen abdeckt. Die Kosten eines Schlossersatzes trägt der Kunde, soweit Bellevue den Verlust nicht zu vertreten hat.
C.11 Kaufangebote, Reservation und Beurkundung
C.11.1 Keine Rechtsberatung. Es gilt Ziff. A.16.1. Der Hauptvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). Entwürfe von Bellevue, namentlich Kaufangebote und Reservationsvereinbarungen, sind Verhandlungsgrundlagen; der Kunde lässt sie bei Bedarf von der Urkundsperson oder eigenen Beratern prüfen. Gewährleistung, Rügefristen und Grundstückgewinnsteuer aus dem Hauptvertrag betreffen den Kunden.
C.11.2 Kaufangebote. Bellevue leitet Kaufangebote unverzüglich an den Kunden weiter. Der Kunde teilt Bellevue seinen Entscheid in Textform mit.
C.11.3 Reservation. Reservationsvereinbarungen schliesst der Kunde selbst ab oder genehmigt sie in Textform. Eine nicht öffentlich beurkundete Reservation verpflichtet nicht zum Abschluss des Hauptvertrags, und eine verfallende Reservationszahlung ist nur in massvoller Höhe wirksam. Bellevue empfiehlt eine Reservationszahlung von höchstens 1 % des Kaufpreises, die auf den Kaufpreis angerechnet wird und bei Rücktritt des Interessenten nur zur Deckung von Aufwand und Marktausfall verfällt. Verfällt eine Reservationszahlung zugunsten des Kunden, ersetzt der Kunde Bellevue daraus die durch den Abbruch zusätzlich entstandenen Vermarktungsauslagen, höchstens die Hälfte des verfallenen Betrags.
C.11.4 Zahlungen. Reservations-, Anzahlungs- und Kaufpreiszahlungen leistet der Erwerber an die Urkundsperson, auf ein Sperrkonto oder an den Kunden, nicht an Bellevue (Ziff. A.14.9).
C.11.5 Erwerb durch Personen im Ausland. Bellevue holt von Interessenten eine Selbstdeklaration nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ein, prüft die Bewilligungspflicht aber nicht abschliessend. Der Kunde sorgt mit der Urkundsperson dafür, dass der Hauptvertrag die erforderliche Bewilligung berücksichtigt.
C.11.6 Wahrer Preis. Der Kunde stellt sicher, dass die Urkunde alle Leistungen des Erwerbers vollständig und richtig wiedergibt. Bellevue wirkt an keiner Gestaltung mit, die den wahren Preis verschleiert, und stützt ihren Anspruch in jedem Fall auf die tatsächlichen Leistungen (Ziff. C.5.2).
C.11.7 Mietverhältnisse. Der Kunde informiert Interessenten über bestehende Miet- und Pachtverhältnisse. Diese gehen mit dem Eigentum auf den Erwerber über (Art. 261 OR); Kündigungen sind nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
C.12 Haftung
C.12.1 Grundsatz. Für die Haftung von Bellevue gilt Ziff. A.17. Als Honorar im Sinne von Ziff. A.17.3 gilt die Provision, die bei einem Abschluss zum zuletzt vereinbarten Angebotspreis geschuldet wäre; Ziff. A.17.3 Satz 3 bleibt vorbehalten.
C.12.2 Dritte. Bellevue haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen von Interessenten, Erwerbern, Urkundspersonen, Banken, Behörden, Portalbetreibern und anderen Dritten, die nicht ihre Hilfspersonen sind (Ziff. A.16.3).
C.12.3 Besichtigungen. Bellevue haftet für Schäden, die Interessenten bei Besichtigungen verursachen, nur, soweit sie ihre Pflichten nach Ziff. C.10.3 und C.10.4 verletzt hat.
C.12.4 Schadenmeldung und Verjährung. Es gelten Ziff. A.19.1 und A.19.3.
C.13 Daten von Interessenten
C.13.1 Datenbearbeitung. Für die Bearbeitung von Personendaten gilt Ziff. A.21. Bellevue darf Objekt- und Kundendaten Interessenten, Urkundspersonen, Banken, Schätzern, Portalbetreibern und Fachpartnern bekanntgeben, soweit dies für das Mandat erforderlich ist; Ziff. A.9.3 bleibt vorbehalten.
C.13.2 Interessentendaten. Daten von Interessenten, die Bellevue dem Kunden bekanntgibt, sind Geschäftsgeheimnisse von Bellevue. Der Kunde verwendet sie nur zur Prüfung von Kaufangeboten, zur Abwicklung des Verkaufs über Bellevue und zur Prüfung der Interessentenliste, gibt sie nur an seine Urkundsperson, Bank und Berater weiter und verpflichtet diese entsprechend. Er löscht sie nach Ablauf der Nachwirkungsfrist, soweit er sie nicht zur Wahrung gesetzlicher Pflichten oder eigener Rechte benötigt.
C.13.3 Daten Dritter. Für Daten von Mietern, Stockwerkeigentümern und anderen Dritten, die der Kunde Bellevue bekanntgibt, gilt Ziff. A.21.4.
C.14 Referenzen
Für die Referenznutzung gilt Ziff. A.12. Bellevue darf einen über sie vermittelten Verkauf ohne Zustimmung des Kunden nur mit Objektart, Gemeinde oder Region, Vermarktungsdauer und Mandatsart darstellen. Preise oder Preisbänder und Aufnahmen, die das Objekt erkennen lassen, verwendet sie nur mit Zustimmung des Kunden in Textform (Ziff. A.12.2).
C.15 Schlussbestimmungen
C.15.1 Widerrufsrecht von Konsumenten. Es gilt Ziff. A.4.7. Ein Widerrufsrecht besteht namentlich nicht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat (Art. 40c OR). Wünscht der Konsument den Beginn der Vermarktung vor Ablauf der Widerrufsfrist und widerruft er danach, ersetzt er Bellevue die Auslagen und Verwendungen nach Art. 402 OR (Art. 40f Abs. 3 OR).
C.15.2 Fehlende Festlegungen. Verweist dieses Modul auf den Einzelvertrag und regelt dieser einen Punkt nicht, gilt die Regelung dieses Moduls.
C.15.3 Übertragung. Es gilt Ziff. A.5.1. Die Rechte aus Ziff. C.5 bis C.7 gehen mit der Übertragung über.
C.15.4 Recht und Gerichtsstand. Es gelten Ziff. A.24.1 bis A.24.5. Zwingende Gerichtsstände, namentlich für Konsumenten (Art. 32 und 35 ZPO), bleiben vorbehalten.
C.15.5 Teilnichtigkeit und Herabsetzung. Es gilt Ziff. A.23.1. Die richterliche Herabsetzung einer übersetzten Provision (Art. 417 OR) oder Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR) lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
D Bewirtschaftung von Mietliegenschaften und Stockwerkeigentum
D.1 Geltungsbereich und Begriffe
D.1.1 Geltungsbereich. Modul D gilt für Aufträge zur Verwaltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften und Stockwerkeigentum, die Bellevue unter der Marke «Bellevue Homes» anbietet (Verwaltungsauftrag). Ein Verwaltungsauftrag kann folgende Formen haben:
- a) Mietverwaltung: Bewirtschaftung einer oder mehrerer Mietliegenschaften für den Eigentümer;
- b) Stockwerkeigentumsverwaltung: Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft als deren Verwalter;
- c) Sondereigentumsverwaltung: Vermietung und Betreuung einer einzelnen Stockwerkeigentumseinheit im Auftrag des einzelnen Stockwerkeigentümers.
Für Bau-, Sanierungs- und Umbauvorhaben am Verwaltungsobjekt gelten zusätzlich Ziff. D.6.8 und D.7.3 sowie, bei gesondertem Einzelvertrag, Modul E oder Modul F.
D.1.2 Begriffe. In Modul D bedeuten:
- a) «Eigentümer»: der Kunde als Eigentümer, Miteigentümer, Gesamteigentümer, Nutzniesser oder Baurechtsnehmer des Verwaltungsobjekts;
- b) «Gemeinschaft»: die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die unter eigenem Namen handeln kann (Art. 712l ZGB);
- c) «Stockwerkeigentümer»: jedes Mitglied der Gemeinschaft;
- d) «Verwaltungsobjekt»: die Liegenschaft, die Stockwerkeigentumsliegenschaft oder die Einheit, auf die sich der Verwaltungsauftrag bezieht;
- e) «Mieter»: jeder Mieter, Pächter oder sonstige vertragliche Nutzer des Verwaltungsobjekts;
- f) «Leistungskatalog»: die im Einzelvertrag bezeichnete Liste der Grundleistungen; fehlt sie, gilt Ziff. D.3.2 bzw. D.3.3;
- g) «Soll-Mietzins»: die Summe der für ein Jahr vertraglich vereinbarten Nettomietzinse aller vermietbaren Einheiten des Verwaltungsobjekts, einschliesslich Nebenräume, Abstellplätze und Garagen. Nebenkosten-Akonti und Nebenkosten-Pauschalen gehören nicht dazu. Für leerstehende Einheiten gilt der zuletzt vereinbarte Nettomietzins, mangels eines solchen der Richtmietzins;
- h) «Richtmietzins»: der im Einzelvertrag oder in einer vom Kunden genehmigten Vermietungsrichtlinie festgelegte Nettomietzins einer Einheit; fehlt eine solche Festlegung, der von Bellevue in Textform vorgeschlagene Nettomietzins, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Zugang widerspricht, bei Widerspruch der durchschnittliche Nettomietzins pro Quadratmeter vergleichbarer vermieteter Einheiten im Verwaltungsobjekt;
- i) «Fremdgelder»: Mietzinse, Nebenkosten-Akonti, Beiträge der Stockwerkeigentümer, Mittel des Erneuerungsfonds, Versicherungsleistungen und alle weiteren Gelder, die Bellevue für den Kunden oder für Dritte entgegennimmt oder verwaltet;
- j) «Vorverwalter»: die Person, die das Verwaltungsobjekt vor Bellevue verwaltet hat, einschliesslich des Kunden selbst.
D.1.3 Gemeinschaft als Kunde. Beim Verwaltungsauftrag für eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Kunde. Die einzelnen Stockwerkeigentümer sind nicht Vertragspartei. Die Gemeinschaft handelt durch ihre Versammlung und die nach Gesetz, Reglement oder Beschluss Vertretungsberechtigten.
D.1.4 Vertragspartei. Vertragspartei ist in allen Fällen die Bellevue Estates GmbH (Ziff. A.1.2). Die Marke «Bellevue Homes» bezeichnet nur das Leistungsangebot.
D.1.5 Rangfolge und Reglement. Für die Rangfolge gilt Ziff. A.2.1. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere des Mietrechts und des Stockwerkeigentumsrechts, gehen jeder Regelung dieses Moduls vor. Bei der Gemeinschaft gehen Reglement und gültige Beschlüsse dem Modul D vor, soweit sie die Binnenorganisation der Gemeinschaft betreffen. Honorar, Haftung und Beendigungsfolgen dieses Moduls ändern sie ohne Zustimmung von Bellevue in Textform nicht.
D.2 Rechtsnatur, Grundsätze, Zustandekommen
D.2.1 Auftrag. Der Verwaltungsauftrag untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), bei der Gemeinschaft zusätzlich den Bestimmungen über den Verwalter (Art. 712q ff. ZGB). Bellevue schuldet sorgfältige Verwaltung, nicht einen bestimmten Erfolg (Ziff. A.6.1). Bellevue garantiert insbesondere weder Mietzinseingänge noch einen Vermietungsstand, eine Rendite, eine Wertentwicklung oder den Ausgang von Verfahren.
D.2.2 Weisungen. Bellevue befolgt Weisungen des Kunden in Textform. Weisungen sind rechtzeitig und vollständig zu erteilen. Hält Bellevue eine Weisung für nachteilig, weist sie den Kunden in Textform darauf hin; beharrt der Kunde auf der Weisung, vollzieht Bellevue sie auf seine Verantwortung. Bellevue darf eine Weisung ablehnen, wenn ihre Befolgung gegen Gesetz, behördliche Anordnungen, zwingendes Mietrecht, Reglement oder gültige Beschlüsse verstösst oder mangels verfügbarer Mittel nicht finanziert ist. Ist eine Rückfrage nicht rechtzeitig möglich, darf Bellevue von einer Weisung abweichen, wenn anzunehmen ist, dass der Kunde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage gestattet hätte (Art. 397 Abs. 1 OR). Beharrt der Kunde auf einer rechtswidrigen Weisung, darf Bellevue den Verwaltungsauftrag aus wichtigem Grund beenden (Ziff. D.15.5).
D.2.3 Keine Fachberatung. Es gilt Ziff. A.16.1. Bellevue erbringt im Rahmen des Verwaltungsauftrags keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs-, Anlage- oder Bauberatung. Bauherrenvertretung und Projektleitung sind Gegenstand von Modul E oder eines gesonderten Einzelvertrags. Für die von Bellevue selbst verwendeten Vertragsvorlagen und Formulare haftet Bellevue nach Ziff. D.10.
D.2.4 Zustandekommen. Der Verwaltungsauftrag kommt durch Einzelvertrag zustande. Bei der Gemeinschaft kommt er durch Beschluss der Versammlung über die Bestellung von Bellevue als Verwalter (Art. 712q ZGB) und die Annahme der Offerte von Bellevue zustande. Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die Offerte und der Hinweis auf diese AGB den Stockwerkeigentümern mit der Einladung zur beschlussfassenden Versammlung zugestellt werden. Bellevue stellt die dazu nötigen Unterlagen auf Verlangen bereit.
D.2.5 Übernahme. Der Verwaltungsauftrag beginnt am im Einzelvertrag genannten Übernahmestichtag; fehlt ein solcher, mit Unterzeichnung des Einzelvertrags bzw. mit Wirksamkeit des Wahlbeschlusses. Bellevue übernimmt Daten, Abrechnungen, Saldi und Unterlagen des Vorverwalters, wie sie ihr übergeben werden, und prüft sie auf Plausibilität. Für Fehler, Lücken und Fristversäumnisse des Vorverwalters und für Folgen aus Perioden vor dem Übernahmestichtag ist Bellevue nicht verantwortlich. Die Aufarbeitung solcher Fehler ist Zusatzleistung (Ziff. D.3.4 lit. j).
D.2.6 Sondereigentumsverwaltung. Bei der Sondereigentumsverwaltung (Ziff. D.1.1 lit. c) hat Bellevue weder die Pflicht noch die Befugnis, Rechte und Pflichten der Gemeinschaft wahrzunehmen. Dazu bedarf es eines gesonderten Verwaltungsauftrags der Gemeinschaft.
D.3 Leistungsumfang
D.3.1 Grundleistungen. Das Honorar nach Ziff. D.6.1 deckt die Grundleistungen gemäss Leistungskatalog ab. Alle anderen Leistungen sind Zusatzleistungen und werden nach Ziff. D.6.4 ff. vergütet.
D.3.2 Grundleistungen Mietverwaltung. Fehlt ein Leistungskatalog, umfassen die Grundleistungen bei der Mietverwaltung:
- a) Führung der Mieterstammdaten und Verwaltung der Mietverträge;
- b) Mietzins- und Nebenkosteninkasso, Zahlungsüberwachung und Mahnwesen bis und mit Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR; Betreibungen und Verfahren nach Ziff. D.4.3;
- c) Entgegennahme und Triage von Mieteranliegen und Schadenmeldungen während der Geschäftszeiten (Ziff. D.3.6);
- d) Veranlassung des laufenden Unterhalts und kleiner Reparaturen im Rahmen der Finanzkompetenz (Ziff. D.5.1);
- e) Abschluss, Überwachung und Kündigung der üblichen Betriebs- und Serviceverträge (Hauswartung, Reinigung, Lift, Heizung, Gartenpflege) im Rahmen von Ziff. D.4.2 lit. c;
- f) Buchführung über das Verwaltungsobjekt, periodische Abrechnung der Liegenschaftsrechnung gemäss Ziff. D.9.1 und jährliche Schlussabrechnung;
- g) jährliche Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern nach Massgabe der Mietverträge;
- h) Prüfung der Mietzinse bei Änderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes und Information des Eigentümers über das Anpassungspotenzial;
- i) Vorschlag eines jährlichen Unterhalts- und Liquiditätsbudgets.
D.3.3 Grundleistungen Stockwerkeigentum. Fehlt ein Leistungskatalog, umfassen die Grundleistungen bei der Gemeinschaft:
- a) Vollzug der gültigen Beschlüsse der Versammlung, Wahrnehmung der Verwaltungshandlungen und Vertretung der Gemeinschaft im Rahmen von Gesetz, Reglement und Ziff. D.12;
- b) Vorbereitung, Einberufung, Leitung und Protokollierung einer ordentlichen Versammlung pro Jahr von bis zu zwei Stunden Dauer, in den Geschäftsräumen von Bellevue, an einem von der Gemeinschaft bereitgestellten Ort in der Region oder in einer nach Gesetz und Reglement zulässigen elektronischen Form;
- c) Erstellung von Budget, Beitragsrechnung und Jahresabrechnung;
- d) Beitragsinkasso und Mahnwesen bis und mit Zahlungsaufforderung mit Fristansetzung; Betreibung, Pfandrecht und Verfahren nach Ziff. D.12.6;
- e) Führung des Erneuerungsfonds nach Ziff. D.5.7;
- f) Veranlassung des laufenden Unterhalts der gemeinschaftlichen Teile im Rahmen der Finanzkompetenz sowie Abschluss und Überwachung der üblichen Betriebs- und Serviceverträge;
- g) Führung der Liste der Stockwerkeigentümer mit Wertquoten und Archivierung der Unterlagen der Gemeinschaft.
D.3.4 Zusatzleistungen. Zusatzleistungen sind insbesondere:
- a) Erstübernahme (Datenerfassung, Dossieraufbau, Prüfung der Mietverträge und Mietzinse, Information der Mieter, Kontoeröffnung, Übernahmeprotokolle);
- b) Mieterwechsel (Administration, Wohnungsabnahme, Rückgabeprotokoll, Abwicklung des Mietzinsdepots) und Neuvermietung (Ausschreibung, Besichtigungen, Bonitätsprüfung, Vertragsabschluss);
- c) Planung, Begleitung und Abrechnung von Sanierungen, Umbauten und Bauprojekten über der Wertgrenze nach Ziff. D.6.8;
- d) Schlichtungs-, Gerichts-, Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren, Ausweisungen, Verfahren über Mietzinsanfechtungen, Kündigungsanfechtungen und Erstreckungen;
- e) ausserordentliche Versammlungen, schriftliche Beschlussfassungen, zusätzliche Versammlungstermine und Versammlungen von über zwei Stunden Dauer;
- f) Bearbeitung von Versicherungsschäden (Meldung, Begleitung, Abrechnung);
- g) Steuer-, Bank- und Behördenauskünfte, Bestätigungen, Liegenschaftsaufstellungen für Steuererklärungen, Auskünfte und Saldobestätigungen für Verkaufs- und Finanzierungszwecke;
- h) Leistungen für einzelne Eigentümer oder Stockwerkeigentümer (Ziff. D.12.9);
- i) Sonderabrechnungen, Zwischenabrechnungen, Abrechnungen nach besonderen Verteilschlüsseln und Abrechnungen bei Eigentümerwechsel;
- j) Aufarbeitung von Fehlern, Lücken und Rückständen des Vorverwalters oder Dritter sowie Mehraufwand wegen mangelhafter oder verspäteter Zulieferung von Unterlagen und Daten durch Kunde, Vorverwalter oder Dritte;
- k) Ausarbeitung und Änderung von Reglementen, Hausordnungen und Nutzungsordnungen;
- l) Koordination von Aufträgen, die der Kunde selbst an Dritte erteilt hat (Ziff. D.8.8);
- m) Abwicklung bei Mandatsende (Ziff. D.16.3).
D.3.5 Beauftragung von Zusatzleistungen. Eine Zusatzleistung gilt als beauftragt, wenn sie (a) im Einzelvertrag vorgesehen oder vom Kunden in Textform verlangt ist, (b) zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Kunden oder zur Wahrung von Fristen, Rechten und Sachwerten des Kunden notwendig ist, oder (c) einen Notfall nach Ziff. D.5.2 betrifft. Bei einem voraussichtlichen Aufwand von über CHF 2'000 pro Fall informiert Bellevue den Kunden vorgängig in Textform über die voraussichtlichen Kosten, sofern die Umstände es zulassen. Widerspricht der Kunde nicht innert fünf Arbeitstagen nach Zugang dieser Information in Textform, gilt die Zusatzleistung als genehmigt. Bellevue weist in der Information auf diese Folge hin. Im Übrigen gilt Ziff. A.6.8.
D.3.6 Geschäftszeiten und Fristen. Bellevue erbringt ihre Leistungen an Arbeitstagen von 08.00 bis 17.00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten werden nur Notfälle (Ziff. D.5.2) behandelt. Termine von Bellevue für Abrechnungen, Berichte und Versand sind Richtwerte (Ziff. A.6.6). Gegenüber Geschäftskunden gerät Bellevue mit solchen Leistungen erst in Verzug, wenn der Kunde in Textform eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen angesetzt hat und diese unbenützt abgelaufen ist. Gegenüber Konsumenten gilt das Gesetz. Gesetzliche und behördliche Fristen gegenüber Mietern, Stockwerkeigentümern und Behörden wahrt Bellevue nach Massgabe von Ziff. D.8.4. Verzögerungen, die auf das Verhalten von Handwerkern, Behörden, Banken, Mietern, Stockwerkeigentümern oder des Vorverwalters oder auf unvollständige Unterlagen zurückgehen, hat Bellevue nicht zu vertreten.
D.4 Vollmachten
D.4.1 Umfang. Der Kunde bevollmächtigt Bellevue, ihn im Rahmen des Verwaltungsauftrags gegenüber Mietern, Stockwerkeigentümern, Behörden, Ämtern, Gerichten, Banken, Versicherungen, Handwerkern, Lieferanten und weiteren Dritten zu vertreten. Der Kunde stellt Bellevue auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde in Schriftform aus. Bei der Gemeinschaft gilt die Vollmacht im Rahmen von Gesetz (Art. 712t ZGB), Reglement und Beschlüssen der Versammlung.
D.4.2 Befugnisse. Die Vollmacht umfasst insbesondere:
- a) Abschluss, Änderung und Beendigung von Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume, Abstellplätze und Nebenräume nach den Vorgaben des Kunden oder zum Richtmietzins, unter Verwendung der Vertragsvorlagen von Bellevue;
- b) Abgabe und Entgegennahme aller mietrechtlichen Erklärungen, einschliesslich Mietzinsanpassungen auf amtlichem Formular, Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR und Kündigungen wegen Zahlungsverzugs; eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs spricht Bellevue aus, nachdem sie den Kunden in Textform informiert hat und dieser nicht innert fünf Arbeitstagen widersprochen hat, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht;
- c) Abschluss und Kündigung von Betriebs-, Service- und Unterhaltsverträgen mit einem Jahreswert bis CHF 5'000, die auf höchstens zwölf Monate abgeschlossen oder mit höchstens drei Monaten Frist kündbar sind;
- d) Erteilung von Unterhalts-, Instandsetzungs- und Reparaturaufträgen im Rahmen von Ziff. D.5.1 und D.5.2;
- e) Eröffnung und Führung der Konten nach Ziff. D.5.3;
- f) Verkehr mit Behörden und Versicherungen, Schadenmeldungen und Entgegennahme von Versicherungsleistungen;
- g) Einholung von Bonitäts- und Betreibungsauskünften über Mietinteressenten im Rahmen von Ziff. D.14.3.
D.4.3 Verfahren. Bellevue darf für den Kunden Betreibungsbegehren stellen, Fortsetzungsbegehren einreichen und Rechtsöffnungsgesuche sowie Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren stellen. Sie darf den Kunden vor Schlichtungsbehörden und in Mietverfahren vertreten, soweit das Prozessrecht die Vertretung durch Bellevue zulässt. Für Schlichtungsverhandlungen in Mietsachen ermächtigt der Kunde Bellevue auf Verlangen in Schriftform zum Abschluss eines Vergleichs im Rahmen seiner Weisung (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). Bellevue darf für den Kunden einen Rechtsanwalt beiziehen. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausserhalb des summarischen Verfahrens und vor Mandatierung eines Rechtsanwalts mit einem voraussichtlichen Honorar von über CHF 5'000 holt Bellevue die Weisung des Kunden in Textform ein, sofern die Frist es zulässt. Bei der Gemeinschaft gilt zusätzlich Ziff. D.12.6.
D.4.4 Beschränkungen. Die Vollmacht umfasst nicht: Kauf, Verkauf, Belastung und Verpfändung von Grundstücken oder Grundstücksanteilen; Aufnahme von Darlehen und Hypotheken; Bürgschaften und Garantien; Begründung, Änderung und Löschung von Dienstbarkeiten; Bauverträge über Ziff. D.5.1 hinaus; Vergleiche, Verzichte und Zahlungserleichterungen gegenüber Mietern über CHF 2'000 pro Fall oder über drei Monatsraten hinaus; Kündigungen von Mietverhältnissen aus anderen Gründen als Zahlungsverzug (namentlich wegen Eigenbedarfs, Sanierung, Umbau oder Verkauf); Vermietungen zu Anfangsmietzinsen unter dem Richtmietzins. Dafür bedarf es einer vorgängigen Weisung des Kunden in Textform, bei der Gemeinschaft eines Beschlusses.
D.4.5 Fortgeltung. Der Verwaltungsauftrag und die Vollmacht erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden (Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR). Sie gelten gegenüber den Erben, dem Willensvollstrecker bzw. dem gesetzlichen Vertreter fort, bis diese den Verwaltungsauftrag nach Ziff. D.15 beenden. Ziff. D.15.8 bleibt vorbehalten.
D.5 Finanzkompetenz, Konten, Fremdgelder
D.5.1 Finanzkompetenz. Bellevue darf ohne Rückfrage Aufträge und Zahlungen bis CHF 5'000 (inkl. MWST) pro Fall auslösen. Das Aufteilen desselben Vorhabens in mehrere Aufträge zur Umgehung dieser Grenze ist unzulässig. Ein vom Kunden bzw. von der Versammlung genehmigter Budgetposten gilt als Ermächtigung bis zum Betrag des Postens. Darüber hinaus bedarf es einer Weisung des Kunden bzw. eines Beschlusses der Gemeinschaft.
D.5.2 Notfälle. In Notfällen darf Bellevue ohne Rückfrage und ohne Betragsgrenze die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Sofortmassnahmen treffen und bezahlen. Ein Notfall liegt vor, wenn Gefahr für Personen oder ein erheblicher Schaden an Sachwerten droht (namentlich Wasserschaden, Brand, Gasaustritt, Heizungsausfall in der kalten Jahreszeit, Einsturzgefahr, Personen im Aufzug) oder wenn eine behördliche Anordnung sofortiges Handeln verlangt. Bellevue informiert den Kunden unverzüglich nach den Sofortmassnahmen. Die definitive Instandsetzung über der Finanzkompetenz erfolgt nach Ziff. D.5.1.
D.5.3 Konten. Bellevue führt die Fremdgelder auf Konten bei einer Bank in der Schweiz, die auf den Namen des Eigentümers bzw. der Gemeinschaft lauten oder als Treuhandkonten von Bellevue mit offengelegter Zuordnung geführt werden, in jedem Fall getrennt vom eigenen Vermögen von Bellevue (Ziff. A.14.9). Sammelkonten für mehrere Kunden sind nur zulässig, wenn die Buchhaltung jeden Kunden getrennt ausweist. Zinsen stehen dem Kunden zu; Kontoführungsgebühren, Bankspesen und allfällige Negativzinsen trägt der Kunde. Bellevue ist über die Konten verfügungsberechtigt. Für die Zahlungsfähigkeit der kontoführenden Bank haftet Bellevue nicht, sofern sie eine Bank mit Bewilligung der FINMA gewählt hat.
D.5.4 Zahlungsverkehr. Bellevue gibt Zahlungen über CHF 5'000 im Vier-Augen-Prinzip frei. Mitteilungen über neue oder geänderte Zahlungsverbindungen von Gläubigern verifiziert Bellevue vor der ersten Zahlung über einen unabhängigen Kanal. Hält Bellevue diese Massnahmen ein und trifft sie kein Verschulden, trägt der Kunde den Schaden aus betrügerischen Handlungen Dritter (namentlich gefälschte Rechnungen und Zahlungsanweisungen). Ziff. D.10.3 lit. b bleibt vorbehalten.
D.5.5 Mietzinsdepots. Mietzinsdepots für Wohn- und Geschäftsräume werden bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e OR). Bellevue ist im Rahmen des Gesetzes und der Bankbedingungen verfügungsberechtigt. Die Freigabe erfolgt nach den gesetzlichen Regeln. Mietkautionsversicherungen darf Bellevue anstelle von Depots akzeptieren, wenn der Kunde dies nicht in Textform ausgeschlossen hat.
D.5.6 Vorschuss. Reichen die Fremdgelder nicht aus, um fällige Zahlungen für das Verwaltungsobjekt, namentlich Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien, Unterhalt, Auslagen und Honorar, zu decken, leistet der Kunde auf Aufforderung in Textform innert zehn Tagen einen Vorschuss (Art. 402 Abs. 1 OR, Ziff. A.13.4). Hypothekarzinsen und Amortisationen gehören nur dazu, wenn Bellevue deren Zahlung im Einzelvertrag übernommen hat. Bellevue ist nicht verpflichtet, Zahlungen aus eigenen Mitteln vorzuschiessen. Solange der Vorschuss fehlt, darf Bellevue Aufträge und Zahlungen zurückhalten, ausgenommen Notfälle, und ist für die daraus entstehenden Nachteile nicht verantwortlich.
D.5.7 Erneuerungsfonds. Mittel des Erneuerungsfonds und gleichartiger Rücklagen werden getrennt gehalten und ausschliesslich für die in Reglement oder Beschluss bezeichneten Zwecke verwendet. Sie werden nie zur Bezahlung des Honorars oder der Auslagen von Bellevue verwendet. Die Anlage der Mittel erfolgt nach Beschluss der Gemeinschaft; ohne Beschluss werden sie auf einem Konto bei einer Bank in der Schweiz gehalten. Bellevue erbringt keine Anlageberatung.
D.5.8 Honorarbezug. Bellevue darf ihr fälliges Honorar, ihre Zusatzvergütungen und ihre Auslagen direkt dem Mietzinskonto bzw. dem Betriebskonto der Gemeinschaft belasten oder mit den dort gehaltenen Fremdgeldern verrechnen. Ausgenommen sind Mietzinsdepots, der Erneuerungsfonds und zweckgebundene Gelder Dritter. Jeder Bezug wird in der nächsten Abrechnung ausgewiesen. Bestreitet der Kunde eine Zusatzvergütung innert der Frist nach Ziff. D.9.3 begründet, schreibt Bellevue den bestrittenen Betrag bis zur Klärung gut, soweit er nicht offensichtlich unbegründet bestritten ist.
D.5.9 Überweisungen und Betriebsreserve. Bellevue überweist Überschüsse aus der Mietverwaltung gemäss Einzelvertrag an den Eigentümer; fehlt eine Vereinbarung, quartalsweise. Bellevue darf auf dem Mietzinskonto eine Betriebsreserve in der Höhe eines Zwölftels des Soll-Mietzinses zuzüglich der im laufenden Jahr erwarteten Nebenkostenausgaben, die nicht durch Akonti gedeckt sind, belassen, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht.
D.6 Honorar
D.6.1 Honorarbasis. Das Honorar für die Grundleistungen richtet sich nach dem Einzelvertrag. Es besteht je nach Auftrag aus einem Prozentsatz des Soll-Mietzinses oder aus einer Pauschale pro Einheit und Jahr, jeweils zuzüglich MWST. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die Ansätze nach Ziff. D.6.2 als vereinbart. Gegenüber Konsumenten weist Bellevue im Einzelvertrag Honorare, Pauschalen und Stundenansätze einschliesslich MWST aus (Ziff. A.13.1); die in diesem Modul ohne Vereinbarung geltenden Ansätze erhöhen sich auch ihnen gegenüber um die MWST zum geltenden Satz.
D.6.2 Ansätze ohne Vereinbarung. Fehlt eine Vereinbarung, gelten zuzüglich MWST:
- a) Mietverwaltung: 4,5 % des Soll-Mietzinses pro Jahr, mindestens CHF 2'400 pro Verwaltungsobjekt und Jahr;
- b) Stockwerkeigentumsverwaltung: CHF 420 pro Einheit mit Wohn- oder Geschäftsnutzung und Jahr und CHF 120 pro übrige Einheit mit eigener Wertquote (insbesondere Garagen-, Einstellhallen- und Abstellplätze, Hobbyräume) und Jahr, mindestens CHF 4'200 pro Gemeinschaft und Jahr;
- c) Sondereigentumsverwaltung: Ansatz nach lit. a, mindestens CHF 1'200 pro Einheit und Jahr.
D.6.3 Soll-Basis und Leerstand. Das prozentuale Honorar bemisst sich auf dem Soll-Mietzins, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Mietzinse tatsächlich eingehen, und auch für leerstehende Einheiten. Für Einheiten, die wegen einer vom Kunden beschlossenen Sanierung oder eines Umbaus vorübergehend nicht vermietbar sind, ist für die Dauer der Nichtvermietbarkeit die Hälfte des auf diese Einheiten entfallenden Honorars geschuldet. Das Mindesthonorar ist unabhängig vom Leerstand geschuldet.
D.6.4 Zusatzleistungen nach Aufwand. Zusatzleistungen werden nach Aufwand zu den im Einzelvertrag genannten Stundenansätzen vergütet. Fehlt eine Vereinbarung, gelten zuzüglich MWST:
- a) Geschäftsführung: CHF 220 pro Stunde;
- b) Bewirtschafter: CHF 160 pro Stunde;
- c) Sachbearbeitung: CHF 110 pro Stunde.
Abgerechnet wird im Viertelstundentakt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Auslagen und Kosten Dritter (namentlich Porti, Kopien, Gebühren, Inserate, Betreibungs- und Gerichtskosten, Spesen) werden zu Selbstkosten zuzüglich 5 % Bearbeitungszuschlag verrechnet. Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten nach Ziff. D.3.6 sowie Notfalleinsätze werden mit einem Zuschlag von 50 % auf die Stundenansätze verrechnet.
D.6.5 Pauschalen. Fehlt eine Vereinbarung, gelten zuzüglich MWST:
- a) Erstübernahme: CHF 200 pro Einheit, mindestens CHF 1'500 pro Verwaltungsobjekt;
- b) Mieterwechsel (Administration, Abnahme, Rückgabeprotokoll, Depotabwicklung): CHF 350 pro Wechsel;
- c) Neuvermietung: bei Wohnraum ein Nettomonatsmietzins, bei Geschäftsraum zwei Nettomonatsmietzinse, mindestens CHF 900, je zuzüglich Inseratekosten. Das Neuvermietungshonorar ist auch geschuldet, wenn der Eigentümer oder ein Dritter während des Verwaltungsauftrags oder innert zwölf Monaten nach dessen Ende einen Mietvertrag mit einem Interessenten abschliesst, den Bellevue nachgewiesen oder zugeführt hat; der Kunde kann nachweisen, dass der Abschluss nicht auf die Tätigkeit von Bellevue zurückgeht. Das Neuvermietungshonorar wird dem Mieter nicht belastet;
- d) Auskunft oder Saldobestätigung für Verkaufs- und Finanzierungszwecke: CHF 150 pro Auskunft;
- e) Eigentümerwechsel in der Gemeinschaft (Mutation, Abgrenzungsabrechnung zwischen Veräusserer und Erwerber): CHF 350 pro Wechsel;
- f) übrige Behörden- und Bankauskünfte, Bestätigungen: CHF 120 pro Auskunft.
D.6.6 Verwaltungsaufwand in der Nebenkostenabrechnung. Für die Erstellung der Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung steht Bellevue zusätzlich zum Honorar der Verwaltungsaufwand zu, den die Mietverträge und das Gesetz den Mietern zu belasten erlauben (Art. 4 Abs. 3 VMWG), soweit die Mieter ihn bezahlt haben. Bellevue weist diesen Betrag in der Abrechnung aus. Erlauben die Mietverträge keine solche Belastung, ist die Nebenkostenabrechnung durch das Honorar abgegolten.
D.6.7 Mahn- und Inkassoaufwand. Mahngebühren, Umtriebsentschädigungen und Inkassokosten, die säumigen Mietern oder Stockwerkeigentümern nach Mietvertrag, Reglement oder Gesetz zulässigerweise belastet werden, stehen Bellevue als Abgeltung ihres Aufwands zu, soweit sie bezahlt werden.
D.6.8 Bauherrenhonorar. Plant, begleitet oder rechnet Bellevue im Auftrag des Kunden Sanierungs-, Umbau- oder Unterhaltsarbeiten ab, deren Kosten pro Vorhaben CHF 20'000 (inkl. MWST) übersteigen, erhält Bellevue zusätzlich zum Honorar nach Ziff. D.6.1 ein Bauherrenhonorar gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt es 5 % der abgerechneten Baukosten (inkl. MWST, ohne Honorar von Bellevue) zuzüglich MWST. Für Vorhaben mit gesondertem Einzelvertrag nach Modul E oder Modul F gilt ausschliesslich dieser; ein Bauherrenhonorar nach dieser Ziffer ist dann nicht geschuldet.
D.6.9 Teuerung. Honorar, Mindesthonorar, Pauschalen und Stundenansätze werden jährlich per 1. Januar an die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) angepasst, ausgehend vom Indexstand bei Vertragsbeginn bzw. bei der letzten Anpassung. Gegenüber Konsumenten erfolgt die Anpassung in beide Richtungen. Gegenüber Geschäftskunden entfällt eine Anpassung nach unten. Bellevue teilt die Anpassung mit der ersten Abrechnung des Kalenderjahres mit.
D.6.10 Weitere Honoraranpassung. Gegenüber Geschäftskunden darf Bellevue Honorar, Pauschalen und Stundenansätze über die Teuerung hinaus auf den Beginn eines Kalenderjahres anpassen, wenn sie die Anpassung mindestens drei Monate im Voraus in Textform ankündigt. Der Geschäftskunde kann den Verwaltungsauftrag innert 30 Tagen nach Zugang der Ankündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens beenden; Ziff. D.15.3 gilt in diesem Fall nicht. Gegenüber Konsumenten bedarf eine solche Anpassung der ausdrücklichen Zustimmung in Textform (Ziff. A.22.4); verweigert der Konsument sie, bleibt die ordentliche Kündigung nach Ziff. D.15.1 vorbehalten.
D.6.11 Fälligkeit. Das Honorar nach Ziff. D.6.1 wird monatlich im Voraus, Pauschalhonorare werden quartalsweise im Voraus abgerechnet. Zusatzvergütungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Bei Beendigung wird im Voraus bezogenes Honorar für die Zeit nach dem Beendigungstag zurückerstattet oder verrechnet. Für Zahlungsfristen, Verzug und Mahngebühren gelten Ziff. A.14.1 bis A.14.4.
D.6.12 Mehrere Eigentümer. Für mehrere Eigentümer desselben Verwaltungsobjekts (Miteigentümer, Gesamteigentümer, Erbengemeinschaften) gilt Ziff. A.5.6; sie haften für Honorar, Auslagen und Vorschüsse solidarisch. Für die Gemeinschaft gilt dies nicht; sie haftet mit ihrem Vermögen.
D.6.13 Wesentliche Änderungen des Verwaltungsobjekts. Das Honorar ist auf das Verwaltungsobjekt im Zustand bei Vertragsschluss ausgerichtet. Bei wesentlichen Änderungen (namentlich Umbau, Nutzungsänderung, Erweiterung, Begründung von Stockwerkeigentum, Veränderung der Zahl der Einheiten um mehr als 10 %) verhandeln die Parteien über eine Anpassung. Für zusätzliche Einheiten gilt bis zur Einigung der bisherige Ansatz pro Einheit bzw. der bisherige Prozentsatz. Kommt innert 60 Tagen seit dem Verlangen einer Partei keine Einigung zustande, kann jede Partei den Verwaltungsauftrag mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende beenden; Ziff. D.15.3 gilt in diesem Fall nicht.
D.7 Beizug Dritter, Interessenkonflikte, Vergütungen Dritter
D.7.1 Hilfspersonen. Bellevue darf für die Grundleistungen und Zusatzleistungen Mitarbeitende, Gruppengesellschaften und Dienstleister als Hilfspersonen beiziehen (Ziff. A.6.2). Für sie haftet Bellevue nach Ziff. A.17.5 und D.10.
D.7.2 Aufträge im Namen des Kunden. Mit dem Verwaltungsauftrag stimmt der Kunde zu, dass Bellevue Handwerker, Unternehmer, Hauswarte, Reinigungs-, Service- und Unterhaltsunternehmen, Lieferanten, Rechtsanwälte, Schätzer und Gutachter im Rahmen ihrer Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt (Ziff. A.6.3 Satz 2). Vertragspartner dieser Dritten ist der Kunde (Ziff. A.6.4). Bellevue haftet für sie nur für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung im Rahmen ihrer Aufgaben (Art. 399 Abs. 2 OR, Ziff. A.6.3). Bellevue vergibt solche Aufträge nach Möglichkeit zu den Bedingungen von Modul B, die dann zugunsten des Kunden gelten.
D.7.3 Leistungen von Bellevue und Gruppengesellschaften. Bellevue darf Gruppengesellschaften und mit ihr wirtschaftlich verbundene Unternehmen im Namen des Kunden beauftragen. Sie legt die Verbindung offen (Ziff. A.6.5) und vergibt zu marktüblichen Konditionen. Aufträge an solche Unternehmen über CHF 5'000 pro Fall bzw. pro Jahr bei wiederkehrenden Leistungen teilt Bellevue dem Kunden vorgängig in Textform mit; widerspricht der Kunde nicht innert fünf Arbeitstagen, gilt der Auftrag als genehmigt. Auf Verlangen weist Bellevue die Marktüblichkeit mit einer Vergleichsofferte nach. Bau-, Sanierungs- und Umbauleistungen, die Bellevue selbst erbringen soll (namentlich unter der Marke «Bellevue Construction»), führt Bellevue nur aufgrund eines gesonderten Einzelvertrags nach Modul E oder Modul F aus, den der Kunde nach dieser Offenlegung abschliesst.
D.7.4 Vergütungen Dritter. Bellevue vergibt Aufträge für Rechnung des Kunden nach Preis, Qualität, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit. Vergütungen Dritter sind kein Vergabekriterium. Bellevue nimmt von Handwerkern und Unternehmern keine Zahlungen für die Vergabe einzelner Aufträge an (Ziff. A.10.4). Bellevue darf im Zusammenhang mit der Ausführung des Verwaltungsauftrags Vergütungen aus Rahmenverträgen erhalten, namentlich Volumen- und Rahmenvertragsboni von Lieferanten sowie von Software-, Energie-, Kautionsversicherungs- und Dienstleistungsanbietern und, soweit gesetzlich zulässig, Vergütungen von Versicherern (Vergütungen Dritter). Bellevue legt Art und Bandbreite der Vergütungen Dritter im Einzelvertrag oder in einem Anhang offen; fehlt eine solche Offenlegung, gilt als Bandbreite: bei Versicherern bis 15 % der Jahresprämie, bei übrigen Anbietern bis 5 % der Zahlungen des Kunden an den betreffenden Anbieter. Der Kunde verzichtet nach dieser Offenlegung auf die Herausgabe der Vergütungen Dritter, soweit sie in der offengelegten Art und Bandbreite anfallen. Er nimmt zur Kenntnis, dass ihm ohne diesen Verzicht ein Herausgabeanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR zustünde. Vergütungen ausserhalb der offengelegten Art oder Bandbreite gibt Bellevue dem Kunden heraus. Auf Verlangen gibt Bellevue dem Kunden Auskunft über Art und Höhe der im letzten Kalenderjahr erhaltenen Vergütungen Dritter.
D.7.5 Mängelrechte gegenüber Dritten. Mängel an Arbeiten, die Bellevue im Namen des Kunden vergeben hat und die ihr gemeldet werden oder die sie bei einer Abnahme feststellt, rügt Bellevue im Namen des Kunden gegenüber dem Unternehmer innert der gesetzlichen oder vertraglichen Frist; für Mängel an unbeweglichen Werken beträgt diese mindestens 60 Tage ab Entdeckung (Ziff. A.19.2). Massnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, Klagen und Ersatzvornahmen erfolgen auf Weisung des Kunden. Die Überwachung von Garantiefristen schuldet Bellevue nur, wenn der Leistungskatalog sie vorsieht.
D.7.6 Rollen und Interessenkonflikte. Ziff. A.2.2 und A.6.5 gelten. Bestehen mögliche Ansprüche des Kunden gegen Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft, namentlich Mängelrechte aus einem Kauf- oder Werkvertrag über das Verwaltungsobjekt, vertritt Bellevue den Kunden insoweit nicht. Bellevue teilt dem Kunden die ihr bekannten Tatsachen und Fristen unverzüglich in Textform mit, stellt ihm bzw. dem von ihm bezeichneten Vertreter die nötigen Unterlagen zur Verfügung und weist darauf hin, dass die Wahrung dieser Rechte dem Kunden obliegt. Für die Gemeinschaft gilt ergänzend Ziff. D.12.13.
D.8 Pflichten des Kunden
D.8.1 Unterlagen. Ziff. A.7.1 und A.7.2 gelten. Der Kunde übergibt Bellevue vor der Übernahme und laufend namentlich: Grundbuchauszug, Mietverträge samt Nachträgen, Mieterverzeichnis mit Mietzinsen und Mietzinsgrundlagen (Referenzzinssatz, Indexstand, Kostensteigerung), Depotnachweise, Pläne, Reglement, Beschlussprotokolle, Versicherungspolicen, Service- und Wartungsverträge, Unterhalts- und Sanierungsplanung, Abrechnungen des Vorverwalters, offene Forderungen und Verfahren.
D.8.2 Besondere Umstände. Der Kunde informiert Bellevue unverzüglich über hängige und drohende Rechtsstreitigkeiten (namentlich Miet-, Nachbar-, Bau-, Schlichtungs- und Gerichtsverfahren), behördliche Verfügungen, Altlasten, Mängel, Sicherheitsrisiken, Absichten zur Veräusserung, Belastung, Sanierung oder Umnutzung, Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Zahlungsschwierigkeiten sowie über Änderungen der Eigentums- und Vertretungsverhältnisse.
D.8.3 Berechtigung. Der Kunde gewährleistet, zur Erteilung des Verwaltungsauftrags und der Vollmachten berechtigt zu sein. Bei mehreren Eigentümern holt er die Zustimmung der übrigen Eigentümer ein und gilt Ziff. A.5.6.
D.8.4 Entscheide und Fristen. Der Kunde trifft die ihm obliegenden Entscheide (namentlich über Mietzinse, Kündigungen, Sanierungen, Verfahren und Budget) rechtzeitig. Bellevue teilt ihm Fristen, die eine Weisung erfordern, mit, sobald sie ihr bekannt werden. Weisungen zu Fristen müssen spätestens 20 Arbeitstage vor Fristende bei Bellevue eingehen, bei kürzeren Fristen unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage vor Fristende. Bei später eingehenden Weisungen bemüht sich Bellevue um Fristwahrung, haftet für ein Fristversäumnis aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Fristen, die Bellevue ohne Weisung wahren darf (namentlich nach Ziff. D.4.2 lit. b und D.4.3 Satz 1), gilt dies nicht.
D.8.5 Versicherung. Der Kunde stellt sicher, dass das Verwaltungsobjekt angemessen versichert ist (Ziff. D.13).
D.8.6 Auslagen und Freistellung. Der Kunde ersetzt Bellevue die Auslagen und Verbindlichkeiten, die ihr in richtiger Ausführung des Verwaltungsauftrags entstehen (Art. 402 Abs. 1 OR). Er stellt Bellevue von Ansprüchen Dritter frei, die in Ausführung des Verwaltungsauftrags, namentlich im Vollzug von Weisungen und Beschlüssen, ohne Verschulden von Bellevue entstehen (Art. 402 Abs. 2 OR).
D.8.7 Ansprechpartner. Der Kunde bezeichnet einen Ansprechpartner. Für den Zugang von Mitteilungen gilt Ziff. A.8.3.
D.8.8 Eigene Aufträge des Kunden. Erteilt der Kunde selbst Aufträge an Dritte für das Verwaltungsobjekt oder verhandelt er selbst mit Mietern, informiert er Bellevue vorgängig in Textform. Für solche Aufträge und Abreden ist Bellevue nicht verantwortlich. Ihre Koordination ist Zusatzleistung.
D.9 Abrechnung und Genehmigung
D.9.1 Abrechnung. Bellevue rechnet mit dem Kunden periodisch ab: bei der Mietverwaltung monatlich oder quartalsweise gemäss Einzelvertrag, mangels Vereinbarung quartalsweise; bei der Gemeinschaft jährlich mit der Jahresabrechnung. Die Schlussabrechnung über das Rechnungsjahr erstellt Bellevue in der Regel innert vier Monaten nach dessen Ende (Ziff. D.3.6). Die Buchführung entspricht den anerkannten Grundsätzen der Liegenschaftsbuchhaltung. Bellevue darf Abrechnungen elektronisch per E-Mail oder über ein Kundenportal zustellen.
D.9.2 Nebenkostenabrechnung. Bellevue erstellt die Nebenkostenabrechnung gegenüber den Mietern nach den Mietverträgen und hält die Belege zur Einsicht bereit. Nebenkosten, die im Mietvertrag nicht oder nicht gültig ausgeschieden sind, schulden die Mieter nicht. Für Ausfälle aus Mietverträgen, die Bellevue nicht selbst erstellt hat, haftet Bellevue nicht.
D.9.3 Genehmigung. Der Kunde prüft Abrechnungen und Rechenschaftsberichte und beanstandet Fehler innert 30 Tagen nach Zugang begründet in Textform; für Konsumenten beträgt die Frist 60 Tage. Bellevue weist in jeder Abrechnung auf Frist und Folgen hin. Beanstandet ein Geschäftskunde nicht fristgerecht, gilt die Abrechnung als genehmigt. Beanstandet ein Konsument nicht fristgerecht, wird die Richtigkeit der Abrechnung vermutet; der Konsument kann ihre Unrichtigkeit nachweisen. Die Wirkung erfasst die rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgewiesenen Buchungen, nicht Fehler, die bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei der Gemeinschaft genehmigt die Versammlung die Jahresrechnung. Bellevue darf die Entlastung des Verwalters traktandieren; deren Wirkung richtet sich nach dem Gesetz.
D.9.4 Einsicht und Revision. Der Kunde ist berechtigt, die Buchhaltung und die Belege nach Voranmeldung während der Geschäftszeiten einzusehen. Beschliesst die Gemeinschaft eine Revision durch Revisoren oder eine externe Revisionsstelle, unterstützt Bellevue diese. Der damit verbundene Aufwand von Bellevue über zwei Stunden pro Rechnungsjahr ist Zusatzleistung.
D.10 Haftung
D.10.1 Grundsatz. Bellevue haftet für getreue und sorgfältige Ausführung (Art. 398 Abs. 2 OR). Es gilt Ziff. A.17 mit den Abweichungen und Ergänzungen dieser Ziff. D.10.
D.10.2 Geschäftskunden. Gegenüber Geschäftskunden gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. A.17.2. Abweichend davon haftet Bellevue für den Verlust von Fremdgeldern und Mietzinsdepots, die sich in ihrer Verfügungsmacht befinden, auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den Höchstbetrag nach Ziff. D.10.3 lit. b.
D.10.3 Höchstbeträge. Für Schaden, der weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung von Bellevue gegenüber Konsumenten sowie in den Fällen von Ziff. D.10.2 Satz 2 und Ziff. A.17.2 Satz 2 für alle Schadenfälle eines Vertragsjahres zusammen beschränkt auf:
- a) das Doppelte des Honorars für die Grundleistungen der letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis, mindestens des für zwölf Monate vereinbarten Honorars, mindestens aber CHF 25'000;
- b) beim Verlust von Fremdgeldern und Mietzinsdepots den höheren Betrag aus lit. a und CHF 100'000.
Ziff. A.17.3 gilt für Modul D nicht. Die Pflicht von Bellevue zur Herausgabe der Fremdgelder (Art. 400 Abs. 1 OR) wird nicht beschränkt.
D.10.4 Unmittelbarer Schaden. Mietzins- und Beitragsausfälle, die unmittelbar auf eine Pflichtverletzung von Bellevue zurückgehen (namentlich versäumte Mahnung, Betreibung, Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder Verjährung), gelten als unmittelbarer Schaden. Nicht erzielte Mietzinserhöhungen, nicht erzielte Neuvermietungserträge und andere entgangene Mehrerträge gelten als entgangener Gewinn im Sinne von Ziff. A.17.4.
D.10.5 Keine Verantwortung. Soweit sie nicht auf eine Pflichtverletzung von Bellevue zurückgehen, ist Bellevue nicht verantwortlich für:
- a) Mietzins-, Nebenkosten- und Beitragsausfälle wegen Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunwilligkeit oder mangelnder Bonität von Mietern oder Stockwerkeigentümern, sowie Leerstände;
- b) Leistungen und Mängel von Handwerkern, Lieferanten und weiteren Dritten, die Bellevue im Namen des Kunden beauftragt hat (Ziff. D.7.2);
- c) Entscheide, Auflagen, Verfügungen und Verzögerungen von Behörden und Gerichten;
- d) die Folgen von Weisungen des Kunden, auf deren Nachteile Bellevue hingewiesen hat oder die nicht erkennbar nachteilig waren, und des Vollzugs gültiger Beschlüsse der Gemeinschaft;
- e) die Folgen unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Informationen und Unterlagen des Kunden oder des Vorverwalters;
- f) Mängel am Verwaltungsobjekt und die Folgen fehlender oder ungenügender Versicherungsdeckung;
- g) Markt-, Preis- und Wertentwicklung sowie Ertragserwartungen.
D.10.6 Zwingende Haftung. Ziff. A.17.6 bleibt vorbehalten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Bellevue und ihren Hilfspersonen sowie für Personenschäden ist nicht beschränkt.
D.10.7 Schadenmeldung. Es gilt Ziff. A.19.1. Der Kunde meldet Bellevue Pflichtverletzungen und Schäden unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnis, in Textform und trifft zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung (Ziff. A.17.8).
D.10.8 Beweislast bei Geschäftskunden. Gegenüber Geschäftskunden trägt der Kunde die Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität sowie für ein Verschulden von Bellevue, soweit er Schadenersatz über den Höchstbetrag nach Ziff. D.10.3 hinaus verlangt.
D.10.9 Dritte und Verjährung. Ansprüche einzelner Stockwerkeigentümer richten sich nach Ziff. D.12.10, der Schutz nahestehender Personen nach Ziff. A.17.7. Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz.
D.11 Mietverhältnisse im Besonderen
D.11.1 Zwingendes Mietrecht. Bellevue handelt im Rahmen des zwingenden Mietrechts. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Kündigungen, Mietzinsanpassungen, Anfangsmietzinse und Nebenkostenabrechnungen Formvorschriften, Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten unterliegen und dass Formfehler zur Nichtigkeit führen können.
D.11.2 Mietzinsgestaltung. Bellevue schlägt Mietzinse nach Marktlage, Zustand des Objekts und mietrechtlicher Zulässigkeit vor. Die Festlegung erfolgt durch den Kunden oder nach seinen Vorgaben. Bellevue weist auf ihr bekannte Anfechtungsrisiken hin; eine vertiefte Rechtsprüfung, namentlich eine Ertrags- oder Renditeberechnung, ist Zusatzleistung. Bellevue haftet nicht dafür, dass ein vom Kunden festgelegter oder genehmigter Anfangs- oder Anpassungsmietzins angefochten und herabgesetzt wird.
D.11.3 Referenzzinssatz und Herabsetzungsbegehren. Bellevue prüft nach Ziff. D.3.2 lit. h bei jeder Änderung des Referenzzinssatzes, ob eine Anpassung der Mietzinse angezeigt ist, und informiert den Kunden. Die Anpassung erfolgt auf Weisung des Kunden. Herabsetzungsbegehren von Mietern legt Bellevue dem Kunden mit einer Empfehlung vor. Erhält Bellevue innert der Frist nach Ziff. D.8.4 keine Weisung, beantwortet sie das Begehren fristgerecht nach pflichtgemässem Ermessen.
D.11.4 Kündigungen. Kündigungen wegen Zahlungsverzugs erfolgen nach Ziff. D.4.2 lit. b, alle anderen Kündigungen und Räumungsverfahren nur auf Weisung des Kunden (Ziff. D.4.4). Bellevue verwendet das amtliche Formular und stellt Kündigungen bei Familienwohnungen beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gesondert zu (Art. 266l und 266n OR). Der Kunde trägt das Risiko der Anfechtung einer von ihm angewiesenen Kündigung.
D.11.5 Mängel und Mieterrechte. Bellevue nimmt Mängelmeldungen der Mieter entgegen und veranlasst die Behebung im Rahmen der Finanzkompetenz. Herabsetzungs-, Hinterlegungs- und Schadenersatzbegehren von Mietern leitet Bellevue dem Kunden mit einer Empfehlung weiter. Einigungen erfolgen im Rahmen von Ziff. D.4.4.
D.11.6 Mieterauswahl. Bellevue prüft Mietinteressenten mit zumutbarem Aufwand (Selbstauskunft, Betreibungsregisterauszug, Referenzen). Bellevue übernimmt keine Gewähr für Bonität, Zahlungswilligkeit und Verhalten der Mieter. Die Auswahl trifft der Kunde oder Bellevue nach seinen Vorgaben.
D.11.7 Veräusserung des Verwaltungsobjekts. Veräussert der Kunde das Verwaltungsobjekt, informiert er Bellevue mindestens drei Monate vor dem Eigentumsübergang. Er bietet dem Erwerber die Übernahme des Verwaltungsauftrags an oder beendet ihn nach Ziff. D.15. Bellevue erstellt auf Verlangen die Abrechnung per Eigentumsübergang (Zusatzleistung). Übernimmt der Erwerber den Verwaltungsauftrag nicht, bleiben die Rechtsfolgen nach Ziff. D.15.3 bis D.15.9 gegenüber dem Kunden bestehen.
D.11.8 Angebote von Bellevue bei Verkaufsabsicht. Erwägt der Kunde eine Veräusserung, darf Bellevue ihm ein Angebot für einen Ankauf durch Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft (Modul G) oder für eine Vermittlung (Modul C) unterbreiten. Der Kunde ist frei, ein solches Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Bei einem Ankauf handelt Bellevue auf eigene Rechnung; der Ankauf bleibt vom Verwaltungsauftrag getrennt (Ziff. A.2.2), und Bellevue legt ihre Rolle offen (Ziff. A.6.5). Eine Ablehnung berührt den Verwaltungsauftrag nicht.
D.12 Stockwerkeigentum im Besonderen
D.12.1 Rolle als Verwalter. Bellevue handelt als Verwalter der Gemeinschaft nach Art. 712q ff. ZGB in den Grenzen von Gesetz, Reglement und Beschlüssen. Zwingende Rechte der Stockwerkeigentümer und der Versammlung bleiben vorbehalten, insbesondere die jederzeitige Abberufung (Ziff. D.15.2).
D.12.2 Versammlung. Bellevue beruft die Versammlung nach Reglement ein. Fehlt eine Regelung, erfolgt die Einladung mindestens 20 Tage vor der Versammlung in Textform mit Traktandenliste und den Unterlagen zu den Anträgen. Die ordentliche Versammlung findet einmal jährlich, in der Regel innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres, statt. Bellevue traktandiert Anträge von Stockwerkeigentümern, die spätestens 30 Tage vor der Versammlung bei ihr eingehen. Versammlungen in elektronischer oder hybrider Form und schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, soweit Gesetz und Reglement sie erlauben.
D.12.3 Protokoll. Bellevue führt das Protokoll und stellt es den Stockwerkeigentümern innert 30 Tagen nach der Versammlung in Textform zu. Das Protokoll hält die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse fest, den Verlauf der Diskussion nur auf ausdrückliches Verlangen eines Stockwerkeigentümers zu einer bestimmten Erklärung. Bellevue weist im Protokoll auf die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Kenntnis hin (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB).
D.12.4 Beschlussvollzug. Bellevue vollzieht gültige Beschlüsse. Sie darf den Vollzug aufschieben, wenn ein Beschluss nichtig, offensichtlich rechtswidrig, nicht umsetzbar oder nicht finanziert ist oder angefochten wurde. Den Vollzug von Beschlüssen, die nicht dringlich sind, darf Bellevue bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist zurückstellen. Sie informiert die Gemeinschaft in Textform über jeden Aufschub.
D.12.5 Budget und Beiträge. Bellevue erstellt das Budget und stellt die Beiträge nach Wertquoten bzw. nach dem im Reglement festgelegten Verteilschlüssel in Rechnung. Beitragsvorschüsse sind zu den im Reglement oder Beschluss genannten Terminen fällig, mangels Regelung vierteljährlich im Voraus.
D.12.6 Beitragsinkasso, Pfandrecht und Verfahren. Bellevue mahnt Beitragsforderungen der Gemeinschaft und fordert sie ein. Sie darf Betreibungen einleiten, die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts (Art. 712i ZGB) verlangen, das Retentionsrecht (Art. 712k ZGB) geltend machen und Verzugszinsen und Mahnspesen nach Reglement bzw. Gesetz verrechnen. Für Zivilprozesse ausserhalb des summarischen Verfahrens bedarf Bellevue der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung; in dringenden Fällen holt sie diese nach (Art. 712t Abs. 2 ZGB).
D.12.7 Erneuerungsfonds. Die Führung des Erneuerungsfonds richtet sich nach Reglement, Beschlüssen und Ziff. D.5.7. Bellevue schlägt der Versammlung mit dem Budget die Einlage in den Erneuerungsfonds vor.
D.12.8 Ausschuss und Delegierte. Hat die Gemeinschaft einen Ausschuss oder einen Delegierten bestimmt, verkehrt Bellevue mit diesem. Weisungen, Zustimmungen und Mitteilungen des Ausschusses oder des Delegierten gelten als solche der Gemeinschaft, soweit sie sich auf eine Befugnis nach Reglement oder Beschluss stützen. Bellevue darf sich auf die Mitteilung der Gemeinschaft über die Befugnis verlassen, bis ihr ein Widerruf in Textform zugeht.
D.12.9 Leistungen für einzelne Stockwerkeigentümer. Anfragen, Gesuche und Aufträge einzelner Stockwerkeigentümer, die den Rahmen der Grundleistungen übersteigen oder nur deren Sonderrecht betreffen (namentlich Verkaufsauskünfte, Eigentümerwechsel, Umbaugesuche, Vermietungsanzeigen, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern), deckt das Honorar der Gemeinschaft nicht. Bellevue erbringt sie dem Stockwerkeigentümer gegen Vergütung nach Ziff. D.6.4 und D.6.5, nachdem sie ihm den Ansatz bzw. die Pauschale in Textform mitgeteilt und er den Auftrag in Textform erteilt hat. Bellevue darf die Leistung von einer Vorauszahlung abhängig machen. Sieht das Reglement oder ein Beschluss vor, dass solche Kosten dem verursachenden Stockwerkeigentümer belastet werden, darf Bellevue sie der Gemeinschaft in Rechnung stellen und dem Stockwerkeigentümer weiterbelasten.
D.12.10 Ansprüche einzelner Stockwerkeigentümer. Der Verwaltungsauftrag begründet Rechte und Pflichten ausschliesslich zwischen Bellevue und der Gemeinschaft. Einzelne Stockwerkeigentümer können daraus keine eigenen vertraglichen Ansprüche ableiten. Soweit einzelne Stockwerkeigentümer Ansprüche geltend machen, die sie aus dem Verwaltungsauftrag ableiten, gelten die Haftungsregeln dieses Moduls auch ihnen gegenüber. Die Gemeinschaft stellt Bellevue von Ansprüchen einzelner Stockwerkeigentümer frei, die aus dem sorgfältigen Vollzug gültiger Beschlüsse oder von Weisungen der Gemeinschaft entstehen.
D.12.11 Eigene Einheiten und Erstverwaltung. Halten Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft Einheiten in der Gemeinschaft oder hat eine von ihnen die Liegenschaft erstellt oder verkauft, legt Bellevue dies der Gemeinschaft offen (Ziff. A.6.5). Bei Beschlüssen über Wahl, Abberufung, Entlastung und Honorar von Bellevue sowie über Ansprüche gegen Bellevue oder diese Gesellschaften beachten diese die gesetzlichen Stimmrechtsausschlüsse (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 68 ZGB). Ist Bellevue im Begründungsakt, im Reglement oder in den Kaufverträgen (Modul H) als erster Verwalter vorgesehen, gilt dieses Modul ab Begründung des Stockwerkeigentums; die Laufzeit nach Ziff. D.15.1 beginnt mit dem Eigentumsübergang der ersten an einen Dritten verkauften Einheit. Die jederzeitige Abberufung bleibt vorbehalten.
D.12.12 Information der Stockwerkeigentümer. Die Unterlagen der Gemeinschaft (Protokolle, Abrechnungen, Pläne, Reglement) stehen den Stockwerkeigentümern nach Gesetz und Reglement zur Einsicht offen. Bellevue erteilt Auskünfte im Rahmen der gesetzlichen Informationsrechte. Kopien, Zusammenstellungen und Auskünfte darüber hinaus sind Zusatzleistungen nach Ziff. D.12.9.
D.12.13 Mängel an gemeinschaftlichen Teilen neu erstellter Bauten. Hat Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft die Liegenschaft erstellt oder Einheiten verkauft, gilt Ziff. D.7.6 für Mängelrechte an gemeinschaftlichen Teilen. Bellevue teilt Mängel, die ihr gemeldet werden oder die sie feststellt, den Stockwerkeigentümern bzw. dem Ausschuss unverzüglich in Textform mit und weist auf die Rügefrist von mindestens 60 Tagen ab Entdeckung hin. Die Versammlung kann einen Ausschuss, einen Stockwerkeigentümer oder einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Rechte betrauen; Bellevue stellt die nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Rechte der Käufer aus Kauf- oder Werkvertrag (Modul F und Modul H) bleiben unberührt.
D.13 Versicherungen
D.13.1 Pflicht des Kunden. Der Kunde ist Versicherungsnehmer. Er schliesst auf eigene Kosten die für das Verwaltungsobjekt üblichen und die von Gesetz oder Reglement vorgeschriebenen Versicherungen ab und hält sie aufrecht (namentlich Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflicht, Gebäudewasser, Glasbruch, nach Bedarf Mietzinsausfall). Bei der Gemeinschaft beschliesst die Versammlung über die Versicherungen; Bellevue schliesst sie nach Beschluss im Namen der Gemeinschaft ab.
D.13.2 Keine Versicherungsberatung. Bellevue prüft die Versicherungsdeckung nicht und berät nicht über Versicherungen (Ziff. D.2.3). Bellevue leitet ihr bekannte Schadenfälle unverzüglich an den Kunden weiter. Die Meldung an den Versicherer obliegt dem Kunden, ausser er hat Bellevue damit beauftragt (Zusatzleistung nach Ziff. D.3.4 lit. f); dann meldet Bellevue den Schaden innert der Frist, die sich aus den ihr vom Kunden übergebenen Policen ergibt.
D.13.3 Versicherungsleistungen. Der Kunde ermächtigt Bellevue, Versicherungsleistungen für Schäden am Verwaltungsobjekt entgegenzunehmen und nach Weisung zu verwenden. Sie werden als Fremdgelder behandelt.
D.14 Datenschutz und Vertraulichkeit
D.14.1 Rollen. Soweit Bellevue im Rahmen des Verwaltungsauftrags Personendaten von Mietern, Mietinteressenten, Stockwerkeigentümern und weiteren Dritten bearbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und Bellevue Auftragsbearbeiterin (Art. 9 DSG). Bellevue bearbeitet diese Daten nur im Rahmen des Verwaltungsauftrags und nach den Weisungen des Kunden. Für Bearbeitungen zu eigenen Zwecken (Rechnungsstellung, Wahrung eigener Rechte, gesetzliche Aufbewahrung, Qualitätssicherung, Compliance) ist Bellevue selbst Verantwortliche. Im Übrigen gilt Ziff. A.21.
D.14.2 Pflichten von Bellevue. Bellevue trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Datensicherheit (Art. 8 DSG) und verpflichtet die mit den Daten befassten Personen zur Vertraulichkeit. Sie meldet dem Kunden so rasch als möglich jede Verletzung der Datensicherheit, welche die Daten des Verwaltungsobjekts betrifft (Art. 24 Abs. 3 DSG). Der Kunde genehmigt den Beizug von Unterauftragsbearbeitern, namentlich Gruppengesellschaften, Software- und Cloud-Anbietern (Art. 9 Abs. 3 DSG); Bellevue verpflichtet diese entsprechend. Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur unter den Voraussetzungen von Art. 16 f. DSG.
D.14.3 Pflichten des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass er die Daten rechtmässig an Bellevue übergeben darf und die betroffenen Personen, insbesondere die Mieter, nach Art. 19 DSG informiert sind. Bellevue stellt dafür auf Verlangen einen Mustertext bereit. Bonitäts- und Betreibungsauskünfte über Mietinteressenten holt Bellevue im üblichen Umfang ein, sofern der Kunde dies nicht in Textform einschränkt.
D.14.4 Aufbewahrung. Bellevue bewahrt die Unterlagen und Daten während der gesetzlichen Fristen auf (Ziff. A.21.3). Nach Mandatsende richten sich Herausgabe und Löschung nach Ziff. D.16.
D.14.5 Vertraulichkeit. Es gilt Ziff. A.9. Informationen über das Verwaltungsobjekt, die Mieter und die Stockwerkeigentümer verwendet Bellevue nur für den Verwaltungsauftrag, ausser der Kunde stimmt in Textform einer weiteren Verwendung zu.
D.15 Laufzeit, Beendigung, Abberufung
D.15.1 Laufzeit. Fehlt eine Vereinbarung, wird der Verwaltungsauftrag auf eine feste Anfangsdauer von zwei Jahren ab Übernahmestichtag abgeschlossen. Er verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende der Anfangsdauer bzw. einer Verlängerung gekündigt wird (ordentliche Kündigung). Bei der Gemeinschaft gilt diese Laufzeit als Amtsdauer des Verwalters. Das Recht zur jederzeitigen Beendigung nach Ziff. D.15.2 bleibt vorbehalten; Laufzeit und Kündigungsfrist sind massgebend für die Folgen nach Ziff. D.15.3.
D.15.2 Jederzeitige Beendigung. Jede Partei kann den Verwaltungsauftrag jederzeit beenden (Art. 404 Abs. 1 OR, Ziff. A.20.2). Die Gemeinschaft kann Bellevue durch Beschluss der Versammlung jederzeit abberufen, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche (Art. 712r Abs. 1 ZGB). Diese Rechte werden durch dieses Modul nicht eingeschränkt. Die Beendigung wirkt mit Zugang der Erklärung bzw. mit dem Abberufungsbeschluss, frühestens auf den darin genannten Zeitpunkt.
D.15.3 Ersatz bei Beendigung zur Unzeit. Beendet der Kunde den Verwaltungsauftrag ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigung nach Ziff. D.15.1 und ohne wichtigen Grund, den Bellevue zu vertreten hat, erfolgt die Beendigung zur Unzeit, soweit Bellevue im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit Aufwendungen getätigt oder Verpflichtungen eingegangen ist, die durch das bis zur Beendigung geschuldete Honorar nicht gedeckt sind. Der Kunde ersetzt Bellevue den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR), namentlich:
- a) den nicht vergüteten Übernahmeaufwand: Hat Bellevue die Erstübernahme ganz oder teilweise ohne Vergütung nach Ziff. D.6.5 lit. a erbracht, den nicht bezahlten Teil dieser Pauschale, vermindert um einen Vierundzwanzigstel für jeden vollen Monat seit dem Übernahmestichtag;
- b) die Kosten der für das Verwaltungsobjekt eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten (namentlich objektbezogene Software- und Portallizenzen), soweit sie nicht mit zumutbarem Aufwand beendet oder anderweitig genutzt werden können;
- c) den Aufwand für begonnene Arbeiten, die durch die Beendigung nutzlos werden und durch das Honorar nicht abgegolten sind (namentlich Vorbereitung einer Versammlung, Neuvermietung oder Jahresabrechnung), nach Ziff. D.6.4.
Der Betrag nach lit. a gilt als Schaden, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Bellevue kann einen höheren Schaden nachweisen. Entgangenes Honorar für die Zeit nach der Beendigung ist nicht geschuldet. Weitergehende Entschädigungsansprüche nach Art. 712r Abs. 1 ZGB bleiben vorbehalten.
D.15.4 Keine Entschädigung. Eine Entschädigung nach Ziff. D.15.3 entfällt, wenn der Verwaltungsauftrag ordentlich nach Ziff. D.15.1 gekündigt wird, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht, den Bellevue zu vertreten hat, und in den Fällen von Ziff. D.6.10, D.6.13 und D.17.2.
D.15.5 Wichtige Gründe. Ziff. A.20.3 gilt. Ein wichtiger Grund für Bellevue liegt zudem namentlich vor bei:
- a) Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung oder fehlendem Vorschuss nach Ziff. D.5.6;
- b) Weisung zu rechtswidrigem Handeln oder Beharren auf einer solchen Weisung (Ziff. D.2.2);
- c) schwerer Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten (Ziff. D.8);
- d) Wegfall der Versicherungsdeckung für das Verwaltungsobjekt trotz Aufforderung;
- e) Unmöglichkeit der Fortführung wegen behördlicher Anordnungen oder rechtlicher Hindernisse.
Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund namentlich bei einer schweren Pflichtverletzung von Bellevue vor. Beendet Bellevue den Verwaltungsauftrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, ersetzt der Kunde Bellevue den Schaden nach Ziff. D.15.3 sinngemäss; weitergehender Schadenersatz wegen Vertragsverletzung bleibt vorbehalten.
D.15.6 Beendigung durch Bellevue. Bellevue darf ordentlich nach Ziff. D.15.1 oder jederzeit nach Ziff. D.15.2 kündigen. Kündigt Bellevue ohne wichtigen Grund, bietet sie eine Übergangsfrist von mindestens 30 Tagen zur Übergabe an einen Nachfolger an; kündigt sie zur Unzeit, ersetzt sie dem Kunden den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR).
D.15.7 Form. Die ordentliche Kündigung nach Ziff. D.15.1 bedarf der Schriftform. Für die jederzeitige Beendigung nach Ziff. D.15.2 genügt Textform. Abberufungsbeschlüsse der Gemeinschaft bedürfen keiner besonderen Form; Bellevue erhält unverzüglich einen Protokollauszug.
D.15.8 Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs. Für Tod, Verschollenerklärung und Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden gilt Ziff. D.4.5. Im Konkurs des Kunden erlischt der Verwaltungsauftrag nach dem Gesetz; Bellevue führt bis zur Übernahme durch die Konkursverwaltung nur unaufschiebbare Geschäfte weiter, gegen Vergütung nach Ziff. D.6.4.
D.15.9 Honorar bei Beendigung. Das Honorar ist bis zum Beendigungstag geschuldet, bei der Gemeinschaft bis zum Tag des Abberufungsbeschlusses oder bis zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt. Leistungen nach dem Beendigungstag werden nach Ziff. D.16 vergütet.
D.16 Abwicklung bei Mandatsende
D.16.1 Schlussabrechnung und Fremdgelder. Bellevue überweist den Saldo der Fremdgelder innert 30 Tagen nach dem Beendigungstag an den Kunden bzw. dessen Nachfolger. Sie darf einen Rückbehalt in der Höhe der bekannten offenen Verbindlichkeiten des Verwaltungsobjekts und ihrer fälligen Forderungen (Ziff. D.5.8) bilden. Mietzinsdepots und der Erneuerungsfonds werden vollständig übertragen. Die Schlussabrechnung erstellt Bellevue innert 90 Tagen nach dem Beendigungstag; endet der Verwaltungsauftrag im letzten Quartal eines Rechnungsjahres, mit der Jahresabrechnung. Voraussetzung ist, dass Bellevue die nötigen Angaben Dritter (namentlich Rechnungen, Zählerstände, Abrechnungen von Versorgern) erhalten hat.
D.16.2 Herausgabe der Unterlagen. Bellevue gibt dem Kunden bzw. dessen Nachfolger innert 30 Tagen nach dem Beendigungstag die Unterlagen des Verwaltungsobjekts heraus (Art. 400 Abs. 1 OR, Ziff. A.15.4), namentlich Mietverträge, Mieterstammdaten, Abrechnungen, Protokolle, Verträge und objektbezogene Korrespondenz, in digitaler Form (PDF und Standard-Exportformat der Buchhaltung). Originale, die Bellevue vom Kunden erhalten hat, gibt sie im Original heraus. Eine Herausgabe in der systemeigenen Form der Software von Bellevue erfolgt nicht. Bellevue darf Kopien behalten, soweit sie diese zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Wahrung eigener Rechte benötigt. Interne Unterlagen von Bellevue (interne Notizen, Korrespondenz mit eigenen Beratern, interne Auswertungen) werden nicht herausgegeben.
D.16.3 Übergabeleistungen. Die Übergabe an den Kunden oder einen Nachfolger (Zusammenstellung des Übergabedossiers, Datenexport, Übertragung von Konten, Depots und Verträgen, Übergabegespräch) ist kostenpflichtig. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Vergütung CHF 150 pro Einheit, mindestens CHF 1'200 pro Verwaltungsobjekt, jeweils zuzüglich MWST. Auskünfte an den Kunden oder den Nachfolger nach der Übergabe werden nach Ziff. D.6.4 vergütet. Die Vergütung nach dieser Ziffer entfällt, wenn Bellevue den Verwaltungsauftrag ohne wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, beendet.
D.16.4 Zurückbehaltung. Bellevue darf die Übergabeleistungen nach Ziff. D.16.3 und ihre eigenen Arbeitsergebnisse bis zur Bezahlung ihrer fälligen und unbestrittenen Forderungen zurückbehalten (Ziff. A.15.4). Unterlagen und Werte nach Ziff. A.15.4 Satz 3, namentlich Mieterakten, Unterlagen der Gemeinschaft, Mietzinsdepots und der Erneuerungsfonds, werden nicht zurückbehalten.
D.16.5 Laufende Verfahren und Fristen. Mit der Beendigung gehen laufende Verfahren und Fristen an den Kunden über. Bellevue teilt ihm bei der Beendigung alle ihr bekannten laufenden Fristen und Verfahren in Textform mit. Weiterführen muss Bellevue sie nur auf ausdrücklichen Auftrag und gegen Vergütung nach Ziff. D.6.4.
D.16.6 Zugänge und Daten. Zugänge des Kunden zu Kundenportal und Software von Bellevue enden mit der Übergabe. Nach der Übergabe löscht Bellevue die Daten des Verwaltungsobjekts, soweit sie diese nicht nach Ziff. D.16.2 Satz 4 aufbewahren darf.
D.17 Schlussbestimmungen Modul D
D.17.1 Änderungen. Für Änderungen des Verwaltungsauftrags gilt Ziff. A.8.4, für Änderungen dieser AGB Ziff. A.22. Anpassungen nach Ziff. D.6.9 und D.6.10 erfolgen nach diesen Ziffern.
D.17.2 Übertragung. Für die Übertragung durch Bellevue gelten Ziff. A.5.1 und A.5.2, für die Übertragung durch den Kunden Ziff. A.5.5. Überträgt Bellevue einen Verwaltungsauftrag einer Gemeinschaft auf eine Gruppengesellschaft, kann die Gemeinschaft den Übernehmer innert drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ohne Entschädigung nach Ziff. D.15.3 abberufen.
D.17.3 Hinweise auf Liegenschaften. Hinweise des Kunden auf Liegenschaften, die Bellevue erwerben könnte, richten sich ausschliesslich nach den Partnerbedingungen unter bellevueestates.ch/partner/bedingungen/ und Teil 2 von Modul I (Ziff. A.1.8 und I.14). Aus diesem Modul entsteht dafür kein Anspruch auf eine Prämie oder Provision.
D.17.4 Recht und Gerichtsstand. Es gilt Ziff. A.24. Zwingende Gerichtsstände, namentlich für Konsumenten, bleiben vorbehalten.
D.17.5 Teilnichtigkeit. Es gilt Ziff. A.23.1.
E Projektentwicklung und Bauherrenvertretung
E.1 Geltungsbereich, Rechtsnatur und Abgrenzung
E.1.1 Modul E gilt für die Leistungen von Bellevue in der Projektentwicklung und Bauherrenvertretung, namentlich Strategie, Machbarkeit, Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligung, Ausschreibung und Vergabe sowie die Begleitung der Realisierung. Bellevue erbringt diese Leistungen unter der Marke Bellevue Construction; Vertragspartei ist die Bellevue Estates GmbH (Ziff. A.1.2). Modul E ergänzt Modul A. Die Rangfolge richtet sich nach Ziff. A.2.1.
E.1.2 Der Einzelvertrag nach diesem Modul ist ein Auftrag (Art. 394 ff. OR). Bellevue schuldet eine sorgfältige und getreue Tätigkeit, keinen bestimmten Erfolg (Art. 398 Abs. 2 OR, Ziff. A.6.1). Unterliegen einzelne Arbeitsergebnisse, etwa Pläne, Berechnungen oder Visualisierungen, nach zwingendem Recht dem Werkvertragsrecht, gilt für sie ergänzend Ziff. E.15.6; im Übrigen bleibt das Auftragsrecht massgebend.
E.1.3 Totalunternehmer-Leistungen gegen Pauschal-Festpreis mit verbindlichem Übergabetermin und Konventionalstrafe richten sich ausschliesslich nach Modul F, der Ankauf einer Liegenschaft durch Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft ausschliesslich nach Modul G, die Vermittlung eines Verkaufs nach Modul C und die Bewirtschaftung nach Modul D. Leistungen nach diesen Modulen erbringt Bellevue nur aufgrund eines eigenen Einzelvertrags. Ein Einzelvertrag nach Modul E begründet weder einen Anspruch noch eine Pflicht zum Abschluss eines Vertrags nach Modul C, D, F oder G. Gelten mehrere Module nebeneinander, gilt Ziff. A.2.2.
E.1.4 Für die Übertragung des Einzelvertrags auf eine Gruppengesellschaft oder Projektgesellschaft gilt Ziff. A.5. Bellevue haftet für die übertragenen Pflichten solidarisch mit der übernehmenden Gesellschaft (Ziff. A.5.2 lit. b).
E.2 Leistungsumfang und Abgrenzung
E.2.1 Bellevue entwickelt das Projekt, koordiniert die Projektbeteiligten und vertritt den Kunden als Bauherrn nach Massgabe des Einzelvertrags und der Freigaben (Ziff. E.4). Soweit der Einzelvertrag es vorsieht, umfasst dies:
- a) die Beurteilung der Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten (Machbarkeit) und Vorabklärungen mit Behörden;
- b) die Definition von Projektzielen, Projektorganisation sowie Termin- und Kostenrahmen;
- c) die Auswahl, Beauftragung im Namen des Kunden, Instruktion und Koordination von Planern, Gutachtern und Unternehmern;
- d) die Vorbereitung und Begleitung von Baugesuch und Bewilligungsverfahren;
- e) die Vorbereitung von Ausschreibung und Vergabe, den Offertvergleich und die Vorbereitung der Verträge mit den Projektbeteiligten;
- f) das Termin-, Kosten- und Qualitätscontrolling in der Realisierung, die Rechnungsprüfung und die Begleitung von Abnahmen und Abrechnung.
E.2.2 Nicht geschuldet sind, soweit der Einzelvertrag sie nicht ausdrücklich vorsieht:
- a) Architektur-, Ingenieur-, Fachplaner-, Bauleitungs- und Gutachterleistungen; dafür beauftragt der Kunde qualifizierte Projektbeteiligte, die Bellevue koordiniert;
- b) Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Versicherungs- und Notariatsberatung (Ziff. A.16.1);
- c) die Vertretung vor Gerichten und Schlichtungsbehörden und die Führung von Rechtsmittelverfahren (Ziff. E.8.6);
- d) die Überwachung von Rüge-, Garantie- und Verjährungsfristen nach der Abnahme (Ziff. E.9.6);
- e) Bewertungen der Liegenschaft zu Verkaufs-, Belehnungs- oder Bilanzzwecken;
- f) die Beschaffung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Ziff. E.14.4).
E.2.3 Fachliche Spezialfragen, namentlich Altlasten, Baugrund, Denkmalschutz, Brandschutz, Schallschutz, Erdbebensicherheit, Statik und Energienachweise, lässt Bellevue durch Projektbeteiligte des Kunden klären. Bellevue empfiehlt den Beizug; der Kunde entscheidet darüber und trägt die Kosten.
E.2.4 «Projektbeteiligte» sind Planer, Fachplaner, Gutachter, Geometer, Unternehmer und Lieferanten, die der Kunde selbst oder Bellevue in seinem Namen beauftragt. Sie sind weder Hilfspersonen noch Substituten von Bellevue.
E.2.5 Bellevue darf eigene Mitarbeitende, Gruppengesellschaften und Fachpartner als Hilfspersonen beiziehen (Ziff. A.6.2) und Teilleistungen nach Ziff. A.6.3 übertragen. Ziff. E.10 bleibt vorbehalten.
E.3 Prognosen und Zusicherungen
E.3.1 Angaben zu Bewilligungsfähigkeit, Ausnützung, erzielbaren Flächen, Nutzungsmöglichkeiten, Baukosten, Terminen, Verfahrensdauer, Marktpreisen, Verkaufs- und Mieterträgen, Rendite und Finanzierbarkeit sind Einschätzungen nach Ziff. A.16.2. Sie beruhen auf den im Zeitpunkt der Äusserung verfügbaren Unterlagen und Angaben. Bellevue garantiert ihren Eintritt nicht.
E.3.2 Eine Zusicherung, ein Kostendach oder ein verbindlicher Termin bindet Bellevue nur, wenn der Einzelvertrag die Angabe ausdrücklich als «Zusicherung», «Kostendach» oder «Garantie» bezeichnet. Aussagen in Gesprächen, Präsentationen, Berechnungen, Visualisierungen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind keine Zusicherungen.
E.3.3 Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind Szenarien und keine Ertragszusagen. Der Kunde trifft seine Investitions-, Finanzierungs- und Verkaufsentscheide selbst.
E.3.4 Behördliche Auskünfte, Vorabklärungen, Vorentscheide und Gutachten Dritter wirken nur im Rahmen ihres Inhalts und ihrer Geltungsdauer. Bellevue steht nicht ein für Entscheide von Behörden, Gerichten und Dritten, für Gesetzes- und Praxisänderungen und für nachträglich geänderte Planungsgrundlagen. Die Pflicht von Bellevue zur sorgfältigen eigenen Beurteilung bleibt vorbehalten.
E.4 Phasen und Freigabe
E.4.1 Das Projekt wird, soweit der Einzelvertrag es vorsieht, in folgenden Phasen bearbeitet: Phase 1 Strategie, Phase 2 Machbarkeit, Phase 3 Vorprojekt, Phase 4 Bauprojekt, Phase 5 Bewilligung, Phase 6 Ausschreibung und Vergabe, Phase 7 Realisierung. Der Einzelvertrag kann Phasen zusammenfassen, auslassen oder abweichend bezeichnen.
E.4.2 Jede Phase beginnt mit der Freigabe des Kunden in Textform. Die Freigabe bezeichnet Phase, Leistungsumfang und Honorar oder verweist auf den Einzelvertrag. Ohne Freigabe führt Bellevue keine Arbeiten der nächsten Phase aus; Ziff. E.4.5 und Ziff. A.6.8 Satz 4 bleiben vorbehalten.
E.4.3 Weder ist der Kunde verpflichtet, Folgephasen freizugeben, noch Bellevue, Folgephasen anzubieten oder auszuführen, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Das Honorar einer freigegebenen Phase ist unabhängig davon geschuldet, ob Folgephasen beauftragt werden. Die Folgen einer Nichtbeauftragung oder Beendigung richten sich nach Ziff. E.5.6, E.6, E.13 und E.16.
E.4.4 Hängt eine Phase von Entscheiden, Unterlagen oder Zahlungen des Kunden ab, ruht sie bis zu deren Eingang. Termine verschieben sich entsprechend (Ziff. A.6.6).
E.4.5 Läuft eine behördliche oder gesetzliche Frist, namentlich eine Einsprache-, Rechtsmittel-, Gesuchs- oder Stellungnahmefrist, und kann der Kunde nicht rechtzeitig entscheiden, darf Bellevue im Namen des Kunden die fristwahrenden Handlungen vornehmen, die nach vernünftigem Ermessen in seinem Interesse liegen und keine endgültigen Rechtsfolgen schaffen, etwa ein Gesuch um Fristerstreckung oder eine fristwahrende Eingabe, soweit das anwendbare Verfahrensrecht Bellevue dazu zulässt. Der Kunde vergütet den Aufwand nach Ziff. E.5.3 und trägt die Kosten. Eine Pflicht dazu besteht nur für Fristen aus Entscheiden, die Bellevue zugestellt wurden oder die sie im Rahmen der freigegebenen Phase zu gewärtigen hatte (Ziff. E.8.6).
E.5 Honorar
E.5.1 Das Honorar wird je Phase im Einzelvertrag als Pauschale, nach Zeitaufwand, als Prozentsatz der Baukosten oder in Kombination vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung über die Honorarart, ist das Honorar nach Zeitaufwand geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR, Ziff. A.13.3).
E.5.2 Eine Pauschale deckt die im Einzelvertrag beschriebenen Leistungen der betreffenden Phase. Nicht gedeckt und nach Zeitaufwand (Ziff. E.5.3) zusätzlich vergütet wird Mehraufwand aus:
- a) Änderungen und Erweiterungen von Projektumfang, Projektzielen oder Randbedingungen nach der Freigabe;
- b) fehlenden, unvollständigen oder verspäteten Entscheiden, Unterlagen oder Zahlungen des Kunden;
- c) Einsprachen, Rechtsmitteln, Wiedererwägungen, Projektanpassungen wegen Behördenauflagen und Verfahrensverlängerungen;
- d) der Wiederholung von Leistungen wegen eines Wechsels von Projektbeteiligten oder Entscheidungsträgern auf Seiten des Kunden;
- e) Varianten und Überarbeitungen über eine Überarbeitung je Phase hinaus, soweit der Einzelvertrag keine andere Anzahl nennt;
- f) Leistungen ausserhalb der freigegebenen Phase.
Bellevue weist den Kunden auf solchen Mehraufwand in Textform hin, sobald er absehbar ist (Ziff. E.5.7). Bei vorzeitiger Beendigung ist die Pauschale nach dem Leistungsstand geschuldet (Ziff. E.16.2).
E.5.3 Der Zeitaufwand wird nach den Ansätzen des Einzelvertrags verrechnet. Fehlt eine Vereinbarung, gelten pro Stunde, zuzüglich MWST: Geschäftsleitung CHF 280, Projektleitung CHF 190, Sachbearbeitung CHF 130, Administration CHF 95. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Abgerechnet wird im 15-Minuten-Takt. Gegenüber Geschäftskunden darf Bellevue die Ansätze jeweils auf den 1. Januar mit einer Ankündigung in Textform von mindestens 30 Tagen anpassen; der Geschäftskunde kann das Mandat auf das Inkrafttreten hin beenden, ohne dass dies als Beendigung zur Unzeit gilt. Gegenüber Konsumenten weist der Einzelvertrag die Ansätze einschliesslich MWST aus; eine Anpassung bedarf der Zustimmung des Konsumenten in Textform (Ziff. A.22.4). Verweigert er sie, darf Bellevue das Mandat auf das vorgesehene Inkrafttreten hin beenden, ohne dass dies als Beendigung zur Unzeit gilt.
E.5.4 Beim Prozenthonorar bemisst sich das Honorar nach den Baukosten. Baukosten sind die Gesamtkosten der Erstellung des Bauvorhabens der Hauptgruppen 1 bis 9 der im Einzelvertrag bezeichneten Kostengliederung, mangels Bezeichnung des Baukostenplans BKP, einschliesslich Honoraren der Projektbeteiligten, Mehrkosten, Nachträgen und Teuerung, ohne MWST. Leistungen, die der Kunde selbst oder ausserhalb der von Bellevue begleiteten Vergabe beschafft, zählen mit ihrem Marktwert dazu, soweit sie Teil des Bauvorhabens sind. Nicht zu den Baukosten zählen Grundstückkosten (BKP 0), Finanzierungskosten, Steuern und Abgaben (namentlich Mehrwertabgaben), Gerichts-, Anwalts- und Verfahrenskosten sowie das Honorar von Bellevue. Mehrkosten, die auf einer von Bellevue zu vertretenden Sorgfaltspflichtverletzung beruhen, gehören nicht zur Honorarbasis.
E.5.5 Bis zur definitiven Bauabrechnung wird das Prozenthonorar auf Grundlage des jüngsten Kostenvoranschlags, ersatzweise der jüngsten Kostenschätzung oder der Vergabesummen, akontiert und nach Vorliegen der Abrechnung ausgeglichen. Wird das Projekt nicht oder nur teilweise realisiert, bemisst sich das Honorar für die erbrachten Phasen nach dem jüngsten Kostenvoranschlag, ersatzweise nach der jüngsten Kostenschätzung. Fehlt eine Vereinbarung über die Phasenanteile, entfallen vom Gesamthonorar auf Strategie und Machbarkeit zusammen 10 %, Vorprojekt 15 %, Bauprojekt 20 %, Bewilligung 10 %, Ausschreibung und Vergabe 15 % und Realisierung 30 %.
E.5.6 Bedingter Rabatt. Weist der Einzelvertrag für bestimmte Phasen neben dem vereinbarten Honorar ein höheres Listenhonorar aus und bezeichnet er die Folgephasen, an deren Durchführung durch Bellevue der Rabatt geknüpft ist, steht die Differenz unter dieser Bedingung. Beendet der Kunde das Mandat vor Abschluss der bezeichneten Folgephasen oder vergibt er sie an Dritte, entfällt der Rabatt, und für die erbrachten Leistungen ist das Listenhonorar geschuldet. Die Nachforderung ist auf den Betrag begrenzt, um den das Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand zu den Ansätzen des Einzelvertrags, mangels solcher nach Ziff. E.5.3, das vereinbarte Honorar übersteigt. Der Rabatt bleibt bestehen, wenn (a) der Kunde das Mandat aus einem wichtigen Grund beendet, den Bellevue zu vertreten hat, (b) Bellevue das Mandat ohne einen vom Kunden zu vertretenden Grund beendet oder (c) die Bewilligung für das Projekt rechtskräftig verweigert wird und der Kunde das Projekt deshalb aufgibt. Diese Bestimmung regelt den Preis der erbrachten Leistungen und beschränkt das Recht nach Ziff. E.16.1 nicht.
E.5.7 Leistungen ausserhalb des Einzelvertrags oder einer Freigabe vergütet der Kunde nach Zeitaufwand, wenn er sie veranlasst oder in Kenntnis ihrer Ausführung geduldet hat oder wenn sie nach Ziff. E.4.5 oder Ziff. A.6.8 Satz 4 erbracht wurden. Unterlässt Bellevue den Hinweis nach Ziff. E.5.2, bleibt der Anspruch für Leistungen bestehen, die der Kunde veranlasst hat oder die zur Wahrung seiner Interessen notwendig waren.
E.5.8 Für Währung und Mehrwertsteuer gilt Ziff. A.13.1. Gegenüber Konsumenten weist der Einzelvertrag alle Honorare einschliesslich MWST aus.
E.6 Erfolgshonorar
E.6.1 Der Einzelvertrag kann Erfolgshonorare vorsehen, namentlich für (a) die Erteilung einer Baubewilligung, eines Vorentscheids oder die Genehmigung einer Nutzungsplanänderung (Bewilligungshonorar), (b) eine Wertsteigerung des Objekts (Mehrwerthonorar) und (c) einen Verkauf des Objekts (Verkaufshonorar). Höhe, Berechnung und Fälligkeit richten sich nach dem Einzelvertrag und ergänzend nach dieser Ziff. E.6. Das Erfolgshonorar tritt zum Honorar nach Ziff. E.5 hinzu und wird darauf nicht angerechnet, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
E.6.2 Beim Bewilligungshonorar ist der Erfolg die Erteilung der im Einzelvertrag bezeichneten Bewilligung, ersatzweise der Baubewilligung für das Bauvorhaben auf Grundlage des letzten von Bellevue begleiteten Projektstands. Das Erfolgshonorar wird mit Eintritt der Rechtskraft fällig. Bellevue darf nach erstinstanzlicher Erteilung 50 % als Akonto in Rechnung stellen. Wird die Bewilligung rechtskräftig aufgehoben und wird innert 24 Monaten danach keine Bewilligung für ein im Wesentlichen auf den Arbeitsergebnissen beruhendes Projekt erteilt, erstattet Bellevue das Akonto zurück. Sie darf davon den Aufwand für das Rechtsmittelverfahren nach Zeitaufwand abziehen, soweit er nicht bereits nach Ziff. E.5.2 lit. c vergütet wurde.
E.6.3 Beim Mehrwerthonorar ist der Mehrwert die Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Verkaufspreis nach Ziff. E.6.4 oder, wenn der Kunde das Objekt behält, dem Verkehrswert nach Eintritt des im Einzelvertrag bezeichneten Erfolgs, mangels Bezeichnung nach Rechtskraft der Baubewilligung. Ausgangswert ist der Verkehrswert bei Mandatsbeginn gemäss Wertermittlung in der Beilage zum Einzelvertrag. Vom Mehrwert werden die vom Kunden nach Mandatsbeginn nachweislich aufgewendeten Baukosten (Ziff. E.5.4) und Verfahrenskosten abgezogen. Muss ein Verkehrswert ermittelt werden und einigen sich die Parteien nicht innert 20 Arbeitstagen, bezeichnet jede Partei eine unabhängige, fachlich ausgewiesene Schätzerin oder einen Schätzer. Massgebend ist der Mittelwert der beiden Schätzungen; weichen sie um mehr als 10 % voneinander ab, bestimmen die beiden Schätzer gemeinsam eine dritte Person, deren Schätzung innerhalb der Spanne der beiden ersten verbindlich ist (Schiedsgutachten). Die Parteien tragen ihre eigenen Schätzer und die Kosten der dritten Person je zur Hälfte. Das Mehrwerthonorar wird 30 Tage nach Feststellung des Verkehrswerts fällig, bei Verkauf mit der Beurkundung.
E.6.4 Beim Verkaufshonorar ist der Erfolg die Beurkundung eines Verkaufs des Objekts oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts im Sinne von Ziff. C.5.3 durch den Kunden an einen Dritten, mit oder ohne Bewilligung. Der Kaufpreis bemisst sich nach Ziff. C.5.2. Erhält Bellevue für denselben Verkauf eine Provision nach Modul C, wird das niedrigere der beiden Honorare nicht geschuldet; Bellevue erhält für denselben Verkauf nur das höhere. Erwirbt Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft das Objekt, ist für diesen Erwerb kein Verkaufs- und kein Mehrwerthonorar geschuldet; der Ankauf richtet sich nach Modul G.
E.6.5 Verhindert der Kunde den Eintritt eines Erfolgs wider Treu und Glauben, gilt der Erfolg als eingetreten (Art. 156 OR). Wider Treu und Glauben handelt namentlich, wer das Mandat beendet, ein Gesuch zurückzieht oder einen Verkauf aufschiebt, um ein Erfolgshonorar zu vermeiden, und den Erfolg danach auf Grundlage der Arbeitsergebnisse herbeiführt.
E.6.6 Nachwirkung. Tritt ein Erfolg innert 24 Monaten nach Beendigung des Mandats ein und beruht er wesentlich auf den Arbeitsergebnissen oder der Tätigkeit von Bellevue, ist das Erfolgshonorar geschuldet. Die wesentliche Verursachung wird vermutet, wenn das bewilligte, bewertete oder verkaufte Projekt in Nutzung, Volumen und Grundkonzept im Wesentlichen dem letzten von Bellevue erarbeiteten oder begleiteten Projektstand entspricht oder wenn Gesuchsunterlagen, Studien oder Verhandlungsergebnisse von Bellevue verwendet werden; der Kunde kann das Gegenteil beweisen. Gegenüber Konsumenten gilt die Vermutung für Erfolge innert zwölf Monaten nach Beendigung; für spätere Erfolge weist Bellevue die wesentliche Verursachung nach. Beendet Bellevue das Mandat ohne einen vom Kunden zu vertretenden Grund, beträgt die Frist zwölf Monate; beendet der Kunde es aus einem wichtigen Grund, den Bellevue zu vertreten hat, entfällt die Nachwirkung. Das Erfolgshonorar wird angemessen herabgesetzt, soweit nach der Beendigung andere Projektbeteiligte durch eigene, vom Kunden vergütete Leistungen wesentlich zum Erfolg beigetragen haben. Eine für dieselbe Nutzung bezahlte Nutzungsvergütung nach Ziff. E.13.6 wird angerechnet.
E.6.7 Der Kunde teilt Bellevue während des Mandats und der Frist nach Ziff. E.6.6 den Eintritt eines Erfolgs innert zehn Tagen in Textform mit, bei einem Verkauf mit Erwerber, Datum und Kaufpreis. Er gewährt Bellevue auf Verlangen Einsicht in Bewilligung, Kaufvertrag und Wertermittlungen, soweit dies zur Berechnung des Erfolgshonorars nötig ist. Bei einem Verkauf weist er die Urkundsperson oder die abwickelnde Bank an, das fällige Erfolgshonorar samt MWST aus dem Kaufpreis direkt an Bellevue zu überweisen; Ziff. C.5.7 gilt sinngemäss.
E.7 Auslagen, Drittkosten und Zahlung
E.7.1 Auslagen, namentlich Reisespesen, Plot-, Druck- und Kopierkosten, Datenräume, Gebühren und Beglaubigungen, trägt der Kunde. Bellevue verrechnet sie nach Aufwand mit Beleg (Ziff. A.13.4), Fahrten mit dem Privatfahrzeug gemäss Einzelvertrag, mangels Vereinbarung mit CHF 0.80 je Kilometer. Für Büro-, Telefon-, Porto- und Kleinmaterialkosten verrechnet Bellevue eine Nebenkostenpauschale von 3 % des Honorars nach Ziff. E.5, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht; die darin abgegoltenen Kosten werden nicht zusätzlich verrechnet.
E.7.2 Gebühren, Gutachten, Studien sowie Honorare und Leistungen der Projektbeteiligten, Behörden und Versicherer sind Drittkosten. Sie gehen zulasten des Kunden und sind nicht im Honorar von Bellevue enthalten. Der Kunde bezahlt Drittrechnungen direkt an den Rechnungssteller. Bellevue ist nicht verpflichtet, Drittkosten vorzufinanzieren. Finanziert sie mit Zustimmung des Kunden Drittkosten vor, ersetzt der Kunde den Betrag innert zehn Tagen nach Rechnungsstellung und befreit Bellevue von den eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 402 Abs. 1 OR).
E.7.3 Bellevue stellt das Honorar monatlich nach Leistungsstand in Rechnung, Erfolgshonorare bei Fälligkeit. In Abweichung von Ziff. A.14.1 sind Rechnungen nach diesem Modul innert zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen; der letzte Tag der Frist ist Verfalltag. Für Verzug, Verzugszins, Mahngebühren und Inkasso gelten Ziff. A.14.1 Satz 3 und Ziff. A.14.3 bis A.14.5.
E.7.4 Für Einwendungen gegen Rechnungen gilt Ziff. A.14.7 mit der Massgabe, dass die Frist für Rechnungen nach diesem Modul 20 Tage nach Zugang beträgt. Akontorechnungen werden mit der Schlussrechnung der jeweiligen Phase abgerechnet.
E.7.5 Vorschuss und Sicherheit. Bellevue darf einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Honorars und der voraussichtlichen Auslagen der nächsten drei Monate verlangen, ab Phase 5 oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden zudem eine angemessene Sicherheit, namentlich eine Garantie einer Bank in der Schweiz. Zweifel bestehen namentlich bei Zahlungsverzug, Betreibungen, Wohnsitz oder Sitz des Kunden im Ausland oder ungenügender Bonitätsauskunft (Ziff. A.7.3). Vorschüsse für Drittkosten verwendet Bellevue zweckgebunden und rechnet sie ab (Art. 400 OR).
E.7.6 Leistungseinstellung. Zahlt der Kunde eine fällige Rechnung oder einen Vorschuss trotz Mahnung mit Nachfrist von zehn Tagen nicht, darf Bellevue ihre Leistungen bis zum Zahlungseingang einstellen. Die Mahnung weist auf die Einstellung und auf die Bellevue bekannten laufenden Fristen hin. Auch während der Einstellung leitet Bellevue ihr zugestellte Entscheide und Mitteilungen unverzüglich an den Kunden weiter und weist ihn auf laufende Fristen hin. Bei einer Einstellung nach dieser Ziffer stehen dem Kunden aus der Einstellung keine Ansprüche zu (Ziff. A.14.2).
E.7.7 Für Verrechnung und Zurückbehaltung gilt Ziff. A.15. Bellevue darf ihre Arbeitsergebnisse bis zur Bezahlung der fälligen Forderungen zurückbehalten (Ziff. A.15.4). Nicht zurückbehalten werden neben den Unterlagen nach Ziff. A.15.4 Satz 3 die Verträge, die Bellevue im Namen des Kunden abgeschlossen hat, behördliche Entscheide und die Korrespondenz mit Behörden und Projektbeteiligten; Bellevue darf Kopien behalten.
E.8 Bauherrenvertretung und Vollmacht
E.8.1 Bellevue schliesst Verträge mit Projektbeteiligten im Namen und auf Rechnung des Kunden ab (Art. 32 OR, Ziff. A.6.4). Vertragspartei der Projektbeteiligten ist ausschliesslich der Kunde. Bellevue wird dadurch nicht Partei, haftet nicht für deren Verpflichtungen, übernimmt kein Delkredere und ist nicht Zahlstelle.
E.8.2 Mit dem Einzelvertrag bevollmächtigt der Kunde Bellevue im Rahmen der freigegebenen Phasen (a) zur Verhandlung und zum Abschluss von Verträgen mit Projektbeteiligten bis CHF 10'000 je Vertrag und insgesamt CHF 50'000 je Phase, soweit der Einzelvertrag oder die Freigabe keine anderen Beträge nennt, (b) zur Einreichung und Vertretung von Gesuchen, Eingaben und Anträgen bei Behörden, (c) zur Entgegennahme von Zustellungen, (d) zum Einholen von Auskünften, Offerten, Gutachten und Dokumenten sowie (e) zur Abgabe von Mängelrügen und Fristansetzungen gegenüber Projektbeteiligten (Ziff. E.9.5). Weitergehende Geschäfte schliesst Bellevue nur nach Freigabe des Kunden in Textform ab. Der Kunde unterzeichnet auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde in Schriftform.
E.8.3 Von der Vollmacht nicht erfasst sind die Geschäfte nach Art. 396 Abs. 3 OR, namentlich Prozessführung, Vergleiche, Schiedsverträge, Veräusserung und Belastung von Grundstücken einschliesslich Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baurechten, sowie die Aufnahme von Darlehen und Hypotheken und Verpflichtungen ausserhalb des Bauvorhabens. Dafür bedarf Bellevue einer besonderen Ermächtigung in Schriftform.
E.8.4 Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Mandats. Der Kunde teilt dies den Projektbeteiligten und Behörden mit; Bellevue gibt eine Vollmachtsurkunde zurück (Art. 36 OR) und unterstützt den Kunden auf Verlangen gegen Vergütung nach Zeitaufwand. Verträge, die Bellevue im Rahmen der Vollmacht im Namen des Kunden abgeschlossen hat, bleiben für ihn verbindlich. Der Kunde stellt Bellevue von Ansprüchen Dritter aus diesen Verträgen frei, soweit diese nicht auf einer Pflichtverletzung von Bellevue beruhen.
E.8.5 Überschreitet Bellevue die Vollmacht, gelten Art. 38 und 39 OR. Erteilt der Kunde Projektbeteiligten unmittelbar Weisungen oder schliesst er selbst Verträge, steht Bellevue für die Folgen nicht ein und darf den dadurch verursachten Mehraufwand nach Zeitaufwand verrechnen.
E.8.6 Bellevue vertritt den Kunden nicht vor Gerichten und Schlichtungsbehörden und führt keine Rechtsmittelverfahren, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Sie bereitet solche Verfahren auf Wunsch vor und koordiniert die vom Kunden beauftragte Rechtsvertretung. Entscheide und Mitteilungen, die der Kunde selbst erhält, leitet er Bellevue spätestens am nächsten Arbeitstag weiter. Entscheide, die Bellevue zugestellt werden, leitet sie unverzüglich an den Kunden weiter und weist auf die Fristen hin. Bellevue überwacht Fristen nur für Entscheide, die ihr zugestellt wurden oder die sie im Rahmen der freigegebenen Phase zu gewärtigen hatte.
E.8.7 Verträge mit Unternehmern und Planern, die Bellevue für den Kunden vorbereitet, gestaltet sie, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt, nach Modul B sinngemäss mit dem Kunden als Besteller, insbesondere mit Rückbehalt und Garantierückbehalt (Ziff. B.19) sowie Zahlungsnachweis und Schutz vor Bauhandwerkerpfandrechten (Ziff. B.15). Ob ein Projektbeteiligter diese Bedingungen annimmt, liegt nicht im Einflussbereich von Bellevue.
E.9 Vergabe, Rechnungsprüfung und Abnahme
E.9.1 Bellevue wählt Projektbeteiligte mit der gebotenen Sorgfalt aus und bereitet die Vergabe vor. Der Kunde entscheidet über die Vergabe, soweit sie die Beträge nach Ziff. E.8.2 übersteigt. Für Einzelaufträge über CHF 50'000 holt Bellevue mindestens drei Vergleichsofferten ein, soweit gleichwertige Anbieter im Markt verfügbar sind und der Zeitplan es zulässt; Abweichungen begründet sie in Textform.
E.9.2 Bellevue prüft die Rechnungen der Projektbeteiligten im vereinbarten Umfang rechnerisch und anhand von Vertrag und Bautenstand. Eine Prüfung von Ausmass und Mengen vor Ort schuldet sie nur, wenn der Einzelvertrag sie vorsieht; im Übrigen stützt sie sich auf die Bestätigung der Bauleitung. Bellevue gibt dem Kunden eine Zahlungsempfehlung; über die Zahlung entscheidet der Kunde. Für Zahlungen, die der Kunde ohne oder gegen die Empfehlung leistet, steht Bellevue nicht ein.
E.9.3 Bellevue empfiehlt dem Kunden, Zahlungen nur für erbrachte Leistungen zu leisten und vor Schluss- und Garantiezahlungen den Nachweis der Bezahlung von Subunternehmern und Lieferanten zu verlangen. Sie holt diese Nachweise im Rahmen der Rechnungsprüfung ein, soweit der Vertrag mit dem Projektbeteiligten es vorsieht. Das Risiko von Bauhandwerkerpfandrechten und Doppelzahlungen (Art. 837 ff. ZGB) trägt der Kunde als Grundeigentümer; Bellevue haftet dafür nur nach Ziff. E.15.
E.9.4 Bellevue empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Bauwesen- und einer Bauherrenhaftpflichtversicherung und weist auf die Anpassung der Gebäudeversicherung hin. Abschluss und Deckung sind Sache des Kunden. Auf Weisung des Kunden schliesst Bellevue Versicherungen in seinem Namen ab.
E.9.5 Bellevue begleitet Abnahmen, bereitet Abnahmeprotokolle vor, erfasst erkennbare Mängel und teilt sie dem Kunden unverzüglich mit. Sie ersetzt weder die fachliche Abnahme durch Planer und Bauleitung noch die rechtliche Beurteilung von Mängelrechten. Bellevue ist berechtigt, aber nur auf Weisung des Kunden verpflichtet, Mängelrügen und Fristansetzungen im Namen des Kunden abzugeben.
E.9.6 Rüge-, Garantie- und Verjährungsfristen gegenüber Projektbeteiligten richten sich nach deren Verträgen und dem auf sie anwendbaren Recht. Bellevue weist den Kunden auf erkennbare Fristen hin. Ihre Wahrung, namentlich die Rüge und die Unterbrechung der Verjährung, obliegt dem Kunden. Eine Fristenüberwachung nach der Abnahme übernimmt Bellevue nur, wenn der Einzelvertrag sie vorsieht.
E.10 Interessenkonflikte, Gruppengesellschaften und Vergütungen Dritter
E.10.1 Bellevue ist Teil der THETA-Gruppe. Bellevue und Gruppengesellschaften erbringen unter den Marken Bellevue Construction, Bellevue Homes und Liegenschaft Direkt Leistungen, die für das Projekt des Kunden in Betracht kommen können. Für mehrfache Rollen gilt Ziff. A.6.5.
E.10.2 Bellevue schliesst im Namen des Kunden keine Verträge mit sich selbst oder mit einer Gruppengesellschaft ab. Leistungen von Bellevue oder einer Gruppengesellschaft ausserhalb dieses Moduls, namentlich nach Modul F, werden nur aufgrund eines eigenen Einzelvertrags erbracht, den der Kunde nach Offenlegung der Verbindung selbst abschliesst.
E.10.3 Bellevue darf Gruppengesellschaften in eine Vergabe einbeziehen, wenn sie dies dem Kunden offenlegt, deren Offerte gleich prüft wie Offerten Dritter und mindestens eine Vergleichsofferte eines Dritten vorlegt. Bellevue empfiehlt die Offerte einer Gruppengesellschaft nur, wenn sie nach ihrer Beurteilung zu marktüblichen Bedingungen erfolgt; eine Zusicherung der Marktüblichkeit gibt sie nicht ab. Der Kunde entscheidet selbst.
E.10.4 Wird Bellevue für die Realisierung als Totalunternehmerin nach Modul F beauftragt, endet die Bauherrenvertretung nach diesem Modul für den davon erfassten Leistungsumfang mit dem Abschluss des Einzelvertrags nach Modul F, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Bellevue empfiehlt dem Kunden in diesem Fall eine von ihr unabhängige Bauherrenberatung. Honorare nach diesem Modul werden auf den Werkpreis nach Modul F nur angerechnet, wenn der Einzelvertrag nach Modul F dies vorsieht.
E.10.5 Rabatte, Skonti und Preisnachlässe, die ein Projektbeteiligter für das Projekt des Kunden gewährt, kommen dem Kunden zugute. Vergütungen, die Bellevue oder Gruppengesellschaften unabhängig vom konkreten Projekt von Dritten erhalten, namentlich Rahmenvertrags- und Volumenboni, darf Bellevue behalten, wenn der Einzelvertrag Art, Berechnungsgrundlage und Bandbreite dieser Vergütungen in Prozent des betroffenen Auftragsvolumens angibt; insoweit verzichtet der Kunde auf die Herausgabe nach Art. 400 OR. Projektbezogene Vergütungen Dritter, die nicht so offengelegt sind, gibt Bellevue heraus. Auf Verlangen nennt Bellevue die im Projekt tatsächlich erhaltenen Beträge.
E.10.6 Entsteht für Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft ein eigenes Interesse am Objekt des Kunden, namentlich an Erwerb, Beteiligung, Finanzierung oder Vermittlung, legt Bellevue dies dem Kunden unverzüglich in Textform offen, spätestens vor Abgabe eines Angebots (Ziff. A.6.5). Für ein Angebot gilt Ziff. E.17, für den Ankauf Modul G.
E.10.7 Verträge des Kunden mit Projektbeteiligten, die er während des Mandats selbst oder durch Bellevue abgeschlossen hat, und deren Fortführung nach Beendigung des Mandats gelten nicht als Umgehung nach Ziff. A.10.3. Die Ansprüche von Bellevue richten sich in diesem Fall nach Ziff. E.5.6, E.6 und E.13.
E.11 Mitwirkung und Entscheide des Kunden
E.11.1 Für die Mitwirkung gilt Ziff. A.7. Der Kunde stellt Bellevue namentlich Grundbuchauszug, Pläne, Mietverträge, Bewilligungen, Baugrunduntersuchungen, Gutachten und Verträge mit Dritten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und bestätigt, über das Objekt verfügen zu dürfen. Bellevue darf sich auf Angaben des Kunden und Unterlagen Dritter verlassen, solange keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen.
E.11.2 Der Kunde entscheidet über Entscheidvorlagen von Bellevue innert zehn Arbeitstagen nach Zugang oder innert der kürzeren Frist, die Bellevue wegen einer Behörden- oder Verfahrensfrist ankündigt. Entscheide ergehen in Textform.
E.11.3 Verzögert sich ein Entscheid, verschieben sich die Termine entsprechend. Bellevue darf den Mehraufwand, namentlich Wartezeit, erneute Einarbeitung und Verfahrensverlängerung, nach Zeitaufwand verrechnen. Dauert die Verzögerung länger als 30 Tage, darf Bellevue das Projekt sistieren. Wird es nach mehr als sechs Monaten wieder aufgenommen, gelten die dann geltenden Ansätze, und Pauschalen werden angemessen angepasst.
E.11.4 Entscheidet ein Geschäftskunde nicht innert der Frist nach Ziff. E.11.2, gilt eine Entscheidvorlage über Massnahmen innerhalb des freigegebenen Kosten- und Terminrahmens als genehmigt, wenn Bellevue in der Vorlage auf diese Folge hingewiesen und eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen in Textform angesetzt hat. Gegenüber Konsumenten gilt Schweigen nie als Zustimmung.
E.11.5 Weisungen des Kunden befolgt Bellevue, soweit sie rechtmässig, ausführbar und mit dem Auftrag vereinbar sind (Art. 397 OR). Hält Bellevue eine Weisung für nachteilig, weist sie in Textform darauf hin. Hält der Kunde daran fest, trägt er die Folgen und vergütet den Mehraufwand.
E.12 Kosten-, Termin- und Verfahrensrisiken
E.12.1 Der Kunde trägt als Bauherr die Kosten- und Terminrisiken des Bauvorhabens, namentlich Bauteuerung, Nachträge, Mehrkosten gegenüber Kostenschätzung oder Kostenvoranschlag, Baugrund-, Bestandes- und Altlastenrisiken, Behördenauflagen, Gebühren, Mehrwertabgaben, Verzögerungen durch Einsprachen und Verfahren sowie Preis- und Lieferschwankungen. Die Haftung von Bellevue für eigene Sorgfaltspflichtverletzungen (Ziff. E.15) bleibt vorbehalten.
E.12.2 Bellevue erstellt Kosten- und Terminangaben mit der gebotenen Sorgfalt. Ihre Genauigkeit richtet sich nach dem Projektstand: Grobkostenschätzung (Machbarkeit) rund ±25 %, Kostenschätzung (Vorprojekt) rund ±15 %, Kostenvoranschlag (Bauprojekt) rund ±10 %. Abweichungen innerhalb dieser Bandbreiten sind keine Pflichtverletzung. Kostenänderungen infolge von Projekt- oder Bestellungsänderungen, Behördenauflagen, Teuerung oder Marktpreisänderungen nach dem Stichtag der Angabe sind keine Abweichung im Sinne dieser Ziffer.
E.12.3 Einsprachen, Rechtsmittel, Auflagen und Projektänderungen können das Bauvorhaben um Monate oder Jahre verzögern. Bellevue schuldet weder einen bestimmten Verfahrensausgang noch eine bestimmte Verfahrensdauer. Mehraufwand wegen Verfahrensverlängerungen vergütet der Kunde nach Ziff. E.5.2.
E.12.4 Bellevue empfiehlt dem Kunden Massnahmen zur Minderung von Verfahrensrisiken, etwa Gespräche mit Nachbarn, Vorabklärungen oder den Verzicht auf Ausnahmebewilligungen. Der Kunde entscheidet darüber.
E.13 Arbeitsergebnisse
E.13.1 Für die Rechte an den Arbeitsergebnissen von Bellevue (Ziff. A.3.16), namentlich Studien, Analysen, Machbarkeitsabklärungen, Wirtschaftlichkeitsmodelle, Konzepte, Visualisierungen, Berichte, Gesuchsunterlagen und Offertvergleiche, gilt Ziff. A.11 mit den Ergänzungen dieser Ziff. E.13. Die Rechte an Unterlagen, die Projektbeteiligte im Auftrag des Kunden erstellen, namentlich Pläne von Architekten und Ingenieuren, richten sich nach deren Verträgen.
E.13.2 Das Nutzungsrecht nach Ziff. A.11.2 umfasst die Nutzung der Arbeitsergebnisse einer Phase für das im Einzelvertrag bezeichnete Objekt und den Projektzweck, einschliesslich der Verwendung gegenüber Behörden, Banken und Projektbeteiligten im Rahmen des Mandats. Es entsteht für die Arbeitsergebnisse einer Phase erst mit Bezahlung des dafür fälligen Honorars.
E.13.3 Der Zustimmung von Bellevue in Textform bedürfen (a) die Weiterbearbeitung oder Realisierung der Arbeitsergebnisse durch Dritte ohne Beteiligung von Bellevue, (b) ihre Übertragung oder Weitergabe an Erwerber und Kaufinteressenten des Objekts zur Verwendung für das Projekt und (c) ihre Verwendung für andere Objekte oder Zwecke sowie ihre Veröffentlichung. Bellevue darf die Zustimmung von der Nutzungsvergütung nach Ziff. E.13.6 abhängig machen und verweigert sie in den Fällen a und b nicht ohne sachlichen Grund (Ziff. A.11.3). Die Weitergabe einzelner Unterlagen an Kaufinteressenten zur Prüfung des Kaufs ist ohne Zustimmung zulässig, wenn der Kunde sie zur Vertraulichkeit und zur Nichtverwendung für das Projekt verpflichtet.
E.13.4 Ideen, Methoden und allgemeines Know-how von Bellevue sind nicht Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Vertraulichkeit gilt Ziff. A.9.
E.13.5 Der Kunde sorgt dafür, dass Projektbeteiligte und andere Dritte, denen er Arbeitsergebnisse zugänglich macht, die Beschränkungen dieser Ziff. E.13 einhalten.
E.13.6 Nutzungsvergütung. Die Nutzungsvergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie (a) bei Weiterbearbeitung oder Realisierung durch Dritte für dasselbe Objekt 1 % der Baukosten (Ziff. E.5.4) gemäss jüngstem Kostenvoranschlag, ersatzweise jüngster Kostenschätzung, (b) bei Übertragung auf einen Erwerber des Objekts 1 % des Kaufpreises nach Ziff. C.5.2 und (c) bei Verwendung für andere Objekte oder Zwecke das Honorar, das für die Erstellung gleichwertiger Arbeitsergebnisse nach Zeitaufwand (Ziff. E.5.3) geschuldet wäre. In den Fällen a und b ist die Nutzungsvergütung auf 50 % des für die genutzten Phasen vereinbarten Honorars vor Abzug eines Rabatts begrenzt; eine Nachforderung nach Ziff. E.5.6 für dieselben Phasen wird angerechnet. Die Nutzungsvergütung ist die Gegenleistung für die Einräumung der Rechte und keine Entschädigung für die Beendigung des Mandats. Sie ist nicht geschuldet, wenn Bellevue das Mandat ohne einen vom Kunden zu vertretenden Grund beendet hat oder der Kunde es aus einem wichtigen Grund beendet hat, den Bellevue zu vertreten hat; in diesen Fällen gilt die Zustimmung nach Ziff. E.13.3 lit. a und b für bezahlte Arbeitsergebnisse als erteilt.
E.13.7 Nutzt der Kunde Arbeitsergebnisse ohne die erforderliche Zustimmung oder ohne Bezahlung, schuldet er die Nutzungsvergütung nach Ziff. E.13.6 und Ersatz des weiteren Schadens. Ein Geschäftskunde schuldet zudem eine Konventionalstrafe in Höhe der Nutzungsvergütung nach Ziff. E.13.6; Ziff. A.9.5 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäss. Gegenüber Konsumenten wird keine Konventionalstrafe erhoben.
E.14 Mehrere Kunden, Erbengemeinschaften und Veräusserung
E.14.1 Sind mehrere Personen Kunden, etwa Miteigentümer, Gesamteigentümer, Erbengemeinschaften oder Ehegatten, schliessen alle den Einzelvertrag ab oder handeln durch einen Vertreter mit Vollmacht aller in Schriftform. Bei Erbengemeinschaften genügt der Abschluss durch die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker oder durch eine behördlich bestellte Erbenvertretung im Rahmen ihrer Befugnisse. Bellevue darf den Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen und das Mandat bis zu dessen Vorlage sistieren.
E.14.2 Mehrere Kunden haften Bellevue solidarisch für alle Forderungen aus dem Mandat (Art. 403 Abs. 1 OR), auch nach Teilung der Erbschaft, Auflösung des Miteigentums oder Ausscheiden eines Kunden für Forderungen aus Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt. Für Forderungen gegen eine Erblasserin oder einen Erblasser haften die Erben nach Art. 603 und 639 ZGB.
E.14.3 Mehrere Kunden bezeichnen gegenüber Bellevue eine Vertreterin oder einen Vertreter für Weisungen, Entscheide und Mitteilungen. Mitteilungen von Bellevue an diese Vertretung, mangels Bezeichnung an einen der Kunden, gelten gegenüber allen als erfolgt. Erteilen Kunden widersprüchliche Weisungen, darf Bellevue die betroffenen Leistungen bis zur Klärung aussetzen und den Mehraufwand verrechnen.
E.14.4 Bei Stockwerkeigentum entscheiden die zuständigen Organe nach Gesetz und Reglement. Bellevue unterstützt den Kunden bei der Beschaffung der nötigen Beschlüsse gegen Vergütung nach Zeitaufwand.
E.14.5 Veräussert der Kunde das Objekt während des Mandats, kann er den Einzelvertrag mit Zustimmung von Bellevue auf den Erwerber übertragen. Ohne Übertragung endet das Mandat mit dem Eigentumsübergang; Ziff. E.16 gilt. Der Kunde bleibt für die bis dahin entstandenen Forderungen haftbar. Für Erfolgshonorare und Arbeitsergebnisse gelten Ziff. E.6 und E.13.
E.15 Haftung
E.15.1 Für die Haftung von Bellevue gilt Ziff. A.17. Gegenüber Konsumenten erhöht sich der Höchstbetrag nach Ziff. A.17.3 auf den Betrag, den eine Haftpflichtversicherung von Bellevue für den Schaden tatsächlich leistet, falls dieser höher ist.
E.15.2 Bellevue haftet nicht für die Leistungen der Projektbeteiligten. Sie haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der von ihr vorgeschlagenen Projektbeteiligten sowie für die sorgfältige Erfüllung der im Einzelvertrag vereinbarten Koordinations- und Kontrollaufgaben (Ziff. A.6.3 und A.6.4). Ansprüche des Kunden gegen Projektbeteiligte richten sich nach deren Verträgen.
E.15.3 Haftet Bellevue für eine fehlerhafte Kostenangabe, ersetzt sie den Schaden, der dem Kunden dadurch entsteht, dass er im Vertrauen auf die Angabe Dispositionen getroffen hat. Mehrkosten, die auch bei richtiger Angabe angefallen wären, und der Mehrwert, den der Kunde durch die Mehrkosten erhält, werden angerechnet.
E.15.4 Bellevue haftet nicht für Schaden, soweit er darauf beruht, dass der Kunde Unterlagen verspätet, unvollständig oder unrichtig liefert, Entscheide verzögert, Empfehlungen oder Hinweise von Bellevue nicht befolgt, unmittelbar Weisungen an Projektbeteiligte erteilt oder Vollmachts- und Weisungsgrenzen missachtet. Ein Mitverschulden des Kunden mindert den Ersatz.
E.15.5 Für Schadenmeldung und Schadenminderung gelten Ziff. A.17.8 und A.19.1.
E.15.6 Mängel an Arbeitsergebnissen von Bellevue, auf die Werkvertragsrecht anwendbar ist, rügt der Kunde innert 60 Tagen nach Entdeckung in Textform; längere gesetzliche Fristen gehen vor (Ziff. A.19.2). Bellevue ist berechtigt, solche Mängel innert angemessener Frist unentgeltlich zu beheben, bevor der Kunde Minderung oder Schadenersatz verlangt, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz.
E.15.7 Bellevue bestätigt dem Kunden auf Verlangen Bestand und Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung.
E.16 Beendigung
E.16.1 Jede Partei kann das Mandat jederzeit in Textform beenden (Art. 404 Abs. 1 OR, Ziff. A.20.2). Keine Bestimmung dieses Moduls beschränkt dieses Recht. Ziff. E.5.6, E.6 und E.13 regeln den Preis erbrachter Leistungen, die Vergütung bewirkter Erfolge und die Gegenleistung für eingeräumte Rechte; sie sind keine Entschädigung für die Beendigung.
E.16.2 Bei Beendigung schuldet der Kunde (a) das Honorar für die erbrachten Leistungen, bei Pauschal- und Prozenthonoraren nach Leistungsstand (Ziff. E.5.2 und E.5.5), einschliesslich einer Nachforderung nach Ziff. E.5.6, (b) die Auslagen und Drittkosten, (c) die Befreiung von Verbindlichkeiten, die Bellevue in seinem Interesse eingegangen ist (Art. 402 Abs. 1 OR), und (d) bei Beendigung zur Unzeit Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Zur Unzeit beendet namentlich, wer ohne sachlichen Grund unmittelbar vor einer vorbereiteten Gesuchseingabe, Vergabe oder Verhandlung mit Behörden beendet (Ziff. A.20.2). Zum Schaden gehören namentlich nutzlos gewordene Dispositionen und nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten; Bellevue weist den Schaden nach.
E.16.3 Bellevue übergibt dem Kunden bei Beendigung die Unterlagen nach Ziff. E.7.7 Satz 3 sowie, nach Bezahlung der fälligen Forderungen, die Arbeitsergebnisse, an denen er ein Nutzungsrecht hat, und eine Übersicht über laufende Verträge, Verfahren und Fristen. Der Aufwand für die Übergabe wird nach Zeitaufwand vergütet. Ohne Vergütung erfolgt die Übergabe bis zu einem Aufwand von einem Arbeitstag, wenn Bellevue das Mandat ohne einen vom Kunden zu vertretenden Grund beendet oder der Kunde es aus einem wichtigen Grund beendet, den Bellevue zu vertreten hat.
E.16.4 Bis zur Übernahme durch den Kunden oder seine neue Vertretung, längstens während zehn Arbeitstagen nach der Beendigung, nimmt Bellevue die unaufschiebbaren fristwahrenden Handlungen nach Ziff. E.4.5 vor und leitet Zustellungen weiter. Dieser Aufwand wird nach Zeitaufwand vergütet.
E.16.5 Für Erfolgshonorare nach Beendigung gilt Ziff. E.6.6, für die weitere Nutzung von Arbeitsergebnissen Ziff. A.11.3 und Ziff. E.13. Der Kunde darf bezahlte Arbeitsergebnisse für das Objekt selbst weiterverwenden; für die Weiterbearbeitung oder Realisierung durch Dritte und die Übertragung auf einen Erwerber gelten Ziff. E.13.3 und E.13.6.
E.16.6 Für die Beendigung durch Bellevue aus wichtigem Grund gilt Ziff. A.20.3. Als wichtiger Grund gelten zudem namentlich die Verletzung von Ziff. E.13, die Weisung zu einem rechtswidrigen oder fachlich unvertretbaren Vorgehen, anhaltend widersprüchliche Weisungen mehrerer Kunden trotz Mahnung und Interessenkonflikte, die sich nach Ziff. E.10 nicht auflösen lassen. Beendet Bellevue das Mandat zur Unzeit ohne wichtigen Grund, ersetzt sie den daraus entstehenden Schaden (Art. 404 Abs. 2 OR).
E.17 Erstes Angebot
E.17.1 Will der Kunde das Objekt oder Rechte daran während des Mandats oder innert 24 Monaten nach dessen Beendigung veräussern, teilt er Bellevue die Verkaufsabsicht und deren Eckdaten (Preisvorstellung, Zeitplan, Art der Veräusserung) in Textform mit, sobald er sie gefasst hat, spätestens 15 Arbeitstage vor der Beurkundung. Bellevue kann innert zehn Arbeitstagen nach Zugang ein Angebot für sich, eine Gruppengesellschaft oder einen Dritten unterbreiten.
E.17.2 Diese Ziffer begründet kein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht und keine Pflicht, an Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder einen von Bellevue benannten Dritten zu verkaufen. Der Kunde entscheidet frei, ob, wann, an wen und zu welchem Preis er verkauft und ob er ein Angebot annimmt. Er darf mit Dritten verhandeln und abschliessen; Bellevue hat keinen Anspruch auf Eintritt in einen Vertrag mit Dritten.
E.17.3 Nicht erfasst sind Veräusserungen an Angehörige, im Rahmen einer Erbteilung oder güterrechtlichen Auseinandersetzung, an eine vom Kunden beherrschte Gesellschaft oder im Rahmen einer Umstrukturierung sowie Zwangsverwertungen.
E.17.4 Bellevue handelt bei der Abgabe eines Angebots im eigenen Interesse oder im Interesse einer Gruppengesellschaft oder eines Dritten und nicht als Beraterin des Kunden bei der Preisbildung. Der Kunde kann eine unabhängige Bewertung einholen; die ihm herauszugebenden Arbeitsergebnisse stehen ihm dafür zur Verfügung. Ein Angebot zum Ankauf richtet sich nach Modul G; Ziff. E.6.4 Satz 4 gilt.
E.17.5 Verletzt der Kunde die Mitteilungspflicht nach Ziff. E.17.1, ersetzt er Bellevue den nachgewiesenen Schaden. Ansprüche nach Ziff. E.6 und E.13 bleiben vorbehalten.
E.18 Referenzen
E.18.1 Für die Referenznutzung gilt Ziff. A.12. Vor der öffentlichen Auflage des Baugesuchs veröffentlicht Bellevue Angaben, die das Projekt oder das Objekt erkennbar machen, nur mit Zustimmung des Kunden in Textform.
F Totalunternehmer-Leistungen (Neubau, Sanierung, Umbau)
F.1 Geltungsbereich, Rechtsnatur und Begriffe
F.1.1 Dieses Modul F gilt, wenn Bellevue gegenüber dem Kunden die Planung und die Ausführung eines Neubaus, einer Sanierung oder eines Umbaus als Totalunternehmerin zu einem Pauschal-Festpreis übernimmt (Totalunternehmervertrag). Es ergänzt Modul A. Die Rangfolge richtet sich nach Ziff. A.2.1. Ziff. A.18 (höhere Gewalt) gilt für den Totalunternehmervertrag nicht; an ihre Stelle treten Ziff. F.12 und F.27 (Ziff. A.18.4).
F.1.2 Der Totalunternehmervertrag ist ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR. Die Planungsleistungen sind unselbständiger Bestandteil des Gesamtwerks und werden nicht gesondert beauftragt. Für die Beendigung gelten Ziff. F.6, F.12.3, F.26 und F.27.
F.1.3 In diesem Modul bedeuten:
- a) Werk: das im Einzelvertrag, im Baubeschrieb und in den Plänen beschriebene Bauwerk samt den dazugehörigen Planungsleistungen;
- b) Werkpreis: der im Einzelvertrag vereinbarte Pauschal-Festpreis für das Werk, ohne Nachträge; die Mehrwertsteuer richtet sich nach Ziff. F.4.4;
- c) Baubeschrieb: die Leistungs- und Ausbaubeschreibung samt Raumprogramm und Ausbaustandard, die dem Einzelvertrag beiliegt;
- d) Fachpartner: Fachpartner im Sinne von Ziff. A.3.11, die Bellevue zur Erfüllung des Totalunternehmervertrags beizieht, namentlich Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Bauunternehmer, Handwerker und Lieferanten;
- e) Übergabetermin: der im Einzelvertrag bezeichnete Termin oder die dort bezeichnete Frist für die Übergabe des Werks, einschliesslich ihrer Verschiebungen und Verlängerungen nach Ziff. F.11.2 und F.12;
- f) Baubeginn: der Beginn der Arbeiten auf dem Baugrundstück nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziff. F.11.2;
- g) Garantiefrist: die Frist von zwei Jahren ab Abnahme nach Ziff. F.22.1;
- h) Nachtrag: jede Leistung, jede Änderung und jede Mehrkostenfolge, die nach Ziff. F.5, F.7, F.9 oder F.10 nicht im Werkpreis enthalten ist;
- i) Bautenstand: der Wert der bis zu einem Stichtag vertragsgemäss ausgeführten Leistungen im Verhältnis zum Werkpreis, nachgewiesen nach Ziff. F.14.4;
- j) Arbeitstag: ein Arbeitstag nach Ziff. A.3.15; für Fristen und Termine der Bauausführung gelten zusätzlich die am Baustellenort anerkannten Feiertage nicht als Arbeitstage;
- k) Wohnbaute zum Eigengebrauch: ein Werk oder ein Teil davon, das für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist.
F.1.4 Bellevue ist alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Die Marke «Bellevue Construction» ist keine Vertragspartei (Ziff. A.1.2). Zwischen dem Kunden und den Fachpartnern entsteht kein Vertragsverhältnis. Bellevue bezeichnet dem Kunden einen Projektleiter als Ansprechpartner. Zusagen über Preise, Termine und Eigenschaften binden Bellevue nur nach Ziff. A.8.5.
F.1.5 Bellevue erbringt das Werk als Unternehmerin auf eigene Rechnung und nicht als Vertreterin, Treuhänderin oder Beraterin des Kunden. Sie ist nicht verpflichtet, bei der Vergabe an Fachpartner und bei der Gestaltung ihrer Verträge mit diesen die Interessen des Kunden zu wahren, und schuldet keine Offenlegung ihrer Kalkulation, Einkaufspreise, Margen und Konditionen (Ziff. F.4.6). Ihre werkvertraglichen Sorgfalts-, Treue-, Anzeige- und Abmahnpflichten gegenüber dem Kunden (Art. 364, 365 Abs. 3 und 369 OR) bleiben unberührt. Wünscht der Kunde eine unabhängige Bauherrenberatung, beauftragt er diese auf eigene Kosten bei einem Dritten. War Bellevue zuvor nach Modul E für den Kunden tätig, gilt Ziff. E.10.4.
F.1.6 Nicht Gegenstand des Totalunternehmervertrags sind der Ankauf einer Liegenschaft durch Bellevue (Modul G), die Vermittlung (Modul C), die Bewirtschaftung (Modul D) sowie die Projektentwicklung und Bauherrenvertretung (Modul E). Diese Leistungen bedürfen je eines eigenen Einzelvertrags. Honorare nach Modul E werden auf den Werkpreis nur angerechnet, wenn der Einzelvertrag dies vorsieht (Ziff. E.10.4). Kostenschätzungen, Machbarkeits- und Volumenstudien aus einer früheren Phase sind unverbindliche Grundlagen (Ziff. A.4.2 und A.16.2). Sie begründen keinen Anspruch auf einen Werkpreis in der dort genannten Höhe.
F.1.7 Verkauft Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft dem Kunden das Baugrundstück oder einen Miteigentums- oder Stockwerkeigentumsanteil daran und hängen Kauf und Totalunternehmervertrag voneinander ab, gelten zusätzlich Modul H und Ziff. A.4.5. Soweit das Gesetz die öffentliche Beurkundung auch der Bauverpflichtung oder des Werkpreises verlangt, werden diese in die Urkunde aufgenommen, und der Totalunternehmervertrag wird erst mit der Beurkundung verbindlich.
F.2 Vertragsschluss, Vertragsbestandteile, Normen und Rangfolge der Unterlagen
F.2.1 Der Totalunternehmervertrag kommt mit der Unterzeichnung des Einzelvertrags durch beide Parteien in Schriftform zustande; Ziff. F.1.7 bleibt vorbehalten. Abweichend von Ziff. A.8.4 genügt für Nachträge, Bemusterungsprotokolle, Planfreigaben, Terminmitteilungen und Protokolle die Textform. Andere Änderungen des Werkpreises, des Übergabetermins und der Konventionalstrafe bedürfen der Schriftform.
F.2.2 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge:
- a) der Einzelvertrag;
- b) in Textform bestätigte Nachträge und Bemusterungsprotokolle;
- c) der Baubeschrieb samt Raumprogramm und Ausbaustandard;
- d) die Pläne, die der Baubewilligung zugrunde liegen, und die vom Kunden freigegebenen Ausführungspläne;
- e) der Zahlungs- und Terminplan;
- f) das im Einzelvertrag bezeichnete Baugrundgutachten;
- g) dieses Modul F;
- h) Modul A.
F.2.3 Innerhalb derselben Stufe geht die jüngere Unterlage der älteren, die besondere der allgemeinen und die bemasste Angabe der zeichnerischen vor.
F.2.4 Lässt sich ein Widerspruch oder eine Lücke nach Ziff. F.2.2 und F.2.3 nicht auflösen, schuldet Bellevue die Ausführung, die dem vereinbarten Ausbaustandard entspricht, technisch üblich und bewilligungskonform ist. Bellevue bestimmt sie nach billigem Ermessen und teilt sie dem Kunden vor der Ausführung in Textform mit. Verlangt der Kunde innert 5 Arbeitstagen eine andere, gleichwertige Ausführung ohne Mehrkosten, führt Bellevue diese aus. Eine höherwertige Ausführung ist ein Nachtrag.
F.2.5 Die SIA-Norm 118 und andere Normwerke sind nur nach Ziff. A.1.6 Vertragsbestandteil, also wenn der Einzelvertrag bestimmte Bestimmungen unter Angabe der Ausgabe ausdrücklich übernimmt (z. B. SIA 118, Ausgabe 2013, mit der Ergänzung SIA 118-C1:2026). In diesem Fall geht dieses Modul F den übernommenen Bestimmungen vor. Zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Bestimmungen über Mängel an unbeweglichen Werken und Grundstücken, bleibt vorbehalten.
F.2.6 Bellevue führt das Werk nach den anerkannten Regeln der Baukunde, den massgebenden technischen Normen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus. Massgebend sind die Vorschriften und Normen, die am Preisstichtag (Ziff. F.4.5) gelten, sowie die Auflagen der Baubewilligung. Später in Kraft tretende Anforderungen setzt Bellevue um, soweit sie für das Werk zwingend sind (Ziff. F.5.2 lit. c) oder der Kunde sie als Nachtrag bestellt.
F.2.7 Bautoleranzen nach den anerkannten Regeln der Baukunde, namentlich nach SIA 414, sind keine Mängel. Flächen- und Massabweichungen gegenüber den Plänen begründen weder einen Mangel noch einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn sie gegenüber Geschäftskunden 3 %, gegenüber Konsumenten 2 % der betroffenen Fläche oder des betroffenen Masses nicht übersteigen und den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigen. Für Flächen und Masse, die der Einzelvertrag ausdrücklich zusichert, gilt keine Toleranz.
F.3 Leistungsumfang, Planungsleistungen und Fachpartner
F.3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Vertragsbestandteilen nach Ziff. F.2.2. Der Werkpreis umfasst auch die nicht einzeln aufgeführten Leistungen, die zur vertragsgemässen und gebrauchstauglichen Fertigstellung des beschriebenen Werks technisch notwendig sind. Nicht umfasst sind Leistungen, die über den beschriebenen Standard, das Raumprogramm oder den beschriebenen Umfang hinausgehen, sowie die in Ziff. F.5.2 genannten Leistungen und Kosten.
F.3.2 Visualisierungen, Renderings, Animationen, Prospekte, Musterräume, Musterwohnungen, Möblierungen, Bepflanzungen, Inserate und Angaben auf der Website dienen der Illustration. Sie sind nicht Vertragsbestandteil und begründen keine Zusicherung, soweit der Baubeschrieb oder die Pläne sie nicht ausdrücklich aufnehmen (Ziff. A.4.1).
F.3.3 Die Planungsleistungen umfassen die im Einzelvertrag und im Baubeschrieb bezeichneten Leistungen von Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik-, Elektro- und Bauphysikplanung, Brandschutz, Baugesuch und Bauleitung. Nicht enthalten sind:
- a) Planänderungen, die der Kunde nach Freigabe der Ausführungspläne verlangt;
- b) Mehrleistungen wegen behördlicher Auflagen nach Ziff. F.5.2 lit. b;
- c) Gutachten, Messungen und Abklärungen, die der Baubeschrieb nicht nennt und die für die Planung des beschriebenen Werks nicht notwendig sind;
- d) Leistungen der Bauherrenvertretung nach Modul E.
F.3.4 Bellevue wählt ihre Fachpartner frei und darf sie durch gleichwertige ersetzen. Im Einzelvertrag namentlich genannte Fachpartner sind unverbindliche Angaben, soweit der Einzelvertrag sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Bellevue informiert den Kunden über den Ersatz eines namentlich genannten Fachpartners in Textform. Der Kunde hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl.
F.3.5 Bellevue haftet für ihre Fachpartner wie für eigenes Verhalten (Art. 101 Abs. 1 OR). Ziff. A.6.3 Sätze 1 bis 4 gelten für den Totalunternehmervertrag nicht.
F.3.6 Bellevue darf Material, Fabrikate, Konstruktionen und Ausführungsarten ändern, wenn die Änderung gleichwertig ist und Wert, Qualität, Gebrauchstauglichkeit und Erscheinungsbild nicht wesentlich mindert, namentlich wenn ein Produkt nicht mehr lieferbar ist oder die Änderung technisch oder bewilligungsrechtlich geboten ist. Bellevue teilt die Änderung dem Kunden vorgängig in Textform mit. Vom Kunden bemusterte Produkte ersetzt sie ohne seine Zustimmung nur, wenn sie nicht mehr lieferbar sind. Eine zulässige Änderung begründet weder einen Mangel noch einen Preisanspruch des Kunden.
F.3.7 Bauablauf, Reihenfolge der Arbeiten, Baustelleneinrichtung und Koordination der Fachpartner bestimmt Bellevue.
F.3.8 Labels und Zertifizierungen (namentlich Minergie, SNBS, GEAK-Klassen) sowie Energie-, Verbrauchs- und Ertragskennwerte schuldet Bellevue nur, wenn der Einzelvertrag sie ausdrücklich als geschuldete Eigenschaft bezeichnet. Zertifizierungsgebühren trägt der Kunde. Förderbeiträge, Subventionen und Steuerabzüge sind im Werkpreis nicht eingerechnet und stehen dem Kunden zu. Bellevue unterstützt entsprechende Gesuche gegen Vergütung nach Aufwand (Ziff. A.13.3), schuldet aber keinen Erfolg.
F.3.9 Material und Bauteile bleiben bis zum Einbau Eigentum von Bellevue oder ihrer Lieferanten. Mit dem Einbau werden sie Bestandteil des Grundstücks (Art. 671 ZGB). Die Gefahr trägt Bellevue bis zur Abnahme nach Ziff. F.20.3.
F.4 Werkpreis (Pauschal-Festpreis)
F.4.1 Der Werkpreis ist ein Pauschal-Festpreis im Sinne von Art. 373 Abs. 1 OR für den Leistungsumfang nach Ziff. F.3.1. Mehr- oder Minderkosten gegenüber der Kalkulation von Bellevue ändern den Werkpreis nicht. Vorbehalten bleiben Ziff. F.4.4, F.5, F.7, F.8, F.9, F.10 und F.27.
F.4.2 Nicht Bestandteil des Festpreises sind Beträge, die der Einzelvertrag ausdrücklich als Kostenvoranschlag, Richtpreis, Schätzung, Option, Regie- oder Einheitspreis oder mit «ca.» bezeichnet. Für Kostenvoranschläge und Richtpreise gilt Ziff. F.27.6, für Optionen, Regie- und Einheitspreise der Einzelvertrag. Budgetpositionen sind mit ihrem Budgetbetrag im Werkpreis enthalten; Abweichungen richten sich nach Ziff. F.10.3.
F.4.3 Ist im Einzelvertrag für einzelne Leistungen ein Kostendach vereinbart, trägt Bellevue die Kosten bis zu diesem Betrag. Mehrkosten darüber hinaus schuldet der Kunde nur, wenn er sie nach Ziff. F.9 bestellt oder Ziff. F.10 sie auslöst.
F.4.4 Gegenüber Konsumenten versteht sich der Werkpreis einschliesslich, gegenüber Geschäftskunden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Einzelvertrag nichts anderes ausdrücklich bestimmt (Ziff. A.13.1). Ändert sich der Mehrwertsteuersatz, gilt für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung erbracht werden, der neue Satz; der Werkpreis wird entsprechend angepasst.
F.4.5 Preisstichtag ist der Tag des Vertragsschlusses, sofern der Einzelvertrag keinen anderen Tag nennt.
F.4.6 Der Werkpreis ist ein Gesamtpreis. Bellevue schuldet keine Offenlegung ihrer Kalkulation und keine Abrechnung über ihre Kosten, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Rabatte, Skonti, Boni und Rückvergütungen von Fachpartnern und Lieferanten stehen Bellevue zu. Bei Leistungen nach Aufwand und bei Kostenvoranschlägen (Ziff. F.27.6) verrechnet Bellevue die tatsächlichen Nettokosten zuzüglich des vereinbarten Zuschlags und legt die Abrechnungsgrundlagen offen.
F.5 Preisbasis und nicht im Werkpreis enthaltene Leistungen
F.5.1 Der Werkpreis beruht auf folgenden Grundlagen:
- a) einer rechtskräftigen Baubewilligung mit den im Einzelvertrag oder im Baubeschrieb abgebildeten Auflagen und den üblichen Nebenbestimmungen ohne wesentliche Kostenfolge;
- b) den Baugrundverhältnissen, wie sie das im Einzelvertrag bezeichnete Baugrundgutachten beschreibt;
- c) den am Preisstichtag geltenden Gesetzen, Verordnungen, Normen und der damals üblichen Bewilligungspraxis;
- d) den Unterlagen und Angaben des Kunden nach Ziff. F.18.3 und, bei Sanierungen und Umbauten, der Bestandsaufnahme nach Ziff. F.7.5;
- e) einem Baubeginn und einem ungestörten Bauablauf nach dem Terminprogramm.
F.5.2 Fällt eine dieser Grundlagen weg oder trifft sie nicht zu, ohne dass Bellevue dies zu vertreten hat, trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten, den Mehraufwand und die Terminfolgen. Er vergütet sie als Nachtrag nach Ziff. F.9.7. Nicht im Werkpreis enthalten sind zudem die folgenden Leistungen und Kosten, soweit der Einzelvertrag oder der Baubeschrieb sie nicht ausdrücklich in den Werkpreis einschliesst:
- a) Baugrund-, Grundwasser-, Altlasten-, Schadstoff-, Kampfmittel- und archäologische Befunde (Ziff. F.7);
- b) behördliche Auflagen und Anordnungen, die nach dem Preisstichtag ergehen oder erst dann erkennbar werden, soweit sie nicht auf einer mangelhaften Planung von Bellevue beruhen und nicht als übliche Nebenbestimmungen bei Vertragsschluss voraussehbar waren;
- c) Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Normen, Energievorschriften und Bewilligungspraxis nach dem Preisstichtag, soweit sie für das Werk zwingend sind;
- d) Einsprachen, Rechtsmittel und Verfahren Dritter, einschliesslich der daraus folgenden Projektänderungen, Verfahrens- und Anwaltskosten, Stillstands- und Vorhaltekosten sowie der Teuerung nach Ziff. F.8;
- e) Bestellungsänderungen und Mehrwünsche des Kunden;
- f) Gebühren, Abgaben und Beiträge, namentlich Baubewilligungs- und Kontrollgebühren, Anschluss-, Erschliessungs-, Infrastruktur-, Perimeter- und Kanalisationsbeiträge, Anschlüsse an Strom, Wasser, Telekommunikation und Fernwärme, Ersatzabgaben (Parkplätze, Schutzräume, Spielflächen), Grundbuch-, Notariats- und Vermessungsgebühren;
- g) Mehrwertabgaben und alle Steuern des Kunden;
- h) die vom Kunden nach Ziff. F.20.2 abzuschliessenden Versicherungen;
- i) Finanzierungs-, Bauzins- und Bankkosten sowie die Kosten der Sicherheiten nach Ziff. F.15;
- j) Mehrkosten aus Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen, Näher- und Grenzbaurechten, die aus dem Grundbuch und den Unterlagen nach Ziff. F.18.3 bei Vertragsschluss nicht ersichtlich waren, sowie aus Nachbarvereinbarungen und Nachbarentschädigungen (Ziff. F.18.5 und F.25.6);
- k) Entsorgung und Behandlung belasteter Materialien;
- l) Bauwasser und Baustrom samt Anschluss- und Verbrauchskosten;
- m) Leistungen und Material, die der Kunde selbst oder durch Dritte erbringt oder liefert, sowie Möblierung, Küchen- und Einrichtungsgegenstände ausserhalb des Baubeschriebs;
- n) Mehraufwand wegen Mitwirkungs- oder Zahlungsverzugs des Kunden (Ziff. F.16 und F.18.9).
F.5.3 Bellevue zeigt dem Kunden eine Abweichung nach Ziff. F.5.2 in Textform an, sobald sie sie erkennt, und nennt nach Möglichkeit die voraussichtlichen Kosten- und Terminfolgen. Der Vergütungsanspruch bleibt auch bei verspäteter Anzeige bestehen. Er vermindert sich um die Mehrkosten, die der Kunde bei rechtzeitiger Anzeige nachweislich durch eine andere Entscheidung hätte vermeiden können.
F.6 Baubewilligung
F.6.1 Ist Bellevue nach dem Einzelvertrag mit dem Baugesuch beauftragt, schuldet sie ein vollständiges Baugesuch, das den bei der Einreichung geltenden Vorschriften entspricht, und dessen sorgfältige Vertretung im Bewilligungsverfahren. Nicht geschuldet ist der Erfolg gegenüber Ermessensentscheiden der Behörden sowie gegenüber Einsprachen und Rechtsmitteln Dritter. Rechtsmittelverfahren führt Bellevue nur aufgrund eines Nachtrags. Ist Bellevue nicht beauftragt, beschafft der Kunde die Baubewilligung.
F.6.2 Ist die Baubewilligung bei Vertragsschluss nicht rechtskräftig, stehen die Pflicht von Bellevue zur Bauausführung und der Lauf des Übergabetermins unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft. Die Planungs- und Bewilligungsleistungen sind ab Vertragsschluss geschuldet. Ergehen Auflagen, die den Werkpreis um mehr als 3 % erhöhen oder den Übergabetermin um mehr als 3 Monate verschieben, verhandeln die Parteien während 30 Tagen über die Anpassung von Werkpreis und Übergabetermin. Einigen sie sich nicht, kann jede Partei den Vertrag in Textform auflösen. Der Kunde vergütet Bellevue in diesem Fall die erbrachten Planungs- und Bewilligungsleistungen nach dem im Einzelvertrag genannten Planungsanteil im Verhältnis zum Leistungsstand, mangels eines solchen nach Aufwand (Ziff. A.13.3), sowie die Auslagen und die nicht stornierbaren Verpflichtungen. Die Pauschale nach Ziff. F.26.2 lit. e ist nicht geschuldet. Auflagen unterhalb dieser Schwellen richten sich nach Ziff. F.5.2 lit. b.
F.6.3 Ist die Baubewilligung nicht innert der im Einzelvertrag bestimmten Frist rechtskräftig, mangels einer solchen nicht innert 18 Monaten nach Vertragsschluss, kann jede Partei den Vertrag in Textform auflösen. Es gelten die Folgen nach Ziff. F.6.2. Beruht die Verzögerung auf einer Pflichtverletzung, die Bellevue zu vertreten hat, steht das Auflösungsrecht nur dem Kunden zu; er vergütet dann nur die für ihn verwertbaren Planungsleistungen.
F.6.4 Ein Baubeginn vor Rechtskraft der Baubewilligung bedarf der Zustimmung des Kunden in Textform. Der Kunde trägt in diesem Fall das Risiko eines Baustopps und eines Rückbaus samt allen daraus folgenden Kosten und Terminfolgen.
F.7 Baugrund, Altlasten und Bestandsbauten
F.7.1 Das Baugrundrisiko trägt der Kunde (vgl. Art. 365 Abs. 3 und 376 Abs. 3 OR). Es umfasst Tragfähigkeit, Beschaffenheit und Wasserführung des Baugrunds, Grundwasser, Altlasten, Schadstoffe, Kampfmittel, archäologische Funde sowie unbekannte Leitungen und Hohlräume, soweit das Baugrundgutachten sie nicht beschreibt und der Werkpreis sie nicht ausdrücklich abdeckt.
F.7.2 Der Werkpreis deckt Aushub, Entsorgung und Baugrundmassnahmen nur für die Verhältnisse, die das Baugrundgutachten beschreibt. Abweichende oder zusätzliche Befunde vergütet der Kunde als Nachtrag. Dringende Massnahmen zur Abwendung von Gefahr oder Schaden trifft Bellevue sofort und ohne vorgängige Zustimmung des Kunden; sie rechnet sie nach Aufwand ab, soweit sie die Gefahr nicht selbst zu vertreten hat.
F.7.3 Bellevue zeigt Befunde nach Ziff. F.7.1 unverzüglich in Textform an und unterbreitet dem Kunden Lösungsvarianten mit Preis- und Terminfolgen. Der Kunde entscheidet innert 7 Tagen, bei Dringlichkeit innert der von Bellevue gesetzten kürzeren angemessenen Frist. Entscheidet er nicht fristgerecht, führt Bellevue die von ihr als technisch und wirtschaftlich zweckmässig bezeichnete Variante als Nachtrag aus.
F.7.4 Stellt der Kunde das Baugrundgutachten, steht Bellevue nicht für dessen Richtigkeit ein; sie prüft es nur auf offensichtliche Fehler. Lässt Bellevue ein Gutachten durch einen Fachpartner erstellen, haftet sie für dessen sorgfältige Erstellung nach Ziff. F.25. Das Risiko der tatsächlichen Baugrundverhältnisse bleibt in beiden Fällen beim Kunden. Mehrkosten, die auch bei richtigem Gutachten angefallen wären, trägt der Kunde.
F.7.5 Bei Sanierungen und Umbauten gilt der Werkpreis für die Bausubstanz, wie sie bei Vertragsschluss durch zerstörungsfreie Bestandsaufnahme erkennbar und im Einzelvertrag oder dessen Beilagen dokumentiert war. Verdeckte Mängel, Schadstoffe (insbesondere Asbest, PCB, PAK, Blei, Holzschutzmittel, Radon), statische Abweichungen und verdeckte Leitungen im Bestand vergütet der Kunde als Nachtrag. Die nach Umweltrecht vor dem Eingriff erforderliche Schadstoffermittlung ist im Werkpreis nur enthalten, wenn der Baubeschrieb sie nennt.
F.7.6 Bellevue haftet bei Sanierungen und Umbauten für die von ihr ausgeführten Arbeiten. Für bestehende, nicht erneuerte Bauteile haftet sie nicht. Bellevue prüft den Zustand der Bestandsbauteile, an die sie anschliesst, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, und mahnt erkannte Mängel in Textform ab. Besteht der Kunde trotz Abmahnung auf der Ausführung, gehen Mängel, die auf diesem Bestandsbauteil beruhen, zu seinen Lasten (Art. 369 OR).
F.8 Teuerung bei Verzögerung
F.8.1 Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden oder einer Behörde liegen oder auf Einsprachen und Rechtsmittel Dritter zurückgehen, um mehr als 3 Monate, wird der Werkpreis für die noch nicht ausgeführten Leistungen indexiert.
F.8.2 Massgebend ist die Veränderung des Schweizerischen Baupreisindex des Bundesamts für Statistik (Hochbau, massgebende Grossregion) zwischen dem letzten vor der ursprünglich vorgesehenen Ausführung der jeweiligen Leistung nach dem Terminprogramm veröffentlichten Indexstand und dem letzten vor ihrer tatsächlichen Ausführung veröffentlichten Indexstand. Die Anpassung gilt für die gesamte Dauer der Verzögerung, sobald diese 3 Monate überschreitet. Sie wirkt zugunsten wie zulasten des Kunden.
F.8.3 Eine Anpassung wegen Teuerung aus anderen Gründen findet nicht statt. Art. 373 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten (Ziff. F.27.3).
F.9 Bestellungsänderungen und Nachträge
F.9.1 Der Kunde kann Änderungen und Mehrleistungen verlangen. Bellevue ist zur Ausführung nur verpflichtet, wenn sie dem Kunden eine Nachtragsofferte unterbreitet und der Kunde sie bestätigt hat. Bellevue darf Änderungen ablehnen, die bewilligungsrechtlich, technisch oder terminlich unzumutbar sind.
F.9.2 Die Nachtragsofferte nennt Preis und Terminwirkung der Änderung. Der Kunde bestätigt sie in Textform. Bis zur Bestätigung führt Bellevue die Änderung nicht aus; Ziff. F.9.3 und F.9.4 bleiben vorbehalten. Die in der Offerte genannte Terminwirkung gilt mit der Bestätigung als vereinbart. Nennt die Offerte keine, verlängert sich der Übergabetermin um die Dauer, die zur Ausführung der Änderung samt Planung und Bestellung erforderlich ist.
F.9.3 Erteilt der Kunde oder sein Entscheidträger (Ziff. F.29.3) eine Änderung oder Mehrleistung mündlich, bestätigt Bellevue sie in Textform mit Beschreibung, voraussichtlichem Preis und Terminwirkung und weist auf die Folge des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht innert 5 Arbeitstagen, gegenüber Konsumenten innert 10 Arbeitstagen nach Zugang der Bestätigung, gilt der Nachtrag zu den bestätigten Bedingungen als bestellt. Weisungen anderer Personen, namentlich von Begleitern, Erwerbern, Mietern oder Beratern des Kunden ohne Vollmacht in Textform, muss Bellevue nicht befolgen.
F.9.4 Ist ein Nachtrag zur Abwendung von Gefahr oder Schaden, zur Erfüllung einer behördlichen Anordnung oder zur Vermeidung eines Baustillstands dringend und ist der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar oder entscheidet er nicht innert der gesetzten Frist, führt Bellevue ihn ohne vorgängige Bestätigung aus und rechnet ihn nach Aufwand (Regie) ab, soweit sie den Anlass nicht selbst zu vertreten hat. Die Ansätze richten sich nach dem Einzelvertrag, mangels solcher nach Ziff. A.13.3.
F.9.5 Nachträge sind mit der nächsten Rate nach ihrer Ausführung fällig, spätestens mit der Schlusszahlung. Der Kunde stockt die Sicherheit nach Ziff. F.15 um den Betrag des Nachtrags auf. Bellevue darf die Ausführung eines Nachtrags über CHF 20'000 (einschliesslich Mehrwertsteuer) von dieser Aufstockung oder von einer Anzahlung von bis zu 50 % des Nachtragspreises abhängig machen.
F.9.6 Verlangt der Kunde den Wegfall von Leistungen oder erbringt er sie mit Zustimmung von Bellevue selbst oder durch Dritte (Ziff. F.18.8), vermindert sich der Werkpreis um den Wert der weggefallenen Leistung nach der Kalkulation von Bellevue, die sie dem Kunden insoweit offenlegt, abzüglich eines Anteils für Gemeinkosten, Risiko und Gewinn gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt dieser Anteil 10 % dieses Werts (Art. 377 OR). Bereits bestellte, nicht stornierbare Lieferungen und Leistungen vergütet der Kunde.
F.9.7 Nachträge vergütet der Kunde zu den Preisen der Nachtragsofferte. Fehlt eine Preisvereinbarung, bemisst sich die Vergütung nach den Einheits- und Regiepreisen des Einzelvertrags, ersatzweise nach den Kosten der Fachpartner zuzüglich eines Zuschlags für Gesamtleitung, Gemeinkosten, Risiko und Gewinn gemäss Einzelvertrag, mangels Vereinbarung von 10 %, ersatzweise nach Ziff. A.13.3. Planungs-, Bewilligungs- und Bauleitungsaufwand für den Nachtrag vergütet der Kunde zusätzlich nach Aufwand.
F.10 Bemusterung und Budgetpositionen
F.10.1 Bellevue lädt den Kunden mindestens 14 Tage vor dem Bemusterungstermin zur Bemusterung ein. Der Kunde wählt aus dem von Bellevue vorgelegten Sortiment aus und entscheidet innert der im Bemusterungsplan genannten Frist. Diese beträgt mindestens 14 Tage ab dem Bemusterungstermin oder, wenn die Auswahlunterlagen erst später vollständig vorliegen, ab ihrer Vorlage.
F.10.2 Trifft der Kunde seine Auswahl nicht innert der Frist, mahnt Bellevue ihn in Textform unter Hinweis auf diese Folge. Entscheidet der Kunde innert 5 Arbeitstagen nach Zugang der Mahnung nicht, wählt Bellevue den Standard nach Baubeschrieb. Diese Wahl ist für den Kunden verbindlich. Verzögert sich der Bauablauf dadurch, verlängert sich der Übergabetermin nach Ziff. F.12.1 lit. e.
F.10.3 Enthält der Baubeschrieb Budgetpositionen (insbesondere Küche, Bodenbeläge, Sanitärapparate, Plattenarbeiten), versteht sich der Budgetbetrag, soweit der Baubeschrieb nichts anderes bestimmt, als Bruttopreis gemäss Preisliste oder Ausstellungsofferte des von Bellevue bezeichneten Lieferanten, einschliesslich Lieferung, Montage und Mehrwertsteuer. Wählt der Kunde Produkte über dem Budgetbetrag, schuldet er die Differenz zuzüglich des Zuschlags nach Ziff. F.9.7; das Bemusterungsprotokoll gilt als Nachtragsbestellung. Wählt er Produkte unter dem Budgetbetrag, schreibt Bellevue ihm die Differenz ohne Zuschlag gut. Rabatte, die Bellevue auf diese Bruttopreise erhält, stehen Bellevue zu (Ziff. F.4.6).
F.10.4 Sonderwünsche ausserhalb des Sortiments sind Nachträge. Sie verlängern den Übergabetermin um die Lieferzeit, soweit diese über jene des Sortiments hinausgeht.
F.10.5 Eine bestätigte Auswahl ist unwiderruflich, sobald Bellevue die Bestellung ausgelöst hat. Spätere Änderungen sind Nachträge; die Kosten bereits bestellter Produkte trägt der Kunde.
F.11 Übergabetermin
F.11.1 Der Übergabetermin ist verbindlich. Zwischentermine und Meilensteine im Terminprogramm sind Richtwerte, soweit der Einzelvertrag sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
F.11.2 Bellevue beginnt mit dem Bau, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die Baubewilligung ist rechtskräftig, vorbehältlich Ziff. F.6.4;
- b) die Anzahlung ist bezahlt;
- c) die Sicherheit nach Ziff. F.15 liegt vor;
- d) das Baugrundstück ist baufrei und der Zutritt gesichert (Ziff. F.18.2);
- e) die für den Baubeginn erforderlichen Entscheide und Freigaben des Kunden liegen vor.
Bellevue kündigt den Baubeginn mindestens 14 Tage im Voraus in Textform an. Ist der Übergabetermin als Frist bestimmt, beginnt sie mit dem Baubeginn. Ist er als Datum bestimmt, verschiebt er sich um die Zeit, um welche die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a bis e den im Terminprogramm vorgesehenen Baubeginn überschreitet, soweit Bellevue die Verspätung nicht zu vertreten hat.
F.11.3 Bellevue hält den Übergabetermin ein, wenn sie das Werk bis zu diesem Zeitpunkt fertigmeldet und es abnahmefähig ist (Ziff. F.21.4). Dazu gehören die für den Bezug erforderlichen behördlichen Abnahmen, soweit diese nicht aus Gründen nach Ziff. F.12.1 ausstehen. Restarbeiten und unwesentliche Mängel hindern die Einhaltung nicht. Witterungsabhängige Umgebungs- und Aussenarbeiten (namentlich Bepflanzung, Deckbeläge und Markierungen) dürfen in der nächsten geeigneten Jahreszeit nachgeholt werden, wenn der Gebrauch des Werks dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
F.11.4 Bellevue darf das Werk vor dem Übergabetermin fertigstellen. Sie kündigt die vorzeitige Übergabe mindestens 30 Tage im Voraus in Textform an. Die Schlusszahlung wird nicht vor Ablauf dieser Ankündigungsfrist fällig.
F.12 Terminverlängerung
F.12.1 Der Übergabetermin verlängert sich um die Dauer folgender Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit sie den kritischen Bauablauf beeinträchtigen:
- a) höhere Gewalt, namentlich Naturereignisse, Brand und Explosion ohne Verschulden von Bellevue oder ihren Fachpartnern, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, behördlich angeordnete Betriebs- oder Baustellenschliessungen sowie allgemeine oder branchenweite Streiks und Aussperrungen;
- b) Witterung, welche die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Baukunde verhindert, soweit sie die im Terminprogramm eingerechneten Schlechtwettertage übersteigt; nennt das Terminprogramm keine Zahl, gelten zwei Arbeitstage je Kalendermonat von April bis Oktober und vier Arbeitstage je Kalendermonat von November bis März als eingerechnet;
- c) Verzug von Behörden, Versorgungswerken und Kontrollstellen bei Bewilligungen, Anschlüssen und Kontrollen über die üblichen Fristen hinaus sowie behördliche Anordnungen, die nicht auf einem Verhalten von Bellevue oder ihren Fachpartnern beruhen;
- d) Einsprachen, Rechtsmittel, Baustopps und Anordnungen in Verfahren Dritter;
- e) Verzug oder Mitwirkungsunterlassung des Kunden, insbesondere bei Zahlungen, Sicherheiten, Entscheiden, Planfreigaben, Bemusterung, Zutritt und Baufreiheit;
- f) Nachträge (Ziff. F.9.2);
- g) allgemeine, marktweite Material- und Lieferengpässe, die Bellevue trotz zeitgerechter Bestellung und üblicher Sorgfalt nicht abwenden kann; Kapazitätsengpässe, Ausfall oder Konkurs einzelner Fachpartner berechtigen nicht zur Verlängerung;
- h) Befunde nach Ziff. F.7;
- i) die Einstellung der Arbeiten nach Ziff. F.15.3 oder F.16.2.
F.12.2 Die Verlängerung tritt mit dem Hindernis ein, auch ohne vorgängige Mitteilung. Bellevue teilt dem Kunden den Grund, die voraussichtliche Dauer und den neuen Übergabetermin innert 20 Tagen nach Kenntnis des Hindernisses in Textform mit. Eine verspätete Mitteilung lässt die Verlängerung nicht entfallen. Hat sie dem Kunden einen nachweisbaren Schaden verursacht, ersetzt Bellevue diesen.
F.12.3 Behindert ein Ereignis nach Ziff. F.12.1 lit. a, c, d, g oder h den Bau ununterbrochen länger als 6 Monate, kann jede Partei den Vertrag in Textform auflösen. Der Kunde vergütet die erbrachten Leistungen und die nicht stornierbaren Verpflichtungen. Die Pauschale nach Ziff. F.26.2 lit. e schuldet er nicht. Für Hindernisse nach lit. e und f gilt Ziff. F.27.1.
F.12.4 Verlangt der Kunde trotz einer Verlängerung nach Ziff. F.12.1 die Einhaltung eines früheren Termins, führt Bellevue Beschleunigungsmassnahmen nur aufgrund eines Nachtrags aus.
F.13 Konventionalstrafe bei Verspätung
F.13.1 Übergibt Bellevue das Werk nach dem massgebenden Übergabetermin, schuldet sie eine Konventionalstrafe gemäss Einzelvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie je volle Kalenderwoche der Verspätung 0.1 % des Werkpreises ohne Mehrwertsteuer und ohne Nachträge, insgesamt höchstens 3 % dieses Betrags. Bei Teilübergaben bemisst sich die Strafe nach dem Anteil des Werkpreises, der auf die nicht fristgerecht übergebenen Teile entfällt.
F.13.2 Die Strafe ist nicht geschuldet, wenn Bellevue nachweist, dass weder sie noch ihre Fachpartner die Verspätung zu vertreten haben. Für Zwischentermine wird keine Strafe geschuldet, soweit der Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
F.13.3 Die Konventionalstrafe ist abschliessend. Sie ersetzt jeden weitergehenden Verspätungsschaden, insbesondere Mietzinsausfall, Zwischenmiete, Ersatzwohnraum, Finanzierungs- und Zwischenfinanzierungskosten und entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bellevue oder ihren Fachpartnern. In diesen Fällen wird die Strafe auf den weitergehenden Schaden angerechnet (Art. 161 Abs. 2 OR).
F.13.4 Tritt der Kunde wegen Verzugs vom Vertrag zurück, ist die Konventionalstrafe nicht zusätzlich zu den Folgen des Rücktritts geschuldet. Bereits verfallene Beträge werden auf einen Schadenersatzanspruch des Kunden angerechnet.
F.13.5 Der Kunde kann die Konventionalstrafe nur verlangen, wenn er sie bei der Abnahme vorbehält (Art. 160 Abs. 2 OR). Bellevue sieht dafür im Abnahmeprotokoll eine Rubrik vor und weist auf die Folge eines fehlenden Vorbehalts hin. Erfolgt die Abnahme ohne gemeinsame Prüfung (Ziff. F.21.5), genügt ein Vorbehalt in Textform innert 10 Tagen nach der Abnahme. Der Kunde beziffert den Anspruch innert 60 Tagen nach der Abnahme in Textform; andernfalls ist er verwirkt. Gegenüber Konsumenten tritt die Verwirkung nur ein, wenn Bellevue im Abnahmeprotokoll oder in der Fertigmeldung auf Vorbehalt, Frist und Folge hingewiesen hat.
F.13.6 Der Kunde darf die Konventionalstrafe mit der Schlusszahlung verrechnen, soweit Bellevue sie in Textform anerkannt hat oder sie rechtskräftig festgestellt ist (Ziff. A.15.1). Bellevue äussert sich zu einem bezifferten Anspruch innert 20 Tagen nach Zugang.
F.14 Zahlungsplan und Zahlung
F.14.1 Der Kunde zahlt den Werkpreis nach dem Zahlungsplan im Einzelvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt:
- a) Anzahlung von 15 % des Werkpreises, fällig innert 10 Tagen nach Vertragsschluss, spätestens vor Baubeginn;
- b) Raten nach Bautenstand, höchstens monatlich in Rechnung gestellt, bis einschliesslich der Anzahlung insgesamt höchstens 90 % des Werkpreises vor der Abnahme;
- c) Schlusszahlung des Restbetrags, mindestens 10 % des Werkpreises, bei der Abnahme.
F.14.2 Raten und Nachträge sind innert 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, die Schlusszahlung bei der Abnahme fällig (Ziff. F.21.9). Der letzte Tag der Zahlungsfrist gilt als Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR; der Kunde gerät mit seinem Ablauf ohne Mahnung in Verzug. Ziff. A.14.1 Satz 3 bleibt vorbehalten.
F.14.3 Die Zahlungen erfolgen ohne Skontoabzug. Die Verrechnung richtet sich nach Ziff. A.15.1. Zurückbehalten darf der Kunde Zahlungen nur nach Ziff. F.14.4 Satz 3, F.14.5 und F.17.4 sowie soweit das Gesetz es zwingend erlaubt.
F.14.4 Bellevue stellt Raten mit einem Nachweis des Bautenstands (Leistungsstand je Bauteil oder Gewerk, Fotodokumentation) in Textform in Rechnung. Der Kunde prüft die Rechnung innert 10 Tagen und erhebt Einwände in Textform mit Begründung. Er darf nur den Betrag zurückbehalten, auf den sich ein begründeter Einwand bezieht; der unbestrittene Teil bleibt fällig. Raten sind Akontozahlungen; die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Schlussabrechnung (Ziff. F.14.8).
F.14.5 Für die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel und Restarbeiten darf der Kunde von der Schlusszahlung einen Betrag bis zum Eineinhalbfachen, gegenüber Konsumenten bis zum Doppelten der voraussichtlichen Behebungskosten zurückbehalten. Bellevue beziffert diese im Abnahmeprotokoll. Bestreitet der Kunde die Bezifferung, gilt die Offerte eines unabhängigen Fachunternehmens, die er innert 20 Tagen beibringt. Den übrigen Teil der Schlusszahlung zahlt der Kunde bei Fälligkeit. Mit der Behebung eines Mangels wird der darauf entfallende Betrag fällig.
F.14.6 Zahlungen gelten nicht als Abnahme und schliessen die Rüge von Mängeln nicht aus.
F.14.7 Bellevue darf jeden Rückbehalt durch eine unwiderrufliche Garantie oder Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz in gleicher Höhe ablösen. Der zurückbehaltene Betrag wird mit Übergabe der Sicherheit fällig.
F.14.8 Bellevue stellt die Schlussabrechnung über Werkpreis, Nachträge, Gutschriften, Indexierung und geleistete Zahlungen innert 60 Tagen nach der Abnahme. Für Einwände gilt Ziff. A.14.7.
F.15 Sicherheiten des Kunden
F.15.1 Vor Baubeginn stellt der Kunde Bellevue eine Sicherheit in Höhe des Werkpreises einschliesslich Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits bezahlten Beträge. Als Sicherheit genügt eine der folgenden:
- a) eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank in der Schweiz, zahlbar auf erstes Verlangen gegen Vorlage der fälligen, unbezahlten Rechnung samt Nachweis des Bautenstands;
- b) ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der baukreditgebenden Bank in der Schweiz zugunsten von Bellevue, die Raten nach dem Zahlungsplan direkt an Bellevue auszuzahlen;
- c) die Einzahlung des Werkpreises auf ein Sperrkonto bei einer Bank in der Schweiz oder bei einem Notar, über das nur nach dem Zahlungsplan verfügt werden kann.
Die Kosten der Sicherheit trägt der Kunde. Bellevue kann ganz oder teilweise auf die Sicherheit verzichten; ein Verzicht gilt nur in Textform.
F.15.2 Der Kunde stockt die Sicherheit auf, wenn sich der Werkpreis um Nachträge oder Indexierung erhöht. Bellevue darf jederzeit eine ergänzende Sicherheit verlangen und ihre Leistung bis dahin verweigern, wenn sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss so verschlechtert, dass die Zahlung gefährdet ist (Art. 83 OR).
F.15.3 Liegt die Sicherheit bei Baubeginn nicht vor oder entfällt sie später, darf Bellevue nach Ansetzen einer Nachfrist von 10 Tagen in Textform den Baubeginn aufschieben oder die Arbeiten einstellen. Stellt der Kunde die Sicherheit auch innert einer weiteren Nachfrist von 20 Tagen nicht, darf Bellevue den Vertrag nach Ziff. F.26.3 auflösen. Die Verlängerung des Übergabetermins richtet sich nach Ziff. F.12.1 lit. e und i.
F.16 Zahlungsverzug, Arbeitseinstellung und Auflösung
F.16.1 Verzugszins, Mahngebühren und Inkassokosten richten sich nach Ziff. A.14.3 und A.14.4.
F.16.2 Zahlt der Kunde eine fällige Rate nicht, darf Bellevue nach Mahnung in Textform mit Androhung der Folgen und einer Nachfrist von 10 Tagen die Arbeiten einstellen. Die Einstellung ist kein Verzug von Bellevue. Der Übergabetermin verlängert sich um die Dauer der Einstellung und die Wiederanlaufzeit. Der Kunde ersetzt die Stillstands- und Vorhaltekosten.
F.16.3 Zahlt der Kunde auch innert einer weiteren Nachfrist von 20 Tagen nicht, darf Bellevue den Vertrag ohne weitere Nachfrist nach Ziff. F.26.3 auflösen.
F.16.4 Ziff. A.14.8 gilt. Für Raten nach Bautenstand gilt der Einzelvertrag als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, soweit der Kunde den Bautenstand in Textform bestätigt oder ihn nicht innert der Frist nach Ziff. F.14.4 begründet bestritten hat.
F.17 Bauhandwerkerpfandrecht
F.17.1 Bellevue und ihre Fachpartner sind nach Art. 837 ff. ZGB berechtigt, ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen. Auf dieses Recht kann nicht im Voraus verzichtet werden (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Der Kunde verpflichtet sich, eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Pfandsumme auf Verlangen in der für das Grundbuch erforderlichen Form anzuerkennen. Ist der Kunde nicht Eigentümer des Baugrundstücks, sorgt er für die entsprechende Erklärung des Eigentümers.
F.17.2 Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch erfolgt sein (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Bellevue darf deshalb rechtzeitig eine vorläufige Eintragung erwirken. Sie kündigt dies dem Kunden 10 Tage im Voraus an, soweit die Frist dies zulässt.
F.17.3 Der Eigentümer kann die Eintragung durch hinreichende Sicherheit abwenden (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Hinreichend ist namentlich eine unbefristete, unwiderrufliche Garantie einer Bank in der Schweiz über die Pfandsumme zuzüglich Verzugszinsen im Umfang, den die Rechtsprechung verlangt.
F.17.4 Bellevue stellt den Kunden von Pfandrechten ihrer Fachpartner frei, soweit der Kunde die fälligen Zahlungen an Bellevue geleistet hat. Wird ein solches Pfandrecht vorläufig oder definitiv eingetragen, darf der Kunde fällige Zahlungen bis zur Höhe der Pfandsumme zurückbehalten, bis Bellevue die Löschung erwirkt oder die Sicherheit nach Ziff. F.17.3 leistet. Der Kunde zeigt Bellevue jede Forderungsanmeldung eines Fachpartners unverzüglich an. Zahlungen des Kunden direkt an Fachpartner befreien ihn gegenüber Bellevue nur, wenn Bellevue ihnen vorgängig in Textform zugestimmt hat. Bellevue weist dem Kunden auf Verlangen nach, dass die fälligen Forderungen der Fachpartner bezahlt sind.
F.18 Pflichten des Kunden
F.18.1 Der Kunde ist Eigentümer oder Baurechtsberechtigter des Baugrundstücks und sorgt dafür, dass alle Mit- und Gesamteigentümer, Baurechtsgeber und Dienstbarkeitsberechtigten, deren Zustimmung nötig ist, dem Bau zustimmen. Für mehrere Personen auf Kundenseite, namentlich Erbengemeinschaften, gilt Ziff. A.5.6.
F.18.2 Der Kunde stellt das Baugrundstück rechtzeitig baufrei zur Verfügung und gewährt Bellevue und ihren Fachpartnern ungehinderten Zutritt. Er räumt das Grundstück und die zu bearbeitenden Gebäudeteile von Fahrnis und Nutzern. Er ist für Miet- und Nutzungsverhältnisse verantwortlich, regelt Kündigungen, Mieterausbauten und Mieterentschädigungen und stellt Bellevue von Ansprüchen der Mieter und Nutzer frei, soweit diese nicht auf einer Pflichtverletzung von Bellevue beruhen.
F.18.3 Der Kunde übergibt Bellevue vor Vertragsschluss vollständige und richtige Unterlagen, namentlich Grundbuchauszug, Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Altlastenauskünfte, Bestandspläne, Vermessungen, Leitungspläne und Versicherungsnachweise. Er legt ihm bekannte Mängel, Altlasten, Schadstoffe und Leitungen im Boden und im Bestand offen. Für Mehrkosten aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben gilt Ziff. F.5.2, für Schadenersatz Ziff. A.7.2.
F.18.4 Bellevue holt die behördlichen Leitungsauskünfte ein. Der Kunde unterstützt sie dabei.
F.18.5 Der Kunde beschafft rechtzeitig die erforderlichen Nachbarzustimmungen und -vereinbarungen, insbesondere für Gerüst-, Kran-, Anker-, Zufahrts- und Grenzbaurechte, und trägt deren Kosten. Bellevue veranlasst die Beweissicherung an Nachbargebäuden (Zustands- und Rissprotokolle). Deren Kosten trägt der Kunde, soweit der Baubeschrieb sie nicht im Werkpreis ausweist.
F.18.6 Der Kunde fällt Entscheide und erteilt Planfreigaben innert der von Bellevue gesetzten angemessenen Frist. Diese beträgt mindestens 10 Arbeitstage; Ziff. F.7.3 und F.9.4 bleiben vorbehalten.
F.18.7 Der Kunde und von ihm beigezogene Personen betreten die Baustelle nur nach Absprache mit der Bauleitung und unter Beachtung ihrer Sicherheitsanweisungen. Der Kunde haftet für die von ihm beigezogenen Personen. Bellevue haftet für Unfälle auf der Baustelle nach Ziff. F.25.
F.18.8 Eigenleistungen des Kunden und der Einsatz von Drittunternehmen auf der Baustelle bedürfen der Zustimmung von Bellevue in Textform. Der Kunde trägt die Verantwortung für Verzögerungen, Schäden und Mängel, die daraus entstehen. Bellevue haftet nicht für Mängel dieser Leistungen und nicht für Schnittstellen zu ihnen, soweit der Einzelvertrag ihr die Koordination nicht übertragen hat. Ihre Pflicht, erkennbare Mängel solcher Vorleistungen abzumahnen, bleibt bestehen (Art. 369 OR). Für Koordination, Baustelleneinrichtung und Mitbenutzung schuldet der Kunde eine Vergütung gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie 5 % des Werts der Drittleistung.
F.18.9 Unterlässt der Kunde eine Mitwirkung oder erbringt er sie verspätet, gerät er in Gläubigerverzug. Er ersetzt Bellevue die daraus entstehenden Stillstands-, Vorhalte- und Mehrkosten. Ziff. F.12 gilt.
F.19 Umgehungsverbot und Weisungen an Fachpartner
F.19.1 Ziff. A.10.3 gilt für Geschäftskunden mit folgender Massgabe: Der Geschäftskunde beauftragt Fachpartner, die ihm Bellevue im Zusammenhang mit dem Werk zugeführt oder bekannt gemacht hat, während der Vertragsdauer und 24 Monate danach nicht ohne Bellevue mit Planungs- oder Bauleistungen am Baugrundstück. Ausgenommen sind die Behebung von Mängeln, die Bellevue trotz Nachfrist nicht behebt, sowie Unterhalts- und Reparaturaufträge bis CHF 20'000 je Auftrag. Verletzt der Geschäftskunde dieses Verbot, schuldet er anstelle der Strafe nach Ziff. A.10.5 eine Konventionalstrafe von 10 % des Auftragswerts der umgangenen Leistung. Ziff. A.9.5 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäss. Gegenüber Konsumenten wird keine Konventionalstrafe erhoben.
F.19.2 Weisungen an Fachpartner erteilt der Kunde nur über Bellevue. Fachpartner sind nicht befugt, Änderungen, Nachträge, Termine oder Preise zu vereinbaren (Ziff. A.8.5). Nachträge entstehen nur nach Ziff. F.9.
F.20 Versicherungen und Gefahrtragung
F.20.1 Bellevue unterhält während der Bauzeit eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung und weist sie dem Kunden auf Verlangen nach.
F.20.2 Der Kunde schliesst vor Baubeginn auf eigene Kosten ab:
- a) eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, die auch seine Haftung als Grundeigentümer deckt;
- b) eine Gebäudeversicherung für die Bauzeit gegen Feuer- und Elementarschäden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen besteht;
- c) eine Bauwesenversicherung (Bauleistungsversicherung), soweit der Einzelvertrag sie nicht Bellevue zuweist und im Werkpreis ausweist.
Er weist die Versicherungen Bellevue vor Baubeginn nach. Bellevue darf eine fehlende Versicherung nach Mahnung auf Kosten des Kunden abschliessen. Schliesst der Kunde eine von ihm geschuldete Versicherung nicht ab, trägt er die Schäden, welche diese Versicherung gedeckt hätte, soweit nicht Bellevue oder ihre Fachpartner sie verschuldet haben.
F.20.3 Bellevue trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung des Werks bis zur Abnahme (Art. 376 Abs. 1 OR); Art. 376 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten. Deckt eine Versicherung des Kunden den Schaden, setzt der Kunde die Versicherungsleistungen für die Wiederherstellung ein, tritt sie auf Verlangen an Bellevue ab und trägt den Selbstbehalt, soweit nicht Bellevue oder ihre Fachpartner den Schaden verschuldet haben. Beruht der Schaden auf einem Ereignis nach Ziff. F.12.1 lit. a, verlängert sich der Übergabetermin um die Dauer der Wiederherstellung.
F.21 Fertigmeldung und Abnahme
F.21.1 Bellevue meldet das Werk dem Kunden in Textform fertig, wenn es im Wesentlichen vollendet und abnahmefähig ist. Die Fertigmeldung weist auf die Folgen nach Ziff. F.21.5 hin.
F.21.2 Die gemeinsame Prüfung findet innert 10 Tagen, gegenüber Konsumenten innert 20 Tagen nach Zugang der Fertigmeldung statt. Bellevue schlägt in der Fertigmeldung einen Termin vor. Ist der Kunde verhindert, schlägt er innert derselben Frist einen Ersatztermin vor.
F.21.3 Die Parteien halten das Ergebnis der Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest. Es enthält die festgestellten Mängel und Restarbeiten, die Behebungsfristen, die Vorbehalte des Kunden, namentlich nach Ziff. F.13.5, und die Bezifferung nach Ziff. F.14.5. Weigert sich der Kunde zu unterzeichnen, protokolliert Bellevue das Ergebnis im Beisein einer unabhängigen Fachperson und stellt das Protokoll dem Kunden zu. Der Kunde kann innert 10 Tagen nach Zugang in Textform Einwände erheben.
F.21.4 Der Kunde nimmt das Werk ab, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäss ist. Unwesentliche Mängel und Restarbeiten hindern die Abnahme nicht. Ein Mangel ist wesentlich, wenn er den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, begründet er dies in Textform. Die Parteien wiederholen die Prüfung nach deren Behebung.
F.21.5 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
- a) der Kunde das Werk oder einen in sich abgeschlossenen Teil davon bezieht, selbst nutzt oder durch Dritte nutzen lässt, namentlich vermietet, und nicht innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung die Abnahme unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform verweigert;
- b) der Kunde zum Prüfungstermin und zu einem Ersatztermin, zu dem Bellevue ihn unter Hinweis auf diese Folge in Textform eingeladen hat, ohne wichtigen Grund nicht erscheint;
- c) der Kunde innert der Frist nach Ziff. F.21.2 weder an einer Prüfung teilnimmt noch die Abnahme unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform verweigert.
F.21.6 Die Abnahme bewirkt:
- a) den Beginn der Garantiefrist und der Verjährungsfrist;
- b) den Übergang der Gefahr;
- c) die Fälligkeit der Schlusszahlung;
- d) den Beginn der Fristen nach Ziff. F.13.5;
- e) dass der Kunde das Vorliegen eines Mangels zu beweisen hat.
F.21.7 Teilabnahmen sind zulässig für in sich abgeschlossene Bauteile, Gewerke oder Wohneinheiten. Sie haben die Wirkungen nach Ziff. F.21.6 für den abgenommenen Teil.
F.21.8 Bellevue erledigt Restarbeiten und behebt die Mängel aus dem Abnahmeprotokoll innert der dort festgehaltenen, sonst innert angemessener Frist, in der Regel innert 30 Tagen.
F.21.9 Die Schlusszahlung ist bei der Abnahme fällig. Bei Neubauten sowie bei Sanierungen und Umbauten nicht bewohnter Objekte übergibt Bellevue die Schlüssel und den Besitz am Werk Zug um Zug gegen die Schlusszahlung (Art. 82 OR), soweit der Kunde nicht nach Ziff. F.14.5 zurückbehaltsberechtigt ist. Ziff. A.15.4 betrifft nur Schlüssel, die der Kunde Bellevue übergeben hat.
F.21.10 Bellevue übergibt dem Kunden spätestens 60 Tage nach der Abnahme die Revisionsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen und Herstellergarantien. Sie tritt dem Kunden mit der Abnahme die Garantieansprüche gegen Hersteller ab. Die Haftung von Bellevue bleibt davon unberührt.
F.22 Mängelrüge und Garantiefrist
F.22.1 Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Verdeckte Mängel kann der Kunde während der Garantiefrist jederzeit rügen. Offene Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar waren und nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten sind, rügt der Kunde innert 60 Tagen nach der Abnahme.
F.22.2 Der Kunde rügt Mängel in Textform an die im Einzelvertrag bezeichnete Stelle von Bellevue. Fehlt eine Bezeichnung, richtet er die Rüge an die Geschäftsadresse oder die E-Mail-Adresse von Bellevue. Er beschreibt den Mangel so genau wie möglich und fügt nach Möglichkeit Fotos bei. Eine Rüge an einen Fachpartner wirkt nicht gegenüber Bellevue.
F.22.3 Nach Ablauf der Garantiefrist rügt der Kunde Mängel innert 60 Tagen ab ihrer Entdeckung. Schreibt zwingendes Recht eine längere Frist vor, gilt diese.
F.22.4 Als Mängel gelten Abweichungen von den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften. Soweit sie nicht auf einem Planungs- oder Ausführungsfehler beruhen, sind keine Mängel:
- a) Haar- und Schwindrisse in Putz, Beton, Estrich und Mauerwerk im Rahmen der anerkannten Regeln der Baukunde, die Funktion und Dichtheit nicht beeinträchtigen;
- b) Wartungsfugen und die natürliche Alterung von Dichtstoffen;
- c) Farb-, Struktur- und Maserungsunterschiede bei Naturmaterialien (Holz, Naturstein);
- d) Kondenswasser und Schimmel infolge ungenügenden Lüftens oder Heizens;
- e) Schäden infolge übermässiger Beanspruchung, fehlender oder falscher Pflege und Wartung, Nichtbeachtung von Bedienungs- und Pflegeanleitungen oder Eingriffen Dritter;
- f) übliche Abnutzung und Verschleiss;
- g) Frostschäden infolge unterlassenen Heizens nach der Abnahme.
F.22.5 Nach der Abnahme trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt.
F.22.6 Bellevue haftet nicht für Mängel, die auf Weisungen des Kunden, auf vom Kunden geliefertem Stoff, auf dem Baugrund oder auf Leistungen Dritter nach Ziff. F.18.8 beruhen, wenn sie den Kunden in Textform abgemahnt hat und er auf der Ausführung bestanden hat oder wenn der Mangel für sie nicht erkennbar war (Art. 369 OR).
F.22.7 Planungsmängel behandelt dieses Modul wie Werkmängel.
F.23 Mängelrechte
F.23.1 Der Kunde verlangt zunächst die Nachbesserung. Er gewährt Bellevue Zugang und Termine; solange er dies verweigert, ruhen seine weiteren Mängelrechte. Bellevue unterbreitet innert 10 Tagen nach der Rüge einen Terminvorschlag und behebt den Mangel innert angemessener Frist, in der Regel innert 30 Tagen, witterungsabhängige Arbeiten in der nächsten geeigneten Jahreszeit. Bei Mängeln, die Gefahr oder weiteren Schaden drohen, trifft Bellevue sofort Notmassnahmen.
F.23.2 Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn Bellevue den Mangel nach zwei Versuchen oder innert der angemessenen Frist nicht behoben hat. Bei Wohnbauten zum Eigengebrauch kann das Recht des Kunden auf unentgeltliche Nachbesserung nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden (Art. 368 Abs. 2bis OR); die Regeln dieser Ziff. F.23 gelten in diesem Fall nur, soweit sie dieses Recht nicht beschränken.
F.23.3 Bellevue darf die Nachbesserung verweigern, wenn sie übermässige Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR). Der Kunde hat dann Anspruch auf Minderung.
F.23.4 Wandelung kann der Kunde nur unter den Voraussetzungen von Art. 368 Abs. 1 OR verlangen. Bei Werken auf dem Grund des Kunden, die ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, ist die Wandelung ausgeschlossen (Art. 368 Abs. 3 OR).
F.23.5 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist von mindestens 30 Tagen, die der Kunde in Textform unter Androhung der Ersatzvornahme ansetzt, darf er den Mangel durch Dritte beheben lassen und die notwendigen und angemessenen Kosten verlangen. Er holt vorher eine Offerte ein und stellt sie Bellevue zu. Ohne Fristsetzung ist die Ersatzvornahme nur in dringenden Fällen nach Ziff. F.23.1 Satz 4 zulässig, wenn Bellevue nicht sofort handelt, oder wenn Bellevue die Nachbesserung ausdrücklich verweigert.
F.23.6 Schadenersatz wegen Mängeln schuldet Bellevue nach Ziff. F.25.
F.23.7 Der Rückbehalt von Zahlungen wegen Mängeln richtet sich nach Ziff. F.14.5 und F.14.7.
F.23.8 Eine Gewährleistungsgarantie, ein Garantierückbehalt oder eine andere Sicherheit zugunsten des Kunden besteht nur, wenn der Einzelvertrag sie ausdrücklich vorsieht.
F.23.9 Erweist sich eine Rüge als unbegründet, ersetzt der Kunde den Aufwand von Bellevue für Prüfung und Gutachten, wenn er die fehlende Berechtigung bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können.
F.23.10 Bellevue darf die Nachbesserung durch den verantwortlichen Fachpartner ausführen lassen. Der Kunde gewährt diesem Zugang. Bellevue bleibt für die Nachbesserung verantwortlich.
F.24 Verjährung und Rechte gegen Fachpartner
F.24.1 Mängelansprüche am unbeweglichen Werk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Diese Frist wird nicht verkürzt (Art. 371 Abs. 3 OR). Im Übrigen gilt das Gesetz.
F.24.2 Bellevue bleibt dem Kunden während der ganzen Verjährungsfrist für Mängel verantwortlich. Zur Sicherung des Kunden tritt sie ihm ihre Mängelansprüche gegen die verantwortlichen Fachpartner für das Werk bereits mit Vertragsschluss ab, aufschiebend bedingt auf den Fall, dass über Bellevue der Konkurs eröffnet oder eine Nachlassstundung bewilligt wird, dass sie ohne Rechtsnachfolgerin gelöscht wird oder dass sie einen gerügten Mangel trotz Nachfrist nach Ziff. F.23.5 nicht behebt. Die Abtretung erfolgt zahlungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Bellevue übergibt dem Kunden auf Verlangen die dafür nötigen Unterlagen.
F.25 Haftung
F.25.1 Für Schadenersatz aus dem Totalunternehmervertrag gilt diese Ziff. F.25 anstelle von Ziff. A.17.2 bis A.17.4. Ziff. A.17.5 bis A.17.8 gelten ergänzend.
F.25.2 Keine Beschränkung gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Bellevue oder ihren Fachpartnern, für Schäden aus Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschädigung, für die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz, für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, für absichtlich verschwiegene Mängel und soweit zwingendes Recht die Haftung vorsieht (Ziff. A.17.6).
F.25.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Bellevue nicht für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Gegenüber Geschäftskunden haftet sie in diesem Fall zudem nicht für Nutzungsausfall, Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch, Finanzierungs- und Zwischenfinanzierungskosten und Mehrkosten für Ersatzräume.
F.25.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für alle Schäden aus demselben Totalunternehmervertrag zusammen beschränkt, gegenüber Geschäftskunden auf 20 % des Werkpreises, gegenüber Konsumenten auf den Werkpreis. Leistet die Haftpflichtversicherung von Bellevue im Einzelfall mehr, gilt dieser höhere Betrag. Nachbesserung, Minderung, Wandelung und die Konventionalstrafe unterliegen dieser Beschränkung nicht.
F.25.5 Der Kunde zeigt Bellevue Schäden unverzüglich an und mindert seinen Schaden (Ziff. A.17.8 und A.19.1).
F.25.6 Entschädigungen an Nachbarn für unvermeidbare Einwirkungen aus ordnungsgemässer Bautätigkeit, einschliesslich Setzungen und Rissen bei fachgerechter Ausführung, trägt im Verhältnis zwischen den Parteien der Kunde. Dies gilt nicht, soweit Bellevue oder ihre Fachpartner den Schaden verschuldet haben.
F.25.7 Der Kunde ersetzt Bellevue den Schaden, der aus der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten nach Ziff. F.18 und F.19 oder aus schuldhaft unrichtigen Angaben entsteht.
F.26 Rücktritt des Kunden und Folgen vorzeitiger Beendigung
F.26.1 Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit in Schriftform vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR).
F.26.2 Tritt der Kunde nach Ziff. F.26.1 zurück, schuldet er Bellevue volle Schadloshaltung. Diese umfasst:
- a) die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Bauleistungen nach Bautenstand;
- b) die Vergütung der erbrachten Planungsleistungen nach dem im Einzelvertrag genannten Planungsanteil im Verhältnis zum Leistungsstand, mangels eines solchen nach Aufwand (Ziff. A.13.3);
- c) die Kosten bestellter und nicht stornierbarer Lieferungen und Leistungen sowie die Stornokosten;
- d) die Kosten der Sicherung, Räumung und Wiederherstellung der Baustelle;
- e) eine Pauschale von 10 % des Werkpreises ohne Mehrwertsteuer, der auf den nicht ausgeführten Teil des Werks entfällt, als Ersatz für entgangenen Gewinn und nicht anderweitig gedeckte Gemeinkosten.
Der Kunde kann nachweisen, dass Bellevue ein geringerer Schaden entstanden ist, namentlich weil sie Aufwendungen erspart oder anderweitig erworben hat; die Pauschale wird dann auf diesen Schaden herabgesetzt. Bellevue kann einen höheren Schaden nachweisen.
F.26.3 Löst Bellevue den Vertrag nach Ziff. F.15.3, F.16.3 oder F.27.1 aus einem Grund auf, den der Kunde zu vertreten hat, verzichtet sie damit auf die weitere Leistung und verlangt Ersatz des Schadens aus der Nichterfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR). Der Kunde schuldet ihr die Leistungen nach Ziff. F.26.2.
F.26.4 Ein Rücktritt oder eine Auflösung nach Baubeginn wirkt für die Zukunft. Die Parteien halten den Bautenstand in einem gemeinsamen Protokoll fest; Ziff. F.21.3 gilt sinngemäss. Für die ausgeführten Leistungen gelten die Mängelrechte nach diesem Modul.
F.26.5 Soweit Auftragsrecht zwingend auf die Planungsleistungen anwendbar ist und der Kunde sie nach Art. 404 OR beendet, schuldet er das Honorar für die erbrachten Planungsleistungen und den Ersatz des Schadens, der Bellevue aus einer Beendigung zur Unzeit entsteht (Ziff. A.20.2). Die Pauschale nach Ziff. F.26.2 lit. e gilt für diesen Teil nicht.
F.26.6 Der Kunde darf wegen Verzugs von Bellevue erst nach einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen, die er in Textform unter Androhung des Rücktritts ansetzt, zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Fristsetzung offensichtlich nutzlos ist. Erbringt Bellevue die Leistung innert der Frist, entfällt das Rücktrittsrecht.
F.26.7 Bellevue rechnet innert 30 Tagen nach der Beendigung ab. Die Forderung ist innert 10 Tagen nach Zugang der Abrechnung fällig.
F.27 Auflösung durch Bellevue, ausserordentliche Umstände, Kostenvoranschlag
F.27.1 Bellevue darf den Vertrag aus wichtigem Grund in Textform auflösen, insbesondere wenn:
- a) der Kunde sich im Zahlungsverzug nach Ziff. F.16.3 befindet oder die Sicherheit nach Ziff. F.15.3 nicht stellt;
- b) die Preisbasis nach Ziff. F.5.1 wegfällt und die Parteien sich nicht innert 30 Tagen über die Anpassung einigen;
- c) der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Nachfrist von 10 Tagen in Textform nicht erfüllt;
- d) über den Kunden der Konkurs eröffnet oder ihm eine Nachlassstundung bewilligt wird oder er zahlungsunfähig ist;
- e) der Kunde das Umgehungsverbot nach Ziff. F.19.1 verletzt;
- f) ein Grund nach Ziff. A.20.3 lit. c, d, f oder h vorliegt.
F.27.2 Hat der Kunde den wichtigen Grund zu vertreten, gilt Ziff. F.26.3. Im Übrigen schuldet der Kunde nur die Vergütung der erbrachten Leistungen, die Auslagen und die nicht stornierbaren Verpflichtungen.
F.27.3 Treten ausserordentliche Umstände ein, die nicht vorausgesehen werden konnten oder nach den von beiden Parteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, und hindern oder erschweren sie die Fertigstellung übermässig, bleiben die Rechte von Bellevue aus Art. 373 Abs. 2 OR vorbehalten. Die Parteien verhandeln zunächst während 30 Tagen über eine Anpassung. Kommt keine Einigung zustande, kann Bellevue die gerichtliche Erhöhung des Werkpreises oder die Auflösung des Vertrags verlangen.
F.27.4 Ziff. F.5.2 geht Ziff. F.27.3 vor, soweit sie einen Tatbestand regelt. Die Rechte aus Art. 373 Abs. 2 OR bleiben unberührt.
F.27.5 Wird der Vertrag nach Ziff. F.27.3 oder F.12.3 aufgelöst, schuldet der Kunde keine Pauschale nach Ziff. F.26.2 lit. e.
F.27.6 Positionen, die der Einzelvertrag als Kostenvoranschlag oder Richtpreis bezeichnet, rechnet Bellevue nach Aufwand und Ausmass ab (Ziff. F.4.6). Wird ein solcher Betrag voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, zeigt Bellevue dies dem Kunden unverzüglich in Textform an. Der Kunde entscheidet innert 7 Tagen über Fortsetzung, Änderung oder Rücktritt hinsichtlich dieser Position. Tritt er zurück, schuldet er die Leistungen nach Ziff. F.26.2 lit. a bis d für diese Position, nicht aber die Pauschale nach lit. e. Art. 375 OR bleibt vorbehalten.
F.28 Urheberrecht und Planunterlagen
F.28.1 Die Rechte an Plänen, Entwürfen und am Werk liegen nach Ziff. A.11.1 bei Bellevue oder ihren Planern. Der Kunde erhält mit Bezahlung des auf die Planungsleistungen entfallenden fälligen Anteils ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das mit dem Grundstück auf einen Erwerber übergeht. Es umfasst die Erstellung, Nutzung, Unterhaltung und Erneuerung des Werks auf dem Baugrundstück.
F.28.2 Die Wiederverwendung der Pläne und Entwürfe für ein anderes Bauvorhaben oder an einem anderen Standort bedarf der Zustimmung von Bellevue in Textform.
F.28.3 Der Eigentümer darf das ausgeführte Werk ändern, soweit das Urheberrechtsgesetz es zulässt (Art. 12 Abs. 3 URG). Bellevue haftet nicht für Mängel, die auf solchen Änderungen beruhen.
F.28.4 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags darf der Kunde die Planungsunterlagen für das Baugrundstück erst verwenden und durch Dritte weiterbearbeiten oder ausführen lassen, wenn er die nach Ziff. F.6.2, F.12.3, F.26 oder F.27 geschuldeten Beträge bezahlt hat. In den Fällen von Ziff. F.6.2, F.6.3, F.12.3 und F.27.3 schuldet er für die Weiterbearbeitung oder Ausführung durch Dritte zusätzlich eine Nutzungsvergütung gemäss Einzelvertrag; fehlt eine Vereinbarung, beträgt sie 1 % des Werkpreises. Ziff. A.11.3 Sätze 2 und 3 gelten nicht. Bellevue haftet nicht für Änderungen und die Ausführung durch Dritte.
F.28.5 Bellevue darf während der Bauzeit Baustellentafeln anbringen und den Baufortschritt dokumentieren. Für die Referenznutzung gilt Ziff. A.12.
F.29 Projektorganisation und Mitteilungen
F.29.1 Für Mitteilungen gilt Ziff. A.8.
F.29.2 Die Bauleitung von Bellevue führt Baubesprechungen und stellt die Protokolle in Textform zu. Widerspricht ein Geschäftskunde einem Protokoll nicht innert 5 Arbeitstagen nach Zugang in Textform, gilt es als genehmigt. Widerspricht ein Konsument nicht innert dieser Frist, wird die Richtigkeit des Protokolls vermutet. Nachträge entstehen aus Protokollen nur nach Ziff. F.9.
F.29.3 Der Kunde bezeichnet einen Entscheidträger, der verbindlich für ihn handelt. Bellevue darf sich auf dessen Erklärungen verlassen, bis ihr ein Widerruf in Textform zugeht.
F.30 Vertragsübertragung und Veräusserung
F.30.1 Bellevue darf den Totalunternehmervertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus nach Ziff. A.5.1 auf eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft übertragen. Sie haftet nach Ziff. A.5.2 lit. b gegenüber jedem Kunden solidarisch mit der übernehmenden Gesellschaft.
F.30.2 Veräussert der Kunde das Baugrundstück oder Rechte daran vor der Abnahme, zeigt er dies Bellevue unverzüglich an. Er überbindet dem Erwerber den Vertrag samt Sicherheiten und bleibt solidarisch haftbar, bis Bellevue der Schuldübernahme in Textform zugestimmt hat. Bellevue darf die Zustimmung aus wichtigem Grund, namentlich wegen fehlender Sicherheit oder Bonität des Erwerbers, verweigern. Erwerber und Mieter erteilen Bellevue keine Weisungen; die Abnahme bleibt Sache des Kunden.
F.30.3 Abweichend von Ziff. A.5.5 darf ein Geschäftskunde, der das Werk oder Einheiten davon veräussert, seine Mängelrechte für die veräusserten Einheiten an die Erwerber abtreten, wenn er dies Bellevue in Textform anzeigt. Mängelrechte an gemeinschaftlichen Teilen eines Stockwerkeigentums können die Erwerber nur gemeinsam durch die Gemeinschaft oder einen gemeinsamen Vertreter geltend machen. Die Abtretung erweitert die Pflichten von Bellevue nicht. Bellevue kann den Erwerbern alle Einreden aus dem Totalunternehmervertrag entgegenhalten (Art. 169 OR). Die Zahlungspflichten des Kunden bleiben unberührt.
F.31 Schlussbestimmungen
F.31.1 Für die Teilnichtigkeit und den Vorbehalt zugunsten von Konsumenten gilt Ziff. A.23.
F.31.2 Für anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Ziff. A.24. Der Gerichtsstand nach Ziff. A.24.3 gilt auch gegenüber Konsumenten, soweit das Gesetz keinen zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand vorsieht. Klagen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und Gesuche um vorläufige Eintragung richten sich nach dem Gerichtsstand am Ort des Grundstücks (Art. 29 ZPO).
G Ankauf von Liegenschaften durch Bellevue
G.1 Geltungsbereich, Rolle von Bellevue und Begriffe
G.1.1 Geltungsbereich. Dieses Modul gilt für den Ankauf einer Liegenschaft, eines Grundstücks, eines Miteigentums- oder Stockwerkeigentumsanteils oder eines selbständigen und dauernden Rechts (zusammen «Liegenschaft») durch Bellevue oder durch einen nach Ziff. G.7 bezeichneten Erwerber. Es gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer Bellevue die Liegenschaft anbietet, Bellevue den Eigentümer anspricht oder ein Tippgeber den Kontakt herstellt. Der Kunde heisst in diesem Modul «Verkäufer». Sind mehrere Personen Eigentümer (Miteigentum, Gesamteigentum, Erbengemeinschaft), bilden sie gemeinsam den Verkäufer; Ziff. A.5.6 gilt.
G.1.2 Mitwirkende Personen. Personen, deren Zustimmung oder Mitwirkung nötig ist, ohne dass sie Eigentümer sind (namentlich Ehegatten und eingetragene Partner nach Art. 169 ZGB, Willensvollstrecker, Erbenvertreter, Beistände, Behörden und Pfandgläubiger), sind nicht Verkäufer. Sie werden durch dieses Modul nur verpflichtet, soweit sie es selbst annehmen. Für Personen, die als Vertreter auftreten, gilt Ziff. G.9.3.
G.1.3 Anwendungsbereich in zeitlicher Hinsicht. Das Modul gilt für das gesamte Ankaufsverfahren vom Erstkontakt bis zum Vollzug, sobald es nach Ziff. A.1.3 einbezogen ist, spätestens mit der Annahme eines Kaufangebots. Die Pflichten aus dem Kaufvertrag richten sich allein nach der öffentlichen Urkunde. Die Bestimmungen dieses Moduls über den Inhalt des Kaufvertrags (namentlich Ziff. G.11 und G.15 bis G.18) beschreiben die Regelungen, die Bellevue für den Vertragsentwurf vorschlägt; als Vertragsinhalt gelten sie nur, soweit die Urkunde sie aufnimmt (Ziff. A.4.5). Die übrigen Bestimmungen gelten auch ohne Aufnahme in die Urkunde.
G.1.4 Rolle von Bellevue. Bellevue handelt beim Ankauf als Käuferin im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder im Interesse des Erwerbers. Sie ist Gegenpartei des Verkäufers und weder seine Beauftragte noch seine Beraterin oder Vermittlerin. Sie vertritt seine Interessen nicht.
G.1.5 Trennung von anderen Leistungen. Ein Ankauf ist von einer Immobilienvermittlung (Modul C), einer Projektentwicklung oder Bauherrenvertretung (Modul E) und von Totalunternehmer-Leistungen (Modul F) rechtlich getrennt (Ziff. A.2.2). Diese Leistungen erbringt Bellevue nur aufgrund eines eigenen Einzelvertrags, auch wenn dieselbe Liegenschaft betroffen ist. Für den Ankauf während eines bestehenden Mandats gelten zusätzlich Ziff. A.6.5, C.7.4 und E.17.
G.1.6 Begriffe. In diesem Modul bedeuten:
- a) «Kaufangebot»: die Erklärung von Bellevue in Textform, zu welchem Kaufpreis und zu welchen Eckpunkten sie oder der Erwerber die Liegenschaft zu erwerben bereit ist;
- b) «verbindliches Kaufangebot»: ein Kaufangebot, das Bellevue ausdrücklich als «verbindlich» bezeichnet (Ziff. A.4.3 und G.4.3); jedes andere Kaufangebot ist ein «unverbindliches Kaufangebot» (Ziff. G.4.2);
- c) «Erwerber»: die Person, die den Kaufvertrag als Käuferin abschliesst (Ziff. G.7);
- d) «Vorbehalte»: die Bedingungen nach Ziff. G.5, unter denen ein Kaufangebot steht;
- e) «Annahmefrist»: die Frist zur Annahme des Kaufangebots (Ziff. G.6.1);
- f) «Prüffrist»: die Frist nach Ziff. G.6.4; «Prüfphase» ist die Zeit von der Annahme bis zur Beurkundung, zum Ablauf der Prüffrist oder zum Abbruch, je nachdem, was zuerst eintritt;
- g) «Kaufvertrag»: der öffentlich beurkundete Vertrag über die Liegenschaft;
- h) «Antritt»: der im Kaufvertrag bestimmte Übergang von Besitz, Nutzen und Gefahr;
- i) «Vollzug»: die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (Tagebucheintrag) und die Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises.
G.2 Ablauf und Zeitangaben
G.2.1 Ablauf. Das Verfahren verläuft in der Regel in folgenden Schritten: Erstgespräch, Unterlagen und Besichtigung, Bewertung, Kaufangebot, Annahme in Textform, Prüfphase, Vertragsentwurf durch die Urkundsperson, Beurkundung, Vollzug und Antritt. Bellevue kann Schritte bündeln, vorziehen oder weglassen, wenn dies dem Verkäufer keinen Nachteil bringt.
G.2.2 Zeitangaben. Bellevue strebt an, die Prüfung so zu führen, dass die Beurkundung innert 14 Tagen nach der Annahme des Kaufangebots stattfinden kann. Diese Angabe ist ein Zielwert, keine Zusicherung und keine Frist. Ihre Nichteinhaltung begründet keine Haftung von Bellevue und verkürzt die Prüffrist nicht (Ziff. G.6.4). Der Zielwert setzt insbesondere voraus, dass
- a) die Unterlagen nach Ziff. G.8.1 vollständig vorliegen;
- b) alle Eigentümer und mitwirkenden Personen rechtzeitig mitwirken (Ziff. G.9);
- c) keine Bewilligungen, Feststellungen, Verzichtserklärungen oder Fristen von Behörden oder Dritten abzuwarten sind (Ziff. G.19);
- d) die Pfandgläubiger die Lastenfreistellung rechtzeitig zusichern (Ziff. G.17.3);
- e) die zuständige Urkundsperson einen Termin anbietet.
Im Übrigen gilt Ziff. A.6.6.
G.2.3 Massgebliche Erklärungen. Preisauskünfte, Einschätzungen und andere Aussagen im Gespräch, am Telefon oder bei der Besichtigung sind unverbindliche Richtwerte. Massgebend ist allein das Kaufangebot in Textform einer für Bellevue zeichnungsberechtigten Person (Ziff. A.8.5). Ein Handschlag, eine mündliche Einigung oder eine Zusage eines Tippgebers begründet keinen Kauf.
G.3 Erstgespräch, Bewertung und Kaufangebot
G.3.1 Unentgeltlichkeit. Erstgespräch, Besichtigung, Bewertung durch Bellevue (auch mit beigezogenen Dritten oder Bewertungsmodellen) und Kaufangebot sind für den Verkäufer kostenlos. Bellevue stellt ihm dafür keine Gebühren, Entschädigungen oder Provisionen in Rechnung. Vorbehalten bleiben Ziff. G.8.5, G.12.5 und die im Kaufvertrag vereinbarten Kosten.
G.3.2 Bewertungen von Bellevue. Bewertungen, Kaufpreisberechnungen, Kalkulationen und Analysen von Bellevue dienen ausschliesslich ihrem eigenen Kaufentscheid und sind ihre Geschäftsgeheimnisse. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf ihre Herausgabe, auf Offenlegung der Methode oder auf Begründung der Kaufpreishöhe. Teilt Bellevue Ergebnisse freiwillig mit, sind sie unverbindlich, kein Verkehrswertgutachten und keine Schätzung im Auftrag des Verkäufers; die Ankaufsprüfung ersetzt kein unabhängiges Gutachten. Die Haftung für absichtliche Täuschung bleibt vorbehalten (Ziff. A.4.1).
G.3.3 Inhalt des Kaufangebots. Das Kaufangebot nennt mindestens:
- a) die Liegenschaft und den Kaufpreis;
- b) die mitverkauften Gegenstände (Zugehör, Inventar);
- c) ob es verbindlich oder unverbindlich ist;
- d) die Annahmefrist und die Prüffrist, soweit sie von Ziff. G.6 abweichen;
- e) die Vorbehalte, soweit sie von Ziff. G.5 abweichen;
- f) den vorgesehenen Antritt und ob Bellevue die Räumung übernimmt (Ziff. G.18.2);
- g) besondere Vereinbarungen, namentlich Kostenübernahmen (Ziff. G.15.5);
- h) den Hinweis nach Ziff. G.21.2, wenn ein Tippgeber beteiligt ist.
G.3.4 Preisbildung und Bedenkzeit. Das Kaufangebot kann unter dem Preis liegen, der bei öffentlicher Vermarktung, nach einer Sanierung durch den Verkäufer oder bei längerem Zuwarten erzielbar wäre. Der Preis berücksichtigt typischerweise den heutigen Zustand, anstehende Arbeiten, die Geschwindigkeit und Diskretion des Verfahrens, den Verzicht auf Vermarktung und auf Gewährleistung sowie Risiko, Kapitalbindung und Aufwand von Bellevue. Der Verkäufer entscheidet selbst, ob er das Kaufangebot mit anderen Möglichkeiten (Marktverkauf, unabhängiges Gutachten, weitere Angebote) vergleicht. Er kann das Kaufangebot während der Annahmefrist in Ruhe prüfen und eigene Berater beiziehen. Bellevue verlangt keine Annahme vor Ablauf von drei Arbeitstagen nach Zugang des Kaufangebots; der Verkäufer kann früher annehmen, wenn er dies wünscht.
G.4 Rechtsnatur und Verbindlichkeit des Kaufangebots
G.4.1 Formvorschrift. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück und jeder Vorvertrag dazu bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). Kaufangebote, auch verbindliche, ihre Annahme, Vereinbarungen in Textform und mündliche Absprachen begründen deshalb weder für Bellevue noch für den Verkäufer einen klagbaren Anspruch auf Abschluss oder Erfüllung eines Kaufvertrags. Ein solcher Anspruch entsteht erst mit der Beurkundung.
G.4.2 Unverbindliches Kaufangebot. Ein unverbindliches Kaufangebot ist eine Preis- und Abschlussbereitschaft ohne Bindung. Bellevue kann es bis zur Beurkundung jederzeit ändern, aussetzen oder zurückziehen (Ziff. G.22.1).
G.4.3 Verbindliches Kaufangebot. Bei einem verbindlichen Kaufangebot hält Bellevue den Kaufpreis und die Konditionen während der Annahmefrist aufrecht. Nimmt der Verkäufer fristgerecht an, ist Bellevue bereit, den Kaufvertrag zu diesen Bedingungen beurkunden zu lassen, sobald die Vorbehalte erfüllt sind oder Bellevue auf sie verzichtet hat (Ziff. A.4.3). Bellevue darf ein verbindliches Kaufangebot nur anpassen oder zurückziehen, wenn
- a) wesentliche Angaben oder Unterlagen des Verkäufers unrichtig oder unvollständig sind (Ziff. G.8);
- b) ein im Kaufangebot genannter oder nach Ziff. G.5.1 geltender Vorbehalt nicht erfüllt ist;
- c) ein Hindernis nach Ziff. A.7.4 besteht;
- d) der Verkäufer Pflichten nach Ziff. G.10, G.12 oder G.13 verletzt; oder
- e) der Verkäufer einen Vertragsentwurf ablehnt, der dem Kaufangebot und diesem Modul entspricht.
Ohne einen dieser Gründe verhandelt Bellevue den Kaufpreis nicht neu. Ziff. G.4.1 und G.22.2 bleiben vorbehalten.
G.4.4 Hinweis im Kaufangebot. Bellevue versieht jedes Kaufangebot mit dem Hinweis: «Ein Grundstückkauf kommt erst mit der öffentlichen Beurkundung zustande. Es gelten die Vorbehalte nach Ziff. G.5 und das Modul G der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bellevue.» Das Fehlen des Hinweises ändert an Ziff. G.4.1 nichts.
G.4.5 Keine Zahlungen vor der Beurkundung. Eine Konventionalstrafe, ein Reugeld, eine Anzahlung, eine Reservationszahlung oder eine ähnliche Leistung, die den Verkäufer oder Bellevue zum Abschluss des Kaufvertrags bewegen soll, ist nicht vereinbart und wird nicht geschuldet. Der Verkäufer leistet vor der Beurkundung keine Zahlungen an Bellevue. Ersatzpflichten nach Ziff. G.8.5 und G.12.5 betreffen nachgewiesene Kosten und sind keine solche Leistung.
G.5 Vorbehalte
G.5.1 Standardvorbehalte. Jedes Kaufangebot steht unter den folgenden Vorbehalten, soweit es sie nicht ausdrücklich ausschliesst:
- a) Prüfung (Due Diligence). Bei einem unverbindlichen Kaufangebot ergibt die Prüfung ein für Bellevue und den Erwerber zufriedenstellendes Ergebnis. Bei einem verbindlichen Kaufangebot ergibt die Prüfung keine wesentlichen nachteiligen Umstände, die Bellevue bei Abgabe des Kaufangebots weder kannte noch im Kaufpreis berücksichtigt hat. Geprüft werden namentlich:
- Grundbuch (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen, Anmerkungen, Pfandrechte);
- Bau- und Zonenrecht, Nutzungsmöglichkeiten, Bewilligungen und Abweichungen vom bewilligten Zustand;
- Kataster der belasteten Standorte, Altlasten, Schadstoffe (insbesondere Asbest, PCB, Radon), Naturgefahren und ÖREB-Kataster;
- bei Stockwerkeigentum Reglement, Erneuerungsfonds, Protokolle, Beschlüsse sowie offene und beschlossene Beiträge;
- Mietverhältnisse, Mietzinse, Depots, Kündigungen und Verfahren;
- Bausubstanz, Gebäudetechnik und Unterhaltsstand;
- Verträge der Liegenschaft (Wartung, Energie, Contracting, Miete oder Leasing von Anlagen);
- Versicherungs- und Schadenfälle;
- Erschliessungs-, Anschluss- und Perimeterbeiträge, Mehrwertabgaben;
- in den letzten sechs Monaten ausgeführte Bauarbeiten (Ziff. G.17.4);
- die Anwendbarkeit des bäuerlichen Bodenrechts.
- b) Finanzierung. Bis zum Ablauf der Prüffrist bestätigt eine Bank in der Schweiz die Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen, oder der Erwerber weist die erforderlichen Eigenmittel nach. Bellevue bemüht sich mit gebührender Sorgfalt um die Finanzierung. Nach Ablauf der Prüffrist entfällt dieser Vorbehalt; an seine Stelle tritt die Zahlungssicherheit nach Ziff. G.16.
- c) Freigabe durch Gremien. Die zuständigen Organe von Bellevue, des Erwerbers und eines allfälligen Investorenvehikels geben den Kauf frei. Bei einem verbindlichen Kaufangebot gilt dieser Vorbehalt nur, wenn das Kaufangebot ihn ausdrücklich nennt.
- d) Übereinstimmung mit den Angaben des Verkäufers. Es zeigt sich keine wesentliche Abweichung von den Angaben und Unterlagen des Verkäufers (Ziff. G.8).
- e) Verfügungsbefugnis und Mitwirkung. Alle Eigentümer und mitwirkenden Personen wirken mit, und die erforderlichen Zustimmungen und Nachweise liegen vor (Ziff. G.9).
- f) Rechte Dritter und Bewilligungen. Gesetzliche, vertragliche oder reglementarische Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs- und Zustimmungsrechte werden nicht ausgeübt oder es liegen Verzichtserklärungen vor; die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Feststellungen liegen vor (Ziff. G.19).
- g) Keine wesentliche Veränderung. Bis zur Beurkundung verändern sich Zustand oder Rechtslage der Liegenschaft oder die Verfügungsmacht des Verkäufers nicht wesentlich zum Nachteil (namentlich durch Beschädigung, Zerstörung, Einsprachen, Verfügungsbeschränkungen, Betreibungen auf Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassverfahren). Ab der Beurkundung gilt der Kaufvertrag.
- h) Beurkundungsreifer Vertrag. Die Parteien einigen sich auf einen Vertragsentwurf, der dem Kaufangebot und diesem Modul entspricht und die Zahlungssicherheit nach Ziff. G.16 enthält.
- i) Compliance. Es besteht kein Hindernis nach Ziff. A.7.4.
G.5.2 Wesentlichkeit. Wesentlich im Sinne von Ziff. G.5.1 lit. a, d und g ist ein Umstand, der den Wert, die Nutzbarkeit, die Finanzierbarkeit, die Belastung oder das Risiko der Liegenschaft nicht bloss unerheblich beeinträchtigt. Wesentlich ist jedenfalls ein Umstand, dessen Behebungskosten oder Wertminderung CHF 10'000 oder 1 % des Kaufpreises übersteigt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bellevue beurteilt die Wesentlichkeit nach pflichtgemässem Ermessen.
G.5.3 Geltendmachung. Bellevue teilt die Geltendmachung eines Vorbehalts in Textform mit und nennt auf Verlangen den Grund. Sie kann ein angepasstes Kaufangebot unterbreiten. Der Verkäufer ist frei, es abzulehnen. Lehnt er ab oder äussert er sich nicht innert der darin genannten Frist, endet das Verfahren (Ziff. G.22).
G.5.4 Verzicht. Bellevue kann auf einzelne Vorbehalte durch Mitteilung in Textform verzichten. Der Verzicht gilt nur für den genannten Vorbehalt.
G.5.5 Freigabe. Bellevue erklärt bis zum Ablauf der Prüffrist in Textform, ob sie die Vorbehalte nach Ziff. G.5.1 lit. a bis c freigibt, das Kaufangebot anpasst oder das Verfahren beendet. Nach der Freigabe kann sie sich nur noch auf die Vorbehalte nach Ziff. G.5.1 lit. d bis i berufen, auf lit. d nur wegen Umständen, die ihr bei der Freigabe nicht bekannt waren. Erklärt sich Bellevue nicht, endet die Verhandlungsexklusivität (Ziff. G.12) mit Ablauf der Prüffrist; das Verfahren läuft ohne Exklusivität weiter, und jede Partei kann es nach Ziff. G.22 beenden.
G.6 Annahmefrist, Annahme und Prüffrist
G.6.1 Annahmefrist. Das Kaufangebot kann innert der darin genannten Frist angenommen werden, mangels Angabe innert 14 Tagen ab Zugang (Ziff. A.4.3). Danach erlischt es von selbst.
G.6.2 Verlängerung und verspätete Annahme. Eine Verlängerung ist nur wirksam, wenn Bellevue sie in Textform bestätigt. Eine verspätete Annahme und eine Annahme mit Änderungen gelten als Anfrage für ein neues Kaufangebot.
G.6.3 Annahme. Der Verkäufer nimmt das Kaufangebot an, indem er es innert der Annahmefrist in Textform bestätigt. Sind mehrere Personen Eigentümer, müssen alle annehmen oder ein gemeinsamer Vertreter mit Vollmacht in Textform (Ziff. A.5.6). Die Annahme begründet keine Pflicht zum Kauf oder Verkauf (Ziff. G.4.1). Mit ihr beginnt die Prüfphase, und der Verkäufer anerkennt dieses Modul.
G.6.4 Prüffrist. Die Prüffrist beträgt 30 Tage ab der Annahme, sofern das Kaufangebot keine andere Dauer nennt. Sie verlängert sich ohne Weiteres um die Zeit, um die der Verkäufer von Bellevue in Textform verlangte Unterlagen, Auskünfte oder Zutritte verspätet gewährt. Aus anderen Gründen, namentlich wegen Verzögerungen bei Behörden, Banken, Pfandgläubigern oder nötigen Drittprüfungen, kann Bellevue die Prüffrist durch Mitteilung in Textform um höchstens 30 Tage verlängern. Der Verkäufer kann eine solche Verlängerung innert drei Arbeitstagen nach Zugang in Textform ablehnen; dann endet die Prüfphase mit Ablauf der ursprünglichen Prüffrist, ohne dass daraus einer Partei Kosten entstehen.
G.7 Erwerber, Bezeichnung und Eintritt
G.7.1 Bezeichnung des Erwerbers. Bellevue kann die Liegenschaft selbst erwerben oder einen Dritten als Erwerber bezeichnen, namentlich eine Gruppengesellschaft, eine Projektgesellschaft oder ein von Bellevue geführtes oder initiiertes Investorenvehikel (Ziff. A.5.3). Bellevue kann ihre Rechte aus dem Kaufangebot und den Verhandlungen auf den Erwerber übertragen.
G.7.2 Zeitpunkt. Bellevue teilt den Erwerber der Urkundsperson und gleichzeitig dem Verkäufer spätestens drei Arbeitstage vor dem Beurkundungstermin mit. Die Personen und Beteiligungsverhältnisse hinter dem Erwerber legt Bellevue nur offen, soweit Gesetz, Urkundsperson oder Grundbuchamt dies verlangen. Bis zur Beurkundung bleibt Bellevue Ansprechpartnerin des Verkäufers.
G.7.3 Voraussetzungen. Der Erwerber übernimmt das Kaufangebot zum vereinbarten Preis und zu den vereinbarten Bedingungen, erbringt die Zahlungssicherheit nach Ziff. G.16 und ist nicht bewilligungspflichtig nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), oder die Bewilligung liegt rechtskräftig vor (Ziff. G.19.1). Erfüllt der Erwerber eine dieser Voraussetzungen nicht, darf der Verkäufer die Beurkundung mit ihm ablehnen, ohne dass ihm daraus Kosten entstehen.
G.7.4 Einstehen von Bellevue. Bellevue steht gegenüber dem Verkäufer dafür ein, dass der Erwerber den Kaufpreis bei Vollzug bezahlt oder ihn vorgängig durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank in der Schweiz sichergestellt hat (Ziff. A.5.3). Mit der Zahlung oder Sicherstellung ist diese Pflicht erfüllt. Im Übrigen ist Bellevue nicht Partei des Kaufvertrags, den der Erwerber abschliesst; Ansprüche aus dem Kaufvertrag richten sich gegen den Erwerber. Die eigenen Pflichten von Bellevue aus diesem Modul (namentlich Ziff. G.10.3 und G.14) bleiben bestehen.
G.7.5 Keine Schlechterstellung. Mehrkosten, die durch die Bezeichnung oder einen Eintritt nach Ziff. G.7.6 entstehen (namentlich Handänderungssteuern, Abgaben auf wirtschaftlichen Handänderungen und Grundbuchgebühren), tragen Bellevue oder der Erwerber, nicht der Verkäufer.
G.7.6 Eintrittsklausel. Bellevue kann verlangen, dass der Kaufvertrag dem Käufer das Recht einräumt, bis zur Grundbuchanmeldung eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft als Käuferin eintreten zu lassen. Der Verkäufer lehnt eine solche Klausel nicht ohne sachlichen Grund ab, wenn der ursprüngliche Käufer bis zum Vollzug solidarisch mit der eintretenden Gesellschaft haftet, die Zahlungssicherheit unverändert bleibt und dem Verkäufer keine Mehrkosten entstehen.
G.8 Angaben und Unterlagen des Verkäufers
G.8.1 Unterlagen und Objektfragebogen. Der Verkäufer liefert Bellevue vollständige und wahrheitsgemässe Angaben und Unterlagen zur Liegenschaft und füllt den Objektfragebogen von Bellevue aus. Dazu gehören namentlich Angaben zu:
- Eigentums- und Verfügungsverhältnissen;
- Belastungen, Pfandrechten und deren Gläubigern;
- Mietverhältnissen, Mietzinsdepots, Ausständen und Verfahren;
- bekannten Mängeln, Schäden, Feuchtigkeit und Versicherungsfällen;
- Altlasten- und Schadstoffverdacht;
- Umbauten, Nutzungsänderungen und deren Bewilligungsstand;
- Bauarbeiten der letzten sechs Monate und deren Bezahlung;
- Streitigkeiten, Einsprachen und laufenden oder angekündigten Verfahren;
- Nachbarrechten und Dienstbarkeiten;
- verfügten oder angekündigten Beiträgen und Abgaben (Erschliessung, Perimeter, Mehrwertabgabe);
- Beschlüssen und offenen Verpflichtungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft;
- Heizung, Tankanlagen und Energieverträgen;
- Verträgen, die auf den Erwerber übergehen sollen.
G.8.2 Offenlegungspflicht. Der Verkäufer legt alle ihm bekannten Mängel und alle Tatsachen und Verdachtslagen offen, die Wert, Nutzbarkeit, Finanzierbarkeit oder Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft nicht bloss unerheblich beeinflussen können. Im Zweifel legt er offen. Eine Freizeichnung im Kaufvertrag gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Die Rechte von Bellevue und des Erwerbers wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung (Art. 23 ff. OR) bleiben vorbehalten.
G.8.3 Richtigkeit und Wirkung im Kaufvertrag. Der Verkäufer steht dafür ein, dass seine Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig sind, und meldet Änderungen bis zum Antritt unverzüglich. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt nur vor, soweit die Urkunde sie enthält. Bellevue kann verlangen, dass der ausgefüllte Objektfragebogen der Urkunde beigefügt wird und dass die Freizeichnung nicht für Angaben gilt, die der Verkäufer darin wider besseres Wissen unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
G.8.4 Prüfung durch Bellevue. Bellevue prüft die Angaben des Verkäufers nur im Rahmen ihrer eigenen Prüfung und ist dazu ihm gegenüber nicht verpflichtet. Die Prüfung entlastet den Verkäufer nicht von seiner Offenlegungspflicht. Eine Prüfungspflicht von Bellevue oder des Erwerbers über die gewöhnliche Aufmerksamkeit hinaus besteht nicht (Art. 200 OR).
G.8.5 Haftung für Angaben. Ein Verkäufer, der Konsument ist, ersetzt Bellevue und dem Erwerber den Schaden aus Angaben, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Ein Verkäufer, der Geschäftskunde ist, ersetzt diesen Schaden unabhängig von seinem Verschulden und stellt Bellevue und den Erwerber von Ansprüchen Dritter frei, die auf solche Angaben zurückgehen. Zum Schaden gehören namentlich die nachgewiesenen externen Kosten der Prüfung (Gutachter, Fachpersonen, Urkundsperson, Grundbuch, Bank- und Behördengebühren), wenn Bellevue das Verfahren deswegen abbricht oder anpasst. Ab der Beurkundung richtet sich die Haftung für den Zustand der Liegenschaft nach dem Kaufvertrag. Ansprüche wegen absichtlicher Täuschung bleiben vorbehalten.
G.8.6 Auskunftsvollmacht und Datenschutz. Der Verkäufer ermächtigt Bellevue, bei Grundbuchamt, Gemeinde, Gebäudeversicherung, Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und weiteren Stellen die für die Prüfung nötigen Auskünfte und Unterlagen einzuholen (Ziff. A.7.3). Auf Verlangen unterzeichnet er die dafür nötigen Vollmachten, namentlich gegenüber Pfandgläubigern. Für Vertraulichkeit und Datenschutz gelten Ziff. G.14, A.9 und A.21.
G.9 Verfügungsbefugnis und Mitwirkung Dritter
G.9.1 Nachweis. Der Verkäufer weist seine Verfügungsbefugnis nach. Er legt ohne Aufforderung offen, wenn weitere Personen mitwirken müssen oder Zustimmungen nötig sind, namentlich:
- Miteigentümer, Gesamteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die gemeinsam handeln müssen;
- Willensvollstrecker und Erbenvertreter mit Nachweis ihrer Befugnis (Erbbescheinigung, Willensvollstreckerzeugnis);
- Ehegatten oder eingetragene Partner bei Veräusserung der Familienwohnung (Art. 169 ZGB);
- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn ein Beistand für eine verbeiständete oder minderjährige Person handelt;
- Vertreter mit einer Vollmacht in der Form, welche die Urkundsperson verlangt.
G.9.2 Erben. Sind die Erben noch nicht im Grundbuch eingetragen, veranlasst der Verkäufer deren Eintragung, soweit das Grundbuchamt dies für die Verfügung verlangt; sie kann gleichzeitig mit der Anmeldung des Kaufvertrags erfolgen.
G.9.3 Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wer für einen Verkäufer handelt, ohne dazu ermächtigt zu sein, haftet Bellevue nach Art. 39 OR.
G.9.4 Mehrere Verkäufer. Mehrere Verkäufer haften für die Pflichten aus diesem Modul solidarisch (Ziff. A.5.6).
G.9.5 Folgen. Fehlende Mitwirkung, Zustimmung oder Genehmigung ist ein Vorbehalt nach Ziff. G.5.1 lit. e. Verzögerungen deswegen gehen nicht zulasten von Bellevue (Ziff. G.2.2 und G.6.4).
G.10 Prüfung, Besichtigung und Zutritt
G.10.1 Zutritt. Der Verkäufer gewährt Bellevue und den von ihr beigezogenen Fachpersonen (Architekten, Ingenieure, Schadstoff- und Gebäudetechnikexperten, Schätzer, Vermesser, Vertreter der finanzierenden Bank) Zutritt zur Liegenschaft und Einsicht in die Unterlagen.
G.10.2 Hauptbesichtigung. Bellevue führt eine Hauptbesichtigung durch und fasst dabei die für den Ankaufsentscheid nötigen Fachpersonen nach Möglichkeit zusammen. Weitere Termine finden nur mit sachlichem Grund statt, namentlich für die Schätzung durch die finanzierende Bank, die Fachprüfung festgestellter Mängel oder Verdachtslagen, Vermessungen und die Übergabe. Kaufinteressenten Dritter führt Bellevue vor dem Vollzug nicht durch die Liegenschaft. Bellevue kündigt Termine mindestens zwei Arbeitstage im Voraus an, bei Gefahr im Verzug kürzer. Der Verkäufer verweigert einen Termin mit sachlichem Grund nicht ohne wichtigen Grund; verweigert er ihn, kann Bellevue den Vorbehalt nach Ziff. G.5.1 lit. a geltend machen.
G.10.3 Eingriffe in die Substanz. Sondierungen, Materialproben, Bohrungen und andere Eingriffe in die Substanz bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform. Bellevue stellt den vorherigen Zustand wieder her, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, und ersetzt Schäden, die sie oder ihre Fachpersonen an der Liegenschaft verursachen. Die Ergebnisse gehören Bellevue; sie muss sie dem Verkäufer nicht herausgeben. Teilt sie ihm Ergebnisse mit, geschieht dies ohne Gewähr (Ziff. A.16.3).
G.10.4 Vermietete Liegenschaften. Der Verkäufer kündigt den Mietern die Besichtigungen rechtzeitig an und stimmt sie mit ihnen ab (Art. 257h OR). Bellevue nimmt mit Mietern nur über den Verkäufer oder mit seiner Zustimmung Kontakt auf. Verweigert ein Mieter den Zutritt, kann Bellevue den Vorbehalt nach Ziff. G.5.1 lit. a geltend machen.
G.10.5 Dokumentation. Bellevue darf die Liegenschaft fotografieren, filmen und vermessen und dazu Pläne erstellen. Aufnahmen verwendet sie vor dem Vollzug nur für Prüfung, Finanzierung und Planung; Aufnahmen von Personen und persönlichen Gegenständen macht sie nur mit Zustimmung. Für die Verwendung nach dem Vollzug gilt Ziff. G.14.4.
G.11 Zustand und Gewährleistung
G.11.1 Kauf im heutigen Zustand. «Im heutigen Zustand» bedeutet, dass Bellevue die Liegenschaft in dem Zustand kaufen kann, in dem sie sich bei der Besichtigung und Prüfung befindet. Bellevue verlangt vom Verkäufer keine Sanierung, Instandstellung oder Behebung von Mängeln, die sie kennt; anstehende Arbeiten berücksichtigt sie im Kaufangebot. Das bedeutet nicht, dass Bellevue die Liegenschaft ungesehen oder unabhängig vom Ergebnis der Prüfung kauft. Die Vorbehalte nach Ziff. G.5 bleiben bestehen.
G.11.2 Freizeichnung des Verkäufers. Bellevue akzeptiert im Kaufvertrag eine Freizeichnung des Verkäufers von der Sachgewährleistung für den Zustand der Liegenschaft, soweit das Kaufangebot nichts anderes vorsieht. Bellevue verlangt, dass die Urkunde von der Freizeichnung ausnimmt:
- a) Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR);
- b) Eigenschaften, die der Verkäufer in der Urkunde zugesichert hat, und Angaben nach Ziff. G.8.3 Satz 3;
- c) die Rechtsgewährleistung (Art. 192 ff. OR), namentlich für nicht offengelegte Belastungen und Rechte Dritter;
- d) Mängel, mit denen ein Käufer vernünftigerweise nicht rechnen musste und die den wirtschaftlichen Zweck des Kaufs erheblich beeinträchtigen;
- e) die zwingenden Rechte des Käufers nach Art. 219a OR.
G.11.3 Rügefrist und Verjährung. Der Vertragsentwurf sieht für Mängel des Grundstücks eine Rügefrist von 60 Tagen ab Entdeckung vor, sofern das Kaufangebot keine längere Frist nennt. Eine kürzere Frist ist unwirksam (Art. 219a OR). Für die Verjährung gilt das Gesetz.
G.11.4 Neu erstellte Bauten. Ist eine Baute noch zu errichten oder wurde sie weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf errichtet, stehen dem Erwerber die zwingenden Nachbesserungs- und Mängelrechte nach Art. 219a OR zu; eine abweichende Freizeichnung ist insoweit unwirksam. Zusätzlich gilt Ziff. G.11.5.
G.11.5 Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte. Der Verkäufer tritt dem Erwerber auf Verlangen per Antritt unentgeltlich alle noch bestehenden Garantie-, Gewährleistungs- und Mängelrechte gegen Unternehmer, Planer und Lieferanten ab, soweit sie abtretbar sind, und übergibt die zugehörigen Unterlagen (Werkverträge, Pläne, Abnahmeprotokolle, Garantiescheine, Mängelrügen). Er teilt laufende Rüge- und Verjährungsfristen mit und verzichtet bis zum Antritt nicht auf solche Rechte.
G.12 Verhandlungsexklusivität
G.12.1 Vereinbarung. Haben die Parteien dies in Textform vereinbart, verhandelt der Verkäufer während der Prüfphase, mangels anderer Vereinbarung während 30 Tagen ab der Annahme, nicht mit Dritten über die Veräusserung der Liegenschaft. Er holt keine konkurrierenden Angebote ein, nimmt keine an, schliesst keine Vorverträge oder Reservationen, erteilt keine neuen Vermittlungsaufträge und lässt die Liegenschaft nicht inserieren. Die Vereinbarung enthält kein Verbot, die Liegenschaft zu veräussern. Sie begründet nur die Pflicht, nicht mit Dritten zu verhandeln.
G.12.2 Bestehende Mandate. Hat der Verkäufer bereits einen Makler oder Vermittler beauftragt, legt er dies vor der Vereinbarung offen. Provisionen und Kosten eigener Makler und Berater trägt der Verkäufer (Ziff. G.15.5).
G.12.3 Vorzeitiges Ende. Die Verhandlungsexklusivität endet vorzeitig, wenn
- a) Bellevue das Kaufangebot zurückzieht oder ein angepasstes Kaufangebot unterbreitet, das der Verkäufer ablehnt (Ziff. G.5.3);
- b) Bellevue sich bis zum Ablauf der Prüffrist nicht nach Ziff. G.5.5 erklärt;
- c) der Verkäufer Bellevue in Textform zur Erklärung über den Stand auffordert und Bellevue innert fünf Arbeitstagen nicht antwortet.
G.12.4 Gegenleistung von Bellevue. Bellevue führt die Prüfung während der Exklusivität zügig und informiert den Verkäufer auf Verlangen über den Stand.
G.12.5 Folgen eines Verstosses. Verstösst der Verkäufer schuldhaft gegen die Verhandlungsexklusivität, ersetzt er Bellevue die nachgewiesenen externen Kosten der Prüfung (Gutachter, Fachpersonen, Urkundsperson, Grundbuch, Bank- und Behördengebühren), höchstens 1 % des im Kaufangebot genannten Kaufpreises. Weitergehender Schaden ist nicht geschuldet. Eine Strafe ist nicht geschuldet.
G.13 Verwaltung der Liegenschaft bis zum Antritt
G.13.1 Gewöhnlicher Geschäftsgang. Von der Annahme bis zum Antritt führt der Verkäufer die Liegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter und verändert ihren Zustand nicht, soweit der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt. Ohne vorherige Zustimmung von Bellevue in Textform wird er insbesondere
- a) keine Mietverträge abschliessen, ändern oder kündigen und keine Mietzinsänderungen vereinbaren;
- b) die Liegenschaft nicht belasten und keine Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen begründen;
- c) keine Verträge über die Liegenschaft mit einer Laufzeit über zwölf Monate oder ohne Kündigungsmöglichkeit auf den Antritt abschliessen;
- d) keine baulichen Veränderungen vornehmen, ausser dringendem Unterhalt;
- e) in der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht über Beschlüsse abstimmen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, ohne Bellevue vorher anzuhören; auf Verlangen erteilt er Bellevue für solche Traktanden Vollmacht oder stimmt nach Absprache mit ihr.
G.13.2 Unterhalt, Versicherung und Meldungen. Der Verkäufer unterhält die Liegenschaft ordnungsgemäss und hält Gebäude- und Haftpflichtversicherung aufrecht. Er meldet Bellevue unverzüglich Schäden, Kündigungen von Mietern, behördliche Verfügungen, Einsprachen, Betreibungen und Verfahren, welche die Liegenschaft betreffen. Ansprüche aus Versicherungsfällen vor dem Antritt tritt er dem Erwerber auf Verlangen ab, soweit die Schäden bis zum Antritt nicht behoben sind. Verändert sich die Liegenschaft vor der Beurkundung wesentlich zum Nachteil, gilt Ziff. G.5.1 lit. g.
G.13.3 Keine Verfügungsbeschränkung. Ziff. G.13.1 verbietet dem Verkäufer nicht, über die Liegenschaft zu verfügen. Sie ist eine Verwaltungspflicht. Verstösst der Verkäufer dagegen, gilt Ziff. G.4.3 lit. d.
G.14 Vertraulichkeit, Diskretion und Referenzen
G.14.1 Grundsatz. Für die Vertraulichkeit gelten Ziff. A.9.1 bis A.9.4. Vertraulich sind namentlich die Tatsache der Verhandlungen, der Preis, die Bedingungen und die Unterlagen.
G.14.2 Diskretion von Bellevue. Bellevue inseriert die Liegenschaft vor dem Vollzug nicht öffentlich (kein Inserat, kein Portal) und spricht weder Nachbarn noch Mieter auf den Verkauf an, ausser der Verkäufer stimmt zu. Anfragen bei Behörden stellt Bellevue sachbezogen und ohne Nennung der Verkaufsabsicht, soweit die Abklärung dies zulässt. Bellevue darf Informationen an die in Ziff. A.9.2 genannten Empfänger weitergeben, namentlich an Erwerber, finanzierende Banken, Co-Investoren und Fachpersonen, wenn diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
G.14.3 Vertraulichkeit des Verkäufers. Der Verkäufer gibt das Kaufangebot und die ihm mitgeteilten Bewertungen, Berechnungen und Prüfergebnisse von Bellevue nicht an Kaufinteressenten, Makler oder andere Anbieter weiter und verwendet sie nicht, um Konkurrenzangebote einzuholen. Während einer Verhandlungsexklusivität gibt er auch den angebotenen Kaufpreis nicht an solche Personen bekannt. Seinen Beratern, Angehörigen, Miteigentümern, Miterben, seiner Bank und Behörden darf er sie zeigen (Ziff. A.9.1). Gegenüber Konsumenten gilt Ziff. A.9.5 Satz 6.
G.14.4 Referenzen und Nutzung nach dem Vollzug. Nach dem Vollzug darf Bellevue die Liegenschaft als eigenes Objekt darstellen, vermarkten, entwickeln und weiterveräussern und dazu Adresse, Pläne, Fotos, Videos, Vorher-Nachher-Darstellungen und Projektangaben verwenden (Ziff. A.12.3). Ohne Zustimmung des Verkäufers in Textform nennt Bellevue weder seinen Namen noch den Kaufpreis noch Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (namentlich Erbschaft, Trennung, finanzielle oder gesundheitliche Lage). Fallbeschreibungen ohne solche Angaben, die keinen Rückschluss auf die Person des Verkäufers erlauben, sind zulässig. Vor dem Vollzug veröffentlicht Bellevue nichts zur Liegenschaft (Ziff. A.12.2).
G.15 Kaufvertrag, Beurkundung, Urkundsperson und Kosten
G.15.1 Zustandekommen und Urkundsperson. Der Kaufvertrag kommt erst mit der öffentlichen Beurkundung zustande. Die Beurkundung erfolgt durch die nach dem Recht des Kantons der Liegenschaft zuständige Urkundsperson. Wo die Wahl frei ist, schlägt Bellevue die Urkundsperson vor. Der Verkäufer kann aus wichtigem Grund (namentlich Befangenheit) widersprechen und eine andere zuständige Urkundsperson vorschlagen. Die Urkundsperson ist beiden Parteien zur Unparteilichkeit verpflichtet. Jede Partei lässt sich auf eigene Kosten beraten, wenn sie dies wünscht.
G.15.2 Vertragsentwurf. Bellevue schlägt der Urkundsperson einen Vertragsentwurf nach dem Kaufangebot und den Ziff. G.7.6, G.8.3, G.11, G.16, G.17 und G.18 vor. Der Kaufvertrag enthält mindestens Kaufgegenstand samt Zugehör und Inventar, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Zahlungssicherheit, Antritt, Nutzen und Gefahr, Gewährleistung, Lastenfreistellung, Steuern und Kosten. Besondere Bedingungen sind nur vereinbart, wenn das Kaufangebot sie nennt. Der Verkäufer erhält den Entwurf in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Beurkundungstermin.
G.15.3 Bedingter Kauf und Kaufsrecht. Für Liegenschaften, deren Ankauf von einer Bewilligung, einem Vorbescheid, einer Planänderung oder einer Parzellierung abhängt, kann Bellevue im Kaufangebot einen beurkundeten bedingten Kaufvertrag oder ein beurkundetes, im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht (Art. 216 und 216a OR) vorschlagen. Dauer, Bedingungen und ein allfälliges Entgelt richten sich nach dem Kaufangebot und der Urkunde. Der Verkäufer ist frei, einen solchen Vorschlag abzulehnen.
G.15.4 Verhältnis zu vorvertraglichen Absprachen. Mit der Beurkundung gelten die vorvertraglichen Absprachen als ersetzt, soweit der Kaufvertrag sie regelt. Für das Verfahren vor der Beurkundung und für Punkte, die keiner Beurkundung bedürfen (namentlich Ziff. G.14), gilt dieses Modul weiter (Ziff. A.4.5).
G.15.5 Kosten. Die Kosten richten sich nach dem Kaufangebot und dem Kaufvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt:
- a) Beurkundungs- und Grundbuchgebühren tragen die Parteien nach dem Ortsgebrauch am Ort der Liegenschaft, mangels Ortsgebrauch je zur Hälfte;
- b) Handänderungssteuern und -abgaben trägt die Partei, die das kantonale Recht als steuerpflichtig bezeichnet; sind beide Parteien steuerpflichtig oder ist dies unklar, tragen sie sie je zur Hälfte;
- c) übernimmt Bellevue nach dem Kaufangebot die Beurkundungs- und Grundbuchkosten, umfasst dies nur die Kosten der Beurkundung, der Eigentumsübertragung und der zugehörigen Grundbucheinträge.
Der Verkäufer trägt in jedem Fall die Kosten der Ablösung und Löschung von Pfandrechten samt Vorfälligkeitsentschädigungen, seine Steuern, die Kosten eigener Makler, Vermittler und Berater, die Kosten der Löschung von Rechten, die Bellevue nicht übernimmt, und die Räumungskosten, soweit Bellevue die Räumung nicht nach dem Kaufangebot übernimmt.
G.15.6 Zahlungen aus dem Kaufpreis. Zahlungen, welche die Urkundsperson oder die Bank aus dem Kaufpreis für Rechnung des Verkäufers leistet (namentlich die Ablösung von Pfandschulden, Steuersicherstellungen, Rückbehalte und Kostenanteile), sind Erfüllung des Kaufpreises und keine Abzüge zugunsten von Bellevue.
G.15.7 Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis versteht sich ohne Mehrwertsteuer, da die Übertragung von Grundstücken grundsätzlich von der Steuer ausgenommen ist. Eine Option für die Versteuerung bedarf der ausdrücklichen Regelung im Kaufvertrag, der auch bestimmt, wer die Steuer trägt. Fehlt eine solche Regelung trotz Option, gilt der Kaufpreis als Preis inklusive Mehrwertsteuer. Das gesetzliche Meldeverfahren bleibt vorbehalten.
G.16 Kaufpreiszahlung und Zahlungssicherheit
G.16.1 Zahlungssicherheit. «Zahlungssicherheit» bedeutet, dass der Kaufpreis über die Urkundsperson oder eine Bank in der Schweiz Zug um Zug gegen die Eigentumsübertragung sichergestellt wird, sodass der Verkäufer nicht vorleisten muss. Zusätzlich gilt das Einstehen von Bellevue nach Ziff. G.7.4. Eine weitergehende Garantie übernimmt Bellevue nicht.
G.16.2 Zahlungsversprechen und Fälligkeit. Der Erwerber weist spätestens bei der Beurkundung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank in der Schweiz oder eine gleichwertige Sicherstellung bei der Urkundsperson nach. Es lautet auf den Kaufpreis, vermindert um die im Kaufvertrag vereinbarten Ablösungen, Sicherstellungen und Rückbehalte. Der Kaufpreis wird mit der Anmeldung beim Grundbuchamt (Tagebucheintrag) fällig, sofern der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt. Die Zahlung erfolgt unbar.
G.16.3 Recht des Verkäufers. Der Verkäufer muss nicht ohne Zahlungssicherheit beurkunden. Lehnt er deswegen ab, verletzt er keine Pflicht.
G.16.4 Kein Finanzierungsvorbehalt im Kaufvertrag. Der Kaufvertrag enthält keinen Finanzierungsvorbehalt zulasten des Verkäufers. Andere Bedingungen sind nur vereinbart, wenn das Kaufangebot sie nennt (Ziff. G.15.2 und G.15.3).
G.16.5 Rückbehalte. Bellevue kann verlangen, dass der Kaufvertrag Rückbehalte aus dem Kaufpreis vorsieht, namentlich für Grundstückgewinnsteuern (Ziff. G.17.2), Bauhandwerkerpfandrechte (Ziff. G.17.4), Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Ziff. G.17.7) und die Räumung (Ziff. G.18.2). Die Urkundsperson hält Rückbehalte auf einem Treuhand- oder Sperrkonto.
G.16.6 Keine Zahlungen an Bellevue. Der Verkäufer leistet vor oder bei der Beurkundung keine Zahlungen an Bellevue, ausser Kostenanteilen, die er nach dem Kaufvertrag trägt und die über die Urkundsperson abgewickelt werden.
G.17 Steuern, Abgaben, Pfandrechte und Lasten
G.17.1 Steuern des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Grundstückgewinnsteuer und alle weiteren Steuern und Abgaben, die aus der Veräusserung für ihn anfallen. Bellevue erteilt keine Steuerauskünfte; der Verkäufer holt eigene Beratung ein (Ziff. G.20.2).
G.17.2 Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer. Für die Grundstückgewinnsteuer kann nach kantonalem Recht ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft bestehen (Art. 836 ZGB). Bellevue kann verlangen, dass der voraussichtliche Steuerbetrag bei der Beurkundung aus dem Kaufpreis sichergestellt oder direkt an die Steuerbehörde bezahlt wird. Massgebend ist eine provisorische Veranlagung oder Steuerrechnung, mangels solcher eine Schätzung der Urkundsperson oder der Steuerbehörde. Ein Überschuss wird dem Verkäufer innert zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft und Bezahlung der Veranlagung ausbezahlt.
G.17.3 Lastenfreistellung. Der Verkäufer stellt die Liegenschaft per Vollzug von Pfandrechten und Lasten frei, die der Erwerber nicht ausdrücklich übernimmt. Die Ablösung erfolgt in der Regel aus dem Kaufpreis über die Urkundsperson. Der Verkäufer holt dazu rechtzeitig die Zahlungs- und Löschungszusagen der Pfandgläubiger ein. Die Übergabe bestehender Schuldbriefe regelt der Kaufvertrag.
G.17.4 Bauhandwerkerpfandrechte. Der Verkäufer legt alle Bauarbeiten offen, die in den sechs Monaten vor der Beurkundung an der Liegenschaft ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden, und weist deren Bezahlung nach. Für nicht nachgewiesene Forderungen kann Bellevue einen Rückbehalt aus dem Kaufpreis bis zum Ablauf der gesetzlichen Eintragungsfrist (Art. 839 ZGB) verlangen. Der Verkäufer stellt den Erwerber von Bauhandwerkerpfandrechten für Arbeiten frei, die er in Auftrag gegeben hat.
G.17.5 Beiträge und Mehrwertabgaben. Erschliessungs-, Anschluss- und Perimeterbeiträge sowie Mehrwertabgaben, die vor der Beurkundung verfügt wurden oder auf planerischen Massnahmen beruhen, die vor der Beurkundung rechtskräftig wurden, trägt der Verkäufer, auch wenn sie erst später fällig werden, soweit das Kaufangebot sie nicht ausdrücklich im Kaufpreis berücksichtigt. Abgaben, die erst durch ein Vorhaben des Erwerbers ausgelöst werden, trägt der Erwerber.
G.17.6 Dienstbarkeiten und Anmerkungen. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen übernimmt der Erwerber, wenn das Kaufangebot oder der Kaufvertrag dies vorsieht oder wenn sie Bellevue vor der Freigabe nach Ziff. G.5.5 bekannt waren und sie keinen Vorbehalt geltend gemacht hat.
G.17.7 Stockwerkeigentum. Der Verkäufer legt Reglement, Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die Protokolle der letzten drei Jahre, Jahresrechnung, Budget, den Stand des Erneuerungsfonds und eine Bestätigung der Verwaltung über offene Beiträge vor. Die Gemeinschaft kann für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Pfandrecht eintragen lassen (Art. 712i ZGB). Fehlt eine andere Regelung im Kaufangebot, gilt:
- a) Beiträge bis zum Antritt trägt der Verkäufer;
- b) Sonderbeiträge, die bis zum Antritt beschlossen wurden, trägt der Verkäufer, auch wenn sie später fällig werden;
- c) der Anteil am Erneuerungsfonds geht ohne zusätzliches Entgelt auf den Erwerber über und ist im Kaufpreis enthalten.
G.17.8 Vorräte. Brennstoffvorräte (Heizöl, Pellets, Holz) sind im Kaufpreis enthalten, soweit das Kaufangebot nichts anderes vorsieht.
G.18 Antritt, Übergabe, Räumung und Mietverhältnisse
G.18.1 Nutzen und Gefahr. Nutzen, Gefahr und Lasten gehen mit dem Antritt auf den Erwerber über. Der Antritt erfolgt zu dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens mit dem Vollzug.
G.18.2 Übergabe und Räumung. Der Verkäufer übergibt die Liegenschaft im Zustand der Besichtigung, unter Vorbehalt der gewöhnlichen Abnützung, mit allen Schlüsseln, Zugangscodes, Bedienungsanleitungen, Plänen und Unterlagen. Übernimmt Bellevue nach dem Kaufangebot die Räumung, sind deren Kosten im Kaufpreis enthalten; der Verkäufer entfernt vor dem Antritt die Gegenstände, die er behalten will. Übernimmt Bellevue die Räumung nicht, übergibt der Verkäufer die Liegenschaft geräumt und gereinigt. Bellevue kann verlangen, dass der Kaufvertrag bestimmt:
- a) dass Gegenstände des Verkäufers, die er nach dem Antritt zurücklässt, ins Eigentum des Erwerbers übergehen oder auf Kosten des Verkäufers entsorgt werden dürfen;
- b) einen Rückbehalt für die Räumung;
- c) eine angemessene Entschädigung je Tag verspäteter Übergabe.
G.18.3 Mietverhältnisse. Bei vermieteten Liegenschaften gehen die Mietverhältnisse mit dem Eigentum auf den Erwerber über (Art. 261 OR). Der Verkäufer übergibt alle Mietverträge, die Mieterliste, Belege zu Mietzinsdepots, offene Forderungen, Kündigungen und Verfahren. Er überträgt die Mietzinsdepots oder die Ansprüche darauf. Mietzinse und Nebenkosten bis zum Antritt stehen dem Verkäufer zu, danach dem Erwerber. Der Verkäufer erstellt die Nebenkostenabrechnung bis zum Antritt und gleicht den Saldo mit dem Erwerber aus. Er stellt den Erwerber von Ansprüchen der Mieter frei, die auf die Zeit vor dem Antritt zurückgehen (namentlich Rückforderungen, Herabsetzungen und Ansprüche wegen Mängeln). Die Parteien teilen den Mietern den Eigentümerwechsel gemeinsam mit.
G.18.4 Versicherungen und Verträge. Die Gebäudeversicherung richtet sich nach kantonalem Recht. Für private Versicherungen und Verträge der Liegenschaft gelten das Versicherungsvertragsgesetz und der Kaufvertrag. Der Verkäufer kündigt Verträge, die der Erwerber nicht übernimmt, auf den Antritt, soweit dies möglich ist.
G.18.5 Übergabeprotokoll. Zähler- und Tankstände, übergebene Schlüssel sowie Mängel und Schäden bei der Übergabe werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten, das beide Parteien unterzeichnen.
G.19 Bewilligungen, Vorkaufsrechte und Compliance
G.19.1 Erwerb durch Personen im Ausland. Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und durch ausländisch beherrschte Gesellschaften kann nach dem BewG bewilligungspflichtig sein. Bellevue stellt sicher, dass der Erwerber bis zur Beurkundung entweder nicht bewilligungspflichtig ist oder die Bewilligung rechtskräftig vorliegt. Bei Unsicherheit holt Bellevue auf eigene Kosten eine Feststellung der zuständigen Behörde ein. Der Kaufvertrag kann die Rechtskraft der Bewilligung als Bedingung enthalten, wenn das Kaufangebot dies vorsieht. Bellevue informiert den Verkäufer auf Verlangen über den Stand.
G.19.2 Bäuerliches Bodenrecht. Untersteht die Liegenschaft ganz oder teilweise dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), legt der Verkäufer dies offen. Erforderliche Bewilligungen, Feststellungen und die Behandlung gesetzlicher Vorkaufsrechte sind ein Vorbehalt nach Ziff. G.5.1 lit. f.
G.19.3 Vorkaufs- und Zustimmungsrechte. Der Verkäufer legt gesetzliche, vertragliche und reglementarische Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs- und Zustimmungsrechte offen. Er holt die Verzichtserklärungen ein, die vor der Beurkundung möglich sind, und erfüllt nach der Beurkundung seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Berechtigten (Art. 216d OR). Ausübungsfristen nach Gesetz oder Vertrag können den Vollzug aufschieben; die Folgen einer Ausübung regelt der Kaufvertrag.
G.19.4 Geldwäschereiprävention. Der Verkäufer unterstützt Bellevue, Urkundsperson, Banken und Grundbuchamt bei den gesetzlichen Abklärungen, legt die erforderlichen Ausweise, Erbnachweise und Angaben offen (Ziff. A.7.4) und nimmt Zahlungen nur unbar entgegen (Ziff. A.7.5).
G.20 Keine Vermittlung, keine Beratung, keine Gewinnbeteiligung
G.20.1 Keine Vermittlung. Für den Ankauf schuldet der Verkäufer Bellevue keine Provision und keine andere Entschädigung. Bellevue wird nicht Vermittlerin im Sinne des Maklerrechts. Wünscht der Verkäufer eine Vermittlung an Dritte, bedarf es eines Einzelvertrags nach Modul C. Während eines laufenden Ankaufsverfahrens übernimmt Bellevue für dieselbe Liegenschaft ein Vermittlungsmandat nur, wenn der Verkäufer dies nach Information über den Interessenkonflikt in Textform verlangt (Ziff. A.6.5).
G.20.2 Keine Beratung. Bellevue berät den Verkäufer nicht, namentlich nicht in Fragen des Rechts, der Steuern, der Finanzierung, der Vorsorge, des Erbrechts, der Bewertung und der Vermarktung sowie zur Frage, ob und zu welchem Preis er verkaufen soll (Ziff. A.16.1). Äusserungen von Mitarbeitenden dazu sind allgemeine Hinweise. Der Verkäufer holt die Beratung, die er braucht, selbst und auf eigene Kosten ein und bestätigt mit der Annahme des Kaufangebots, dass er dazu Gelegenheit hatte.
G.20.3 Keine Gewinnbeteiligung. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass Bellevue oder der Erwerber die Liegenschaft nach dem Erwerb entwickeln, umbauen, sanieren, vermieten, aufteilen und mit Gewinn weiterveräussern kann. Er hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, auf Nachzahlung des Kaufpreises oder auf Auskunft über Verwendung und Weiterveräusserung. Äusserungen von Bellevue über die vorgesehene Nutzung sind unverbindlich, soweit die Urkunde nichts anderes bestimmt. Zwingende gesetzliche Ansprüche, namentlich wegen Übervorteilung, Irrtums oder Täuschung, bleiben vorbehalten.
G.21 Tippgeber und Partnerprämien
G.21.1 Prämien zulasten von Bellevue. Wurde die Liegenschaft Bellevue durch einen Teilnehmer des Partnerprogramms (Ziff. A.1.8 und Modul I) zugeführt, trägt Bellevue eine allfällige Prämie selbst. Die Prämie ist nicht Teil des Kaufpreises, wird dem Verkäufer nicht belastet und nicht vom Kaufpreis abgezogen.
G.21.2 Hinweis. Bellevue weist den Verkäufer im Kaufangebot oder spätestens im Vertragsentwurf darauf hin, dass ein Tippgeber beteiligt ist. Die Höhe der Prämie legt sie nur in den Fällen nach Ziff. G.21.3 offen.
G.21.3 Interessenbindung des Tippgebers. Ist der Tippgeber Beauftragter, Berater, Treuhänder, Willensvollstrecker, Vermittler oder Vertreter des Verkäufers oder ihm gegenüber sonst zur Wahrung seiner Interessen verpflichtet, zahlt Bellevue eine Prämie nur, wenn der Verkäufer der Zahlung nach Information über Bestand und Höhe der Prämie in Textform zugestimmt hat.
G.21.4 Keine Vertretung. Tippgeber sind nicht Vertreter von Bellevue. Sie können für Bellevue keine Kauf-, Preis-, Termin- oder Finanzierungszusagen abgeben und keine Zahlungen entgegennehmen (Ziff. A.8.5).
G.22 Abbruch und Kostenfolgen
G.22.1 Abbruch durch Bellevue. Bellevue kann das Ankaufsverfahren bis zur Beurkundung abbrechen, ein unverbindliches Kaufangebot jederzeit und ohne Angabe von Gründen, ein verbindliches Kaufangebot aus einem Grund nach Ziff. G.4.3. Dem Verkäufer entstehen daraus keine Ansprüche auf Ersatz von Kosten, Aufwand oder entgangenem Gewinn; jede Partei trägt ihre eigenen Aufwendungen (Ziff. A.4.5). Ziff. G.22.2 bleibt vorbehalten.
G.22.2 Vorbehalt der Haftung. Vorbehalten bleibt die Haftung von Bellevue aus treuwidrigem Verhandlungsverhalten, namentlich wenn sie ein verbindliches Kaufangebot ohne einen Grund nach Ziff. G.4.3 zurückzieht oder beim Verkäufer das Vertrauen in den Abschluss treuwidrig geweckt und das Verfahren ohne sachlichen Grund abgebrochen hat. Für Umfang und Grenzen dieser Haftung gilt Ziff. G.23.1.
G.22.3 Abbruch durch den Verkäufer. Der Verkäufer kann das Verfahren jederzeit ohne Kostenfolge abbrechen. Vorbehalten bleiben Ziff. G.8.5 und G.12.5. Eine Strafe oder Entschädigung für den Nichtabschluss ist nicht geschuldet.
G.22.4 Folgen. Mit dem Abbruch endet die Prüfphase. Jede Partei gibt auf Verlangen die Originalunterlagen der anderen zurück und löscht oder vernichtet Kopien, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die Wahrung von Rechtsansprüchen (Ziff. A.21.3) oder Ziff. G.10.3 Satz 3 entgegenstehen. Ziff. G.14 gilt weiter. Ein Abbruch schliesst ein späteres neues Kaufangebot nicht aus.
G.23 Haftung und Schlussbestimmungen
G.23.1 Haftung von Bellevue. Für die Haftung von Bellevue gilt Ziff. A.17. Für Ansprüche aus dem Ankaufsverfahren gilt gegenüber Konsumenten der Höchstbetrag nach Ziff. A.17.3 für Verfahren ohne Honorar. Dieser Höchstbetrag gilt nicht für Schäden an der Liegenschaft nach Ziff. G.10.3. Bewertungen, Berechnungen und Auskünfte nach Ziff. G.3.2 und G.20.2 sind nicht dazu bestimmt, dass der Verkäufer sich darauf verlässt; Ziff. A.17.6 bleibt vorbehalten.
G.23.2 Gerichtsstand und Recht. Für Streitigkeiten aus dem Ankaufsverfahren und aus diesem Modul gelten Schweizer Recht und der Gerichtsstand nach Ziff. A.24 (Bezirk Höfe SZ, Bezirksgericht Höfe). Bellevue kann verlangen, dass der Kaufvertrag denselben Gerichtsstand vorsieht. Zwingende Gerichtsstände, namentlich für Klagen, für die das Gesetz zwingend das Gericht am Ort des Grundstücks vorsieht, und für Konsumenten, bleiben vorbehalten.
G.23.3 Übrige Bestimmungen. Für Rangfolge, Form, Teilnichtigkeit und alle in diesem Modul nicht geregelten Punkte gelten Modul A (namentlich Ziff. A.2, A.8 und A.23) und das Gesetz.
H Verkauf von Liegenschaften durch Bellevue (Käufer) und Reservation
H.1 Geltungsbereich, Begriffe und Verkäuferin
H.1.1 Geltungsbereich. Dieses Modul gilt für Kaufinteressenten, Bieter und Käufer von Objekten, die Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft als Eigentümerin zum Verkauf anbietet («eigene Objekte»). Es umfasst Inserate auf der Website (namentlich unter «Für Käufer») und auf Portalen, Verkaufsdokumentationen, Besichtigungen, Kaufangebote, Bieterverfahren, Reservationen und die Vorbereitung und Abwicklung des Kaufvertrags. Für Objekte Dritter gilt Ziff. H.1.5. Der Ankauf durch Bellevue richtet sich nach Modul G, die Vermittlung im Auftrag eines Eigentümers nach Modul C, die Bewirtschaftung und Verwaltung nach Modul D. Hängen Kauf und Totalunternehmervertrag voneinander ab, gilt zusätzlich Modul F (Ziff. F.1.7).
H.1.2 Begriffe. In diesem Modul bedeuten:
- a) «Objekt»: das zum Verkauf angebotene Grundstück, die Liegenschaft, die Stockwerkeigentumseinheit oder der Miteigentumsanteil samt Zugehör, einschliesslich der noch zu erstellenden, umzubauenden oder umzunutzenden Teile und der nach Ziff. H.14 mitverkauften beweglichen Sachen und Betriebsteile;
- b) «Käufer»: der Kunde (Ziff. A.3.2), der ein Objekt erwerben möchte oder erwirbt, einschliesslich Kaufinteressenten und Bieter. Mehrere Personen sind gemeinsam Käufer (Ziff. A.5.6);
- c) «Verkäuferin»: die Eigentümerin des Objekts, die im Reservationsvertrag oder im Kaufvertrag als Verkäuferin genannt ist (Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft);
- d) «Reservationsvertrag»: die Vereinbarung nach Ziff. H.6; «Reservationszahlung»: der darin vereinbarte Geldbetrag; «Reservationsfrist»: die Frist nach Ziff. H.6.4;
- e) «Kaufvertrag»: der öffentlich beurkundete Vertrag über den Erwerb des Objekts; «Eckpunkte»: die Inhalte nach Ziff. H.7.3;
- f) «Neubauobjekt»: ein Objekt mit einer Baute, die im Zeitpunkt des Verkaufs noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde; «Bestandsobjekt»: jedes andere Objekt, auch wenn es renoviert, saniert oder umgebaut wurde, vorbehältlich Ziff. H.9.3 Satz 3.
H.1.3 Vertretung durch Bellevue. Ist eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft Verkäuferin, vertritt Bellevue sie bei Vermarktung, Besichtigung, Bieterverfahren, Reservation und Vorbereitung des Kaufvertrags. Vertragspartei des Reservationsvertrags und des Kaufvertrags ist die Verkäuferin. Bellevue nennt die Verkäuferin spätestens im Entwurf des Reservationsvertrags. Wurde die Reservationszahlung an Bellevue geleistet, haftet Bellevue für ihre Rückerstattung nach Ziff. H.6.9 solidarisch mit der Verkäuferin.
H.1.4 Wechsel der Verkäuferin. Bis zur Beurkundung darf die Verkäuferin durch eine andere Gruppengesellschaft oder Projektgesellschaft ersetzt werden, die Eigentümerin des Objekts ist oder wird (Ziff. A.5.1 und A.5.3). Bellevue teilt die Ersetzung in Textform mit. Kaufpreis, Eckpunkte, Reservationsfrist und die Rechte des Käufers aus dem Reservationsvertrag bleiben unverändert. Gegenüber Konsumenten haftet Bellevue für die Rückerstattung der Reservationszahlung solidarisch mit der neuen Verkäuferin.
H.1.5 Objekte Dritter. Vermarktet Bellevue ein Objekt im Auftrag eines anderen Eigentümers, bezeichnet sie es im Inserat oder in der Dokumentation als vermitteltes Objekt. Verkäufer ist in diesem Fall der Eigentümer, nicht Bellevue. Bellevue handelt als Vermittlerin (Modul C) und übernimmt keine Pflichten des Verkäufers, namentlich keine Gewährleistung und keine Haftung für die Erfüllung von Reservationsvertrag oder Kaufvertrag. Gegenüber dem Käufer gelten in diesem Fall Ziff. H.2 bis H.5, H.15 und H.16 sinngemäss; Reservationsvertrag und Kaufvertrag schliesst der Käufer mit dem Eigentümer. Zahlungen leistet der Käufer an die Urkundsperson, auf ein Sperrkonto oder an den Eigentümer, nicht an Bellevue (Ziff. C.11.4). Eine Vergütung des Käufers an Bellevue setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus (Ziff. C.7.2). Fehlt im Inserat eine Bezeichnung, gibt Bellevue auf Anfrage in Textform bekannt, wer Eigentümer ist.
H.1.6 Rangfolge und keine Abschlusspflicht. Für die Rangfolge gilt Ziff. A.2.1; der beurkundete Kaufvertrag geht diesem Modul vor. Dieses Modul begründet weder für die Verkäuferin eine Pflicht zum Verkauf noch für den Käufer eine Pflicht zum Kauf. Eine solche Pflicht entsteht erst mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags (Ziff. A.4.5).
H.2 Angebotsunterlagen
H.2.1 Unverbindlichkeit. Inserate, Website-Angaben, Preisangaben, Exposés, Verkaufsdokumentationen, Pläne und mündliche Auskünfte sind unverbindliche Einladungen zur Abgabe von Angeboten (Ziff. A.4.1). Die Verkäuferin darf Preise, Konditionen und Verfügbarkeit jederzeit ändern, Objekte zurückziehen und das Objekt bis zur Beurkundung anderweitig verkaufen, vorbehältlich eines wirksamen Reservationsvertrags (Ziff. H.6).
H.2.2 Herkunft der Angaben. Bellevue stellt die Unterlagen mit der gebotenen Sorgfalt zusammen. Angaben, die von Dritten stammen (Behörden, Grundbuchamt, Planer, Gutachter, Schätzer, Verwaltungen, Vorbesitzer), gibt Bellevue ungeprüft weiter, soweit sie nicht anderes angibt (Ziff. A.16.3). Die Angaben sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Zusicherungen bestehen nur nach Ziff. H.9.4.
H.2.3 Visualisierungen. Visualisierungen, Renderings, Fotomontagen, bearbeitete Fotos sowie Muster- und Staging-Darstellungen sind Illustrationen. Sie sind keine Zusicherung und nicht Teil des Kaufgegenstands. Das gilt insbesondere für Möblierung, Dekoration, Bepflanzung, Materialien, Farben, Lichtverhältnisse, Aussicht, Besonnung, Nachbarbebauung und Umgebung. Verbindlich ist ausschliesslich, was der Kaufvertrag oder seine Beilagen (Baubeschrieb, Pläne, Inventarliste) ausdrücklich festhalten.
H.2.4 Flächen und Masse. Flächen-, Raum- und Volumenangaben sind Zirkawerte. Sie können je nach Messweise (z. B. Nettowohnfläche, Hauptnutzfläche, Bruttogeschossfläche) abweichen und sind keine Zusicherung eines Masses. Für die Grundstücksfläche ist der Grundbuchauszug massgebend. Abweichungen führen nicht zu einer Anpassung des Kaufpreises, ausser der Kaufvertrag sichert ein Mass ausdrücklich zu.
H.2.5 Möblierung und mitverkaufte Sachen. Möblierung, Dekoration, Geräte und Staging-Elemente, die bei Besichtigungen oder in Unterlagen sichtbar sind, gehören nicht zum Kaufgegenstand, ausser der Kaufvertrag oder seine Inventarliste führt sie ausdrücklich als mitverkauft auf. Parkplätze, Garagen, Nebenräume und Sondernutzungsrechte gehören zum Kaufgegenstand, soweit das Inserat oder der Kaufvertrag sie als mitverkauft bezeichnet; ihr Preis ist im angegebenen Preis nur enthalten, wenn dies so bezeichnet ist.
H.2.6 Ertrags-, Kosten- und Wertangaben. Angaben zu Mietzinsen, Ertrag, Rendite, Leerstand, Nebenkosten, Heizkosten, Energiekennzahlen, Unterhaltsbedarf, Steuern, Marktwert, Ausnützungsreserven und Wertentwicklung sind Beispielrechnungen oder Schätzungen (Ziff. A.16.2). Sie enthalten keine Gewähr und keine Zusicherung. Der Käufer prüft sie selbst.
H.2.7 Preise und Mehrwertsteuer. Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Der Verkauf von Grundstücken ist in der Regel von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Unterliegt ein Verkauf oder ein Teil davon (namentlich Sonderwünsche, mitverkaufte bewegliche Sachen oder eine Option für die Versteuerung) der Mehrwertsteuer, gilt Ziff. A.13.1: Gegenüber Konsumenten sind angegebene Preise Bruttopreise, gegenüber Geschäftskunden verstehen sie sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler binden die Verkäuferin nicht (Ziff. A.13.5).
H.2.8 Vertraulichkeit und Rechte an Unterlagen. Unterlagen, Pläne, Texte, Bilder und Visualisierungen sind urheberrechtlich geschützt (Ziff. A.11) und, soweit nicht öffentlich, vertraulich (Ziff. A.9.1). Der Käufer verwendet sie ausschliesslich zur Prüfung seines Erwerbs und gibt sie nur an Berater, Banken, Schätzer und Gutachter weiter, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Kommt der Kauf nicht zustande, gibt er sie auf Verlangen zurück oder löscht sie.
H.2.9 Sprache. Inserate und Unterlagen können in der Amtssprache des Belegenheitskantons abgefasst sein. Für die Auslegung dieses Moduls und des Reservationsvertrags gilt Ziff. A.8.7. Wird der Kaufvertrag in einer anderen Amtssprache beurkundet, ist für ihn die Urkundensprache massgebend.
H.3 Besichtigungen
H.3.1 Termin und Begleitung. Besichtigungen finden nur nach Terminvereinbarung und in Begleitung von Bellevue oder einer von ihr beauftragten Person statt. Der Zutritt ohne Begleitung ist untersagt. Bellevue darf Besichtigungen absagen, verschieben oder auf identifizierte Personen beschränken. Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.
H.3.2 Sicherheit. Der Käufer befolgt die Anweisungen der Begleitperson und meldet Begleitpersonen vorgängig an. Bei Objekten mit Baustellencharakter (unfertige Böden, Treppen, Öffnungen, Gerüste) betritt er nur freigegebene Bereiche und trägt die abgegebene Schutzausrüstung. Bellevue darf für solche Objekte eine unterzeichnete Besichtigungsbestätigung verlangen. Kinder sind ständig zu beaufsichtigen. Tiere sind nur mit Zustimmung von Bellevue zugelassen.
H.3.3 Bewohnte und vermietete Objekte. Bei bewohnten oder vermieteten Objekten richten sich Zeitpunkt und Umfang der Besichtigung nach den Rechten der Bewohner und Mieter. Der Käufer achtet deren Privatsphäre. Fotografieren, Filmen und Vermessen sind nur mit Zustimmung von Bellevue erlaubt; Aufnahmen von Personen und persönlichen Gegenständen sind untersagt.
H.3.4 Haftung des Käufers. Der Käufer haftet für Schäden, die er oder seine Begleitpersonen bei der Besichtigung verursachen, wie für eigenes Verhalten.
H.3.5 Haftung von Bellevue. Für Schäden aus Besichtigungen haften Bellevue und die Verkäuferin nach Ziff. A.17. Die Haftung für Schäden aus Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschädigung ist nicht beschränkt (Ziff. A.17.6). Die Nichtbeachtung von Anweisungen und Absperrungen wird dem Käufer als Selbstverschulden angerechnet (Art. 44 OR).
H.4 Interessentenprüfung, Finanzierungsnachweis und Compliance
H.4.1 Identifikation. Bellevue darf vor einer Besichtigung, der Abgabe von Unterlagen, der Aufnahme in ein Bieterverfahren oder einer Reservation die Identifikation des Käufers verlangen: Ausweiskopie, bei Gesellschaften Handelsregisterauszug und Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen, bei Vertretung eine Vollmacht, vor einer Reservation zudem einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (Ziff. A.7.4).
H.4.2 Finanzierungsnachweis. Die Aufnahme in ein Bieterverfahren, eine Bestätigung nach Ziff. H.5.5 und der Abschluss eines Reservationsvertrags setzen einen Finanzierungsnachweis des Käufers voraus. Er besteht aus einer Finanzierungszusage oder Finanzierungsbestätigung einer Bank, Versicherung oder Vorsorgeeinrichtung, die in der Schweiz gewerbsmässig Hypotheken gewährt, über den nicht mit Eigenmitteln gedeckten Teil des Kaufpreises, und aus einem Nachweis der Eigenmittel (Konto- oder Depotauszug, Bestätigung über Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge). Bei einem Kauf ohne Fremdfinanzierung genügt der Nachweis der vollen Kaufsumme. Die Nachweise sind bei Einreichung nicht älter als 30 Tage. Der Käufer reicht sie innert fünf Arbeitstagen nach Aufforderung ein. In Bieterverfahren und bei mehreren Interessenten darf Bellevue eine kürzere Frist von mindestens 48 Stunden setzen.
H.4.3 Folgen eines fehlenden Nachweises. Reicht der Käufer den Finanzierungsnachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig ein, darf Bellevue ihn ohne Entschädigungsfolge nicht berücksichtigen, eine Bestätigung nach Ziff. H.5.5 widerrufen oder den Reservationsvertrag nicht abschliessen. Bereits geleistete Zahlungen werden innert zehn Arbeitstagen zurückerstattet.
H.4.4 Überprüfung und Änderungen. Der Käufer ermächtigt Bellevue, bei der ausstellenden Stelle Echtheit und Inhalt des Finanzierungsnachweises bestätigen zu lassen, und entbindet diese insoweit vom Geschäfts- und Bankgeheimnis. Er teilt Bellevue Änderungen seiner Finanzierung, seiner Eigenmittel oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Finanzierung gefährden können, bis zur Beurkundung unverzüglich in Textform mit.
H.4.5 Mittelherkunft und Zahlungswege. Der Käufer weist auf Verlangen die Herkunft der eingesetzten Mittel nach. Barzahlungen sind ausgeschlossen (Ziff. A.7.5). Zahlungen erfolgen per Banküberweisung oder über ein Zahlungsversprechen einer Bank in der Schweiz von einem Konto, das auf den Käufer lautet, ausser Bellevue stimmt in Textform einer Zahlung durch einen Dritten zu. Bellevue, die Urkundsperson und die beteiligten Banken dürfen zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Verweigert der Käufer sie oder genügen sie nicht, darf die Verkäuferin vom Reservationsvertrag zurücktreten; es gilt Ziff. H.6.7 lit. f.
H.4.6 Erwerb durch Personen im Ausland. Der Käufer gibt vor Abschluss des Reservationsvertrags eine Erklärung in Textform zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ab. Er erklärt, ob er oder eine Person, für deren Rechnung er erwirbt, eine Person im Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist, ob eine erwerbende Gesellschaft ausländisch beherrscht ist und wie das Objekt genutzt werden soll. Der Käufer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung und trägt die Folgen einer unrichtigen Erklärung, einschliesslich der Kosten eines Verfahrens. Die Verkäuferin verkauft an Käufer, deren Erwerb einer Bewilligung bedarf oder deren Bewilligungspflicht unklar ist, nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung in Textform. In diesem Fall wird der Kaufvertrag unter der Bedingung der rechtskräftigen Bewilligung oder Feststellung der Nichtbewilligungspflicht abgeschlossen; die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, ein Verfahren über die Reservationsfrist hinaus abzuwarten, ausser sie hat dies in Textform zugesagt.
H.4.7 Richtigkeit der Angaben. Der Käufer bestätigt, dass seine Angaben gegenüber Bellevue, der Verkäuferin, der Urkundsperson und den Banken wahr und vollständig sind. Unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben über Tatsachen, die für den Abschluss erheblich sind, berechtigen die Verkäuferin zum sofortigen Rücktritt vom Reservationsvertrag; es gilt Ziff. H.6.7 lit. f.
H.4.8 Wahl des Käufers. Die Verkäuferin ist in der Wahl des Käufers frei und darf Interessenten ohne Angabe von Gründen ablehnen (Ziff. A.4.9), vorbehältlich zwingender gesetzlicher Diskriminierungsverbote.
H.5 Kaufangebote und Bieterverfahren
H.5.1 Form der Kaufangebote. Kaufangebote des Käufers erfolgen in Schriftform; Bellevue darf im Einzelfall Textform genügen lassen. Das Angebot nennt mindestens Kaufpreis, Finanzierungsart, allfällige Bedingungen und Vorbehalte, den gewünschten Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und die Erklärung nach Ziff. H.4.6.
H.5.2 Keine Bindung vor Beurkundung. Kaufangebote des Käufers und Erklärungen von Bellevue oder der Verkäuferin dazu, auch wenn sie als «Annahme» oder «Zusage» bezeichnet sind, begründen keine Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags und keinen Anspruch auf Zuschlag. Bis zur Beurkundung darf die Verkäuferin Angebote ablehnen, nachverhandeln und das Objekt anderweitig verkaufen, vorbehältlich eines wirksamen Reservationsvertrags. Die Haftung für treuwidriges Verhandlungsverhalten bleibt vorbehalten (Ziff. A.4.5).
H.5.3 Bieterverfahren. Bellevue darf den Verkauf als Bieterverfahren durchführen. Sie bestimmt Ablauf, Fristen, Form, Mindestgebot und Anzahl der Runden, darf Bieter zu einem verbesserten und letzten Angebot auffordern und das Verfahren jederzeit ändern, verlängern, abbrechen oder wiederaufnehmen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, an den Höchstbietenden zu verkaufen. Sie wählt den Käufer nach ihrem Ermessen, namentlich nach Kaufpreis, Sicherheit der Finanzierung, Bedingungen und Vorbehalten, Zeitplan, Beurkundungstermin und Erfüllbarkeit der Anforderungen nach Ziff. H.4. Bellevue teilt den Bietern Ablauf und Fristen vorgängig in Textform mit und wendet sie auf alle Bieter derselben Runde gleich an.
H.5.4 Vertraulichkeit und Lauterkeit. Bellevue gibt Bietern weder Identität noch Höhe anderer Gebote bekannt. Der Käufer behandelt das Verfahren vertraulich. Absprachen unter Bietern, nicht offengelegte Bietergemeinschaften und Scheingebote sind unzulässig und führen zum Ausschluss ohne Entschädigung.
H.5.5 Zuschlag. Ein Zuschlag liegt erst vor, wenn Bellevue ihn in Textform bestätigt und der Reservationsvertrag nach Ziff. H.6 wirksam wird. Schweigen gilt nicht als Annahme oder Zuschlag. Der Käufer trägt seine Aufwendungen für Angebote, Finanzierungsabklärungen, Gutachten und Beratung selbst.
H.6 Reservation
H.6.1 Abschluss und Inhalt. Die Verkäuferin und der Käufer können einen Reservationsvertrag in Schriftform abschliessen. Er nennt Objekt, Verkäuferin, Kaufpreis, Eckpunkte, Reservationszahlung, Zahlstelle, Reservationsfrist und Urkundsperson. Er kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Voraussetzung ist ein Finanzierungsnachweis nach Ziff. H.4.2.
H.6.2 Rechtsnatur. Der Reservationsvertrag wird nicht öffentlich beurkundet. Er verpflichtet daher weder den Käufer zum Kauf noch die Verkäuferin zum Verkauf. Die Verkäuferin verpflichtet sich ausschliesslich, das Objekt während der Reservationsfrist weder anderweitig zu verkaufen noch einem Dritten zu reservieren (Vorhaltepflicht). Der Käufer verpflichtet sich zur Mitwirkung nach Ziff. H.6.5. Der Käufer kann jederzeit vom Kauf absehen; die Folgen für die Reservationszahlung richten sich ausschliesslich nach Ziff. H.6.7 und H.6.8. Weitergehende Ansprüche der Verkäuferin wegen des Nichtabschlusses bestehen nicht.
H.6.3 Reservationszahlung. Die Reservationszahlung beträgt gemäss Reservationsvertrag höchstens 1 % des Kaufpreises; fehlt eine Angabe, beträgt sie 1 %. Der Käufer überweist sie innert drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung an die im Reservationsvertrag bezeichnete Zahlstelle: die Urkundsperson, ein Sperr- oder Treuhandkonto oder die Verkäuferin. An Bellevue ist sie nur zu leisten, wenn Bellevue Verkäuferin ist oder der Reservationsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Die Reservationszahlung wird nicht verzinst. Geht sie nicht fristgerecht ein, darf die Verkäuferin vom Reservationsvertrag ohne Entschädigungsfolge zurücktreten.
H.6.4 Reservationsfrist. Die Reservationsfrist beginnt mit der Bestätigung von Bellevue in Textform, dass die Reservationszahlung eingegangen ist. Sie beträgt gemäss Reservationsvertrag; fehlt eine Angabe, 30 Tage. Verzögern Behörden, Grundbuchamt, Urkundsperson oder ein Bewilligungsverfahren die Beurkundung, ohne dass der Käufer dies zu vertreten hat, darf Bellevue die Frist einmal um bis zu 30 Tage verlängern. Weitere Verlängerungen bedürfen der Textform. Mit Ablauf der Frist endet die Vorhaltepflicht.
H.6.5 Mitwirkung und Beurkundungstermin. Der Käufer reicht die von der Urkundsperson, der Verkäuferin und seiner Bank verlangten Unterlagen innert fünf Arbeitstagen nach Aufforderung ein. Bellevue bietet innerhalb der Reservationsfrist mindestens zwei Beurkundungstermine an, mindestens zehn Arbeitstage im Voraus und in Textform. Der Entwurf des Kaufvertrags wird dem Käufer spätestens fünf Arbeitstage vor dem Termin zugestellt. Der Käufer erscheint persönlich oder mit einer Vollmacht in der von der Urkundsperson verlangten Form. Er kann Änderungswünsche anbringen; die Verkäuferin ist zu deren Annahme nicht verpflichtet.
H.6.6 Anrechnung. Bei der Beurkundung wird die Reservationszahlung ohne Zins an den Kaufpreis angerechnet.
H.6.7 Teilweiser Verfall bei Gründen auf Seiten des Käufers. Kommt der Kaufvertrag aus einem Grund nicht zustande, der im Bereich des Käufers liegt, behält die Verkäuferin 50 % der Reservationszahlung als pauschale Entschädigung für die Vorhaltung des Objekts, den eigenen Aufwand (Dokumentation, Vorbereitung der Urkunde, Koordination mit Urkundsperson und Banken) und den Ausfall der Vermarktung während der Reservationsfrist. Den Rest erstattet sie nach Ziff. H.6.9 zurück. Weist der Käufer nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand und Ausfall entstanden ist, ermässigt sich die Entschädigung entsprechend. Die Entschädigung ist kein Entgelt für den Verzicht auf den Kauf und kein Druckmittel zum Abschluss; weitergehende Ansprüche wegen des Nichtabschlusses bestehen nicht. Im Bereich des Käufers liegt es namentlich, wenn
- a) der Käufer erklärt, nicht zu kaufen, oder vom Kauf absieht, ohne dass ein Fall von Ziff. H.6.8 vorliegt (z. B. Meinungsänderung, Erwerb eines anderen Objekts);
- b) der Käufer Unterlagen oder Mitwirkungshandlungen nach Ziff. H.6.5 auch innert einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen nicht erbringt;
- c) der Käufer zu keinem der nach Ziff. H.6.5 angebotenen Termine erscheint oder die Unterzeichnung eines Kaufvertrags verweigert, der den Eckpunkten entspricht, ausser er weist einen wichtigen Grund für eine Verschiebung nach und nimmt einen Ersatztermin innerhalb der Reservationsfrist wahr;
- d) die Finanzierung nicht zustande kommt, nicht ausreicht oder widerrufen wird, ausser in den Fällen von Ziff. H.6.8 lit. c, namentlich wegen Veränderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, unrichtiger Angaben gegenüber der Bank, Rückzug des Kreditantrags, fehlender Eigenmittel, mangelnder Tragbarkeit oder eines tieferen Belehnungswerts der Bank;
- e) der Erwerb einer Bewilligung nach dem BewG bedarf und die Erklärung des Käufers nach Ziff. H.4.6 dies unzutreffend verneint hatte;
- f) die Verkäuferin nach Ziff. H.4.5 oder H.4.7 zurücktritt;
- g) der Käufer andere wesentliche Pflichten aus dem Reservationsvertrag trotz Nachfrist von fünf Arbeitstagen nicht erfüllt und die Verkäuferin deshalb zurücktritt.
H.6.8 Vollständige Rückerstattung. Die Reservationszahlung wird vollständig zurückerstattet, wenn
- a) die Verkäuferin den Kaufvertrag nicht abschliessen will oder vom Reservationsvertrag zurücktritt, ohne dass ein Fall von Ziff. H.6.7 vorliegt;
- b) der Käufer vom Kauf absieht, weil der Entwurf des Kaufvertrags zu seinem Nachteil von den Eckpunkten abweicht, weil die Verkäuferin über Eigentum, Grundbucheinträge, Bewilligungen oder wesentliche Mängel unrichtige Angaben gemacht oder ihr bekannte wesentliche Umstände nicht offengelegt hat, oder weil eine im Reservationsvertrag vereinbarte Voraussetzung nicht eintritt, die der Käufer nicht zu vertreten hat;
- c) die nachgewiesene Finanzierung wegen Umständen widerrufen oder gekürzt wird, die nach Abschluss des Reservationsvertrags bekannt werden und ausschliesslich das Objekt betreffen (namentlich bisher nicht offengelegte Mängel, Lasten oder Bewilligungsmängel); ein tieferer Belehnungswert der Bank gilt nur dann als solcher Umstand, wenn er auf diesen Umständen beruht;
- d) die Beurkundung innerhalb der Reservationsfrist aus Gründen scheitert, welche die Verkäuferin, Bellevue oder die von der Verkäuferin bezeichnete Urkundsperson zu vertreten haben;
- e) ein behördlicher oder gerichtlicher Entscheid, eine nach Ziff. H.4.6 von der Verkäuferin akzeptierte Bewilligungspflicht oder die Ausübung eines Vorkaufsrechts (Ziff. H.6.13) den Verkauf an den Käufer verhindert;
- f) die Reservationsfrist aus anderen Gründen abläuft, die nicht im Bereich des Käufers liegen.
In allen Fällen, die Ziff. H.6.7 nicht erfasst, wird die Reservationszahlung vollständig zurückerstattet.
H.6.9 Rückerstattung. Die Rückerstattung erfolgt innert zehn Arbeitstagen nach Ende der Reservation, ohne Zins, auf das Konto, von dem die Zahlung geleistet wurde. Hält die Urkundsperson oder ein Treuhänder die Zahlung, erteilt die Verkäuferin innert derselben Frist die nötigen Freigaben. Ist umstritten, ob Ziff. H.6.7 oder H.6.8 anwendbar ist, wird der unbestrittene Teil fristgerecht zurückerstattet. Spesen für Zahlungen ins Ausland trägt der Käufer.
H.6.10 Verletzung der Vorhaltepflicht. Verkauft oder reserviert die Verkäuferin das Objekt während der Reservationsfrist einem Dritten, erstattet sie die Reservationszahlung vollständig zurück und ersetzt dem Käufer die nachgewiesenen, nutzlos gewordenen Aufwendungen für Finanzierungsabklärung, Schätzung, Gutachten, Urkundsperson und Beratung. Da der Reservationsvertrag keinen Anspruch auf den Kauf begründet, umfasst der Ersatz nicht das Interesse an der Erfüllung des Kaufs (z. B. Mehrkosten eines Ersatzobjekts oder entgangene Wertsteigerung). Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz auf den höheren der Beträge von 1 % des Kaufpreises und CHF 10'000 beschränkt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gilt keine Beschränkung (Ziff. A.17.6).
H.6.11 Persönlicher Vertrag, mehrere Käufer. Der Käufer darf Rechte und Pflichten aus dem Reservationsvertrag nur mit vorgängiger Zustimmung der Verkäuferin in Textform abtreten oder übertragen oder einen anderen Erwerber bezeichnen (Ziff. A.5.5). Die Verkäuferin darf die Zustimmung namentlich aus Gründen der Compliance, des BewG oder der Finanzierung verweigern. Mehrere Käufer haften solidarisch (Ziff. A.5.6). Bellevue darf Rechte und Pflichten der Verkäuferin nach Ziff. H.1.4 übertragen.
H.6.12 Warteliste und Ersatzangebote. Bellevue darf während der Reservationsfrist weitere Interessenten auf eine Warteliste setzen, ihnen Besichtigungen gewähren und Ersatzangebote entgegennehmen, solange sie ihnen weder eine Reservation noch einen Zuschlag erteilt. Dies verletzt die Vorhaltepflicht nicht.
H.6.13 Vorkaufsrechte und Zustimmungen Dritter. Gesetzliche und im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrechte Dritter sowie erforderliche Zustimmungen Dritter (z. B. von Miteigentümern, Baurechtsgebern oder nach bäuerlichem Bodenrecht) bleiben vorbehalten. Bellevue gibt dem Käufer ihr bekannte Vorkaufsrechte und Zustimmungserfordernisse vor Abschluss des Reservationsvertrags bekannt. Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, fällt der Kauf mit dem Käufer dahin; es gilt Ziff. H.6.8 lit. e, weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit nicht Ziff. H.6.8 lit. b vorliegt.
H.6.14 Form und Hinweis. Änderungen und Nebenabreden zum Reservationsvertrag bedürfen der Schriftform. Mitarbeitende ohne Zeichnungsberechtigung, Vermittler und Dritte können keine abweichenden Zusagen machen (Ziff. A.8.5). Der Reservationsvertrag wiederholt die Regeln von Ziff. H.6.2, H.6.7 und H.6.8 unmittelbar über der Unterschrift des Käufers.
H.7 Kaufvertrag
H.7.1 Form. Der Kaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR). Vorher entsteht keine Pflicht zum Kauf oder Verkauf, auch nicht aus Reservation, Angeboten, E-Mails oder Gesprächen. Abreden, auf die sich eine Partei berufen will, müssen in die Urkunde aufgenommen werden, soweit sie der Beurkundung bedürfen; nicht beurkundete Abreden dieser Art sind unwirksam.
H.7.2 Urkundsperson und Entwurf. Die Verkäuferin bezeichnet die Urkundsperson im Reservationsvertrag, im Belegenheitskanton, soweit dessen Recht dies verlangt. Sie erstellt mit der Urkundsperson den Entwurf des Kaufvertrags. Der Käufer darf auf eigene Kosten eigene Berater beiziehen; der Zeitplan nach Ziff. H.6.5 verschiebt sich dadurch nicht.
H.7.3 Eckpunkte. Soweit der Reservationsvertrag nichts anderes bestimmt, enthält der Entwurf des Kaufvertrags folgende Eckpunkte:
- a) Kaufpreis gemäss Reservationsvertrag als Festpreis;
- b) Zahlung des Kaufpreises bei der Beurkundung oder gemäss Zahlungsplan, Zug um Zug gegen die Anmeldung der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt, gesichert durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank in der Schweiz oder über ein Konto der Urkundsperson;
- c) Gewährleistung nach Ziff. H.9;
- d) Nutzen und Gefahr nach Ziff. H.12;
- e) Grundpfandrechte und Lasten nach Ziff. H.7.5;
- f) Kosten und Steuern nach Ziff. H.8;
- g) bei Verzug des Käufers: Verzugszins nach Ziff. A.14.3, Recht der Verkäuferin, nach unbenutzter Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 OR), und eine Konventionalstrafe, die in der Regel 10 % des Kaufpreises beträgt und deren Höhe der Kaufvertrag festlegt; vorbehalten bleibt die richterliche Herabsetzung (Art. 163 Abs. 3 OR) sowie der Ersatz eines höheren Schadens;
- h) Erklärungen des Käufers zum BewG, zur Mittelherkunft und zur Richtigkeit seiner Angaben;
- i) allfällige Bedingungen nach Ziff. H.4.6 oder H.10.3;
- j) Gerichtsstand nach Ziff. H.16.2.
H.7.4 Verweigerung der Unterzeichnung. Verweigert der Käufer die Unterzeichnung eines Kaufvertrags, der den Eckpunkten entspricht, gilt Ziff. H.6.7 lit. c.
H.7.5 Grundpfandrechte und Lasten. Die Verkäuferin sorgt dafür, dass im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung alle Grundpfandrechte gelöscht oder abgelöst sind, die der Käufer nicht übernimmt. Bestehende Schuldbriefe kann der Käufer übernehmen, wenn der Kaufvertrag dies vorsieht; die Übergabe erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen übernimmt der Käufer so, wie sie im Grundbuch eingetragen sind und im Kaufvertrag aufgeführt werden.
H.7.6 Miet- und Pachtverhältnisse. Bei vermieteten Objekten gehen die Miet- und Pachtverhältnisse mit dem Eigentum auf den Käufer über (Art. 261 und 290 OR). Die Verkäuferin übergibt die Verträge samt Mieterliste, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen und überträgt die Rechte an den Mietzinssicherheiten (Art. 257e OR). Mietzinse, Akontozahlungen und Nebenkosten werden auf den Antrittstag abgegrenzt; die Nebenkostenabrechnung für die laufende Periode erstellt der Käufer, die Verkäuferin liefert ihre Zahlen. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Zahlungsfähigkeit und Verbleib der Mieter, für künftige Mietzinse, für die Unanfechtbarkeit von Mietzinsen und für Kündigungsmöglichkeiten des Käufers, insbesondere wegen Eigenbedarfs. Kündigungen richtet der Käufer nach Mietrecht selbst.
H.7.7 Keine Stundung. Die Verkäuferin gewährt keine Stundung und keinen Kredit, soweit der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt.
H.8 Kosten, Steuern und Finanzierungsrisiko
H.8.1 Finanzierungsrisiko. Der Käufer trägt das Finanzierungsrisiko. Der Kaufvertrag enthält keinen Finanzierungsvorbehalt, ausser der Reservationsvertrag sieht ihn ausdrücklich vor. Der Käufer trägt insbesondere das Risiko, dass eine Bank die Finanzierung verweigert, kürzt, verzögert oder widerruft, auch wegen eines tieferen Belehnungswerts.
H.8.2 Verrechnung und Zurückbehaltung. Für die Verrechnung mit dem Kaufpreis und die Zurückbehaltung gelten Ziff. A.15.1 und A.15.3.
H.8.3 Urkundsperson und Grundbuch. Die Gebühren und Auslagen der Urkundsperson und des Grundbuchamts für Kaufvertrag und Eigentumsübertragung trägt der Käufer, soweit der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt. Die Kosten der Löschung von Grundpfandrechten der Verkäuferin trägt die Verkäuferin. Die Kosten der Finanzierung des Käufers (Errichtung oder Erhöhung von Schuldbriefen, Pfandbestellung, Bankgebühren) trägt der Käufer.
H.8.4 Handänderungssteuer. Handänderungssteuern und -gebühren trägt der Käufer. Bezeichnet das kantonale Recht die Verkäuferin als Steuerpflichtige oder Mithaftende, stellt der Käufer sie im Innenverhältnis frei. Die Sicherstellung erfolgt nach den Vorgaben der Urkundsperson.
H.8.5 Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer trägt die Verkäuferin. Besteht für sie ein gesetzliches Pfandrecht oder eine Haftung des Käufers, wird sie nach kantonalem Recht oder nach Vereinbarung im Kaufvertrag über die Urkundsperson sichergestellt.
H.8.6 Weitere Kosten, keine Käuferprovision. Der Käufer trägt seine Kosten für Berater, Finanzierung, Schätzungen und Gutachten. Bei eigenen Objekten erhebt Bellevue vom Käufer keine Provision. Provisionen von Maklern oder Suchberatern, die der Käufer beigezogen hat, trägt er selbst.
H.9 Gewährleistung
H.9.1 Bestandsobjekte. Bestandsobjekte, auch renovierte, sanierte oder umgebaute, werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei der Beurkundung befinden und in dem der Käufer sie besichtigt hat. Die Verkäuferin schliesst im Kaufvertrag jede Gewährleistung für Sachmängel (Art. 197 ff. OR) aus, einschliesslich Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Schadenersatz wegen Mängeln. Der Ausschluss umfasst insbesondere Mängel in den Bereichen Feuchtigkeit und Wasserschäden, Schadstoffe (z. B. Asbest, PCB, Radon), belastete Standorte, Baugrund, Statik, Gebäudehülle, Haustechnik, Schall- und Wärmeschutz, Schädlingsbefall und Elementarschäden. Er erstreckt sich, soweit zulässig, auch auf die Berufung auf einen Irrtum über Eigenschaften des Objekts. Für Rechtsmängel, die auf Rechten und Lasten beruhen, die im Grundbuch eingetragen und im Kaufvertrag aufgeführt sind, besteht keine Gewährleistung.
H.9.2 Grenzen und Offenlegung. Der Ausschluss gilt nicht für Mängel, welche die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR), für Eigenschaften, die nach Ziff. H.9.4 zugesichert sind, und soweit zwingendes Recht entgegensteht. Bellevue legt dem Käufer die ihr bekannten wesentlichen Mängel und konkreten Verdachtsmomente, die bei einer Besichtigung nicht ohne Weiteres erkennbar sind, in der Dokumentation oder im Kaufvertrag offen; dazu gehört ein Eintrag des Objekts im Kataster der belasteten Standorte. Mängel, die dem Käufer bekannt waren oder offengelegt wurden, begründen keine Ansprüche (Art. 200 OR).
H.9.3 Neubauobjekte. Bei Neubauobjekten gelten die zwingenden Rechte des Käufers nach Art. 219a OR, soweit sie anwendbar sind, namentlich das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung bei Wohnbauten für den persönlichen oder familiären Gebrauch. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieser Rechte gilt nur, soweit das Gesetz sie zulässt; in diesem Umfang schuldet die Verkäuferin die Nachbesserung selbst und darf sie durch die beteiligten Unternehmer ausführen lassen. Wurde ein Objekt so umfassend umgebaut, dass es als neu errichtet gelten kann, behandelt der Kaufvertrag es ausdrücklich als Neubauobjekt oder als Bestandsobjekt und regelt die Mängelrechte entsprechend. Wird für Bauleistungen die Norm SIA 118 vereinbart, nennt der Kaufvertrag die massgebende Ausgabe und Ergänzung ausdrücklich (Ziff. A.1.6).
H.9.4 Zusicherungen. Eine Eigenschaft ist nur zugesichert, wenn der beurkundete Kaufvertrag sie ausdrücklich als «zugesichert» bezeichnet. Aussagen von Mitarbeitenden, Vermittlern oder Dritten, Anpreisungen und Angaben in Inseraten, Exposés oder Visualisierungen sind keine Zusicherungen.
H.9.5 Abtretung von Mängelrechten gegen Unternehmer. Bei Objekten, an denen die Verkäuferin Arbeiten durch Unternehmer, Planer oder Lieferanten ausführen liess, tritt sie dem Käufer mit dem Eigentumsübergang ihre abtretbaren Mängel-, Garantie- und Haftungsansprüche gegen diese Unternehmer, Planer und Lieferanten ab. Soweit die Verkäuferin keine eigene Gewährleistung schuldet, tritt diese Abtretung an deren Stelle. Bellevue übergibt dem Käufer ein Verzeichnis der beteiligten Unternehmer mit den Arbeitsgattungen, die Abnahmeprotokolle, Garantiescheine und Angaben zu den laufenden Garantie- und Verjährungsfristen sowie die für die Geltendmachung nötigen Vertragsunterlagen. Der Käufer macht Mängel direkt gegenüber den Unternehmern geltend. Die Verkäuferin haftet dafür, dass die abgetretenen Ansprüche bestehen und sie nicht bereits darüber verfügt hat, nicht aber für deren Durchsetzbarkeit und die Zahlungsfähigkeit der Schuldner. Ist ein Anspruch nicht abtretbar, macht Bellevue ihn auf Verlangen, auf Kosten und auf Rechnung des Käufers geltend und leitet den Erlös weiter. Bellevue unterstützt den Käufer mit Auskünften; Aufwand, der über die Übergabe der Unterlagen und kurze Auskünfte hinausgeht, vergütet der Käufer nach Ziff. A.13.3, nach vorgängiger Bekanntgabe des Ansatzes. Hat Bellevue oder eine Gruppengesellschaft Arbeiten selbst ausgeführt, bezeichnet der Kaufvertrag diese Arbeiten und regelt die Mängelrechte dafür gesondert (Ziff. A.6.5).
H.9.6 Rückbehalte und Sicherheiten gegenüber Unternehmern. Rückbehalte, Garantierückbehalte, Bürgschaften und Garantien, welche die Verkäuferin oder Bellevue gegenüber Unternehmern hält, gehen nicht auf den Käufer über. Die Verkäuferin setzt sie auf eine begründete Mängelrüge des Käufers während ihrer Laufzeit nach Massgabe des Werkvertrags zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche ein.
H.9.7 Mängelrüge und Verjährung. Soweit die Verkäuferin für Mängel einsteht, rügt der Käufer sie in Textform mit nachweisbarer Zustellung und genauer Beschreibung innert 60 Tagen ab Entdeckung (Ziff. A.19.2). Der Käufer hat die Rechtzeitigkeit der Rüge zu beweisen. Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz, für Grundstücke nach Art. 219a OR; eine zulässige Abweichung hält der Kaufvertrag ausdrücklich fest.
H.9.8 Umfang der Haftung, soweit Gewährleistung besteht. Soweit die Verkäuferin für Mängel einsteht, darf sie den Mangel zuerst innert angemessener Frist durch Nachbesserung beheben; der Käufer gewährt dazu Zutritt. Wandelung kann der Käufer nur bei erheblichen Mängeln und nach erfolgloser Nachbesserung verlangen. Schadenersatz wegen Mängeln setzt Verschulden voraus; für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn haftet die Verkäuferin bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Die Haftung ist insgesamt auf den Kaufpreis beschränkt. Vorbehalten bleiben Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingendes Recht, insbesondere Ziff. H.9.3.
H.9.9 Belehrung. Die Urkundsperson belehrt die Parteien über den Gewährleistungsausschluss und seine Tragweite. Der Käufer bestätigt in der Urkunde, dass er belehrt wurde und dem Ausschluss zustimmt.
H.10 Objekte in Entwicklung, Umbau oder Umnutzung
H.10.1 Anwendungsbereich. Diese Ziffer gilt für Objekte, die beim Verkauf noch nicht fertiggestellt sind, sich im Umbau befinden oder für die eine Baubewilligung, Umnutzungsbewilligung oder ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft noch aussteht. Hängen Kauf und Totalunternehmervertrag voneinander ab, gehen die Regeln von Modul F über Termine, Konventionalstrafe, Bestellungsänderungen und Mängelrechte dieser Ziffer vor (Ziff. F.1.7).
H.10.2 Baubeschrieb und Änderungen. Bellevue informiert den Käufer über den ihr bekannten Planungs-, Bewilligungs- und Bauzustand. Verbindlich sind nur der Baubeschrieb und die Pläne, die dem Kaufvertrag beigelegt werden. Die Verkäuferin darf von Baubeschrieb und Plänen abweichen, wenn die Abweichung technisch oder behördlich erforderlich ist oder durch gleich- oder höherwertige Materialien und Ausführungen erfolgt und Wert, Gebrauchstauglichkeit und Erscheinungsbild des Objekts dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Preisanpassung erfolgt in diesen Fällen nicht. Wesentliche Abweichungen teilt Bellevue dem Käufer in Textform mit.
H.10.3 Bedingungen. Der Kaufvertrag kann unter die Bedingung einer rechtskräftigen Baubewilligung, Umnutzungsbewilligung oder eines rechtskräftigen Vorentscheids mit bestimmtem Inhalt (Nutzung, Ausnützung) gestellt werden, wo erforderlich auch eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Kaufvertrag regelt Frist, Nachweis und Verlängerung. Tritt die Bedingung bis Fristende nicht ein, fällt der Kaufvertrag dahin; geleistete Zahlungen werden innert zehn Arbeitstagen ohne Zins zurückerstattet, weitere Ansprüche bestehen nicht. Verhindert eine Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben, gilt sie als eingetreten (Art. 156 OR).
H.10.4 Bewilligungsverfahren. Die Verkäuferin entscheidet, ob sie Rechtsmittel ergreift und ob sie das Projekt zur Erlangung der Bewilligung anpasst. Mindern Auflagen oder Projektanpassungen den Gebrauchswert des Objekts erheblich, kann der Käufer innert zehn Arbeitstagen nach Mitteilung in Textform vom Kaufvertrag zurücktreten; die Verkäuferin erstattet geleistete Zahlungen ohne Zins zurück, weitere Ansprüche bestehen nicht.
H.10.5 Termine. Fertigstellungs- und Übergabetermine sind Planwerte, ausser der Kaufvertrag bezeichnet sie ausdrücklich als verbindlich. Planwerte und verbindliche Termine verschieben sich angemessen bei Verzögerungen durch Behörden und Rechtsmittelverfahren, durch höhere Gewalt (Ziff. A.18.1), durch Sonderwünsche und durch fehlende Mitwirkung des Käufers. Verzug der Verkäuferin tritt erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen ein. Eine Verzugsentschädigung oder Konventionalstrafe schuldet die Verkäuferin nur, wenn der Kaufvertrag sie ausdrücklich vorsieht.
H.10.6 Restarbeiten. Der Käufer duldet Restarbeiten und Arbeiten an Umgebung, Gemeinschaftsteilen und anderen Einheiten mit den üblichen Immissionen. Eine Minderung des Kaufpreises ergibt sich daraus nicht.
H.10.7 Bauhandwerkerpfandrechte. Die Verkäuferin wendet Bauhandwerkerpfandrechte, die auf Arbeiten für die Verkäuferin am Objekt beruhen, auf eigene Kosten ab oder lässt sie löschen und stellt den Käufer von den Kosten einer Eintragung frei. Sie darf dafür eine andere hinreichende Sicherheit leisten. Ein Rückbehalt oder eine Sicherstellung zugunsten des Käufers besteht nur, wenn der Kaufvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
H.11 Sonderwünsche
H.11.1 Zulässigkeit. Sonderwünsche sind nur bei Objekten möglich, deren betroffene Bauteile noch nicht ausgeführt sind, und nur bis zu dem von Bellevue mitgeteilten Stichtag. Bellevue prüft Machbarkeit, Bewilligungsfähigkeit und Auswirkungen auf Termine und Gewährleistung und darf Sonderwünsche ohne Begründung ablehnen. Die Prüfung des ersten Sonderwunschpakets ist unentgeltlich; für weitere Prüfungen darf Bellevue nach vorgängiger Bekanntgabe des Betrags oder Ansatzes eine Vergütung nach Ziff. A.13.3 verlangen.
H.11.2 Form. Ein Sonderwunsch wird erst durch eine Sonderwunschvereinbarung in Schriftform verbindlich, die Leistung, Preis, Zahlungsplan und Auswirkung auf die Termine nennt. E-Mails und mündliche Absprachen genügen nicht. Sonderwünsche, die vor der Beurkundung vereinbart werden, werden in die Urkunde oder ihre Beilagen aufgenommen. Verlangt das Gesetz für eine spätere Vereinbarung die öffentliche Beurkundung, wird sie beurkundet.
H.11.3 Preis. Für Sonderwünsche zahlt der Käufer die Mehrkosten zuzüglich eines Zuschlags für Planung, Koordination und Bauleitung gemäss Sonderwunschvereinbarung; fehlt eine Angabe, beträgt der Zuschlag 10 % der Mehrkosten. Für entfallende Leistungen schreibt die Verkäuferin die eingesparten Kosten abzüglich eines Abzugs für Planung, Koordination und Bauleitung gemäss Sonderwunschvereinbarung gut; fehlt eine Angabe, beträgt der Abzug 10 % der eingesparten Kosten. Ziff. H.2.7 gilt für die Mehrwertsteuer.
H.11.4 Vorauszahlung. Der Käufer leistet den Preis der Sonderwünsche gemäss Zahlungsplan; fehlt eine Regelung, vor Ausführungsbeginn. Leistet er nicht fristgerecht, ist die Verkäuferin nicht zur Ausführung verpflichtet; es gilt die Standardausführung. Der Kaufvertrag bleibt unberührt.
H.11.5 Termine. Sonderwünsche verschieben Fertigstellungs- und Übergabetermine um die von ihnen verursachte Dauer. Die Sonderwunschvereinbarung nennt die Verschiebung.
H.11.6 Risiken und Direktvergaben. Der Käufer trägt das Risiko der Eignung und Bewilligungsfähigkeit von Sonderwünschen, die er selbst vorgibt; die Verkäuferin haftet für deren fachgerechte Ausführung. Direktvergaben des Käufers an eigene Unternehmer sind nur mit Zustimmung von Bellevue in Schriftform zulässig. Für Schäden an Bauteilen und Leistungen Dritter aus solchen Direktvergaben und für den dadurch verursachten Wegfall von Garantien haftet der Käufer; die Verkäuferin schuldet insoweit keine Gewährleistung.
H.12 Nutzen und Gefahr, Übergabe und vorzeitiger Zutritt
H.12.1 Antritt. Nutzen, Gefahr und Lasten gehen am Tag der Anmeldung der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt auf den Käufer über, sofern der Kaufpreis bezahlt oder nach Ziff. H.7.3 lit. b sichergestellt ist (Antritt), ausser der Kaufvertrag bestimmt einen anderen Antrittstag. Der Käufer schliesst die für ihn erforderlichen Versicherungen auf den Antritt ab; die obligatorische Gebäudeversicherung geht nach kantonalem Recht über.
H.12.2 Übergabe. Die Übergabe erfolgt am Antrittstag oder an einem von Bellevue mitgeteilten Termin danach. Schlüssel und Zugangsmittel werden nach Eigentumsübergang übergeben.
H.12.3 Übergabeprotokoll. Bei der Übergabe erstellen die Parteien ein Protokoll über Zustand, Zählerstände, Schlüssel, übergebene Unterlagen (Garantiescheine, Pläne, Bedienungsanleitungen), erkennbare Mängel und Restarbeiten. Erscheint der Käufer zu zwei angebotenen Terminen nicht oder verweigert er die Unterzeichnung, erstellt Bellevue das Protokoll allein; es gilt als Zustandsfeststellung, deren Unrichtigkeit der Käufer beweisen kann. Ziff. H.9 bleibt unberührt.
H.12.4 Vorzeitiger Zutritt. Vor dem Antritt hat der Käufer keinen Zutritt zum Objekt und führt keine Arbeiten aus. Bellevue kann einen vorzeitigen Zutritt in Textform gestatten. Er erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers; der Käufer haftet für Schäden und Folgen. Kommt der Kauf nicht zustande, stellt der Käufer auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her; seine Aufwendungen werden nicht ersetzt.
H.13 Stockwerkeigentum
H.13.1 Unterlagen. Beim Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten stellt Bellevue dem Käufer Begründungsakt, Aufteilungsplan, Reglement, Hausordnung, die Protokolle der letzten drei Jahre, die letzte Jahresrechnung, das Budget und den Stand des Erneuerungsfonds zur Verfügung, soweit ihr diese Unterlagen vorliegen.
H.13.2 Beiträge und Erneuerungsfonds. Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft ein. Beiträge, die bis zum Antritt fällig werden, trägt die Verkäuferin, danach der Käufer. Sonderumlagen, die vor dem Antritt beschlossen, aber erst danach fällig werden, trägt der Käufer, wenn der Beschluss ihm vor der Beurkundung offengelegt wurde; andernfalls trägt sie die Verkäuferin. Der Anteil am Erneuerungsfonds wird nicht gesondert vergütet; er ist im Kaufpreis enthalten. Auf Verlangen legt Bellevue eine Bestätigung der Verwaltung vor, dass keine Beitragsrückstände bestehen, die ein Pfandrecht der Gemeinschaft (Art. 712i ZGB) begründen könnten.
H.13.3 Weitere Einheiten der Verkäuferin. Halten Bellevue, eine Gruppengesellschaft oder eine Projektgesellschaft weitere Einheiten, dürfen sie diese im Rahmen von Gesetz und Reglement nutzen, umbauen, vermieten und veräussern und ihre Stimmrechte ausüben; Stimmrechtsausschlüsse nach Gesetz bleiben vorbehalten (Ziff. D.12.11). Der Käufer duldet die damit verbundenen Arbeiten mit den üblichen Immissionen.
H.13.4 Umnutzung. Bei einer Umnutzung (z. B. von Gewerbe zu Wohnen) können neben der öffentlich-rechtlichen Bewilligung eine Änderung der Zweckbestimmung im Reglement und ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich sein. Die Verkäuferin sichert solche Beschlüsse nur zu, wenn der Kaufvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
H.13.5 Erstverwaltung. Ist Bellevue im Begründungsakt, im Reglement oder im Kaufvertrag als Verwalterin vorgesehen, gilt Modul D. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Bellevue dann zugleich der Verkäuferin oder der Gruppe angehört und dass bei Ansprüchen gegen diese ein Interessenkonflikt besteht; für diesen Fall gelten Ziff. A.6.5, D.7.6 und D.12.13. Die Abberufung der Verwaltung nach Gesetz bleibt vorbehalten.
H.14 Mitverkaufte bewegliche Sachen und Betriebe
H.14.1 Bewegliche Sachen. Mitverkauft sind nur die beweglichen Sachen, die der Kaufvertrag oder seine Inventarliste aufführt. Sie werden im Zustand bei der Beurkundung und ohne Gewährleistung verkauft; Ziff. H.9.1, H.9.2 und H.9.4 gelten sinngemäss. Ein im Kaufvertrag ausgewiesener Anteil des Kaufpreises für bewegliche Sachen und andere Werte gilt für alle Zwecke des Vertrags; die steuerliche Würdigung durch die Behörden bleibt vorbehalten.
H.14.2 Betriebe. Wird mit dem Objekt ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft (z. B. Inventar, Kundenstamm, Firmenbezeichnung, Verträge), regelt der Kaufvertrag die übertragenen Werte im Einzelnen. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Umsatz, Ertrag, Kundenbestand, Fortbestand von Kunden- und Lieferantenbeziehungen und die Übertragbarkeit von Bewilligungen. Verträge gehen nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner über; der Käufer holt sie mit Unterstützung der Verkäuferin ein.
H.14.3 Arbeitsverhältnisse. Gehen Arbeitsverhältnisse nach Art. 333 OR auf den Käufer über, bleibt dessen zwingende Regelung vorbehalten. Im Innenverhältnis trägt die Verkäuferin die Forderungen der Arbeitnehmenden, die vor dem Antritt fällig wurden, der Käufer die übrigen; die Partei, die über diese Aufteilung hinaus in Anspruch genommen wird, wird von der anderen freigestellt.
H.14.4 Mehrwertsteuer bei Betriebsübertragung. Ist auf die Übertragung das Meldeverfahren nach dem Mehrwertsteuergesetz anzuwenden, wirken die Parteien dabei mit. Der Käufer trägt eine Mehrwertsteuer, die auf mitverkaufte bewegliche Sachen und Werte geschuldet ist, nach Ziff. H.2.7.
H.15 Haftung, Beratung, Kommunikation, Daten und Referenzen
H.15.1 Haftung. Für die Haftung von Bellevue und der Verkäuferin aus Anbahnung, Unterlagen, Besichtigung, Bieterverfahren und Reservation gilt Ziff. A.17, soweit dieses Modul nichts anderes bestimmt. Ansprüche wegen Eigenschaften oder Mängeln des Objekts richten sich ausschliesslich nach dem Kaufvertrag und Ziff. H.9. Daneben begründen vorvertragliche Angaben keine Ansprüche, ausser bei absichtlicher Täuschung, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt (Ziff. A.17.6).
H.15.2 Keine Beratung. Bellevue und die Verkäuferin verkaufen im eigenen Interesse. Sie beraten den Käufer nicht in rechtlichen, steuerlichen, finanziellen, bewertungsbezogenen oder technischen Fragen und handeln nicht als seine Beauftragten (Ziff. A.16.1). Bauleiter, Architekten, Verwalter und andere Fachpersonen der Verkäuferin oder von Bellevue sind keine Berater des Käufers. Der Käufer lässt sich auf eigene Kosten von eigenen Beratern beraten.
H.15.3 Kommunikation. Für Mitteilungen und ihren Zugang gelten Ziff. A.8.1 und A.8.3. Fristen nach Ziff. H.6 laufen ab Zugang.
H.15.4 Datenschutz. Bellevue bearbeitet Personendaten des Käufers zur Prüfung, Vorbereitung und Abwicklung des Kaufs und gibt sie der Verkäuferin, der Urkundsperson, Banken, Behörden, Gruppengesellschaften und beauftragten Fachpartnern bekannt, soweit dies dafür erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziff. A.21.
H.15.5 Referenzen. Bellevue darf ein verkauftes Objekt mit Bildern, Eckdaten, dem Hinweis «verkauft» und dem damaligen Angebotspreis weiterhin auf der Website und in Unterlagen darstellen (Ziff. A.12.3). Name und Kontaktdaten des Käufers und den Kaufpreis gibt sie ohne dessen Zustimmung in Textform nicht bekannt. Ab dem Antritt zeigt Bellevue keine neuen Innenaufnahmen des Objekts ohne Zustimmung des Käufers.
H.16 Schlussbestimmungen
H.16.1 Anwendbares Recht. Es gilt Schweizer Recht nach Ziff. A.24.1; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen, auch für mitverkaufte bewegliche Sachen.
H.16.2 Gerichtsstand. Für den Gerichtsstand gilt Ziff. A.24.3 und A.24.4. Der Kaufvertrag übernimmt die Gerichtsstandsvereinbarung, soweit das Gesetz sie zulässt. Zwingende Gerichtsstände, namentlich für dingliche Klagen am Ort des Grundstücks, bleiben vorbehalten.
H.16.3 Form. Änderungen und Ergänzungen des Reservationsvertrags bedürfen der Schriftform, solche des Kaufvertrags der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
H.16.4 Massgebende Fassung und Ergänzung. Für den Reservationsvertrag gilt die bei seinem Abschluss veröffentlichte Fassung dieses Moduls (Ziff. A.1.4 und A.22.2). Im Übrigen gilt Modul A, namentlich Ziff. A.23 (Teilnichtigkeit und Vorbehalt zugunsten von Konsumenten).
I Investments, Partnerprogramm und Nutzung der Website
Dieses Modul besteht aus drei Teilen. Teil 1 regelt Investments (Ziff. I.1 bis I.13). Teil 2 regelt das Partnerprogramm (Ziff. I.14 bis I.25). Teil 3 regelt die Nutzung der Website (Ziff. I.26 bis I.38). Es ergänzt Modul A. Es gilt die Rangfolge nach Modul A: Einzelvertrag (bei Investments insbesondere die Vertragsdokumente nach Ziff. I.4, im Partnerprogramm die Prämienzusage nach Ziff. I.14.3), dann dieses Modul, dann Modul A, dann das dispositive Gesetz. Für das Partnerprogramm gilt ergänzend Ziff. I.14.2.
Teil 1 – Investments
I.1 Geltungsbereich und Begriffe
I.1.1 Dieser Teil gilt für jede Person, die sich für eine Beteiligung an einem Projekt, einer Projektgesellschaft oder einer Gruppengesellschaft oder für ein Darlehen an eine solche Gesellschaft interessiert oder eine solche eingeht (Investor). Er gilt auch für alle Informationen zu Investments, die Bellevue auf der Website, in Gesprächen, per E-Mail oder in Präsentationen zugänglich macht.
I.1.2 Ein Investment ist jede Beteiligung am Eigen- oder Fremdkapital eines konkreten Immobilienprojekts, namentlich in Form von Aktien, Stammanteilen, Partizipationsscheinen, Darlehen, Nachrangdarlehen oder vertraglichen Gewinnbeteiligungen. Die Beteiligung erfolgt über eine Projektgesellschaft oder eine Gruppengesellschaft.
I.1.3 Vertragspartnerin eines Investments ist die in den Vertragsdokumenten nach Ziff. I.4 genannte Gesellschaft. Bellevue ist nur dann Vertragspartei eines Investments, wenn die Vertragsdokumente dies ausdrücklich festhalten. Bellevue haftet nicht für Verpflichtungen einer Projektgesellschaft oder einer anderen Gruppengesellschaft gegenüber dem Investor, soweit sie nicht in Schriftform ausdrücklich eine eigene Verpflichtung übernommen hat. Ziff. A.5.2 bleibt für Verträge vorbehalten, die Bellevue selbst abgeschlossen und auf eine Gruppen- oder Projektgesellschaft übertragen hat.
I.2 Keine Offerte, kein Prospekt, keine Beratung
I.2.1 Alle Angaben zu Investments auf der Website und in sonstigen allgemein zugänglichen Unterlagen sind Informationen über die Geschäftstätigkeit von Bellevue. Sie sind weder ein Angebot noch eine Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb von Finanzinstrumenten, weder ein Prospekt noch ein Basisinformationsblatt noch eine Anlageberatung oder Empfehlung im Sinne des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) oder einer anderen Rechtsordnung.
I.2.2 Für einen Anlageentscheid sind ausschliesslich die Vertragsdokumente nach Ziff. I.4 massgebend. Angaben ausserhalb dieser Dokumente begründen keine Zusicherung und keinen Anspruch. Sie berücksichtigen weder die finanzielle Situation noch die Anlageziele, Kenntnisse, Erfahrung oder Risikofähigkeit eines Investors und ersetzen keine eigene Prüfung.
I.2.3 Die Kontaktaufnahme durch einen Investor und Gespräche mit Bellevue begründen weder einen Vertrag noch einen Anspruch auf Information, auf Zugang zu einem Investment, auf Zuteilung oder auf Zeichnung. Bellevue kann Interessenten jederzeit ohne Begründung von weiteren Informationen und von Investments ausschliessen.
I.3 Anlegerkreis
I.3.1 Bellevue bestimmt für jedes Projekt den Kreis der Personen, denen ein Investment offensteht (Anlegerkreis). Sie kann Investments insbesondere auf professionelle oder institutionelle Kunden im Sinne des FIDLEG, auf vermögende Privatkunden mit gültiger Opting-out-Erklärung, auf qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes oder auf eine begrenzte Anzahl persönlich angesprochener Personen beschränken. Massgebend sind die Vertragsdokumente nach Ziff. I.4.
I.3.2 Soweit der Anlegerkreis eine bestimmte Eigenschaft voraussetzt, weist der Investor diese auf Verlangen von Bellevue durch eine unterzeichnete Erklärung in Schriftform und geeignete Belege (insbesondere Vermögens- oder Ausbildungsnachweis) nach, bevor er Vertragsdokumente erhält oder zeichnet. Eine blosse Selbstdeklaration auf der Website, in einem Formular oder durch Anklicken eines Kästchens genügt nicht. Der Investor meldet Änderungen seiner Eigenschaft unverzüglich in Textform.
I.3.3 Bellevue kann Personen mit Wohnsitz oder Sitz in bestimmten Staaten, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, sowie Personen, die nach Ziff. I.9.3 als Personen im Ausland gelten, vom Zugang ausschliessen, soweit dies zur Einhaltung schweizerischen oder ausländischen Rechts oder aus Gründen der Risikosteuerung geboten erscheint.
I.4 Vertragsgrundlagen; Vorrang; Zuteilung
I.4.1 Ein Investment kommt nur zustande durch Unterzeichnung der projektbezogenen Vertragsdokumente (insbesondere Zeichnungsschein, Beteiligungs- oder Darlehensvertrag, Aktionärbindungsvertrag, Rangrücktrittserklärung, Informationsmemorandum; zusammen Vertragsdokumente) durch alle vorgesehenen Parteien, bei der Übertragung oder Ausgabe von Aktien und Stammanteilen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, sowie nach Eintritt der darin genannten Bedingungen. Mündliche Zusagen, E-Mails, Präsentationen und Kennzahlenblätter begründen keinen Anspruch auf ein Investment.
I.4.2 Die Vertragsdokumente gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten für das Investment nur ergänzend und nur für Fragen, die die Vertragsdokumente nicht regeln.
I.4.3 Das Informationsmemorandum gibt den Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erstellung wieder. Massgebend ist die dem Investor vor Zeichnung zuletzt übergebene Fassung, ergänzt durch die übrigen Vertragsdokumente.
I.4.4 Bellevue bzw. die emittierende Gesellschaft entscheidet über Annahme, Zuteilung und Kürzung von Zeichnungen nach freiem Ermessen, auch bei Überzeichnung. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Betrags besteht nicht. Nicht zugeteilte, bereits einbezahlte Beträge werden ohne Zins zurückerstattet, soweit die Vertragsdokumente nichts anderes vorsehen.
I.4.5 Der Investor ist einverstanden, dass Bellevue und die beteiligten Gesellschaften mit ihm in Textform kommunizieren und ihm Vertragsdokumente, Berichte und Mitteilungen elektronisch zustellen, soweit nicht das Gesetz oder die Vertragsdokumente eine andere Form verlangen.
I.5 Risikohinweise
I.5.1 Ein Investment ist mit erheblichen Risiken verbunden. Der Investor kann sein eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren (Totalverlust). Sehen die Vertragsdokumente Nachschuss-, Einzahlungs- oder Garantiepflichten vor, kann der Investor über das eingesetzte Kapital hinaus belastet werden.
I.5.2 Zu den Risiken gehören insbesondere:
- a) Illiquidität: Beteiligungen und Darlehen sind in der Regel nicht handelbar, unterliegen Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung, Zustimmungsvorbehalte, Vorkaufsrechte) und haben eine feste oder unbestimmte Laufzeit. Eine vorzeitige Rückzahlung oder ein Verkauf der Beteiligung ist nicht gewährleistet.
- b) Projektrisiken: Nichterteilung oder Verzögerung von Bewilligungen, Einsprachen und Rechtsmittel, Baukostensteigerungen, Terminüberschreitungen, Mängel, Altlasten, Insolvenz von Unternehmern und Planern, Naturereignisse, Rückgang der Verkaufspreise oder der Nachfrage, längere Vermarktungsdauer.
- c) Finanzierungs- und Zinsrisiko: Fremdfinanzierung verstärkt Gewinne und Verluste. Zinsanstiege, Kündigung oder Nichtverlängerung von Krediten und geänderte Belehnungsregeln können die Rentabilität beeinträchtigen oder das Projekt gefährden.
- d) Nachrang: Darlehen können nachrangig ausgestaltet sein. Im Konkurs, in der Nachlassstundung oder bei Unterdeckung treten Kapital und Zinsen hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück; sie werden erst nach deren vollständiger Befriedigung und erfahrungsgemäss nicht oder nur teilweise bezahlt. Zinsen und Rückzahlungen können aufgeschoben sein.
- e) Konzentrations- und Gegenparteirisiko: Ein Investment betrifft häufig ein einzelnes Objekt, eine einzelne Region und eine einzelne Projektgesellschaft ohne weiteres Vermögen.
- f) Markt-, Rechts- und Steuerrisiko: Änderungen von Marktlage, Gesetzen, Bewilligungspraxis, Besteuerung oder Zinsumfeld.
- g) Bewertungsrisiko: Schätzungen und Bewertungen sind unsicher und können vom erzielbaren Preis erheblich abweichen.
- h) Interessenkonflikte nach Ziff. I.12.
- i) Keine Garantie und keine Einlagensicherung: Weder Bellevue noch eine Gruppengesellschaft garantiert Kapital, Zinsen, Ausschüttungen oder Rendite, soweit die Vertragsdokumente nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Es besteht keine Einlagensicherung.
I.5.3 Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Risikohinweise der Vertragsdokumente gelten zusätzlich.
I.6 Prognosen, Renditeziele, Vergangenheitsangaben
I.6.1 Angaben zu erwarteter Rendite, Marge, Verkaufspreis, Laufzeit, Ausschüttung oder zum Zielergebnis sind Ziele und Prognosen, keine Zusicherung und kein Versprechen. Sie beruhen auf Annahmen, die sich als unzutreffend erweisen können.
I.6.2 Angaben zu früheren Projekten und Ergebnissen sind keine Garantie für künftige Ergebnisse und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Projekte übertragen.
I.6.3 Berechnungsbeispiele, Szenarien und Rechenmodelle auf der Website oder in Unterlagen sind illustrativ. Sie sind keine Prognose für ein bestimmtes Investment.
I.7 Kein Bank- und Einlagengeschäft; kein öffentliches Angebot
I.7.1 Bellevue nimmt über die Website keine Gelder entgegen. Die Website ist weder ein öffentliches Angebot von Finanzinstrumenten noch eine öffentliche Empfehlung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen. Bellevue und die Gruppengesellschaften nehmen keine Publikumseinlagen im Sinne der Bankengesetzgebung entgegen. Investments werden ausschliesslich gestützt auf Vertragsdokumente mit einem nach Ziff. I.3 bestimmten, begrenzten Personenkreis eingegangen.
I.7.2 Bellevue erbringt für den Investor weder Vermögensverwaltung noch Anlageberatung noch die Verwaltung von Kollektivvermögen, soweit dies nicht in einem Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
I.7.3 Zahlungen erfolgen ausschliesslich auf die Konten, die in den unterzeichneten Vertragsdokumenten genannt sind. Bellevue ändert Kontoverbindungen und Zahlungsanweisungen nie allein per E-Mail oder Telefon. Zahlungen vor Unterzeichnung der Vertragsdokumente oder auf andere Konten erfolgen auf Risiko des Zahlenden. Sie begründen keinen Anspruch auf ein Investment. Bei Bellevue oder einer Gruppengesellschaft eingegangene, nicht geschuldete Beträge werden ohne Zins und abzüglich der Bankspesen der Rücküberweisung zurückerstattet.
I.8 Eigene Prüfung und Beratung des Investors
I.8.1 Der Investor trifft seinen Anlageentscheid selbständig. Mit der Zeichnung bestätigt er, dass er
- a) sich auf eigene Verantwortung und eigene Kosten über das Investment informiert und sämtliche Vertragsdokumente gelesen hat;
- b) sich rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich unabhängig beraten liess oder bewusst darauf verzichtet hat;
- c) das Investment nach seiner finanziellen Situation tragen kann und einen Totalverlust verkraften würde;
- d) seinen Entscheid nicht auf eine Beratung oder Empfehlung von Bellevue stützt.
I.8.2 Bellevue schuldet keine Aufklärung über Umstände, die der Investor aus den Vertragsdokumenten erkennen kann. Gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten bleiben vorbehalten.
I.9 Angaben des Investors; Identifikation; Auslandbezug
I.9.1 Der Investor macht wahrheitsgemässe, vollständige und aktuelle Angaben zu Identität, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit, wirtschaftlich Berechtigten, Herkunft der Mittel, Anlegerstatus und allfälligen ausländischen Beherrschungsverhältnissen. Er bestätigt diese Angaben auf Verlangen in Schriftform.
I.9.2 Bellevue, die beteiligten Gesellschaften und die beigezogenen Finanzintermediäre können vor und nach Vertragsschluss Identifikations- und Herkunftsnachweise sowie weitere Belege verlangen, soweit sie gesetzlich oder nach ihren internen Compliance-Vorgaben dazu verpflichtet sind. Verweigert der Investor die Mitwirkung oder bestehen begründete Zweifel an seinen Angaben, kann Bellevue den Vertragsschluss ablehnen, die Zeichnung zurückweisen oder, soweit die Vertragsdokumente dies vorsehen, vom Vertrag zurücktreten.
I.9.3 Ein Investor mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz oder mit ausländischer Beherrschung teilt dies vor der Zeichnung mit. Beteiligungen an Gesellschaften, die Wohnliegenschaften halten oder erwerben, können nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bewilligungspflichtig oder unzulässig sein. Bellevue kann die Zeichnung ablehnen, unter Bedingungen stellen oder von einer Bewilligung abhängig machen; die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt der Investor. Der Investor trägt die Kosten und Folgen unterlassener oder unrichtiger Angaben, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
I.10 Vertraulichkeit und Umgehungsverbot
I.10.1 Bellevue gibt nicht öffentlich zugängliche Informationen über Projekte, Objekte, Eigentümer, Verkäufer, Konditionen, Finanzierungen, Berechnungen, Verhandlungen und Beteiligte (Projektunterlagen) erst heraus, nachdem der Investor diesen Bestimmungen oder einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung in Textform zugestimmt hat. Der Investor behandelt Projektunterlagen streng vertraulich. Er verwendet sie nur zur Beurteilung des Investments und gibt sie nur an eigene Berater weiter, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er haftet für Verstösse dieser Personen wie für eigene.
I.10.2 Der Investor nimmt ohne vorgängige Zustimmung von Bellevue in Textform keinen Kontakt mit Eigentümern, Verkäufern, Mietern, Planern, Unternehmern, Banken oder Behörden im Zusammenhang mit den Projektunterlagen auf. Er erwirbt, finanziert oder entwickelt ein ihm durch Projektunterlagen bekannt gewordenes Objekt während der Gespräche und während 24 Monaten nach Erhalt der letzten Projektunterlagen weder selbst noch über Dritte oder ihm nahestehende Personen, es sei denn, Bellevue stimmt in Textform zu (Umgehungsverbot). Das Umgehungsverbot gilt nicht für Objekte, die der Investor nachweislich bereits vor Erhalt der Projektunterlagen kannte und als Erwerbsgelegenheit verfolgte.
I.10.3 Auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen eines Investments gibt der Investor die Projektunterlagen zurück oder vernichtet sie und bestätigt dies in Textform. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und automatisch erstellte Sicherungskopien bleiben vorbehalten; für sie gilt die Vertraulichkeit fort.
I.10.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt unbefristet, solange die Informationen nicht ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich bekannt geworden sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten gegenüber Behörden und Gerichten bleiben vorbehalten; der Investor informiert Bellevue vorgängig, soweit zulässig.
I.10.5 Verletzt ein Investor, der nicht Konsument ist, die Pflichten nach Ziff. I.10.1 bis I.10.3, schuldet er unabhängig von einem Verschulden eine Konventionalstrafe von CHF 25'000 pro Verstoss; bei einem Verstoss gegen das Umgehungsverbot beträgt sie 3 % des Kaufpreises bzw. des Investitionsvolumens des betroffenen Objekts, mindestens CHF 25'000. Die Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Konventionalstrafe wird daran angerechnet. Sie tritt für denselben Verstoss an die Stelle der Konventionalstrafen nach Ziff. A.9.5 und A.10.5. Die richterliche Herabsetzung übermässiger Strafen bleibt vorbehalten (Art. 163 Abs. 3 OR). Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ziff. I.10.6.
I.10.6 Bellevue kann bei Verletzung oder drohender Verletzung Unterlassung und Beseitigung verlangen, auch auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen, und den Investor von weiteren Informationen und Investments ausschliessen.
I.11 Gewinnbeteiligung, Ausschüttungen, Kosten
I.11.1 Ein Anspruch auf Gewinn, Zins, Ausschüttung, Rückzahlung oder sonstige Vermögensleistung besteht ausschliesslich nach Massgabe der Vertragsdokumente. Dort sind auch Rang, Fälligkeit, Berechnung, Verzinsung, Kostenverteilung, Berichterstattung und Vergütungen (insbesondere Gebühren und Gewinnanteile von Bellevue oder Gruppengesellschaften) geregelt.
I.11.2 Ohne ausdrückliche Regelung in den Vertragsdokumenten besteht kein Anspruch auf Mindestverzinsung, auf Rückzahlung vor Projektende oder auf Beteiligung an einem Ergebnis, das die Gesellschaft nicht erzielt hat oder das nicht ausschüttungsfähig ist.
I.11.3 Ausschüttungen und Rückzahlungen stehen unter dem Vorbehalt des zwingenden Gesellschafts- und Insolvenzrechts, der Finanzierungsverträge (insbesondere Ausschüttungssperren und Rangrücktritte) und der in den Vertragsdokumenten vorgesehenen Reserven.
I.11.4 Jede Partei trägt ihre Kosten für Prüfung, Beratung und Verhandlung selbst. Für Aufwand im Zusammenhang mit nicht zustande gekommenen Investments besteht kein Ersatzanspruch.
I.12 Interessenkonflikte und Rollen von Bellevue
I.12.1 Bellevue und Gruppengesellschaften können im Zusammenhang mit einem Projekt in mehreren Rollen auftreten, insbesondere als Projektentwicklerin, Bauherrenvertreterin, Totalunternehmerin, Verkäuferin, Vermittlerin, Verwalterin, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Vergütungsempfängerin der Projektgesellschaft. Daraus können Interessenkonflikte entstehen.
I.12.2 Der Investor genehmigt diese Mehrfachrollen und die damit verbundenen Vergütungen, soweit sie in den Vertragsdokumenten vor seiner Zeichnung offengelegt sind. Bellevue bemüht sich, Interessenkonflikte zu erkennen und angemessen zu regeln. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Konfliktmanagement besteht nur nach Massgabe der Vertragsdokumente.
I.12.3 Bellevue kann mehrere Investoren am selben Projekt beteiligen und daneben eigene Interessen sowie Interessen von Gruppengesellschaften und Dritten verfolgen, auch in vergleichbaren Projekten in derselben Region. Eine Treuhand- oder Vermögensverwaltungspflicht gegenüber dem Investor besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
I.13 Haftung bei Investments
I.13.1 Bellevue haftet dem Investor nicht für Anlageentscheide, die er auf der Grundlage von Website-Inhalten oder allgemeinen Informationen nach Ziff. I.2 trifft. Für Angaben in den Vertragsdokumenten gelten die dort getroffenen Regelungen.
I.13.2 Gegenüber Investoren, die nicht Konsumenten sind, ist die Haftung von Bellevue und ihrer Hilfspersonen für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; gegenüber Konsumenten gilt für Schaden, der weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht wurde, Ziff. A.17.3. Ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit haftet Bellevue nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden aus dem Ausbleiben prognostizierter Renditen, Ausschüttungen oder Verkaufserlöse.
I.13.3 Vorbehalten bleiben die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden sowie jede weitere zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere die Prospekthaftung nach FIDLEG.
Teil 2 – Partnerprogramm
I.14 Geltungsbereich; Verhältnis zu Partnerbedingungen und Prämienzusage
I.14.1 Dieser Teil gilt für Personen und Unternehmen, die am Bellevue Partnerprogramm teilnehmen, insbesondere für Tippgeber, die Bellevue konkrete Kaufgelegenheiten melden oder Kontakte herstellen, sowie für aktive Akquisitionspartner (zusammen Tippgeber, soweit nichts anderes bestimmt ist).
I.14.2 Für das Partnerprogramm gilt folgende Rangfolge: (1) die Prämienzusage nach Ziff. I.14.3 und schriftlich vereinbarte Akquisitionsaufträge; (2) die Partnerbedingungen auf bellevueestates.ch/partner/bedingungen/ in der bei Eingang der jeweiligen Meldung veröffentlichten Fassung (Stand bei Inkrafttreten dieser AGB: 9. September 2026); (3) dieser Teil; (4) Modul A. Dieser Teil ergänzt die Partnerbedingungen und konkretisiert sie; bei Widerspruch gehen die Partnerbedingungen vor.
I.14.3 Eine Prämienzusage ist die gesonderte Vereinbarung in Schriftform zwischen Bellevue und dem Tippgeber zu einem bestimmten Objekt. Sie hält insbesondere Objekt, Erwerbsumfang, Beitrag des Tippgebers, festen CHF-Betrag, Gültigkeit, Erfolgsvoraussetzungen, Zahlungsschuldnerin, Zahlungsfrist, Abrechnungsangaben und die mehrwertsteuerliche Behandlung fest.
I.15 Teilnahme; Meldung; keine Beauftragung
I.15.1 Die Teilnahme steht volljährigen Personen und Unternehmen offen. Teilnahme und Programmeinführung sind kostenlos. Die Teilnahme verpflichtet weder zu laufender Tätigkeit noch zur Meldung bestimmter Objekte und verpflichtet Bellevue nicht zum Ankauf. Bellevue kann Anmeldungen ohne Begründung ablehnen.
I.15.2 Die Eingangsbestätigung dokumentiert Datum und Meldungsnummer. Sie ist weder Prämienzusage noch Auftrag noch Mäklervertrag noch Zusage, ein Objekt zu prüfen oder zu erwerben. Mit der Meldung entsteht kein Vergütungsanspruch. Bellevue entscheidet frei, ob sie ein gemeldetes Objekt prüft, besichtigt oder erwirbt.
I.15.3 Bellevue teilt dem Tippgeber in Textform mit: (a) das Ergebnis der Erstqualifizierung nach Ziff. I.17.3 und (b) bei bestehender Prämienzusage den Vollzug des Erwerbs oder dessen endgültiges Scheitern. Eine weitergehende Berichtspflicht über Verhandlungen, Preise oder Projektstand besteht nur nach Massgabe der Prämienzusage.
I.15.4 Aufgaben, die über die blosse Meldung hinausgehen (insbesondere Recherche, Eigentümerkontakt, Besichtigungen, Datenaufbereitung), übernimmt der Tippgeber nur aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags von Bellevue in Textform. Ohne solchen Auftrag sind sie nicht zu vergüten. Spesen und Zusatzaufwand ersetzt Bellevue nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform.
I.16 Prämienanspruch nur aus Prämienzusage
I.16.1 Ein Prämienanspruch entsteht ausschliesslich aus einer Prämienzusage. Er setzt voraus, dass der vereinbarte, zum Erwerb führende Beitrag des Tippgebers erbracht wurde und der Erwerb durch Bellevue oder die in der Prämienzusage ausdrücklich benannte Erwerbsgesellschaft innert der Gültigkeit der Prämienzusage vollzogen wurde. Reservation, Kaufabsicht, Absichtserklärung, Vorvertrag, Kaufrecht oder Beurkundung ohne Vollzug genügen nicht.
I.16.2 Als Vollzug gilt die Anmeldung der Eigentumsübertragung an den Erwerber beim Grundbuchamt mit Eintrag ins Tagebuch, bei einem Erwerb von Beteiligungsrechten deren Übertragung. Die Prämienzusage kann den Vollzug abweichend festlegen.
I.16.3 Bevor Bellevue einen vom Tippgeber vermittelten Zugang weitergehend nutzt oder zusätzliche Arbeit beauftragt, vereinbart sie mit dem Tippgeber die Prämie; eine begrenzte Vorabklärung richtet sich nach Ziff. I.17.5. Fehlt in der Prämienzusage eine Gültigkeitsdauer, gilt sie für einen Erwerb, der innert 24 Monaten nach ihrem Abschluss vollzogen wird. Vorbehalten bleibt eine treuwidrige Verzögerung des Vollzugs durch Bellevue.
I.16.4 Kommt der vereinbarte Erwerb nicht zustande, entsteht kein Prämienanspruch. Ersatz für Aufwand, entgangene Prämie oder Schaden besteht nur, soweit die Prämienzusage dies vorsieht.
I.16.5 Die Prämie ist eine feste Vergütung und keine Beteiligung am Ergebnis, am Verkaufserlös oder an einer Wertsteigerung. Sie bemisst sich nach der Prämienzusage und wird nicht nachträglich an Kaufpreis, Sanierungskosten oder Verkaufsergebnis angepasst.
I.16.6 Tippgeber-, Akquisitions- und andere Vergütungen werden nicht automatisch addiert. Geschuldet sind nur die in der Prämienzusage ausdrücklich genannten Vergütungen.
I.16.7 Prämienbeispiele auf der Website sind illustrative Beispiele, weder ein allgemeiner Tarif noch ein Hinweis auf bisherige Auszahlungen. Die tatsächliche Prämie kann niedriger ausfallen.
I.16.8 Eine bereits verdiente feste Prämie wird wegen späterer Baukostensteigerungen, eines schlechteren Sanierungs- oder Verkaufsergebnisses oder der weiteren Entwicklung des Projekts nicht gekürzt. Der Tippgeber muss nicht auf eine Sanierung oder einen Wiederverkauf warten. Ziff. I.22 und I.23 bleiben vorbehalten.
I.16.9 Fälligkeit und Zahlungsfrist richten sich nach der Prämienzusage. Fehlt eine Vereinbarung, ist die Prämie 30 Tage nach Vollzug fällig, frühestens jedoch 30 Tage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsangaben nach Ziff. I.21.2 und, bei einem mehrwertsteuerpflichtigen Tippgeber, einer korrekten Rechnung.
I.16.10 Der in der Prämienzusage festgelegte CHF-Betrag versteht sich einschliesslich einer allfälligen Mehrwertsteuer, sofern die Prämienzusage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
I.16.11 Auf Wunsch des Tippgebers kann der verfügbare Prämienbetrag ganz oder teilweise für eine Uhr eingesetzt werden. Modell, Referenz, Zustand, Lieferumfang, Bezugsquelle, Lieferbarkeit und Beschaffungswert werden vor der Bestellung vereinbart; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Die Uhr wird zum vereinbarten Beschaffungswert an die Prämie angerechnet; ein Restbetrag wird in Geld ausbezahlt. Zuzahlungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Tippgebers. Ist die Uhr nicht verfügbar, entscheidet der Tippgeber über eine Alternative oder die Geldzahlung. Bellevue tritt dem Tippgeber mit der Übergabe ihre Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber der Bezugsquelle ab; im Übrigen haftet Bellevue für Mängel, Echtheit und Zustand der Uhr nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe auf den Tippgeber über.
I.17 Zuordnung; bereits bekannte Objekte; mehrere Tippgeber
I.17.1 Bellevue prüft bei Eingang und vor einer Prämienzusage die Eignung, den bisherigen Kenntnisstand und den neuen Beitrag des Tippgebers. Ein Objekt gilt als bereits bekannt, wenn Bellevue oder eine Gruppengesellschaft es vor Eingang der Meldung kannte, in Bearbeitung hatte oder Kontakt zum Eigentümer bestand.
I.17.2 Für bereits bekannte Objekte besteht kein Prämienanspruch, soweit der Tippgeber keinen neuen und für den Erwerb ursächlichen Zugang zum Eigentümer oder keine neuen, für den Erwerb wesentlichen Informationen verschafft hat. Eine bereits bekannte Adresse schliesst einen neu erschlossenen Eigentümerzugang nicht automatisch aus. Ein Link auf ein öffentliches Inserat allein begründet keinen neuen Beitrag.
I.17.3 Bellevue teilt dem Tippgeber das Ergebnis der Erstqualifizierung in Textform mit und nennt dabei eine allfällige frühere Kenntnis des Objekts. Eingangsbestätigung, Meldungsnummer und die dokumentierte Kontakthistorie von Bellevue begründen eine Vermutung für Zeitpunkt und Inhalt der Meldung; der Gegenbeweis bleibt zulässig.
I.17.4 Melden mehrere Tippgeber dasselbe Objekt, berücksichtigt Bellevue den dokumentierten Eingang, die bereits vorhandenen Informationen und den tatsächlichen Beitrag der Beteiligten. Zuordnung und eine allfällige Aufteilung werden vor weiteren Leistungen geklärt und in den Prämienzusagen festgehalten. Mehrfachmeldungen desselben Objekts führen nicht zu mehrfachen oder erhöhten Prämien.
I.17.5 Eine begrenzte Vorabklärung vor der Prämienzusage erfolgt nur mit Zustimmung des Tippgebers und mit einem in Textform bestätigten Zuordnungsschutz.
I.17.6 Mit Abschluss der Prämienzusage ist die Zuordnung für das betreffende Objekt verbindlich. Bellevue kann sich danach nicht mehr auf eine frühere Kenntnis des Objekts oder auf eine abweichende Meldung eines anderen Tippgebers berufen. Ziff. I.22 und I.23 bleiben vorbehalten.
I.18 Rechtsstellung des Tippgebers
I.18.1 Der Tippgeber handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist weder Vertreter noch Beauftragter noch Hilfsperson von Bellevue, soweit Bellevue ihm nicht ausdrücklich einen Auftrag nach Ziff. I.15.4 erteilt hat. Zwischen ihm und Bellevue besteht kein Arbeits-, Agentur- oder Gesellschaftsverhältnis und keine laufende Dienstleistungspflicht. Vorbehältlich Ziff. I.19.5 ist der Tippgeber frei, anderen Personen Objekte zu melden, und Bellevue frei, mit anderen Tippgebern zusammenzuarbeiten.
I.18.2 Ohne ausdrückliche Vollmacht in Schriftform ist der Tippgeber nicht berechtigt, Bellevue zu verpflichten, namens von Bellevue Erklärungen abzugeben, Preise, Kauf- oder Finanzierungszusagen, Termine oder Prämien zu nennen oder zuzusagen, Zahlungen im Namen von Bellevue entgegenzunehmen oder sich als Vertreter, Mitarbeiter oder Partner von Bellevue zu bezeichnen. Er darf beim Eigentümer das Interesse an einem Kontakt mit Bellevue abklären. Bellevue ist an unbefugte Erklärungen nicht gebunden.
I.18.3 Der Tippgeber stellt Bellevue von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinen unbefugten Erklärungen oder Zusagen oder aus seinem Verhalten gegenüber Eigentümern oder Dritten entstehen, soweit er dies zu vertreten hat.
I.18.4 Der Tippgeber verwendet Name, Logo und Marken von Bellevue nur nach vorheriger Zustimmung in Textform und nie in einer Weise, die auf eine Vertretung oder Anstellung schliessen lässt.
I.19 Offenlegung; Treuepflichten gegenüber Eigentümern; Vertraulichkeit
I.19.1 Der Tippgeber legt spätestens mit der Meldung offen: bestehende Verkaufs-, Vermittlungs- und Mäklermandate am Objekt (auch bei anderen Personen), Vergütungszusagen Dritter im Zusammenhang mit dem Objekt, eigene Beteiligungen am Objekt, Verwandtschaft oder wirtschaftliche Verbindung zum Eigentümer sowie Bindungen gegenüber Arbeitgebern, Banken, Treuhändern, Notaren, Behörden und Berufsgeheimnisträgern, die das Objekt oder den Eigentümer betreffen.
I.19.2 Steht der Tippgeber in einem Arbeits-, Auftrags-, Mäkler- oder sonstigen Treueverhältnis zum Eigentümer oder zu einer Person, die für den Eigentümer handelt (insbesondere als Mäkler, Treuhänder, Verwalter, Willensvollstrecker, Bank- oder Versicherungsmitarbeiter, Berater oder Arbeitnehmer), entsteht ein Prämienanspruch nur, wenn der Tippgeber seine Vergütung durch Bellevue vor Abschluss der Prämienzusage dem Eigentümer bzw. seinem Arbeitgeber offengelegt hat und dieser in Textform zugestimmt hat. Fehlt die Zustimmung, schliesst Bellevue keine Prämienzusage ab; eine trotzdem abgeschlossene Prämienzusage steht unter der Bedingung der nachträglichen Zustimmung. Folgen für die Vergütung des Tippgebers gegenüber dem Eigentümer, insbesondere nach Art. 415 OR, trägt der Tippgeber.
I.19.3 Informationen, die der Tippgeber unter einem Berufs-, Amts-, Bank-, Geschäfts- oder Arbeitgebergeheimnis erlangt hat, gibt er nicht an Bellevue weiter. Der Tippgeber trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit jeder Weitergabe.
I.19.4 Der Tippgeber meldet wahrheitsgemäss und vollständig. Er unterlässt irreführende Angaben über Objekt, Eigentümer oder seine Beziehung zu diesen.
I.19.5 Während der Gültigkeit einer Prämienzusage bietet der Tippgeber das betreffende Objekt nicht aktiv anderen Kaufinteressenten an und lässt sich von keiner anderen Erwerberseite eine Vergütung für dieses Objekt versprechen.
I.19.6 Der Tippgeber behandelt nicht öffentliche Informationen von Bellevue (insbesondere Ankaufsabsichten, Preisvorstellungen, Angebote und Verhandlungsstand) vertraulich und verwendet sie nur im Rahmen des Programms. Die Pflicht gilt über das Ende der Teilnahme hinaus.
I.20 Daten und Kontakte
I.20.1 Der Tippgeber gibt Personendaten Dritter (insbesondere von Eigentümern, Verkäufern und Mietern) nur weiter, wenn er dazu berechtigt ist. Im Erstformular genügen seine eigenen Kontaktdaten und ein Objekthinweis. Vor einer Eigentümervorstellung klärt er die Kontaktweitergabe mit dem Eigentümer und holt die erforderliche Einwilligung ein.
I.20.2 Bellevue bearbeitet Personendaten nach ihrer Datenschutzerklärung, im Partnerprogramm zusätzlich nach den Datenschutzhinweisen unter bellevueestates.ch/partner/datenschutz/. Der Tippgeber informiert die von ihm genannten Personen im erforderlichen Umfang.
I.20.3 Der Tippgeber stellt Bellevue von Ansprüchen Dritter sowie von Bussen und Kosten frei, die aus einer von ihm zu vertretenden unrechtmässigen Datenweitergabe entstehen.
I.21 Steuern, Sozialabgaben, Mehrwertsteuer
I.21.1 Der Tippgeber ist allein verantwortlich für Steuern und Sozialabgaben auf Prämien und Sachvergütungen (einschliesslich einer Uhr), für eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht und Registrierung sowie für eine erforderliche Rechnungsstellung. Eine Prämie ist kein Versprechen eines steuerfreien persönlichen Nettoertrags.
I.21.2 Der Tippgeber stellt die für die Abrechnung erforderlichen Angaben (insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum bzw. UID, AHV-Nummer soweit erforderlich, Bankverbindung, Mehrwertsteuerstatus) zur Verfügung. Bis zu deren vollständigem Eingang kann Bellevue die Auszahlung zurückbehalten, ohne in Verzug zu geraten.
I.21.3 Bellevue nimmt Abzüge vor und erstattet Meldungen, soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, insbesondere Quellensteuern sowie die vom Tippgeber geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an Sozialversicherungen, falls eine Prämie sozialversicherungsrechtlich als massgebender Lohn gilt. Die Prämie gilt in diesem Fall als Bruttobetrag. Für natürliche Personen und Unternehmen wird der erforderliche Abrechnungsweg vor der Auszahlung geklärt; dasselbe gilt für die Uhr als Sachvergütung.
I.22 Ausschluss, Verwirkung, Änderung des Programms
I.22.1 Bellevue kann einen Tippgeber jederzeit aus dem Programm ausschliessen, wenn er Bellevue oder Dritte getäuscht hat, Personendaten widerrechtlich weitergegeben oder bearbeitet hat, Pflichten nach Ziff. I.19 verletzt hat, unbefugt für Bellevue gehandelt hat oder in anderer schwerer Weise gegen die Partnerbedingungen oder diesen Teil verstossen hat. Im Übrigen kann jede Partei die Teilnahme jederzeit in Textform beenden.
I.22.2 Betrifft ein Grund nach Ziff. I.22.1 ein bestimmtes Objekt, entfällt der Prämienanspruch für dieses Objekt; für bereits ausbezahlte Beträge gilt Ziff. I.23. Bereits verdiente Prämien für andere Objekte bleiben unberührt, soweit nicht auch dort ein Grund nach Ziff. I.22.1 besteht.
I.22.3 Bellevue kann das Programm gegenüber einzelnen Tippgebern oder insgesamt beenden oder ändern. Änderungen gelten nur für Meldungen, die nach Veröffentlichung der geänderten Partnerbedingungen eingehen. Bestehende individuelle Prämienzusagen bleiben bei Änderung oder Beendigung des Programms und bei Beendigung der Teilnahme erhalten und werden nach ihren Bedingungen erfüllt. Ziff. I.22.2 bleibt vorbehalten.
I.23 Rückforderung
I.23.1 Der Tippgeber erstattet eine bereits ausbezahlte Prämie samt dem Beschaffungswert einer Sachvergütung zurück, wenn
- a) die Prämienzusage oder die Auszahlung auf unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben des Tippgebers oder auf einer Verletzung von Ziff. I.19 oder I.20 beruhte; oder
- b) der vollzogene Erwerb innert 12 Monaten nach Vollzug rückabgewickelt, aufgehoben, erfolgreich angefochten oder für nichtig erklärt wird und der Grund dafür in einem Umstand liegt, den der Tippgeber zu vertreten hat (insbesondere unrichtige oder verschwiegene Angaben, fehlende Berechtigung zur Weitergabe von Informationen, verletzte Bindungen gegenüber dem Eigentümer oder Dritten); oder
- c) die Prämie irrtümlich in falscher Höhe oder an eine nicht berechtigte Person ausbezahlt wurde, im Umfang des zu viel oder zu Unrecht bezahlten Betrags.
I.23.2 Keine Rückforderung erfolgt wegen Umständen aus der Sphäre von Bellevue, namentlich wegen Baukostensteigerungen, Verkaufsergebnis, Marktentwicklung, Finanzierungsentscheiden oder eines unternehmerischen Entscheids von Bellevue, das Objekt zu halten, zu entwickeln oder zu verkaufen. Dies gilt auch für eine Rückabwicklung des Erwerbs, die der Tippgeber nicht zu vertreten hat.
I.23.3 Wird nur ein Teil des Erwerbs rückabgewickelt, ist die Rückerstattung im entsprechenden Verhältnis geschuldet.
I.23.4 Die Rückerstattung ist ein vertraglicher Anspruch und unabhängig von einer Bereicherung des Tippgebers. Sie ist innert 30 Tagen nach Aufforderung in Textform fällig. Eine Sachvergütung kann in unverändertem Zustand in natura zurückgegeben werden; sonst ist ihr Beschaffungswert geschuldet. Bellevue kann Rückforderungen mit Ansprüchen des Tippgebers verrechnen. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten, soweit der Tippgeber ihn zu vertreten hat.
I.23.5 Rückforderungsansprüche bestehen unabhängig von Änderung oder Beendigung des Programms oder der Teilnahme.
I.24 Form und Mitteilungen
I.24.1 Prämienzusagen und Vollmachten bedürfen der Schriftform. Akquisitionsaufträge, Spesenvereinbarungen, Zuordnungsmitteilungen und die übrigen Mitteilungen im Programm erfolgen in Textform.
I.24.2 Der Tippgeber teilt Änderungen seiner Kontaktdaten, seines Steuer- und Mehrwertsteuerstatus und seiner Bindungen nach Ziff. I.19 unverzüglich in Textform mit. Mitteilungen von Bellevue an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen.
I.25 Abtretungsverbot; Marken Dritter
I.25.1 Ansprüche des Tippgebers aus dem Programm und aus Prämienzusagen sind ohne Zustimmung von Bellevue in Textform weder abtretbar noch verpfändbar.
I.25.2 Marken Dritter, die in der Prämienzusage oder auf der Website genannt werden (insbesondere Uhrenmarken), dienen der Beschreibung. Bellevue ist weder offizielle Partnerin noch Händlerin der Markeninhaber. Der Tippgeber erwirbt daraus keine Rechte gegenüber Bellevue oder den Markeninhabern.
Teil 3 – Nutzung der Website
I.26 Geltung und Informationscharakter
I.26.1 Dieser Teil gilt für Besuch und Nutzung der Website bellevueestates.ch mit allen Unterseiten und der damit verbundenen Online-Angebote (Website) durch jede Person (Nutzer). Er gilt als Vertragsbestandteil, sobald der Nutzer diesen AGB zugestimmt hat, insbesondere beim Absenden eines Formulars mit Hinweis auf diese AGB, bei einer Meldung im Partnerprogramm oder beim Abschluss eines Einzelvertrags. Gegenüber den übrigen Nutzern sind die Bestimmungen dieses Teils Hinweise auf die Rechtslage. Gesetzliche Ansprüche von Bellevue, insbesondere aus Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht, bestehen unabhängig davon.
I.26.2 Die Website informiert über Leistungen, Projekte, Objekte und Marken der Gruppe. Bellevue Construction, Bellevue Homes und Liegenschaft Direkt bezeichnen Leistungsbereiche und sind keine eigenen Vertragsparteien. Vertragspartei ist immer die Bellevue Estates GmbH; vorbehalten bleiben die Übertragung von Verträgen auf Gruppen- oder Projektgesellschaften und die Bezeichnung von Erwerbern nach Modul A und Modul G.
I.27 Keine Gewähr; keine Zusicherung
I.27.1 Bellevue erstellt die Inhalte sorgfältig, übernimmt aber keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Eignung für einen bestimmten Zweck. Inhalte können ohne Vorankündigung geändert, ergänzt oder entfernt werden.
I.27.2 Inhalte der Website sind keine Zusicherung von Eigenschaften und keine verbindliche Zusage. Verbindlich sind nur Einzelverträge und Angebote, die Bellevue in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
I.27.3 Die Website ersetzt keine Beratung. Rechtliche, steuerliche, finanzielle und bauliche Hinweise sind allgemein und nicht auf den Einzelfall bezogen.
I.28 Projektangaben, Kennzahlen, Visualisierungen, Inserate
I.28.1 Angaben zu Projekten und Objekten (insbesondere Preise, Flächen, Ausnützung, Anzahl Einheiten, Termine, Renditen, Kennzahlen, Ausbaustandards, Materialien) sind Informationen und keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von Art. 197 OR. Massgebend sind ausschliesslich die Angaben im Einzelvertrag, bei Grundstücken im öffentlich beurkundeten Vertrag mit den dazugehörigen Plänen und Baubeschrieben. Änderungen aufgrund von Bewilligungen, Planung, Marktlage und Verfügbarkeit bleiben vorbehalten.
I.28.2 Visualisierungen, Renderings, Pläne, Fotos und Animationen sind illustrative Darstellungen. Möblierung, Umgebung, Farben, Materialien, Details, Ausblick, Besonnung, Bepflanzung und Lichtverhältnisse können vom ausgeführten Objekt abweichen.
I.28.3 Inserate und Preisangaben auf der Website sind keine verbindlichen Angebote, sondern Einladungen zur Abgabe eines Kaufangebots. Zwischenverkauf, Preisänderungen und Irrtum bleiben vorbehalten. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder einen Stockwerkeigentumsanteil entsteht nur durch öffentliche Beurkundung. Reservation und Kaufprozess richten sich nach Modul H.
I.28.4 Rechenmodelle, Renditerechner, Szenarien und Berechnungsbeispiele auf der Website dienen der Illustration. Ihr Ergebnis hängt von den Eingaben und Annahmen des Nutzers ab und ist weder Prognose noch Offerte noch Beratung.
I.28.5 Angaben zu Kapazität, Terminen und Leistungsumfang der Leistungsbereiche beschreiben das Angebot allgemein. Bellevue ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen (Ziff. I.34).
I.29 Architektur-Inspirationen und Drittinhalte
I.29.1 Architektur-Inspirationen, Referenzobjekte und Bilder, die als Inspiration, fremdes Projekt oder mit Nennung eines Dritten gekennzeichnet sind, stammen nicht von Bellevue und sind keine Projekte, Leistungen oder Referenzen von Bellevue. Die Rechte daran liegen bei den jeweiligen Urhebern und Rechteinhabern.
I.29.2 Die Darstellung eines fremden Projekts begründet keine Zusage, ein vergleichbares Objekt zu realisieren, und keine Zusicherung von Bewilligungsfähigkeit, Kosten oder Terminen.
I.29.3 Bildnachweise und Lizenzangaben für Drittinhalte (insbesondere Creative-Commons-Bilder) sind auf der Website aufgeführt. Wer solche Inhalte weiterverwendet, beachtet die jeweiligen Lizenzbedingungen.
I.29.4 Rechteinhaber, die eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, wenden sich an [email protected]. Bellevue prüft die Meldung umgehend und entfernt oder ändert beanstandete Inhalte, soweit die Beanstandung begründet erscheint.
I.30 Immaterialgüterrechte
I.30.1 Alle Rechte an den Inhalten der Website liegen bei Bellevue, bei Gruppengesellschaften oder bei Dritten, die Bellevue die Nutzung erlaubt haben. Dies gilt namentlich für Texte, Bilder, Grafiken, Visualisierungen, Pläne, Videos, Layout, Datenbanken, Rechenmodelle, Quellcode, Namen, Marken, Logos und Geschäftsbezeichnungen (u. a. «Bellevue», «Bellevue Estates», «Bellevue Construction», «Bellevue Homes», «Liegenschaft Direkt»).
I.30.2 Der Nutzer darf die Website ansehen und einzelne Seiten speichern oder ausdrucken, soweit dies der Information über die Leistungen von Bellevue oder der Anbahnung und Abwicklung einer Geschäftsbeziehung mit Bellevue dient. Jede weitere Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte zu deren Zwecken, Einbindung in andere Angebote oder Registrierung verwechselbarer Zeichen, bedarf der vorherigen Zustimmung von Bellevue in Textform.
I.30.3 Aus den Inhalten der Website folgt kein Recht an Marken, Logos und Werken. Das Entfernen von Urheber-, Marken- oder Rechtshinweisen ist untersagt.
I.31 Verbot von Scraping, Automatisierung und KI-Nutzung
I.31.1 Untersagt sind das systematische oder automatisierte Auslesen, Kopieren, Herunterladen oder Indexieren von Inhalten oder Daten der Website (Scraping, auch durch Bots, Crawler oder Skripte), das Umgehen technischer Schutzmassnahmen, jede Überlastung der Website sowie der Aufbau von Datenbanken, Preis- oder Vergleichsportalen aus Inhalten der Website. Ausgenommen ist die Indexierung durch allgemeine Suchmaschinen, soweit Bellevue sie technisch zulässt.
I.31.2 Bellevue behält sich jede Nutzung ihrer Inhalte für Training, Entwicklung oder Betrieb von Systemen künstlicher Intelligenz sowie für Text- und Data-Mining ausdrücklich vor. Solche Nutzungen sind ohne vorherige Zustimmung in Textform untersagt, soweit das Gesetz sie nicht zwingend erlaubt. Bellevue kann diesen Vorbehalt zusätzlich in maschinenlesbarer Form erklären.
I.31.3 Bellevue kann Zugriffe sperren, Nutzer ausschliessen und ihre Rechte gerichtlich durchsetzen, auch auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen.
I.31.4 Ein Nutzer, der nicht Konsument ist und diesen AGB nach Ziff. I.26.1 zugestimmt hat, schuldet bei einem Verstoss gegen Ziff. I.30.2, I.31.1 oder I.31.2 unabhängig von einem Verschulden eine Konventionalstrafe von CHF 10'000 pro Verstoss. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Konventionalstrafe wird daran angerechnet. Die Konventionalstrafe befreit nicht von der Unterlassungspflicht.
I.32 Externe Links
I.32.1 Die Website kann Links auf Seiten Dritter enthalten (insbesondere Behörden, Portale, Partner, Quellen). Bellevue hat keinen Einfluss auf deren Inhalte und übernimmt dafür keine Verantwortung. Ein Link ist keine Empfehlung.
I.32.2 Links auf die Website sind zulässig, soweit sie nicht irreführend sind und Inhalte von Bellevue nicht als eigene erscheinen lassen; Framing und die Einbindung von Inhalten in fremde Angebote sind untersagt. Bellevue kann im Einzelfall die Entfernung eines Links verlangen.
I.33 Verfügbarkeit und Sicherheit
I.33.1 Bellevue schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit der Website. Unterbrüche wegen Wartung, Störungen, Angriffen oder höherer Gewalt sind möglich.
I.33.2 Bellevue trifft angemessene Sicherheitsmassnahmen, kann aber nicht gewährleisten, dass die Website frei von Viren oder Schadsoftware ist. Der Nutzer sorgt für den Schutz seiner Systeme.
I.33.3 Die Übermittlung per E-Mail und über Formulare im Internet kann ungesichert sein und Dritten zugänglich werden. Vertrauliche oder besonders schützenswerte Unterlagen übermittelt der Nutzer nur über die von Bellevue dafür bezeichneten Wege.
I.34 Anfragen und Formulare
I.34.1 Das Absenden eines Formulars, einer Anfrage, eines Angebots oder einer Meldung begründet keinen Vertrag und keine Pflicht von Bellevue, die Anfrage anzunehmen, ein Gespräch zu führen, ein Angebot zu erstellen oder einen Auftrag zu übernehmen. Bellevue kann Anfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Vertrag kommt nur nach Modul A und dem jeweiligen Leistungsmodul zustande.
I.34.2 Bellevue meldet sich auf Anfragen in der Regel innert zwei Arbeitstagen. Diese Angabe ist eine Zielgrösse; aus einer späteren Rückmeldung entstehen keine Ansprüche.
I.34.3 Bellevue darf die Formulardaten zur Bearbeitung der Anfrage speichern und verwenden und den Nutzer dazu per E-Mail oder Telefon kontaktieren. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung (Ziff. I.38).
I.35 Erstgespräche und Kaufangebote
I.35.1 Das Erstgespräch und die Einschätzung im Erstgespräch sind kostenlos und für beide Seiten unverbindlich. Bellevue schuldet keine Beratung, kein Gutachten und kein Ergebnis; der Kunde schuldet keine Entschädigung. Jede Seite trägt ihre Kosten. Auskünfte im Erstgespräch sind unverbindliche Einschätzungen und keine Bewertung oder Schätzung im Rechtssinn. Für unentgeltliche Auskünfte und Einschätzungen haftet Bellevue nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
I.35.2 Ein Kaufangebot von Bellevue für eine Liegenschaft ist für den Eigentümer kostenlos. Bellevue ist an ein Kaufangebot nur gebunden, wenn sie es in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet; die Bindung gilt für die darin genannte Frist, mangels Fristangabe für 14 Tage ab Zugang (Ziff. A.4.3 und G.6.1), und nur unter den darin genannten Vorbehalten und den Standardvorbehalten nach Ziff. G.5.1, soweit das Kaufangebot diese nicht ausdrücklich ausschliesst (zum Beispiel Einsicht in Grundbuch und Unterlagen, Übereinstimmung des Objekts mit den Angaben des Eigentümers, Bewilligungen, Finanzierung). Ein Kaufvertrag über ein Grundstück entsteht erst mit der öffentlichen Beurkundung. Der Ankauf richtet sich nach Modul G.
I.35.3 Ein Erstgespräch begründet weder ein Vermittlungs- noch ein Entwicklungs- noch ein anderes Mandat. Ein Mandat entsteht nur nach dem jeweiligen Leistungsmodul.
I.36 Angaben der Nutzer; Berechtigung; Unterlagen
I.36.1 Der Nutzer macht wahre, vollständige und aktuelle Angaben und ist zu ihnen berechtigt, insbesondere als Eigentümer, Vertretungsberechtigter, Erbe oder Verwalter. Bei Angaben zu Dritten holt er deren Einwilligung ein, soweit erforderlich.
I.36.2 Bellevue ist nicht verpflichtet, Angaben zu überprüfen. Bei unwahren oder unvollständigen Angaben kann Bellevue Angebote widerrufen, den Zugang sperren und, soweit der Nutzer dies zu vertreten hat, Schadenersatz verlangen. Bei absichtlicher Täuschung kann Bellevue Verträge nach Art. 28 und 31 OR für unverbindlich erklären.
I.36.3 Der Nutzer übermittelt nur Unterlagen, zu deren Weitergabe er berechtigt ist und die frei von Schadsoftware sind. Er räumt Bellevue das Recht ein, sie zur Bearbeitung der Anfrage zu speichern, zu verwenden und an Gruppengesellschaften, Projektgesellschaften sowie an zur Vertraulichkeit verpflichtete Fachpartner, Berater und Finanzierungsgeber weiterzugeben, soweit dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Eine Weitergabe an Kaufinteressenten oder Investoren erfolgt nur mit Zustimmung des Nutzers oder nach dem jeweiligen Leistungsmodul.
I.37 Haftung für die Website
I.37.1 Die Nutzung der Website erfolgt auf eigenes Risiko. Bellevue haftet nicht für Schäden aus Nutzung oder Nichtverfügbarkeit der Website und ihrer Inhalte, aus Datenverlust, aus Schadsoftware, aus Inhalten Dritter oder aus Entscheiden, die der Nutzer gestützt auf Website-Inhalte trifft, ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
I.37.2 Die Haftung von Bellevue, ihrer Organe und Hilfspersonen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit haftet Bellevue nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Vorbehalten bleiben die Haftung für Personenschäden und jede weitere zwingende gesetzliche Haftung.
I.37.3 Für Leistungen von Bellevue gestützt auf Einzelverträge gilt die Haftungsordnung von Modul A und des jeweiligen Leistungsmoduls.
I.38 Datenschutz
I.38.1 Die Bearbeitung von Personendaten über die Website richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Bellevue auf der Website, im Partnerprogramm ergänzend nach den Datenschutzhinweisen unter bellevueestates.ch/partner/datenschutz/, jeweils in der aktuellen Fassung.
I.38.2 Bellevue kann Statistik- und Analysewerkzeuge sowie Cookies einsetzen, soweit die Datenschutzerklärung dies vorsieht. Der Nutzer kann die entsprechenden Einstellungen in seinem Browser und, soweit angeboten, in den Cookie-Einstellungen der Website anpassen.
Bellevue Estates GmbH · Etzelstrasse 102 · 8808 Pfäffikon SZ · CHE-458.357.390 · Stand 28. Oktober 2026